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   BVerwG, 22.09.2015 - 5 P 12.14   

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BVerwG, 22.09.2015 - 5 P 12.14 (https://dejure.org/2015,32819)
BVerwG, Entscheidung vom 22.09.2015 - 5 P 12.14 (https://dejure.org/2015,32819)
BVerwG, Entscheidung vom 22. September 2015 - 5 P 12.14 (https://dejure.org/2015,32819)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • lexetius.com

    BPersVG §§ 4, 13 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 und 4, Abs. 4; AÜG § 14 Abs. 1 und 4; TVöD § 4 Abs. 3; RL 2008/104/EG Art. 7 Abs. 3
    Beteiligtenfähigkeit des Wahlvorstandes; Erlöschen des Amtes des Wahlvorstandes; abstrakter Feststellungsantrag; zukunftsbezogener Feststellungsantrag; Feststellungsinteresse; Personalgestellung; Gestellung; gestellende Dienststelle; abgebende Dienststelle; entsendende ...

  • openjur.de
  • Bundesverwaltungsgericht

    BPersVG §§ 4, 13 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 und 4, Abs. 4
    Abordnung; Arbeitnehmerüberlassung; Aufnahme ins Wählerverzeichnis; Ausgliederung; Beibehaltung des aktiven Wahlrechts; Beschäftigte der Dienststelle; Beschäftigteneigenschaft; Beteiligtenfähigkeit des Wahlvorstandes; Beteiligungslücke; Dienststellenzugehörigkeit; ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 4 Abs 3 TVöD, § 2 Abs 2 S 1 BPersVWO, § 13 Abs 1 S 1 BPersVG, § 13 Abs 2 BPersVG, § 14 Abs 4 AÜG
    Auswirkungen der Personalgestellung nach § 4 Abs. 3 TVöD auf die Wahlberechtigung zum Personalrat der gestellenden Dienststelle

  • Wolters Kluwer

    Verlust der Beteiligtenfähigkeit im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren; Teilnahmeberechtigung gestellter Beschäftiger zur Wahl zum Personalrat der gestellenden Dienststelle durch Stimmabgabe

  • rewis.io

    Auswirkungen der Personalgestellung nach § 4 Abs. 3 TVöD auf die Wahlberechtigung zum Personalrat der gestellenden Dienststelle

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BPersVG § 13; TVöD § 4 Abs. 3
    Verlust der Beteiligtenfähigkeit im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren; Teilnahmeberechtigung gestellter Beschäftiger zur Wahl zum Personalrat der gestellenden Dienststelle durch Stimmabgabe

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Personalgestellung - und die Wahlberechtigung zum Personalrat bei der gestellenden Dienststelle

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Rechtsstreit um die Personalratswahl - und der Wahlvorstand

  • bund-verlag.de (Kurzinformation)

    Gewählt wird, wo man arbeitet

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DÖV 2016, 184
  • NZA-RR 2016, 106
 
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Wird zitiert von ... (20)Neu Zitiert selbst (19)

  • BVerwG, 14.12.2009 - 6 P 16.08

    Wahlrecht zum Personalrat; Zuweisung einer Tätigkeit bei einem

    Auszug aus BVerwG, 22.09.2015 - 5 P 12.14
    Die Wahlberechtigung setzt die Beschäftigteneigenschaft sowie die Dienststellenzugehörigkeit voraus (stRspr, vgl. z.B. BVerwG, Beschlüsse vom 14. Dezember 2009 - 6 P 16.08 - BVerwGE 135, 384 Rn. 11 und vom 18. Januar 2013 - 6 PB 17.12 - Buchholz 250 § 13 BPersVG Nr. 5 Rn. 3 m.w.N.).

