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   BVerwG, 25.10.2016 - 5 P 8.15   

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BVerwG, 25.10.2016 - 5 P 8.15 (https://dejure.org/2016,46796)
BVerwG, Entscheidung vom 25.10.2016 - 5 P 8.15 (https://dejure.org/2016,46796)
BVerwG, Entscheidung vom 25. Oktober 2016 - 5 P 8.15 (https://dejure.org/2016,46796)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • openjur.de
  • Bundesverwaltungsgericht

    ArbGG § 9 ... Abs. 5 Satz 4, § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 und 5, Abs. 4 Satz 2 und Abs. 5, § 64 Abs. 5 Satz 1, § 66 Abs. 1 Satz 1, § 72 Abs. 5, § 87 Abs. 2 Satz 1 und 2, § 89 Abs. 1, § 92 Abs. 2 Satz 1, § 93 Abs. 1 Satz 1
    Abwägung; Antrag; Aufgabenwahrnehmung; Befähigung; Beginn; Begründung; Behinderung; Beisitzer; Benachteiligung; Beratung; Berufung; Beschwerde; Beurteilungsspielraum; Chancengleichheit; Dienststelle; Durcharbeitung; Ehrenamt; Einigungsstelle; Einigungsstellenverfahren; ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 53 Abs 6 MBG SH, § 34 Abs 1 S 1 MBG SH, § 34 Abs 1 S 2 Nr 6 MBG SH, § 54 Abs 2 S 1 MBG SH, § 88 Abs 2 MBG SH
    Hinzuziehung eines Rechtsanwalts im Einigungsstellenverfahren; Voraussetzungen der Kostentragungspflicht der Dienststelle

  • Wolters Kluwer

    Bestehen einer Kostentragungspflicht der Dienststelle hinsichtlich der Teilnahme eines Rechtsanwalts als sachverständige Person im Einigungsstellenverfahren

  • rewis.io

    Hinzuziehung eines Rechtsanwalts im Einigungsstellenverfahren; Voraussetzungen der Kostentragungspflicht der Dienststelle

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Kosten; Hinzuziehung; Rechtsanwalt; sachverständige Person; Einigungsstellenverfahren; Rechtsschutzinteresse; Rechtsstellung; Verbesserung; Vorteil; Gesamtschau; Zulässigkeit; Beschwerde; Überprüfung; von Amts wegen; Postulationsfähigkeit; Frist; Vertretung; ...

  • rechtsportal.de

    Bestehen einer Kostentragungspflicht der Dienststelle hinsichtlich der Teilnahme eines Rechtsanwalts als sachverständige Person im Einigungsstellenverfahren

  • datenbank.nwb.de

    Hinzuziehung eines Rechtsanwalts im Einigungsstellenverfahren; Voraussetzungen der Kostentragungspflicht der Dienststelle

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA-RR 2017, 108
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (27)

  • BVerwG, 24.02.2016 - 5 P 2.15

    Abwägungsentscheidung; Angemessenheit der Kostenverursachung; Aufgabenerfüllung;

    Auszug aus BVerwG, 25.10.2016 - 5 P 8.15
    Aus teleologischer Sicht liefe die grundsätzliche Versagung einer Übernahme der durch die Hinzuziehung einer sachverständigen Person im Einigungsstellenverfahren entstehenden Kosten dem allgemeinen Rechtsgedanken zuwider, wonach die Dienststelle die Kosten sämtlicher mitbestimmungsrechtlich vorgesehener Institutionen zu tragen hat (BVerwG, Beschlüsse vom 9. Oktober 1991 - 6 P 1.90 - BVerwGE 89, 93 und vom 24. Februar 2016 - 5 P 2.15 - NZA-RR 2016, 389 Rn. 14).

    Die Einigungsstelle ist als eigenständiges Organ der Dienststellenverfassung - wie die Personalvertretung selbst - an das Gebot der sparsamen Verwendung öffentlicher Mittel und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gebunden (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 9. Oktober 1991 - 6 P 1.90 - BVerwGE 89, 93 m.w.N. und vom 24. Februar 2016 - 5 P 2.16 - NZA-RR 2016, 389 Rn. 16).

