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   OLG Hamm, 19.03.2013 - III-5 RBs 26/13   

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https://dejure.org/2013,6445
OLG Hamm, 19.03.2013 - III-5 RBs 26/13 (https://dejure.org/2013,6445)
OLG Hamm, Entscheidung vom 19.03.2013 - III-5 RBs 26/13 (https://dejure.org/2013,6445)
OLG Hamm, Entscheidung vom 19. März 2013 - III-5 RBs 26/13 (https://dejure.org/2013,6445)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Burhoff online

    Abgekürztes Urteil, Zustellung, Abänderbarkeit

  • Burhoff online

    OWiG § 77b, StPO § 41
    Urteilsgründe, Nachholung, Zulässigkeit

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Voraussetzungen für eine Urteilsergänzung nach Herausgabe der Urteilsfassung an den Verteidiger

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    OWiG § 77b
    Voraussetzungen für eine Urteilsergänzung

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • KG, 08.09.2004 - 3 Ws (B) 382/04

    Gerichtliches Bußgeldverfahren: Nachträgliche Abfassung von Urteilsgründen für

    Auszug aus OLG Hamm, 19.03.2013 - 5 RBs 26/13
    Das Urteil ist auf die Sachrüge aufzuheben (vgl. dazu: KG Berlin, Beschluss vom 08. September 2004 zu 3 Ws (B) 382/04, zitiert nach [...] Rn. 7).

    b) Denn aufgrund der richterlichen Übersendungsverfügung vom 19. Oktober 2012, die den misslichen Vorgaben des verwendeten judica-Formulars geschuldet sein mag, ist die nicht mit Gründen versehene (ursprüngliche) Urteilsfassung an den Verteidiger der Betroffenen unter dem 24. Oktober 2012 zugestellt worden, die im Protokoll enthalten und gesondert unterschrieben war sowie alle für das Urteilsrubrum erforderliche Angaben und die Urteilsformel und damit sämtliche Elemente eines abgekürzten Urteils in Bußgeldsachen enthielt (vgl. dazu: KG Berlin, Beschluss vom 08. September 2004 zu 3 Ws (B) 382/04, zitiert nach [...] Rn. 4 m.w.N.).

    Nach willentlicher Herausgabe dieser Urteilsfassung aus dem inneren Dienstbereich des Gerichts durch Übersendung an den Verteidiger, durfte diese Urteilsfassung indes nicht mehr geändert werden, da namentlich die Voraussetzungen des § 77b Abs. 2 OWiG nicht vorlagen (vgl.: Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 21. Juli 2003 zu 1 Ss (OWi) 123B/03, zitiert nach [...] Rn. 9, 10; KG Berlin,--Beschluss vom 08. September 2004 zu 3 Ws (B) 382/04, zitiert nach [...] Rn. 4, 5; vgl. auch: Beschluss des hiesigen 2. Senats für Bußgeldsachen vom 30. Juni 2003 zu 2 Ss OWi 412/03, zitiert nach [...] Rn. 3-5).

  • OLG Hamm, 30.06.2003 - 2 Ss OWi 412/03

    Rechtsbeschwerde, abgekürztes Urteil, Voraussetzungen für Ergänzung

    Auszug aus OLG Hamm, 19.03.2013 - 5 RBs 26/13
    Nach willentlicher Herausgabe dieser Urteilsfassung aus dem inneren Dienstbereich des Gerichts durch Übersendung an den Verteidiger, durfte diese Urteilsfassung indes nicht mehr geändert werden, da namentlich die Voraussetzungen des § 77b Abs. 2 OWiG nicht vorlagen (vgl.: Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 21. Juli 2003 zu 1 Ss (OWi) 123B/03, zitiert nach [...] Rn. 9, 10; KG Berlin,--Beschluss vom 08. September 2004 zu 3 Ws (B) 382/04, zitiert nach [...] Rn. 4, 5; vgl. auch: Beschluss des hiesigen 2. Senats für Bußgeldsachen vom 30. Juni 2003 zu 2 Ss OWi 412/03, zitiert nach [...] Rn. 3-5).

