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   OVG Berlin, 20.10.2004 - 5 NC 44.04   

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OVG Berlin, 20.10.2004 - 5 NC 44.04 (https://dejure.org/2004,3373)
OVG Berlin, Entscheidung vom 20.10.2004 - 5 NC 44.04 (https://dejure.org/2004,3373)
OVG Berlin, Entscheidung vom 20. Oktober 2004 - 5 NC 44.04 (https://dejure.org/2004,3373)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zulassung zum Studium der Humanmedizin im Wege der einstweiligen Anordnung; Feststellungen zur Stellenausstattung der Lehreinheit Vorklinische Medizin; Verfassungswidrigkeit einer Kapazitätsreduzierung beim planmäßigen Abbau von Ausbildungskapazitäten aus allgemeinen ...

  • Judicialis

    VwGO § 146 Abs. 4 Satz 6; ; VorschaltG § 3 Abs. 1; ; VorschaltG §... 3 Abs. 2; ; VorschaltG § 3 Abs. 3; ; VorschaltG § 22 Abs. 2 Satz 1; ; UniMedG § 9; ; UniMedG § 9 Abs. 3; ; NOGZ § 3; ; KapVO § 5 Abs. 2; ; KapVO § 10; ; KapVO § 14 Abs. 3 Nr. 3; ; KapVO § 16; ; LVVO § 5 Satz 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a; ; ÄAppO § 2 Abs. 8

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (102)Neu Zitiert selbst (6)

  • OVG Berlin, 07.07.2004 - 5 NC 3.04
    Auszug aus OVG Berlin, 20.10.2004 - 5 NC 44.04
    Deshalb begegnet die gerichtliche Überprüfung darauf, ob der Normgeber von Annahmen ausgegangen ist, die dem aktuellen Erkenntnis- und Erfahrungsstand entsprechen und eine etwaige Kapazitätsbegrenzung auf das unbedingt erforderliche Maß beschränken, in aller Regel Schwierigkeiten eines solchen Ausmaßes, dass sie im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nicht zu leisten ist (vgl. Beschlüsse des Senats vom 7. Juli 2004 - OVG 5 NC 3.04 u.a. - [FU Publizistik, WS 2003/04]).
  • BVerwG, 07.07.1978 - 4 C 79.76

    Startbahn West

    Auszug aus OVG Berlin, 20.10.2004 - 5 NC 44.04
    Ein insoweit beachtlicher Rechtsfehler (vgl. hierzu BVerwGE 56, 110 [121 f.]; 72, 282 [286]; 79, 208 [213]) ist von den Beschwerdeführern hinsichtlich der von der Antragsgegnerin angesetzten kapazitären Ressourcen nicht dargetan und auch sonst nicht ersichtlich.
  • BVerwG, 06.12.1985 - 4 C 59.82

    Objektive Erforderlichkeit eines fernstraßenrechtlichen Vorhabens, Gerichtliche

    Auszug aus OVG Berlin, 20.10.2004 - 5 NC 44.04
    Ein insoweit beachtlicher Rechtsfehler (vgl. hierzu BVerwGE 56, 110 [121 f.]; 72, 282 [286]; 79, 208 [213]) ist von den Beschwerdeführern hinsichtlich der von der Antragsgegnerin angesetzten kapazitären Ressourcen nicht dargetan und auch sonst nicht ersichtlich.
  • BVerwG, 15.04.1988 - 7 C 94.86

    Zum behördlichen Beurteilungsspielraum bei der Einschätzung einer Bedrohung der

    Auszug aus OVG Berlin, 20.10.2004 - 5 NC 44.04
    Ein insoweit beachtlicher Rechtsfehler (vgl. hierzu BVerwGE 56, 110 [121 f.]; 72, 282 [286]; 79, 208 [213]) ist von den Beschwerdeführern hinsichtlich der von der Antragsgegnerin angesetzten kapazitären Ressourcen nicht dargetan und auch sonst nicht ersichtlich.
  • BVerfG, 10.03.1999 - 1 BvL 27/97

    Unzulässigkeit einer Richtervorlage gegen Abbau der Medizinstudienplätze an

    Auszug aus OVG Berlin, 20.10.2004 - 5 NC 44.04
    Denn bei dem planmäßigen Abbau von Ausbildungskapazitäten aus allgemeinen politischen Erwägungen, wie er durch das UniMedG vollzogen worden ist und durch das VorschaltG fortgeschrieben wird, kann sich die Verfassungswidrigkeit der Kapazitätsreduzierung allein aus dem Gesetz selbst und seinen Auswirkungen ergeben (vgl. Bundesverfassungsgericht, Kammerbeschluss zum UniMedG vom 10. März 1999 - 1 BvL 27/97 -).
  • BVerfG, 27.07.2004 - 2 BvF 2/02