    Soweit er sich insoweit zur Begründung auf den Beschluss des 6. Senats des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Dezember 2009 - 6 P 16.08 - (BVerwGE 135, 384) bezieht, der sich unter anderem auch mit einer Personalgestellung und deren Auswirkungen auf die Wahlberechtigung der gestellten Beschäftigten befasst, verkennt er, dass diese Kriterien dort nicht im Zusammenhang mit den Ausführungen zu § 13 BPersVG und der Frage Erwähnung finden, ob die gestellten Beschäftigten weiterhin der gestellenden, d.h. abgebenden oder ob sie der aufnehmenden Dienststelle zugehörig sind.

    Soweit sich die Entscheidung zu § 13 BPersVG verhält, hat der 6. Senat die vorstehend dargelegte Rechtsprechung referiert, die er auch mit Blick auf die tarifrechtliche Maßnahme der Personalgestellung unverändert angewendet hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Dezember 2009 - 6 P 16.08 - BVerwGE 135, 384 Rn. 11).

    Zugleich hat er mangels Eingliederung ihre Zugehörigkeit zum neu eingerichteten und zur personalbearbeitenden Dienststelle bestimmten Bundesamt für Informationsmanagement und Informationstechnik der Bundeswehr (IT-AmtBw) verneint (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Dezember 2009 - 6 P 16.08 - BVerwGE 135, 384 Rn. 13).

    Auf die Ortsnähe und sozialen Kontakte zur Dienststelle und ihren Angehörigen, die nach seiner Auffassung die Beschäftigten befähigten, von ihrem Wahlrecht informiert Gebrauch zu machen, hat der 6. Senat ausschließlich im Zusammenhang mit der Auslegung des § 2 des Kooperationsgesetzes der Bundeswehr - BwKoopG - abgestellt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Dezember 2009 - 6 P 16.08 - BVerwGE 135, 384 Rn. 28 f.).

    Im Rahmen seiner Ausführungen zu Sinn und Zweck des § 2 BwKoopG hat sich der 6. Senat auf die Aspekte der Ortsnähe und sozialen Kontakte gestützt, um zu erläutern, weshalb den Beschäftigten das aktive Wahlrecht zum Personalrat der Dienststelle erhalten bleibe, in der sie bisher eingegliedert gewesen seien, anstatt ihnen ein Wahlrecht zum Personalrat einer Dienststelle einzuräumen, der sie - wie im Fall des IT-AmtBw - zu keinem Zeitpunkt als Beschäftigte angehört hätten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Dezember 2009 - 6 P 16.08 - BVerwGE 135, 384 Rn. 28).

  • BVerwG, 15.05.2002 - 6 P 8.01

    Erlöschen der Mitgliedschaft im Personalrat; Blockmodell der Altersteilzeit;

    Auszug aus BVerwG, 22.09.2015 - 5 P 12.14
    aa) Nach der Konzeption des § 13 BPersVG setzt die Wahlberechtigung eine (fort-)bestehende Dienststellenzugehörigkeit voraus (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. Mai 2002 - 6 P 8.01 - BVerwGE 116, 242 ).

    Für diese ist kennzeichnend, dass der Beschäftigte durch eine tatsächliche Arbeitsaufnahme innerhalb der Arbeitsorganisation der Dienststelle dort nach Weisung des Dienststellenleiters an der Erfüllung öffentlicher Aufgaben mitwirkt (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 15. Mai 2002 - 6 P 8.01 - BVerwGE 116, 242 und vom 11. Oktober 2013 - 6 PB 27.13 - Buchholz 250 § 88 BPersVG Nr. 1 Rn. 10 m.w.N.).

    Dementsprechend geht die Wahlberechtigung zum Personalrat mit dem Ausscheiden aus der Dienststelle verloren (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. Mai 2002 - 6 P 8.01 - BVerwGE 116, 242 ).

