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   OVG Niedersachsen, 04.02.2008 - 5 OA 185/07   

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https://dejure.org/2008,22363
OVG Niedersachsen, 04.02.2008 - 5 OA 185/07 (https://dejure.org/2008,22363)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 04.02.2008 - 5 OA 185/07 (https://dejure.org/2008,22363)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 04. Februar 2008 - 5 OA 185/07 (https://dejure.org/2008,22363)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de

    Verbot der reformatio in peius bei Beschwerden gegen die Festsetzung des Streitwerts

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    Anwendbarkeit des Grundsatzes des Verschlechterungsverbots (Verbot der reformatio in peius) bei den Verfahrenüber Beschwerden gegen die Festsetzung des Streitwerts

  • Judicialis

    GKG § 68 Abs. 1

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Anwendbarkeit des Grundsatzes des Verschlechterungsverbots (Verbot der reformatio in peius) bei den Verfahrenüber Beschwerden gegen die Festsetzung des Streitwerts

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2008, 431
  • NVwZ-RR 2008, 431 (Volltext mit amtl. LS)
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 13.09.1999 - 2 B 53.99

    Streitwert in beamtenrechtlichen Streitigkeiten wegen eines sog. Teilstatus; -,

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 04.02.2008 - 5 OA 185/07
    Der Streitwert ist hier unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu seiner Bemessung in beamtenrechtlichen Streitigkeiten wegen eines sogenannten Teilstatus (vgl. BVerwG, Beschl. v. 13.9. 1999 - BVerwG 2 B 53.99 -, NVwZ-RR 2000, S. 188 f.) gemäß den §§ 40 und 52 Abs. 1 GKG festzusetzen (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 29.11.2007 - 5 LA 273/07 -, veröffentlicht in der Entscheidungsdatenbank der Nds. Verwaltungsgerichtsbarkeit).
  • OLG Brandenburg, 18.06.1996 - 10 WF 49/96
    Auszug aus OVG Niedersachsen, 04.02.2008 - 5 OA 185/07
    Denn im Rahmen von Beschwerden gegen die Festsetzung des Streitwertes besteht kein Verschlechterungsverbot - sogenanntes Verbot der reformatio in peius - (Hartmann, Kostengesetze, 37. Aufl. 2007, Rn. 19 zu § 68 GKG; Brdb OLG Beschl. v. 18.6. 1996 - 10 WF 49/96 -, JurBüro 1997, 196; ThürLAG Beschl. v. 14.11.2000 - 8 Ta 134/2000 -, zitiert nach Juris, Rn. 15 des Langtextes).
  • OVG Niedersachsen, 29.11.2007 - 5 LA 273/07

    Erforderlichkeit der Berücksichtigung eines "Teilstatus" bei einer

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 04.02.2008 - 5 OA 185/07
    Der Streitwert ist hier unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu seiner Bemessung in beamtenrechtlichen Streitigkeiten wegen eines sogenannten Teilstatus (vgl. BVerwG, Beschl. v. 13.9. 1999 - BVerwG 2 B 53.99 -, NVwZ-RR 2000, S. 188 f.) gemäß den §§ 40 und 52 Abs. 1 GKG festzusetzen (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 29.11.2007 - 5 LA 273/07 -, veröffentlicht in der Entscheidungsdatenbank der Nds. Verwaltungsgerichtsbarkeit).
  • LAG Thüringen, 14.11.2000 - 8 Ta 134/00

    Streitwert: mehrere Kündigungen - unterschiedlicher Lebenssachverhalt

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 04.02.2008 - 5 OA 185/07
    Denn im Rahmen von Beschwerden gegen die Festsetzung des Streitwertes besteht kein Verschlechterungsverbot - sogenanntes Verbot der reformatio in peius - (Hartmann, Kostengesetze, 37. Aufl. 2007, Rn. 19 zu § 68 GKG; Brdb OLG Beschl. v. 18.6. 1996 - 10 WF 49/96 -, JurBüro 1997, 196; ThürLAG Beschl. v. 14.11.2000 - 8 Ta 134/2000 -, zitiert nach Juris, Rn. 15 des Langtextes).
  • OLG Frankfurt, 18.07.2023 - 6 W 40/23

    Streitwert in "Scraping"-Verfahren in der Regel 6.000 EUR

    Wegen der Möglichkeit, die erstinstanzliche Festsetzung von Amts wegen zu ändern (§ 63 Abs. Satz 1 Nr. 2 GKG), besteht bei Streitwertbeschwerden kein Verschlechterungsverbot (sog. Verbot der reformatio in peius, vgl. z.B. OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 13.10.2014 - 10 W 48/14, juris Rn. 1; OLG Stuttgart, Beschluss vom 09.10.2019 - 6W 47/19, NJW-RR 2020, 255 Rn. 26; OLG München, Beschluss vom 14.07.2020 - 25 W 587/20, juris Rn. 5, OVG Lüneburg, Beschluss vom 04.02.2008 - 5 OA 185/07, NVwZ-RR 2008, 431; Laube in: BeckOK Kostenrecht, 41. Edition, Stand: 01.04.2023, § 68 Rn. 161 mwN).
  • OVG Niedersachsen, 10.12.2009 - 5 OA 201/09

    Teilweise Einstellung des Verfahrens nach Rücknahme der Beschwerde; Bestehen

    Denn die angefochtene Wertfestsetzung ist nicht wie geltend gemacht zu niedrig, sondern zu hoch und im Rahmen von Beschwerden gegen die Festsetzung des Streitwertes besteht kein Verschlechterungsverbot - sogenanntes Verbot der reformatio in peius - (Nds. OVG, Beschl. v. 4.2. 2008 - 5 OA 185/07 -, NVwZ-RR 2008, 431, m. w. N.).