    Ein auf § 53 Abs. 6 i.V.m. § 34 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Satz 2 Nr. 6 i.V.m. § 54 Abs. 2 Satz 1 MBG Schl.-H. gestützter Vergütungsanspruch der sachverständigen Person gegen die Dienststelle und ein entsprechender Freistellungsanspruch der antragstellenden Mitglieder der Einigungsstelle gegen die Dienststelle setzt vielmehr dem Grunde nach voraus, dass die Mitglieder der Einigungsstelle bei einer Ex-ante-Betrachtung die Entstehung der seitens der sachverständigen Person geltend gemachten Kosten zur Informationsgewinnung und damit zur Förderung einer sachgerechten Entscheidungsfindung, mithin zur sachgerechten Erfüllung der Aufgaben der Einigungsstelle bei pflichtgemäßer Beurteilung der Sachlage für verhältnismäßig halten durften (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 9. Oktober 1991 - 6 P 1.90 - BVerwGE 89, 93 , vom 11. Oktober 2010 - 6 P 16.09 - Buchholz 251.95 § 17 MBG SH Nr. 1 Rn. 22 und vom 24. Februar 2016 - 5 P 2.16 - NZA-RR 2016, 389 Rn. 16, jeweils m.w.N.).

    Im Hinblick auf den Kostenaufwand sind ferner die Bedeutung der Angelegenheit für die und die konkreten Verhältnisse in der Dienststelle angemessen zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 9. Oktober 1991 - 6 P 1.90 - BVerwGE 89, 93 und vom 24. Februar 2016 - 5 P 2.16 - NZA-RR 2016, 389 Rn. 17).

    Im Sinne des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes erforderlich ist der Kostenaufwand für eine bestimmte Maßnahme daher nur, wenn die antragstellenden Mitglieder der Einigungsstelle ihren Informationsbedarf nicht durch gleichwertige, aber kostenneutrale oder -günstigere Maßnahmen zu decken vermögen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 8. November 1989 - 6 P 7.87 - BVerwGE 84, 58 , vom 18. Juni 1991 - 6 P 3.90 - Buchholz 250 § 44 BPersVG Nr. 23 S. 37, vom 9. Oktober 1991 - 6 P 1.90 - BVerwGE 89, 93 und vom 24. Februar 2016 - 5 P 2.16 - NZA-RR 2016, 389 Rn. 17).

    In verfahrensmäßiger Hinsicht haben die antragstellenden Mitglieder der Einigungsstelle eine die materiellen Vorgaben berücksichtigende Abwägungsentscheidung zu treffen und hierbei die Entstehung etwaiger Honorarforderungen als mittelbare Folge der Hinzuziehung zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Oktober 1991 - 6 P 1.90 - BVerwGE 89, 93 und vom 24. Februar 2016 - 5 P 2.16 - NZA-RR 2016, 389 Rn. 18).

    Sie hat nachzuprüfen, ob die antragstellenden Mitglieder der Einigungsstelle innerhalb der ihnen gesetzlich zugewiesenen Aufgaben gehandelt und ob sie sich hinsichtlich der Einschätzung der Vermeidbarkeit von Kosten im Rahmen ihres pflichtgemäßen (Auswahl-)Ermessens - bzw. ihres prognostischen Beurteilungsspielraums - bewegt haben (vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Oktober 1991 - 6 P 1.90 - BVerwGE 89, 93 und vom 24. Februar 2016 - 5 P 2.16 - NZA-RR 2016, 389 Rn. 18).

  • BVerwG, 09.10.1991 - 6 P 1.90

    Personalvertretung - Honoraranspruch für den dienststellenfremden Beisitzer -

    Auszug aus BVerwG, 25.10.2016 - 5 P 8.15
    Aus teleologischer Sicht liefe die grundsätzliche Versagung einer Übernahme der durch die Hinzuziehung einer sachverständigen Person im Einigungsstellenverfahren entstehenden Kosten dem allgemeinen Rechtsgedanken zuwider, wonach die Dienststelle die Kosten sämtlicher mitbestimmungsrechtlich vorgesehener Institutionen zu tragen hat (BVerwG, Beschlüsse vom 9. Oktober 1991 - 6 P 1.90 - BVerwGE 89, 93 und vom 24. Februar 2016 - 5 P 2.15 - NZA-RR 2016, 389 Rn. 14).