    Die unmittelbar nur die Abordnung und Zuweisung erfassende Fristenregelung in § 13 Abs. 2 BPersVG (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. Mai 2002 - 6 P 8.01 - BVerwGE 116, 242 ) baut - wie bereits erwähnt - ebenso wie § 13 Abs. 1 BPersVG auf dem Grundgedanken auf, dass ein Beschäftigter das Wahlrecht mit der Ausgliederung aus der bisherigen Dienststelle infolge der Eingliederung in die neue Dienststelle verliert, wobei eine vorübergehende Abwesenheit von der bisherigen Dienststelle die Eingliederung in die bisherige Dienststelle grundsätzlich nicht in Frage stellt.

    Sie trägt dem Bedürfnis nach Rechtssicherheit Rechnung, dem gerade bei der Regelung der Wahlberechtigung besondere Bedeutung zukommt, indem sie den präzisen Zeitpunkt für die Aus- und Eingliederung bei einer solchen sich über einen längeren Zeitraum hinziehenden Abwesenheit bestimmt (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 15. Mai 2002 - 6 P 8.01 - BVerwGE 116, 242 und vom 11. Oktober 2013 - 6 PB 27.13 - Buchholz 250 § 88 BPersVG Nr. 1 Rn. 10).

  • BVerwG, 11.10.2013 - 6 PB 27.13

    Agentur für Arbeit; Geschäftsführung als Dienststellenleiterin; Vertretung durch

    Auszug aus BVerwG, 22.09.2015 - 5 P 12.14
    Für diese ist kennzeichnend, dass der Beschäftigte durch eine tatsächliche Arbeitsaufnahme innerhalb der Arbeitsorganisation der Dienststelle dort nach Weisung des Dienststellenleiters an der Erfüllung öffentlicher Aufgaben mitwirkt (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 15. Mai 2002 - 6 P 8.01 - BVerwGE 116, 242 und vom 11. Oktober 2013 - 6 PB 27.13 - Buchholz 250 § 88 BPersVG Nr. 1 Rn. 10 m.w.N.).

    Sie trägt dem Bedürfnis nach Rechtssicherheit Rechnung, dem gerade bei der Regelung der Wahlberechtigung besondere Bedeutung zukommt, indem sie den präzisen Zeitpunkt für die Aus- und Eingliederung bei einer solchen sich über einen längeren Zeitraum hinziehenden Abwesenheit bestimmt (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 15. Mai 2002 - 6 P 8.01 - BVerwGE 116, 242 und vom 11. Oktober 2013 - 6 PB 27.13 - Buchholz 250 § 88 BPersVG Nr. 1 Rn. 10).

  • BVerwG, 02.09.1983 - 6 P 29.82

    Der Begriff der Abordnung im Sinne des Personalvertretungsrechts - Aufspaltung

    Auszug aus BVerwG, 22.09.2015 - 5 P 12.14
    Denn er ist wegen seiner Sachnähe und Personenkenntnis in erster Linie berufen, die Belange der Beschäftigten einerseits und die Erfordernisse des Dienstbetriebes andererseits einzuschätzen und in Zusammenarbeit mit der Dienststelle auf eine an ihnen ausgerichtete Ausgestaltung des Dienstbetriebes und der Beschäftigungsverhältnisse hinzuwirken (vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. September 1983 - 6 P 29.82 - PersV 1985, 164 ).

    Der Personalrat einer Dienststelle soll grundsätzlich nur von den Bediensteten gewählt werden, die in der entsprechenden Dienststelle im Sinne des Personalvertretungsrechts beschäftigt sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. September 1983 - 6 P 29.82 - Buchholz 238.36 § 9 NdsPersVG Nr. 1 S. 3 f.), also - wie dargelegt - tatsächlich und weisungsgebunden zur Aufgabenerfüllung eingegliedert sind.