    Juniorprofessur

    Auszug aus OVG Berlin, 20.10.2004 - 5 NC 44.04
    Denn die Argumentation, das Beschwerdegericht habe seiner Entscheidung die derzeit geltende Rechtslage zugrunde zu legen, danach könne es "keinen Zweifel" daran geben, dass es aufgrund der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Juniorprofessur (Urteil vom 27. Juli 2004 - 2 BvF 2.02 - [NJW 2004, S. 2803]) zur Zeit keine Zeitbefristung, sondern nur eine Sachbefristung (§ 57 b Abs. 5 HRG a.F.) gebe, übersieht, dass der Grundsatz , wonach die vom Verfassungsgericht festgestellte Nichtigkeit einer generellen Norm - hier der gesamten 5. HRG-Novelle - grundsätzlich ex tunc wirkt, ohnehin nicht uneingeschränkt gilt (vgl. § 79 Abs. 2 BVerfGG).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 17.03.2009 - 5 NC 89.08

    Zulassung zum medizinischen Hochschulstudium: Berechnung der

    Zu dem Personalbestand der Freien Universität/CBF (Stand 6. Oktober 2004), der bis zum hiesigen Bewerbungssemester getrennt geführt wurde, gehörten insgesamt sechs Stellen für Akademische Räte, von denen drei sog. Funktionsstellen ohne Lehrdeputat waren, nämlich neben den Stellen Nr. 5000 1430 (Inhaber Dr. N.) und Nr. 5000 3517 (Inhaberin P.) die mit Herrn K. besetzte Stelle Nr. 5000 3634 (vgl. hierzu schon den Beschluss des seinerzeit zuständigen 7. Senats des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 25.11.1985 - OVG 7 S 67.85 - vgl. ferner Beschlüsse des Senats vom 20.10.2004 - OVG 5 NC 44.04 u.a. [Humanmedizin/Vorklinik, WS 2003/04 - BA S. 9 f.]).

    - Die den unbefristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeitern des Instituts für Zell- und Neurobiologie D. (Stellen-Nr. 5000 9145), P. (Stellen-Nr. 5000 9127) und N. (Stellen-Nr. 5000 9146) sowie den Mitarbeitern des Instituts für Biochemie K. (Stellen-Nr. 5000 9240), B. (Stellen-Nr. 5000 9241), W. (Stellen-Nr. 5000 9242) und D. (Stellen-Nr. 5000 9233) gewährten Ermäßigungen sind seit dem Sommersemester 1998 nahezu durchgehend thematisiert und seitdem von den Gerichten beider Instanzen anhand der jeweiligen Arbeitsverträge und der dazugehörigen Stellen- bzw. Tätigkeitsbeschreibungen im einzelnen überprüft worden (vgl. hierzu Beschlüsse des OVG Berlin vom 20. Juli 1999 - OVG 5 NC 92.99 u.a. -, vom 3. November 1999 - OVG 5 NC 319.99 u.a. -, vom 26. Oktober 2000 - OVG 5 NC 41.00 u.a. -, vom 16. Januar 2003 - OVG 5 NC 76.02 u.a. -, vom 20. Oktober 2004 - OVG 5 NC 44.04 u.a. - Beschlüsse des OVG Berlin-Brandenburg vom 26. September 2005 - OVG 5 NC 6.05 u.a. -, vom 15. Dezember 2005 - OVG 5 NC 122.05 u.a. -, vom 18. Januar 2006 - OVG 5 NC 197.05 u.a. -).

    Andererseits ist der Dienstleistungsbedarf mehrfach Gegenstand eingehender Überprüfung durch beide Instanzen gewesen (vgl. hierzu namentlich den das Wintersemester 2003/04 betreffenden Beschluss des OVG Berlin vom 20. Oktober 2004 - OVG 5 NC 44.04 -, veröffentlicht in juris und in OVGE 26, S. 41 ff.).

    Soweit der von der Antragsgegnerin mit 1, 9101 angesetzte und vom Verwaltungsgericht gebilligte Curriculareigenanteil in Kenntnis der Beschlüsse des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 20. Oktober 2004 - OVG 5 NC 44.04 u.a. - unter Rückgriff auf Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts Hamburg aus der Zeit vor der grundlegenden Änderung der Ärztlichen Approbationsordnung im Jahre 2002 pauschal als "überhöht" angegriffen wird, entspricht das Vorbringen auch nicht ansatzweise den Darlegungsanforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO.