    Die Einigungsstelle ist als eigenständiges Organ der Dienststellenverfassung - wie die Personalvertretung selbst - an das Gebot der sparsamen Verwendung öffentlicher Mittel und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gebunden (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 9. Oktober 1991 - 6 P 1.90 - BVerwGE 89, 93 m.w.N. und vom 24. Februar 2016 - 5 P 2.16 - NZA-RR 2016, 389 Rn. 16).

    Ein auf § 53 Abs. 6 i.V.m. § 34 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Satz 2 Nr. 6 i.V.m. § 54 Abs. 2 Satz 1 MBG Schl.-H. gestützter Vergütungsanspruch der sachverständigen Person gegen die Dienststelle und ein entsprechender Freistellungsanspruch der antragstellenden Mitglieder der Einigungsstelle gegen die Dienststelle setzt vielmehr dem Grunde nach voraus, dass die Mitglieder der Einigungsstelle bei einer Ex-ante-Betrachtung die Entstehung der seitens der sachverständigen Person geltend gemachten Kosten zur Informationsgewinnung und damit zur Förderung einer sachgerechten Entscheidungsfindung, mithin zur sachgerechten Erfüllung der Aufgaben der Einigungsstelle bei pflichtgemäßer Beurteilung der Sachlage für verhältnismäßig halten durften (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 9. Oktober 1991 - 6 P 1.90 - BVerwGE 89, 93 , vom 11. Oktober 2010 - 6 P 16.09 - Buchholz 251.95 § 17 MBG SH Nr. 1 Rn. 22 und vom 24. Februar 2016 - 5 P 2.16 - NZA-RR 2016, 389 Rn. 16, jeweils m.w.N.).

    Im Hinblick auf den Kostenaufwand sind ferner die Bedeutung der Angelegenheit für die und die konkreten Verhältnisse in der Dienststelle angemessen zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 9. Oktober 1991 - 6 P 1.90 - BVerwGE 89, 93 und vom 24. Februar 2016 - 5 P 2.16 - NZA-RR 2016, 389 Rn. 17).

    Im Sinne des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes erforderlich ist der Kostenaufwand für eine bestimmte Maßnahme daher nur, wenn die antragstellenden Mitglieder der Einigungsstelle ihren Informationsbedarf nicht durch gleichwertige, aber kostenneutrale oder -günstigere Maßnahmen zu decken vermögen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 8. November 1989 - 6 P 7.87 - BVerwGE 84, 58 , vom 18. Juni 1991 - 6 P 3.90 - Buchholz 250 § 44 BPersVG Nr. 23 S. 37, vom 9. Oktober 1991 - 6 P 1.90 - BVerwGE 89, 93 und vom 24. Februar 2016 - 5 P 2.16 - NZA-RR 2016, 389 Rn. 17).

    In verfahrensmäßiger Hinsicht haben die antragstellenden Mitglieder der Einigungsstelle eine die materiellen Vorgaben berücksichtigende Abwägungsentscheidung zu treffen und hierbei die Entstehung etwaiger Honorarforderungen als mittelbare Folge der Hinzuziehung zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Oktober 1991 - 6 P 1.90 - BVerwGE 89, 93 und vom 24. Februar 2016 - 5 P 2.16 - NZA-RR 2016, 389 Rn. 18).

    Sie hat nachzuprüfen, ob die antragstellenden Mitglieder der Einigungsstelle innerhalb der ihnen gesetzlich zugewiesenen Aufgaben gehandelt und ob sie sich hinsichtlich der Einschätzung der Vermeidbarkeit von Kosten im Rahmen ihres pflichtgemäßen (Auswahl-)Ermessens - bzw. ihres prognostischen Beurteilungsspielraums - bewegt haben (vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Oktober 1991 - 6 P 1.90 - BVerwGE 89, 93 und vom 24. Februar 2016 - 5 P 2.16 - NZA-RR 2016, 389 Rn. 18).

  • BVerwG, 17.05.2017 - 5 P 2.16

    Behördenorganisation; Bundesagentur für Arbeit; Datenverarbeitung;

    Auszug aus BVerwG, 25.10.2016 - 5 P 8.15
    Die Einigungsstelle ist als eigenständiges Organ der Dienststellenverfassung - wie die Personalvertretung selbst - an das Gebot der sparsamen Verwendung öffentlicher Mittel und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gebunden (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 9. Oktober 1991 - 6 P 1.90 - BVerwGE 89, 93 m.w.N. und vom 24. Februar 2016 - 5 P 2.16 - NZA-RR 2016, 389 Rn. 16).