    Vor der Herabsetzung des Streitwertes war den Prozessbevollmächtigten des Klägers nicht noch einmal rechtliches Gehör zu gewähren, weil die Herabsetzung im vorliegenden Falle einen Gebührensprung nicht zu Folge hat und die Prozessbevollmächtigten im Übrigen aufgrund der in einer Vielzahl ähnlicher Fälle ( 5 OA 102/09, 5 OA 103/09, 5 OA 104/09, 5 OA 106/09, 5 OA 107/09, 5 OA 108/09, 5 OA 109/09, 5 OA 110/09, 5 OA 111/09 und 5 OA 112/09) bereits erteilten Hinweise auf die einschlägige Rechtsprechung des Senats und namentlich den Beschluss vom 4. Februar 2008 - 5 OA 185/07 - (NVwZ-RR 2008, 431) mit einer solchen Herabsetzung rechnen mussten.

  • OLG Brandenburg, 26.05.2010 - 13 WF 20/10

    Streitwertfestsetzung: Berücksichtigung eines Hausgrundstücks bei der

    Da für Streitwertbeschwerden das Verbot der Schlechterstellung nicht gilt (OLG Dresden, 20 WF 99/05, zitiert nach Juris; Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, NVwZ-RR 2008, 431; Brandenburgisches Oberlandesgericht, FamRZ 2007, 2000) hatte der Senat die erstinstanzliche Streitwertfestsetzung insgesamt zu überprüfen und den Streitwert wie aus dem Beschlusstenor ersichtlich festzusetzen.
  • OVG Niedersachsen, 14.10.2011 - 13 OA 196/11

    Anforderungen an die Entscheidung über eine Streitwertbeschwerde durch den

    Die Abänderungsbefugnis unterliegt keinem Verschlechterungsverbot; ein Verbot der reformatio in peius wäre vielmehr mit der in § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG ausdrücklich verankerten Abänderungsbefugnis von Amts wegen schlechterdings nicht kompatibel (vgl. dazu auch: Nds. OVG, Beschl. v. 04.02.2008 - 5 OA 185/07 -, juris Rdnr. 2 m. w. N.; Hartmann, Kostengesetze, 41. Aufl., § 68 GKG Rdnr. 19, § 32 RVG Rdnr. 22).
  • OVG Niedersachsen, 15.11.2019 - 10 OA 217/19

    Streitwertbeschwerde; Verschlechterungsverbot

    Im Rahmen von Beschwerden gegen die Festsetzung des Streitwerts nach § 68 GKG besteht kein Verschlechterungsverbot (Senatsbeschluss vom 24.03.2015 - 10 OA 9/15 -, juris Rn. 2; vgl. auch Niedersächsisches OVG, Beschlüsse vom 14.10.2011 - 13 OA 196/11 -, juris Rn. 9 und vom 04.02.2008 - 5 OA 185/07 -, juris Rn. 2).
  • FG Hamburg, 14.08.2013 - 3 KO 156/13

    Gerichtskostengesetz: Kein Verböserungsverbot bei Festsetzung eines höheren

    Insoweit kann nichts anderes gelten als bei einer - in anderen Gerichtsbarkeiten - eröffneten Streitwertbeschwerde gemäß § 68 GKG (vgl. Beschlüsse OVG Lüneburg vom 14.10.2011 13 OA 196/11, Juris Rz. 9; vom 04.02.2008 5 OA 185/07. NVwZ-RR 2008, 431; LSG Nordrhein-Westfalen vom 24.03.2011 L 8 R 1107/10 B, Juris; OLG Brandenburg vom 26.05.2010 13 WF 20/10, FamRZ 2011, 755; ständ. Rspr.) oder nach der Vorgängervorschrift § 25 GKG a. F. (Thüringer LAG vom 14.11.2000 8 Ta 134/2000, MDR 2001, 538; OLG Brandenburg vom 18.06.1996 10 WF 49/96, FamRZ 1997, 689).
  • OVG Niedersachsen, 24.03.2015 - 10 OA 9/15

    Fortsetzungsfeststellungsklage; Streitwert; Tierhalter; Tierseuchenrecht;

    Im Rahmen von Beschwerden gegen die Festsetzung des Streitwertes nach § 68 GKG besteht kein Verschlechterungsverbot - sogenanntes Verbot der reformatio in peius - (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 4.2.2008 - 5 OA 185/07 -, juris, m. w. N.).
  • OVG Sachsen, 29.11.2010 - 1 E 124/10

    Streitwert, Nutzungsuntersagung

    Die auf eine Erhöhung des festgesetzten Streitwertes gerichtete Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin hat Erfolg (§ 32 Abs. 2 RVG, vgl. in diesem Zusammenhang auch NdsOVG, Beschl. v. 4.2.2008 - 5 OA 185/07, zitiert nach juris und § 2 Abs. 4 und 5 GKG).
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