    Gibt es dagegen - wie hier - im Zeitpunkt der aktuellen Kapazitätsberechnung aufgrund des nachhaltigen Stellenabbaus nur noch ein Lehrangebot, das hinter dem, das in der Vergangenheit mit der Folge höherer Zulassungszahlen zur Verfügung gestanden hat, erheblich zurückbleibt, und ist deshalb damit zu rechnen, dass die auch in den höheren Semestern niedrigere Kapazität nicht ungenutzt bleibt, so ist ein Schwundausgleich nicht vorzunehmen (st. Rspr. sowohl des Oberverwaltungsgerichts Berlin [vgl. etwa die bereits in anderem Zusammenhang zitierten Beschlüsse vom 20. Oktober 2004 - OVG 5 NC 44.04 - a.a.O. m.w.N.] als auch - in dessen Nachfolge - des beschließenden Senats [Beschluss vom 2. September 2008 - OVG 5 NC 72.08 -, Zahnmedizin, Wintersemester 2007/08]).

  • VGH Baden-Württemberg, 23.11.2005 - NC 9 S 140/05

    Lehrdeputatsermäßigung für Prodekan im Studium der Humanmedizin; Berechnung der

    Seine Festlegung beruht auf einem Meinungs- und Entscheidungsbildungsprozess des Normgebers, der komplexe Elemente des Einschätzens und Abwägens, der Vorsorge und Vorausschau, des Kompromisses zwischen gegensätzlichen Interessen, Auffassungen und Gewichtungen enthält (vgl. dazu VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 16.03.1979 - IX 910/89 -, DÖV 1979, 528; OVG Berlin, Beschluss vom 20.10.2004 - 5 NC 44.04 - [juris]).

    Ist aber davon auszugehen, dass die Vorlesungen mit einer Betreuungsrelation von 180 in die Normfestsetzung eingeflossen sind, kann die Heranziehung dieses Werts bei der Berechnung des Eigenanteils jedenfalls nicht rechtsfehlerhaft sein (vgl. hierzu OVG Berlin, Beschluss vom 20.10.2004 - 5 NC 44.04 -).

    Insbesondere gebietet auch der Umstand, dass der ZVS-Beispielstudienplan nach der neuen Approbationsordnung nicht weiter entwickelt wurde, keine Abweichung von der Betreuungsrelation g = 180 (so im Ergebnis auch OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28.05.2004 - 13 C 20.04 - und OVG Magdeburg, Beschluss vom 03.05.2004 - 2 N 826.03 - und OVG Berlin, Beschluss vom 20.10.2004 - 5 NC 44.04 - anderer Ansicht: OVG Lüneburg, Beschluss vom 30.11.2004 - 2 NB 430.03 -, NVwZ-RR 2005, 409).

  • VG Berlin, 23.08.2010 - 30 L 65.10

    Zulassung zum Hochschulstudium; Ermittlung der Ausbildungskapazität

    Die Ermittlung der Aufnahmekapazität nach den Vorschriften der Kapazitätsverordnung ist nicht durch § 28 Abs. 2 Satz 1 UniMedG ausgeschlossen (Beschlüsse der Kammer vom 12. Februar 2004 - VG 30 A 435.03 u.a. -, bestätigt durch Beschluss des OVG Berlin vom 20. Oktober 2004 - 5 NC 44.04 - juris, Rz. 5 zur vorangegangenen, gleichlautenden Regelung in Artikel I § 22 Abs. 2 Satz 1 des Vorschaltgesetzes zum Gesetz über die Umstrukturierung der Hochschulmedizin im Land Berlin [HS-Med-G] vom 27. Mai 2003 [GVBl. S. 185]).

    Das Lehrdeputat für die Stiftungsprofessuren (Stelle 11274 [H...] und Stelle 13630 [K...]) von 4 bzw. 2 LVS entspricht der Kooperationsvereinbarung mit dem Deutschen Herzzentrum Berlin - Stiftung des bürgerlichen Rechts - vom 19. September 2001 (vgl. eidesstattliche Versicherung Prof. K... vom 27. August 2009), die für die Bestimmung der Lehrverpflichtung maßgeblich ist (vgl. hierzu näher OVG Berlin, Beschluss vom 20. Oktober 2004 - OVG 5 NC 44.04 - BA S. 7).

    Die Korrektur des Aq/2-Wertes durch einen Schwundausgleich ist im Rahmen der Berechnung des DLB nicht erforderlich (vgl. hierzu OVG Berlin, Beschluss vom 20. Oktober 2004 - 5 NC 44.04 - juris, Rz. 27).

    Es ist weiterhin - entgegen den eher pauschalen und allein mit der gesetzlichen Zulassungszahl begründeten Einwänden der Antragsgegnerin - von einem Curricularanteil (vgl. § 13 Abs. 4 Satz 1 KapVO) der Lehreinheit Vorklinische Medizin von 2, 4167 auszugehen (vgl. zur Berechnung der Curricularanteile den Beschluss des OVG Berlin vom 20. Oktober 2004 - 5 NC 44.04 - juris, Rzn. 37 ff., 46).

    Die Berücksichtigung von Doppelstudierenden ist in Bezug auf die Antragsgegnerin nicht geboten (vgl. Beschluss des OVG Berlin vom 20. Oktober 2004 - 5 NC 44.04 - juris, Rz. 27).

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