    Ein auf § 53 Abs. 6 i.V.m. § 34 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Satz 2 Nr. 6 i.V.m. § 54 Abs. 2 Satz 1 MBG Schl.-H. gestützter Vergütungsanspruch der sachverständigen Person gegen die Dienststelle und ein entsprechender Freistellungsanspruch der antragstellenden Mitglieder der Einigungsstelle gegen die Dienststelle setzt vielmehr dem Grunde nach voraus, dass die Mitglieder der Einigungsstelle bei einer Ex-ante-Betrachtung die Entstehung der seitens der sachverständigen Person geltend gemachten Kosten zur Informationsgewinnung und damit zur Förderung einer sachgerechten Entscheidungsfindung, mithin zur sachgerechten Erfüllung der Aufgaben der Einigungsstelle bei pflichtgemäßer Beurteilung der Sachlage für verhältnismäßig halten durften (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 9. Oktober 1991 - 6 P 1.90 - BVerwGE 89, 93 , vom 11. Oktober 2010 - 6 P 16.09 - Buchholz 251.95 § 17 MBG SH Nr. 1 Rn. 22 und vom 24. Februar 2016 - 5 P 2.16 - NZA-RR 2016, 389 Rn. 16, jeweils m.w.N.).

    Im Hinblick auf den Kostenaufwand sind ferner die Bedeutung der Angelegenheit für die und die konkreten Verhältnisse in der Dienststelle angemessen zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 9. Oktober 1991 - 6 P 1.90 - BVerwGE 89, 93 und vom 24. Februar 2016 - 5 P 2.16 - NZA-RR 2016, 389 Rn. 17).

    Im Sinne des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes erforderlich ist der Kostenaufwand für eine bestimmte Maßnahme daher nur, wenn die antragstellenden Mitglieder der Einigungsstelle ihren Informationsbedarf nicht durch gleichwertige, aber kostenneutrale oder -günstigere Maßnahmen zu decken vermögen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 8. November 1989 - 6 P 7.87 - BVerwGE 84, 58 , vom 18. Juni 1991 - 6 P 3.90 - Buchholz 250 § 44 BPersVG Nr. 23 S. 37, vom 9. Oktober 1991 - 6 P 1.90 - BVerwGE 89, 93 und vom 24. Februar 2016 - 5 P 2.16 - NZA-RR 2016, 389 Rn. 17).

    In verfahrensmäßiger Hinsicht haben die antragstellenden Mitglieder der Einigungsstelle eine die materiellen Vorgaben berücksichtigende Abwägungsentscheidung zu treffen und hierbei die Entstehung etwaiger Honorarforderungen als mittelbare Folge der Hinzuziehung zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Oktober 1991 - 6 P 1.90 - BVerwGE 89, 93 und vom 24. Februar 2016 - 5 P 2.16 - NZA-RR 2016, 389 Rn. 18).

    Sie hat nachzuprüfen, ob die antragstellenden Mitglieder der Einigungsstelle innerhalb der ihnen gesetzlich zugewiesenen Aufgaben gehandelt und ob sie sich hinsichtlich der Einschätzung der Vermeidbarkeit von Kosten im Rahmen ihres pflichtgemäßen (Auswahl-)Ermessens - bzw. ihres prognostischen Beurteilungsspielraums - bewegt haben (vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Oktober 1991 - 6 P 1.90 - BVerwGE 89, 93 und vom 24. Februar 2016 - 5 P 2.16 - NZA-RR 2016, 389 Rn. 18).

  • BVerwG, 13.07.1989 - 4 B 140.88

    Unzulässigkeit der Bezugnahme auf ein Rechtsgutachten als Beschwerdebegründung;

    Auszug aus BVerwG, 25.10.2016 - 5 P 8.15
    Es bezweckt, die Sachlichkeit des Verfahrens zu fördern und die sachkundige Erörterung des Streitfalles und insbesondere der entscheidungserheblichen Rechtsfragen zu gewährleisten (BVerwG, Beschluss vom 13. Juli 1989 - 4 B 140.88 - Buchholz 406.11 § 236 BauGB Nr. 1 S. 2).

