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   LG Leipzig, 19.05.2005 - 05 O 1304/05   

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https://dejure.org/2005,31363
LG Leipzig, 19.05.2005 - 05 O 1304/05 (https://dejure.org/2005,31363)
LG Leipzig, Entscheidung vom 19.05.2005 - 05 O 1304/05 (https://dejure.org/2005,31363)
LG Leipzig, Entscheidung vom 19. Mai 2005 - 05 O 1304/05 (https://dejure.org/2005,31363)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • ZUM 2006, 662
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 06.07.1954 - I ZR 38/53

    Periodische Druckschrift. Verlegerhaftung

    Auszug aus LG Leipzig, 19.05.2005 - 5 O 1304/05
    Die für § 97 UrhG erforderliche Wiederholungsgefahr ist durch die eingetretene Urheberrechtsverletzung indiziert, so dass eine tatsächliche Vermutung für ihr Fortbestehen streitet (Dreier/Schulze, a.a.O. § 97 Rn 42; BGH GRUR 1955, 97 - Constanze II).
  • OLG Celle, 19.12.2002 - 13 U 156/02

    Pflicht zu lauterem Wettbewerbshandeln; Richten nach der strengsten

    Auszug aus LG Leipzig, 19.05.2005 - 5 O 1304/05
    Hierunter fallen auch die Regelungen des JMStV (Staatsvertrag über den Schutz der Menschenwürde und den Jugendschutz in Rundfunk und Telemedien, GVBl- Bay - 2003, S. 147; vgl. hierzu Baumbach/Hefermehl/Köhler, Wettbewerbsrecht, 23. Aufl., UWG, § 4 Rn 11.180; OLG Celle GRUR-RR 2003, 221).
  • LG Köln, 27.04.2005 - 28 O 149/05

    Online-Videorecorder ist urheberrechtswidrig

    Auszug aus LG Leipzig, 19.05.2005 - 5 O 1304/05
    Dabei kann dahinstehen, ob die Verfügungsbeklagte eine Weitersendung im Sinne einer zeitgleichen, unveränderten Simultanausstrahlung der ursprünglichen Sendung (vgl. Dreier/Schulze, a.a.O. Rn 13) durchführt (so LG Köln, Urt. v. 27.04.2005 - Az.: 28 O 149/05 - S. 7).
  • LG Leipzig, 12.05.2006 - 5 O 4391/05

    Berechtigung der Netlantic GmbH und ihrem Internetangebot Shift-TV zur Aufnahme

    a) Die Kammer sieht keinen Grund von ihrer im Urteil vom 19.05.2005 (Az. 05 O 1304/05 - rechtskräftig) in einem von einem anderen Sendeunternehmen gegen die Erstbeklagte angestrengten einstweiligen Verfügungsverfahren bereits geäußerten Rechtsauffassung abzuweichen, zumal sich die insbesondere von der Erstbeklagten ins Feld geführten Argumente, mit den damals geäußerten inhaltlich fast vollständig decken und keine neuen, eine andere Beurteilung rechtfertigenden tatsächlichen Aspekte aufgezeigt worden sind.
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