  • BAG, 20.04.2005 - 7 ABR 20/04

    Betriebszugehörigkeit - Arbeitnehmerüberlassung im Konzern

    Auszug aus BVerwG, 22.09.2015 - 5 P 12.14
    § 14 Abs. 4 AÜG ordnet an, dass § 14 Abs. 1 AÜG, wonach Leiharbeitnehmer in dem entsendenden Betrieb des Verleihers aktiv und passiv wahlberechtigt bleiben (vgl. BAG, Beschluss vom 20. April 2005 - 7 ABR 20/04 - BB 2006, 383; s.a. BT-Drs. 9/847 S. 8), für die Anwendung des Bundespersonalvertretungsgesetzes sinngemäß gilt.
  • BVerwG, 25.09.1995 - 6 P 44.93

    Personalvertretung - Beschäftigteneigenschaft - Zuerkennung

    Auszug aus BVerwG, 22.09.2015 - 5 P 12.14
    Ein solches kann beispielsweise deshalb fehlen, weil es zwar gewollt, rechtlich jedoch fehlgeschlagen, mithin rechtsunwirksam ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. September 1995 - 6 P 44.93 - BVerwGE 99, 230 ) oder es - wie im Fall der Personalgestellung - mit dem Rechtsträger einer anderen Dienststelle begründet wurde und fortbesteht.
  • BVerwG, 13.08.1986 - 6 P 7.85

    Personalvertretung - Dienststellenbegriff

    Auszug aus BVerwG, 22.09.2015 - 5 P 12.14
    Sinn und Zweck des Personalvertretungsrechts ist es, der Gesamtheit der Beschäftigten über die von ihnen zu bildenden Vertretungsorgane eine Möglichkeit zur Einflussnahme auf die sie betreffenden innerdienstlichen Angelegenheiten unter Wahrung der verfassungsrechtlichen Grenzen einzuräumen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 13. August 1986 - 6 P 7.85 - Buchholz 238.31 § 9 BaWüPersVG Nr. 3 S. 3 und vom 22. Februar 1991 - 6 PB 8.90 - juris Rn. 16, jeweils unter Bezugnahme auf BVerfG, Beschluss vom 26. Mai 1970 - 2 BvR 311/67 - BVerfGE 28, 314 ).
  • BVerwG, 22.02.1991 - 6 PB 8.90

    Gesetzliche Voraussetzungen für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen einen

    Auszug aus BVerwG, 22.09.2015 - 5 P 12.14
    Sinn und Zweck des Personalvertretungsrechts ist es, der Gesamtheit der Beschäftigten über die von ihnen zu bildenden Vertretungsorgane eine Möglichkeit zur Einflussnahme auf die sie betreffenden innerdienstlichen Angelegenheiten unter Wahrung der verfassungsrechtlichen Grenzen einzuräumen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 13. August 1986 - 6 P 7.85 - Buchholz 238.31 § 9 BaWüPersVG Nr. 3 S. 3 und vom 22. Februar 1991 - 6 PB 8.90 - juris Rn. 16, jeweils unter Bezugnahme auf BVerfG, Beschluss vom 26. Mai 1970 - 2 BvR 311/67 - BVerfGE 28, 314 ).
  • BVerfG, 26.05.1970 - 2 BvR 311/67

    Grundrechtsschutz des Personalrats

    Auszug aus BVerwG, 22.09.2015 - 5 P 12.14
    Sinn und Zweck des Personalvertretungsrechts ist es, der Gesamtheit der Beschäftigten über die von ihnen zu bildenden Vertretungsorgane eine Möglichkeit zur Einflussnahme auf die sie betreffenden innerdienstlichen Angelegenheiten unter Wahrung der verfassungsrechtlichen Grenzen einzuräumen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 13. August 1986 - 6 P 7.85 - Buchholz 238.31 § 9 BaWüPersVG Nr. 3 S. 3 und vom 22. Februar 1991 - 6 PB 8.90 - juris Rn. 16, jeweils unter Bezugnahme auf BVerfG, Beschluss vom 26. Mai 1970 - 2 BvR 311/67 - BVerfGE 28, 314 ).
  • BVerwG, 17.07.2014 - 5 C 20.13

    Analogie; Bemessungsgrundlage; bewegliche Sache; Binnenschiff; Berechtigter;

