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   OVG Niedersachsen, 09.10.2008 - 5 OA 217/08   

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https://dejure.org/2008,18171
OVG Niedersachsen, 09.10.2008 - 5 OA 217/08 (https://dejure.org/2008,18171)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 09.10.2008 - 5 OA 217/08 (https://dejure.org/2008,18171)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 09. Oktober 2008 - 5 OA 217/08 (https://dejure.org/2008,18171)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Streitwert bei Klagen auf Zuweisung an ein anderes Studienseminar

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 39 Abs. 1 GKG; § 52 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 GKG; § 66 Abs. 6 S. 1 Hs. 2 GKG; § 68 Abs. 1 S. 5 GKG
    Bemessung des Streitwertes bei Klagen auf Zuweisung an ein anderes Studienseminar

  • Judicialis

    GKG § 39; ; GKG § 52 Abs. 2; ; GKG § 52 Abs. 5 S. 1 Nr. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Studienseminar; Wechsel; Zuweisung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Bemessung des Streitwertes bei Klagen auf Zuweisung an ein anderes Studienseminar

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • OVG Niedersachsen, 02.10.2007 - 5 ME 121/07

    Entlassung einer Beamtin auf Widerruf wegen Dienstunfähigkeit aus dem

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 09.10.2008 - 5 OA 217/08
    Die gemäß den §§ 32 Abs. 2 RVG, 68 Abs. 1 Satz 1 GKG statthafte Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet, weil die in erster Instanz vorgenommene Streitwertfestsetzung auf 5.000 EUR, die der Rechtsprechung des Senats entspricht (vgl. Nds. OVG Beschl. v. 10.9. 2007 - 5 ME 183/07 - und vom 2.10.2007 - 5 ME 121/07 - Letzterer veröffentlicht in der Rechtsprechungsdatenbank der nds. Verwaltungsgerichtsbarkeit), nicht zu beanstanden ist.
  • OVG Niedersachsen, 10.09.2007 - 5 ME 183/07

    Verpflichtung zur Fortsetzung einer Ausbildung während des Vorbereitungsdienstes

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 09.10.2008 - 5 OA 217/08
    Die gemäß den §§ 32 Abs. 2 RVG, 68 Abs. 1 Satz 1 GKG statthafte Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet, weil die in erster Instanz vorgenommene Streitwertfestsetzung auf 5.000 EUR, die der Rechtsprechung des Senats entspricht (vgl. Nds. OVG Beschl. v. 10.9. 2007 - 5 ME 183/07 - und vom 2.10.2007 - 5 ME 121/07 - Letzterer veröffentlicht in der Rechtsprechungsdatenbank der nds. Verwaltungsgerichtsbarkeit), nicht zu beanstanden ist.
  • OVG Niedersachsen, 09.01.2009 - 5 OA 477/08

    Streitwertfestsetzung i.R.e. beamtenrechtlichen Beförderungsstreitigkeit

    Der Senat entscheidet als Kollegium über die Beschwerde, weil die angefochtene Streitwertfestsetzung nicht "von einem Einzelrichter" im Sinne der §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 2 GKG und § 6 VwGO, sondern gemäß § 87a Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 3 VwGO von einem einzelnen Richter, nämlich dem Berichterstatter, vorgenommen worden ist und in Ermangelung einer Regelungslücke kein Raum für eine Analogie zu § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 2 GKG (i. V. m. § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG) bleibt (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 17.10.2008 - 5 OA 404/08 - Beschl. v. 9.10.2008 - 5 OA 217/08 -).
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