    Insoweit unterscheidet sie sich etwa von einem bloßen Rechtsgutachten oder einer Ansammlung von Stellungnahmen und Ausarbeitungen dritter Personen, hinsichtlich derer eine Bezugnahme unzulässig ist (BVerwG, Beschluss vom 13. Juli 1989 - 4 B 140.88 - Buchholz 406.11 § 236 BauGB Nr. 1 S. 2 f. und Urteil vom 23. April 2014 - 9 A 25.12 - BVerwGE 149, 289 Rn. 16).

  • BVerwG, 25.10.2016 - 5 P 7.15

    Antrag; Aufgabenkreis; Aufgabenwahrnehmung; Aufklärungsrüge; Befähigung; Beginn;

    Auszug aus BVerwG, 25.10.2016 - 5 P 8.15
    Die durch § 54 Abs. 2 Satz 1 MBG Schl.-H. begründete materielle Rechtsposition der beiden Einigungsstellenmitglieder gegenüber der Dienststelle, eine sachverständige Person durch deren Beauftragung hinzuziehen zu können, setzt sich gleichsam als deren Kehrseite auf der Kostenseite des Rechtsverhältnisses fort und begründet im Falle der gerechtfertigten Hinzuziehung der sachverständigen Person die Legitimation, den auf die Tragung der insoweit anfallenden Kosten gerichteten Anspruch gegenüber der Dienststelle geltend zu machen (vgl. insoweit BVerwG, Beschluss vom 25. Oktober 2016 - 5 P 7.15 - Rn. 37).

    Das Entstehen des Kostenanspruchs des Rechtsanwalts ist dabei daran geknüpft, dass diese tatsächlich als sachverständige Person und nicht etwa als reiner Interessenvertreter tätig wird (vgl. insoweit BVerwG, Beschluss vom 25. Oktober 2016 - 5 P 7.15 - Rn. 39 ff.).

  • BAG, 29.01.1992 - 7 ABR 29/91

    Postulationsfähigkeit eines Gewerkschaftsvertreters

    Auszug aus BVerwG, 25.10.2016 - 5 P 8.15
    Die Überprüfung der Zulässigkeit der Beschwerde obliegt dem Rechtsbeschwerdegericht gemäß § 88 Abs. 2 MBG Schl.-H. i.V.m. § 92 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 72 Abs. 5 ArbGG i.V.m. § 557 Abs. 3 Satz 2 ZPO von Amts wegen (vgl. BAG, Beschluss vom 29. Januar 1992 - 7 ABR 29/91 - AP Nr. 14 zu § 11 ArbGG 1979 Prozessvertreter Bl. 565 m.w.N.).

    Nur in besonderen Fallgestaltungen, in denen diesen Zwecken bereits durch einen nicht postulationsfähigen Beteiligten erkennbar Rechnung getragen ist, kann es im Einzelfall hinreichen, einen solchen Entwurf inhaltlich unverändert und mit Unterschrift des postulationsfähigen Verfahrensbevollmächtigten an das Beschwerdegericht weiterzuleiten (BVerwG, Beschluss vom 15. März 1971 - 2 C 47.64 - Buchholz 310 § 139 VwGO Nr. 38 S. 16; vgl. ferner BAG, Beschluss vom 29. Januar 1992 - 7 ABR 29/91 - AP Nr. 14 zu § 11 ArbGG 1979 Prozessvertreter) oder sich auf eine durch den nicht postulationsfähigen Beteiligten gefertigte Beschwerdebegründungsschrift zu berufen.