    Auszug aus BVerwG, 22.09.2015 - 5 P 12.14
    Eine solche Lücke ist im Wege der Gesamtanalogie zu schließen, wenn mehreren gesetzlichen Bestimmungen, die an verschiedene Tatbestände anknüpfen, ein "allgemeiner Rechtsgrundsatz" entnommen werden kann, der auf den im Gesetz nicht geregelten Tatbestand wertungsmäßig ebenso zutrifft wie auf die geregelten Tatbestände (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Juli 2014 - 5 C 20.13 - Buchholz 428.41 § 3 EntschG Nr. 13 Rn. 17 f. m.w.N.).
  • BVerwG, 26.11.2008 - 6 P 7.08

    Personalrat der Zentrale des Bundesnachrichtendienstes; Wahlanfechtungsrecht der

  • BAG, 31.05.1983 - 1 ABR 57/80

    Eingruppierung - Betriebsratsmitbestimmung

  • BVerwG, 18.04.1978 - 6 P 34.78

    Personalratswahl - Wahlvorstand - Beteiligter des Wahlanfechtungsverfahrens -

  • BVerwG, 12.11.1973 - VII A 7.72

    Rechtsmittel

  • BVerwG, 18.01.2013 - 6 PB 17.12

    Beschäftigte der Bundesagentur für Arbeit; Zuweisung von Tätigkeiten beim

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 19.09.2014 - 20 A 281/13

    Personalgestellung, tariflich; Wahlberechtigung; Dienststellenzugehörigkeit;

  • BVerwG, 30.06.2015 - 5 PB 16.14
  • BAG, 24.05.2006 - 7 ABR 40/05

    Hauptschwerbehindertenvertretung - Wahl

  • BVerwG, 15.03.1968 - VII P 3.67

    Rechtsmittel

  • BVerwG, 15.12.2016 - 5 C 35.15

    Aufgabe; Bedarf; Bedarfsdeckung; Beendigung der Leistung; Beginn der Leistung;

    Denn unabhängig davon, ob und inwieweit eine den Anforderungen eines Analogieschlusses genügende Vergleichbarkeit der Konstellationen vorliegt, ist jedenfalls nicht ersichtlich, dass sich das gesetzgeberische Unterlassen, nicht auch im Rahmen der Zuständigkeitsbestimmungen des § 86 SGB VIII entsprechende feste (Fristen-)Regelungen vorzusehen, als planwidrige Regelungslücke darstellt (vgl. zu den Anforderungen des Analogieschlusses BVerwG, Beschluss vom 22. September 2015 - 5 P 12.14 - Buchholz 250 § 13 BPersVG Nr. 6 Rn. 34 m.w.N.).
  • LAG Thüringen, 12.04.2016 - 1 Sa 284/15

    Unzulässige Arbeitnehmerüberlassung - Fiktion Arbeitsverhältnis - Geltung des

    Hier bietet bereits das Tarifrecht zusätzliche Instrumentarien, wie § 4 Abs. 3 TVöD/TV-L im Hinblick auf die Personalgestellung zeigen (für das bisherige Recht keine Arbeitnehmerüberlassung BAG EzA AÜG § 10 Nr. 13; § 14 Nr. 5; bestätigt: ZTR 2012, 515 Rn. 21; offen: BVerwG NZA-RR 2016, 106 Rn. 37).
  • LAG Baden-Württemberg, 11.02.2016 - 3 TaBV 2/14

    Unzulässige dauerhafte Personalgestellung - Unwirksamkeit des § 4 Abs 3 TVöD -

    In der Sache handelt es sich bei der Personalgestellung somit um eine Personalüberlassung im Sinne des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (BAG 24. Mai 2012 - 6 AZR 648/10 - ZTR 2012, 515; LAG Baden-Württemberg 17. April 2013 - 4 TaBV 7/12 - ZTR 2013, 618; Gaenslen öAT 2015, 181, 182; Gerdom öAT 2011, 150; offen gelassen von BVerwG 22. September 2015 - 5 P 12/14 - juris - Rn. 37; a. A. Ruge/von Tiling ZTR 2012, 263).
  • VG Saarlouis, 30.10.2020 - 3 K 2175/18

