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   LG Köln, 08.01.2008 - 5 O 344/07   

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LG Köln, 08.01.2008 - 5 O 344/07 (https://dejure.org/2008,25878)
LG Köln, Entscheidung vom 08.01.2008 - 5 O 344/07 (https://dejure.org/2008,25878)
LG Köln, Entscheidung vom 08. Januar 2008 - 5 O 344/07 (https://dejure.org/2008,25878)
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 18.01.2005 - VI ZR 115/04

    Begriff des unabwendbaren Ereignisses

    Auszug aus LG Köln, 08.01.2008 - 5 O 344/07
    Denn eine - unterstellte - Beschädigung des klägerischen Fahrzeugs beim Mähen des Banketts mit Hilfe des am Unimog befestigten Vorbaukreiselmähers wäre zwar "bei dem Betrieb" eines Kraftfahrzeuges i.S.d. § 7 Abs. 1 StVG erfolgt (vgl. BGH, MDR 2005, 684), eine Haftung des beklagten Landes würde aber gemäß § 17 Abs. 3 StVG gleichwohl ausscheiden.

    Soweit der Bundesgerichtshof derartige Schutzmaßnahmen bezogen auf Grasmäharbeiten zwischen Parkbuchten als erforderlich angesehen hat (BGH, VersR 2003, 1274), ist dies nicht auf die hier in Rede stehenden, vergleichsweise umfangreichen Arbeiten zu übertragen (vgl. dazu BGH, MDR 2005, 684).

  • BGH, 28.11.2002 - III ZR 122/02

    Steinschlag durch Rasenmäher - Gemeinde muß zahlen

    Auszug aus LG Köln, 08.01.2008 - 5 O 344/07
    Soweit der Bundesgerichtshof derartige Schutzmaßnahmen bezogen auf Grasmäharbeiten zwischen Parkbuchten als erforderlich angesehen hat (BGH, VersR 2003, 1274), ist dies nicht auf die hier in Rede stehenden, vergleichsweise umfangreichen Arbeiten zu übertragen (vgl. dazu BGH, MDR 2005, 684).
  • OLG Stuttgart, 11.09.2002 - 4 U 108/02

    Amtshaftung: Umfang der Verkehrssicherungspflicht beim Mähen von zum

    Auszug aus LG Köln, 08.01.2008 - 5 O 344/07
    Soweit sie auf die mögliche Verwendung von Balkenrasenmähern hinweist, verkennt sie, dass auch diese nicht jeden Steinschlag ausschließen können und im Übrigen gegenüber Kreiselmähern unhandlicher sind, so dass sie etwa an den Engstellen des Banketts nicht eingesetzt werden könnten (vgl. OLG Stuttgart, VersR 2002, 1572).
  • OLG Hamm, 03.07.2015 - 11 U 169/14

    Schäden durch Mäharbeiten können unabwendbar sein

    Auch andere Gerichte haben in ähnlich gelagerten Fällen weitergehende Sicherungsmaßnahmen für unzumutbar erachtet, wenn die an dem Kraftfahrzeug angebrachte Mäheinrichtung schon einen hinreichenden Schutz bietet (OLG Köln, Urteil vom 24.05.2007, 7 U 163/06 - Rz. 9-13 zitiert nach Juris; OLG Stuttgart, Urteil vom 25.03.2003, 4 U 41/03 - Rz. 11 zitiert nach Juris; LG Köln, Urteil vom 08.01.2008, 5 O 344/07 - Rz. 20 f. zitiert nach Juris; LG Aachen, Urteil vom 22.06.2005, 4 O 293/04 - Rz. 10 zitiert nach Juris; im ebenso im Grundsatz wohl auch OLG Roststock, Urteil vom 01.10.1998 in 1 U 122/97, das bei mit einem Traktor mit Mähwerk ausgeführten Mäharbeiten (nur) dann weitere Schutzmaßnahmen erforderlich erachtet hat, wenn die am Fahrzeug befindlichen Sicherungsmaßnahmen erkennbar nicht ausreichen, wovon in dem dortigen Fall nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme auszugehen war, weil es danach schon mehrfach zuvor zum Herausschleudern von Steinen aus dem Mähgerät gekommen war).
  • LG Arnsberg, 26.09.2014 - 4 O 266/14

    Amtshaftungsansprüche aus einem Schadensereignis wegen Beschädigung eines Kfz

    Es ist dem beklagten Land bzw. dessen Mitarbeitern auch nicht zuzumuten, die zu mähenden Flächen jeweils vor Fahrtantritt zu Fuß abzuschreiten und nach Steinnestern bzw. Gegenständen abzusuchen (vgl. LG Köln 5 O 344/07).
  • OLG Düsseldorf, 20.08.2018 - 22 U 271/17

    Verkehrssicherungspflicht - Freischneiderarbeiten am Straßenrand

    Eine andere Beurteilung kann ausnahmsweise dann gerechtfertigt sein, wenn das Mäh- oder Schneidegerät (insbesondere der an einem Kfz befestigte Mähausleger) durch eine Schutzvorrichtung (Kettenschutz mit Gummilippe) schon hinreichend sicheren Schutz bietet (vgl. BGH, Urteil vom 18.01.2005, VI ZR 115/04, juris, dort Rn 14/16; OLG Köln, Urteil vom 24.05.2007, 7 U 163/06, juris, dort Rn 9-13; OLG Stuttgart, Urteil vom 25.03.2003, 4 U 41/03, juris, dort Rn 11; OLG Hamm, Urteil vom 03.07.2015, a.a.O., dort Rn 25 ff.; LG Köln, Urteil vom 08.01.2008, 5 O 344/07, Rn 20 ff. mwN; LG Aachen, Urteil vom 22.06.2005, 4 O 293/04, juris, dort Rn 10; nur einschränkend: OLG Rostock, Urteil vom 01.10.1998, 1 U 122/97, juris; OLG Saarbrücken, Urteil vom 20.09.2005, 4 U 386/04, juris, dort Rn 20-22).
  • LG Münster, 20.01.2012 - 11 O 107/11

    Nachweis der Beschädigung eines Pkw durch einen beim Mähen hochgewirbelten

    Das Hochschleudern eines Steines oder eines ähnlichen Gegenstands wäre aus Sicht des beklagten Landes nicht vermeidbar gewesen, weil zum einen auf den zumutbaren Aufwand abgestellt werden muss und zum anderen der Zeuge X glaubhaft bekundet hat, die Fangschutzvorrichtungen der Mähwerke vor Arbeitsaufnahme überprüft zu haben (vgl. zu den Vorrausetzungen der Unabwendbarkeit bei fahrbaren Arbeitsmaschinen: Wenker, Anmerkung zu LG Köln, Urteil vom 08.01.2005 - 5 O 344/07 -, jurisPR-VerkR 21/2008, Anm. 2, zitiert nach juris).
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