  • BAG, 20.02.1991 - 7 ABR 78/89

    Zusätzliches Honorar eines Rechtsanwalts als Beisitzer einer Einigungsstelle

    Auszug aus BVerwG, 25.10.2016 - 5 P 8.15
    Ebenso wenig ist die Tätigkeit eines Rechtsanwalts als sachverständige Person im Sinne des § 54 Abs. 2 Satz 1 MBG Schl.-H. der in der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung als ähnliche Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 2 RVG qualifizierten Tätigkeit eines Rechtsanwalts als dienststellenfremder Beisitzer in einer Einigungsstelle gleichzuachten, dessen Vergütung sich nach dieser Rechtsprechung nicht nach der Gebührenordnung für Rechtsanwälte bemisst (BAG, Beschlüsse vom 31. Juli 1986 - 6 ABR 79/83 - AP Nr. 19 zu § 76 BetrVG 1972 S. 3, vom 15. August 1990 - 7 ABR 76/88 - juris Rn. 25 und vom 20. Februar 1991 - 7 ABR 78/89 - juris Rn. 24).
  • BAG, 31.07.1986 - 6 ABR 79/83

    Honoraranspruch eines Anwalts für Tätigkeit als Arbeitnehmer-Beisitzer der

    Auszug aus BVerwG, 25.10.2016 - 5 P 8.15
    Ebenso wenig ist die Tätigkeit eines Rechtsanwalts als sachverständige Person im Sinne des § 54 Abs. 2 Satz 1 MBG Schl.-H. der in der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung als ähnliche Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 2 RVG qualifizierten Tätigkeit eines Rechtsanwalts als dienststellenfremder Beisitzer in einer Einigungsstelle gleichzuachten, dessen Vergütung sich nach dieser Rechtsprechung nicht nach der Gebührenordnung für Rechtsanwälte bemisst (BAG, Beschlüsse vom 31. Juli 1986 - 6 ABR 79/83 - AP Nr. 19 zu § 76 BetrVG 1972 S. 3, vom 15. August 1990 - 7 ABR 76/88 - juris Rn. 25 und vom 20. Februar 1991 - 7 ABR 78/89 - juris Rn. 24).
  • BAG, 15.08.1990 - 7 ABR 76/88

    Angemessene Vergütung eines Rechtsanwalts als Beisitzer einer Einigungsstelle

    Auszug aus BVerwG, 25.10.2016 - 5 P 8.15
    Ebenso wenig ist die Tätigkeit eines Rechtsanwalts als sachverständige Person im Sinne des § 54 Abs. 2 Satz 1 MBG Schl.-H. der in der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung als ähnliche Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 2 RVG qualifizierten Tätigkeit eines Rechtsanwalts als dienststellenfremder Beisitzer in einer Einigungsstelle gleichzuachten, dessen Vergütung sich nach dieser Rechtsprechung nicht nach der Gebührenordnung für Rechtsanwälte bemisst (BAG, Beschlüsse vom 31. Juli 1986 - 6 ABR 79/83 - AP Nr. 19 zu § 76 BetrVG 1972 S. 3, vom 15. August 1990 - 7 ABR 76/88 - juris Rn. 25 und vom 20. Februar 1991 - 7 ABR 78/89 - juris Rn. 24).
  • BGH, 17.09.1998 - IX ZR 237/97

    Gebührenansprüche des als Liquidator tätigen Rechtsanwalts

    Auszug aus BVerwG, 25.10.2016 - 5 P 8.15
    Den in § 1 Abs. 2 Satz 2 RVG aufgeführten Tätigkeiten ist gemein, dass sie entweder ehrenamtlich wahrgenommen, in erheblichem Umfang auch Nicht-Rechtsanwälten berufsmäßig übertragen oder nicht im Auftrag einer Partei oder in deren Interesse übernommen werden, so dass ihnen in dem einen oder anderen Aspekt ein typisches Merkmal anwaltlicher Berufsausübung fehlt (BGH, Urteil vom 17. September 1998 - IX ZR 237/97 (München) - NJW 1998, 3567 f.).
  • BVerwG, 08.11.1989 - 6 P 7.87

    Sachverständige auf Kosten des Dienstherrn

  • BVerwG, 11.10.2010 - 6 P 16.09

    Erstattungspflicht der Dienststelle; außergerichtliche Kosten eines

  • BVerwG, 18.06.1991 - 6 P 3.90

    Referat - Kostentragung - Bericht über Reformvorhaben

  • BVerwG, 23.04.2014 - 9 A 25.12

    Planfeststellung; Planfeststellungsbeschluss; Erörterungstermin; Verzicht;

  • BVerwG, 28.08.1987 - 4 N 3.86

    Rechtsschutzbedürfnis im Normenkontrollverfahren; Verlust der Anfechtungsbefugnis