    Zur jugendhilferechtlichen Zuständigkeit und der Frage einer Beendigung oder

    Denn unabhängig davon, ob und inwieweit eine den Anforderungen eines Analogieschlusses genügende Vergleichbarkeit der Konstellationen vorliegt, ist jedenfalls nicht ersichtlich, dass sich das gesetzgeberische Unterlassen, nicht auch im Rahmen der Zuständigkeitsbestimmungen des § 86 SGB VIII entsprechende feste (Fristen-)Regelungen vorzusehen, als planwidrige Regelungslücke darstellt (vgl. zu den Anforderungen des Analogieschlusses BVerwG, Beschluss vom 22. September 2015 - 5 P 12.14 - Buchholz 250 § 13 BPersVG Nr. 6 Rn. 34 m.w.N.).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 25.01.2018 - 60 PV 5.17

    Gesamtpersonalrat; Wahl; Wahlanfechtung; Dienstkraft; Arbeitnehmer; Charité;

    Diese Voraussetzungen einer Dienststellenzugehörigkeit gelten auch in Fällen der Personalgestellung (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 22. September 2015 - BVerwG 5 P 12.14 -, juris Rn. 24 ff.).

    Entscheidend ist, ob die gestellten Beschäftigten bei der jeweiligen Tochtergesellschaft ein- und bei der Charité ausgegliedert sind (vgl. Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. September 2015 - BVerwG 5 P 12.14 -, juris Rn. 28 ff.).

    Denn er ist wegen seiner Sachnähe und Personenkenntnis in erster Linie berufen, die Belange der Beschäftigten einerseits und die Erfordernisse des Dienstbetriebes andererseits einzuschätzen und in Zusammenarbeit mit der Dienststelle auf eine an ihnen ausgerichtete Ausgestaltung des Dienstbetriebes und der Beschäftigungsverhältnisse hinzuwirken (vgl. Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. September 2015, a.a.O., Rn. 25).

    Denn diese Dienststelle gibt dem Dienst- oder Arbeitsverhältnis zwischen dem Leiter der Dienststelle und dem Beschäftigten in erster Linie seine individuelle Ausgestaltung und lässt es damit von der abstrakten Rechtsbeziehung zum konkreten, den Arbeitsalltag des Beschäftigten bestimmenden und ausfüllenden Beschäftigungsverhältnis werden (vgl. Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. September 2015, a.a.O., Rn. 25).

  • VGH Baden-Württemberg, 04.03.2016 - PL 15 S 408/15

    Beteiligung des Personalrats an der Arbeitsanweisung zum Ein- und Ausstempeln

    Der Senat trägt dieser Rechtslage Rechnung und sieht nach Anhörung der ... (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.09.2015 - 5 P 12.14 -, ZfPR 2016, 2; BAG, Beschluss vom 31.05.1983 - 1 ABR 57/80 -, BAGE 43, 35) von ihrer weiteren Beteiligung am Verfahren ab.

    Das Rubrum war, worauf die Beteiligten hingewiesen worden sind, entsprechend zu ändern (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.09.2015, a.a.O.).

