Rechtsprechung
LG Konstanz, 26.03.2009 - 5 O 275/08 D |
Volltextveröffentlichungen (4)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
- VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)
VGB 62 § 7; BGB § 280; BGB § 249 ff.
Keine Eintrittspflicht des Versicherers für durch die vom VN mit der Reparatur beauftragten Handwerker verursachte Schäden - rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- VersR 2009, 1537
Wird zitiert von ... (3)
- OLG Köln, 12.10.2010 - 9 U 64/10
Eintrittspflicht der Gebäudeversicherung für einen Leitungswasserschaden
Der hier zu entscheidende Fall ist den vom Landgericht zitierten "Reparaturfällen" (vgl. AG Kiel VersR 1988, 1016; OLG Nürnberg VersR 1995, 290; vgl. weiter LG Konstanz VersR 2009, 1537) nicht vergleichbar, da es dort - wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat - maßgeblich um die Frage ging, ob bei einer vom Versicherungsnehmer veranlassten Reparatur oder auf dem Transport dorthin zusätzlich auftretende Sachschäden noch von den notwendigen Reparaturkosten umfasst sind; nicht hingegen stand dort die Frage im Vordergrund, ob ein Schaden adäquat kausale Folge eines versicherten Ereignisses ist. - OLG Nürnberg, 21.03.2022 - 8 U 3825/21
Haftung des Versicherers bei Auftragserteilung zu Sanierungsarbeiten nach …
Der Versicherer schuldet demnach keine Naturalrestitution (vgl. LG Konstanz, BeckRS 2009, 86800; LG Düsseldorf, r+s 2008, 297). - OLG Nürnberg, 14.02.2022 - 8 U 3825/21
Keine Zurechnung von Handwerkerverschulden bei Beauftragung eines …
Der Versicherer schuldet demnach keine Naturalrestitution (vgl. LG Konstanz, BeckRS 2009, 86800; LG Düsseldorf, r+s 2008, 297).
Rechtsprechung
LG Mannheim, 11.02.2009 - 5 O 275/08 |
Verfahrensgang
- LG Mannheim, 11.02.2009 - 5 O 275/08
- OLG Karlsruhe, 24.09.2009 - 12 U 47/09
Wird zitiert von ...
- OLG Karlsruhe, 24.09.2009 - 12 U 47/09
Rechtsanwaltshaftpflichtversicherung: Wissentliche Pflichtverletzung des …
Auf die Berufung des Klägers wird unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 11.02.2009 - 5 O 275/08 - im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen wie folgt abgeändert und neu gefasst:.das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 11.02.2009 (5 O 275/08) im Kostenpunkt aufzuheben und dahingehend abzuändern, dass die Beklagte verurteilt wird, an den Kläger 35.000,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 05.05.2008 sowie Kosten in Höhe von 6.387,46 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.01.2007 zu zahlen.