  • BVerwG, 06.09.1965 - VI C 57.63

    Rechtsmittel

  • BVerwG, 24.10.1975 - VII P 11.73

    Auflösung des Personalrates - Ausschluß eines Mitgliedes - Ablauf der Amtszeit -

  • BGH, 10.07.1954 - III ZR 229/53

    Klagerücknahme nach Revision

  • BGH, 08.02.2001 - VII ZR 477/00

    Anwaltszwang bei Aufnahme eines im Revisionsverfahren durch Eröffnung des

  • BAG, 20.09.2011 - 9 AZN 582/11

    Nichtzulassungsbeschwerde - Anwaltszwang

  • BVerwG, 17.01.1989 - 9 C 44.87

    Asylverfahren - Rechtsschutzinteresse - Leistungsklage - Verpflichtungsklage -

  • BSG, 24.02.1992 - 7 BAr 86/91

    Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren

  • BVerwG, 02.10.1961 - VIII B 78.61

    Planfeststellung - Rechtsmittelbelehrung - Vertretungszwang - Anwaltszwang -

  • BVerwG, 31.03.1995 - 4 A 1.93

    Personalvertretung - Personalversammlung - Hinzuziehung Sachkundiger Personen -

  • BVerwG, 06.09.1984 - 6 P 17.82

    Verfahrenseinstellung nach Revisionsrücknahme

  • BVerwG, 15.03.1972 - II C 47.64
  • BVerwG, 11.10.1963 - VII B 95.63

    Berechtigtes Interesse an Feststellung; Absehen von Ausschreibung; Mitbestimmung

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 19.03.2019 - 4 A 1361/15

    Deutschland muss amerikanische Drohneneinsätze prüfen

    vgl. BVerwG, Urteil vom 17.1.1989 - 9 C 44.87 -, BVerwGE 81, 164 = juris, Rn. 9; Beschluss vom 25.10.2016 - 5 P 8.15 -, NZA-RR 2017, 108 = juris, Rn. 10.
  • BVerwG, 25.10.2016 - 5 P 7.15

    Umfang der Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache -

    (3) Des Weiteren ist die Dienststelle gemäß § 53 Abs. 6 i.V.m. § 34 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Satz 2 Nr. 6 i.V.m. § 54 Abs. 2 Satz 1 MBG Schl.-H. nur zur Tragung derjenigen Kosten verpflichtet, die zur Erfüllung der Aufgaben der Einigungsstelle notwendig waren (vgl. dazu im Einzelnen: BVerwG, Beschluss vom 25. Oktober 2016 - 5 P 8.15 - Rn. 41 ff.).
  • OVG Sachsen, 17.05.2018 - 8 A 527/17

    Ausschreibung; Anforderungsprofil; Mitbestimmung; Einstellung

    Es können nur solche Rechtsfragen einer Klärung zugeführt werden, die sich an dem konkreten Vorgang ausrichten, durch ihn ausgelöst und auch begrenzt werden (BVerwG, Beschl. v. 1. April 2015 - 5 P 8/15 -, juris Rn. 9 ff. m. w. N.).
  • LAG Mecklenburg-Vorpommern, 24.10.2017 - 5 TaBV 9/17

    Kosten der Schwerbehindertenvertretung - Mobiltelefon

    Dabei ist das Gebot der sparsamen Verwendung öffentlicher Mittel ebenso zu beachten wie der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Oktober 2016 - 5 P 8/15 - Rn. 41, juris = NZA-RR 2017, 108; BVerwG, Beschluss vom 24. Februar 2016 - 5 P 2/15 - Rn. 16, juris = NZA-RR 2016, 389; BVerwG, Beschluss vom 12. November 2012 - 6 P 4/12 - Rn. 12, juris = ZTR 2013, 217; LAG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 04. Dezember 2012 - 5 TaBV 6/11 - Rn. 39, juris).
  • OVG Sachsen, 28.05.2015 - 8 A 133/14
    Es können nur solche Rechtsfragen einer Klärung zugeführt werden, die sich an dem konkreten Vorgang ausrichten, durch ihn ausgelöst und auch begrenzt werden (zuletzt BVerwG, Beschl. v. 1. April 2015 - 5 P 8/15 -, juris Rn. 9 ff. m. w. N.).
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