    In einem solchen Fall hat nicht der Leiter der "verleihenden" Dienststelle den bei ihm gebildeten Personalrat, sondern der "entleihende" Dritte gegebenenfalls seinen Betriebsrat zu beteiligen (vgl. in diesem Sinne OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23.03.2010, a.a.O., m.w.N.; VG Münster, Beschlüsse vom 03.03.2010 - 22 K 531/09.PVL -, Juris, und vom 13.01.2010 - 22 K 352/09.PVL -, PersR 2010, 405; VG Frankfurt a.M., Beschluss vom 19.06.2006 - 23 L 850/06 -, Juris; Fischer/Goeres, a.a.O., Anh. zu K § 1 RdNr. 2f; Trümner/Sparchholz, PersR 2008, 317 ; v. Roetteken, juris ArbR 48/2010 Anm. 6, m.w.N.; Hinrichs/Wenzel/Knoll, ZTR 2014, 68; s. auch BVerwG, Beschluss vom 22.09.2015, a.a.O. ; zur Arbeitnehmerüberlassung zwischen dem Betriebsverfassungsgesetz unterfallenden Betrieben ferner BAG, Beschluss vom 19.06.2001 - 1 ABR 43/00 -, BAGE 98, 60, und Urteil vom 09.06.2011, a.a.O.; Bepler, NZA-Beil.

    Der Senat ist mit dem OVG Nordrhein-Westfalen (Beschluss vom 19.09.2014 - 20 A 281/13.PVB -, ZfPR 2015, 7, im Ergebnis bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 22.09.2015, a.a.O.) der Auffassung, dass das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz auf tarifliche Personalgestellungen keine Anwendung findet (ebenso oder ähnlich Fieberg, NZA 2014, 187; Augustin, ZTR 2014, 319; Hinrichs/Wenzel/Knoll, a.a.O.; Trümner/Fischer, PersR 2013, 193 ; Ruge/v. Tiling, ZTR 2012, 263; jeweils m.w.N.; für eine analoge Anwendung von § 9 AÜG LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 17.04.2013 - 4 TaBV 7/12 -, Juris).

  • BVerwG, 23.05.2019 - 5 PB 7.18

    Personalvertretungssachen - und der übergangene Beweisantrag

    Die Beschwerde macht insoweit (jedenfalls sinngemäß) geltend, dass in dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. September 2015 - 5 P 12.14 - der Rechtssatz aufgestellt sei, die Wahlberechtigung zum Personalrat nach § 13 BPersVG setze eine (fort-)bestehende Dienststellenzugehörigkeit voraus, für die es auf die Eingliederung des Beschäftigten in die Dienststelle ankomme, die durch eine tatsächliche Arbeitsaufnahme innerhalb der Arbeitsorganisation der Dienststelle und die Erfüllung öffentlicher Aufgaben nach Weisung des Dienststellenleiters gekennzeichnet sei (Beschwerdebegründung vom 7. August 2018 S. 3 f.).

    "ob die gestellten Beschäftigten bei der jeweiligen Dienstleistungsgesellschaft, insbesondere der Y GmbH, eingegliedert und zugleich bei der Charité ausgegliedert sind (vgl. BVerwG, Beschl. vom 22.09.2015 - BVerwG 5 P 12.14 )" (Beschwerdebegründung vom 7. August 2018 S. 17 f.).

  • OVG Niedersachsen, 23.01.2018 - 10 LA 21/18

    Jugendhilfe; Jugendhilfeträger; Kostenerstattung

    Eine solche Lücke ist im Wege der Gesamtanalogie zu schließen, wenn mehreren gesetzlichen Bestimmungen, die an verschiedene Tatbestände anknüpfen, ein "allgemeiner Rechtsgrundsatz" entnommen werden kann, der auf den im Gesetz nicht geregelten Tatbestand wertungsmäßig ebenso zutrifft wie auf die geregelten Tatbestände (BVerwG, Beschluss vom 22.09.2015 - 5 P 12.14 -, juris Rn. 34).
  • VGH Bayern, 19.04.2016 - 17 PC 16.531

    Beteiligungsbefugnis amtierender Gremien in Verfahren betreffend Wahlen zum

    Der Senat trägt dieser Rechtslage Rechnung und sieht nach Anhörung des Personalrats und des Gesamtpersonalrats (vgl. BVerwG, B. b. 22.9.2015 - 5 P 12.14 - ZfPR 2016, 2 Rn. 11 m. w. N.) von ihrer weiteren Beteiligung am Verfahren ab.

