Rechtsprechung
LG Wuppertal, 04.09.2015 - 5 O 173/15 |
Volltextveröffentlichungen (7)
- autokaufrecht.info
Schadensersatz wegen eines Mangels - Verweigerung der Nacherfüllung
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- verkehrslexikon.de
Anforderungen an eine ernsthafte und endgültige Verweigerung der Nacherfüllung
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Herleitung eines Schadensersatzanspruch aus kaufrechtlichem Gewährleistungsrecht; Anforderungen an eine ernsthafte und endgültige Verweigerung der Nacherfüllung
- RA Kotz
Ernsthafte und endgültige Verweigerung der Nacherfüllung - Voraussetzungen
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- BGH, 20.01.2009 - X ZR 45/07
Zur Entbehrlichkeit der Fristsetzung zur Mängelbeseitigung
Auszug aus LG Wuppertal, 04.09.2015 - 5 O 173/15
Erst danach kann der Käufer einen bestehenden bzw. behaupteten Mangel selbst beseitigen oder beseitigen lassen (BGH, Urt. v. 20.1.2009, X ZR 45/07, NJW-RR 2009, 667).Das Bestreiten eines Mangels ist das prozessuale Recht des Schuldners, weshalb weitere Umstände hinzutreten müssen, die einer von Anfang an bestehenden Weigerungshaltung Ausdruck geben (vgl. BGH, Urt. v. 20.1.2009, X ZR 45/07, NJW-RR 2009, 668).
- OLG Bremen, 29.10.2008 - 1 U 47/08
Höhe der Vergütung im Rahmen eines Werkvertrages bei verstecktem Dissens
Auszug aus LG Wuppertal, 04.09.2015 - 5 O 173/15
Das Bestreiten eines Mangels ist das prozessuale Recht des Schuldners, weshalb weitere Umstände hinzutreten müssen, die einer von Anfang an bestehenden Weigerungshaltung Ausdruck geben (vgl. BGH, Urt. v. 20.1.2009, X ZR 45/07, NJW-RR 2009, 668). - BGH, 13.07.2011 - VIII ZR 215/10
Zum Vorliegen eines Verbrauchsgüterkaufs
Auszug aus LG Wuppertal, 04.09.2015 - 5 O 173/15
Vielmehr müssen weitere Umstände hinzutreten, welche die Annahme rechtfertigen, dass der Schuldner seinen Vertragspflichten unter keinen Umständen nachkommen will und es damit ausgeschlossen erscheint, dass er sich von einer Fristsetzung umstimmen lassen würde (BGH, Urt. 13.7.2011, VIII ZR 215/10, juris, Rn. 24 m. w. N.).