    Nach der Konzeption dieser Regelungen setzen das aktive und passive Wahlrecht neben der Beschäftigteneigenschaft eine (fort-)bestehende Dienststellenzugehörigkeit, d. h. die Eingliederung in die Dienststelle, voraus (st. Rspr., vgl. z. B. BVerwG, B. b. 22.9.2015 - 5 P 12.14 - ZfPR 2016, 2 Rn. 19 m. w. N.; BayVGH, B. b. 10.3.2009 - 17 P 07.1982 - juris Rn. 31 m. w. N.).

    Für diese ist nämlich kennzeichnend, dass der Beschäftigte durch eine tatsächliche Arbeitsaufnahme innerhalb der Arbeitsorganisation der Dienststelle dort nach Weisung des Dienststellenleiters an der Erfüllung öffentlicher Aufgaben mitwirkt (BVerwG, B. b. 22.9.2015 - 5 P 12.14 - ZfPR 2016, 2 Rn. 24 m. w. N.).

  • BVerwG, 24.11.2021 - 5 P 6.20

    Berücksichtigung von nach § 44g SGB II dem Jobcenter zugewiesenen Beschäftigten

    Eine solche Lücke ist im Wege der Gesamtanalogie zu schließen, wenn mehreren gesetzlichen Bestimmungen, die an verschiedene Tatbestände anknüpfen, ein "allgemeiner Rechtsgrundsatz" entnommen werden kann, der auf den im Gesetz nicht geregelten Tatbestand wertungsmäßig ebenso zutrifft wie auf die geregelten Tatbestände (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. September 2015 - 5 P 12.14 - Buchholz 250 § 13 BPersVG Nr. 6 Rn. 34 m.w.N.).

    (1) Sinn und Zweck des Personalvertretungsrechts ist es, der Gesamtheit der Beschäftigten über die von ihnen zu bildenden Vertretungsorgane eine Möglichkeit zur Einflussnahme auf die sie betreffenden innerdienstlichen Angelegenheiten unter Wahrung der verfassungsrechtlichen Grenzen zu geben (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. September 2015 - 5 P 12.14 - Buchholz 250 § 13 BPersVG Nr. 6 Rn. 35).

  • BVerwG, 24.02.2016 - 5 P 2.15

    Abwägungsentscheidung; Angemessenheit der Kostenverursachung; Aufgabenerfüllung;

  • VG Sigmaringen, 23.11.2020 - PL 11 K 2474/20

    Corona-Pandemie; Schichtzeitenregelung 12-Stunden-Schichten; Gesetzes- und

  • VGH Bayern, 21.05.2019 - 17 P 17.1115

    Streit um Umfang der Mitbestimmung des Personalrats einer Dienststelle

  • BVerwG, 22.01.2016 - 5 PB 10.15

    Absoluter Revisionsgrund; absoluter Rechtsbeschwerdegrund; Beruhensmerkmal;

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 09.05.2017 - 13 A 1035/15

    Verbot von rechtsgeschäftlichen Übertragungen rettungsdienstrechtlicher

  • VG Berlin, 06.12.2018 - 61 K 16.18

    Berücksichtigung der beim Jobcenter beschäftigten Dienstkräfte bei der

  • VG Sigmaringen, 15.02.2021 - PL 11 K 2615/20

    Kantine; Reduzierung Speisenangebot; Verwaltung Sozialeinrichtung;

  • VG Ansbach, 23.09.2022 - AN 7 P 22.00385

    Fortführung des Mitbestimmungsverfahrens bei der Verbeamtung von Beschäftigten

  • OVG Berlin-Brandenburg, 07.07.2022 - 62 PV 5.22

    Mitbestimmung; Weigerung der übergeordneten Dienststelle, die Angelegenheit der

  • VG Göttingen, 03.01.2017 - 7 B 3/16

    Einrichtung außerhalb des Geltungsbereichs des NPersVG; Einsatzbetrieb; Erlöschen

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