    c) Eine sinngemäße Anwendung der Ausnahmeregelung des § 77b Abs. 2 OWiG auf die hier gegebene Konstellation (offengelassen: BGH, Beschluss vom 06. August 2004 zu 2 StR 523/03, veröffentlicht bei [...], vgl. Rn. 21) kommt nach Ansicht des Senats deshalb nicht in Betracht, da ein in der Hauptverhandlung nicht anwesende Betroffener (wie hiesige Betroffene), für den in der Hauptverhandlung auch kein Verteidiger anwesend war, insbesondere vor dem Hintergrund des § 79 Abs. 4 OWiG nur ein mit Gründen versehenes Urteil sachgerecht anfechten kann (vgl. dazu: Beschluss des hiesigen 2. Senats für Bußgeldsachen vom 30. Juni 2003 zu 2 Ss OWi 412/03, zitiert nach [...] Rn. 5) und einem bereits eingelegten Rechtsmittel des Betroffenen durch die nachträgliche Abfassung bzw. Ergänzung der Urteilsgründe die Grundlage entzogen werden könnte (vgl. dazu; Brandenburgisches OLG, Beschluss vorn zitiert nach [...] Rn. 11 mit Verweis u.a. auf: BGHSt 12, 374, 376).

  • BGH, 06.08.2004 - 2 StR 523/03

    Rechtsbeschwerde (Einlegungsfrist); Urteilsverkündung (abwesender Betroffener);

    Auszug aus OLG Hamm, 19.03.2013 - 5 RBs 26/13
    c) Eine sinngemäße Anwendung der Ausnahmeregelung des § 77b Abs. 2 OWiG auf die hier gegebene Konstellation (offengelassen: BGH, Beschluss vom 06. August 2004 zu 2 StR 523/03, veröffentlicht bei [...], vgl. Rn. 21) kommt nach Ansicht des Senats deshalb nicht in Betracht, da ein in der Hauptverhandlung nicht anwesende Betroffener (wie hiesige Betroffene), für den in der Hauptverhandlung auch kein Verteidiger anwesend war, insbesondere vor dem Hintergrund des § 79 Abs. 4 OWiG nur ein mit Gründen versehenes Urteil sachgerecht anfechten kann (vgl. dazu: Beschluss des hiesigen 2. Senats für Bußgeldsachen vom 30. Juni 2003 zu 2 Ss OWi 412/03, zitiert nach [...] Rn. 5) und einem bereits eingelegten Rechtsmittel des Betroffenen durch die nachträgliche Abfassung bzw. Ergänzung der Urteilsgründe die Grundlage entzogen werden könnte (vgl. dazu; Brandenburgisches OLG, Beschluss vorn zitiert nach [...] Rn. 11 mit Verweis u.a. auf: BGHSt 12, 374, 376).
  • BGH, 03.02.1959 - 1 StR 644/58

    Beginn der Frist zur Begründung der Revision bei Zustellung eines das Urteil

    Auszug aus OLG Hamm, 19.03.2013 - 5 RBs 26/13
    c) Eine sinngemäße Anwendung der Ausnahmeregelung des § 77b Abs. 2 OWiG auf die hier gegebene Konstellation (offengelassen: BGH, Beschluss vom 06. August 2004 zu 2 StR 523/03, veröffentlicht bei [...], vgl. Rn. 21) kommt nach Ansicht des Senats deshalb nicht in Betracht, da ein in der Hauptverhandlung nicht anwesende Betroffener (wie hiesige Betroffene), für den in der Hauptverhandlung auch kein Verteidiger anwesend war, insbesondere vor dem Hintergrund des § 79 Abs. 4 OWiG nur ein mit Gründen versehenes Urteil sachgerecht anfechten kann (vgl. dazu: Beschluss des hiesigen 2. Senats für Bußgeldsachen vom 30. Juni 2003 zu 2 Ss OWi 412/03, zitiert nach [...] Rn. 5) und einem bereits eingelegten Rechtsmittel des Betroffenen durch die nachträgliche Abfassung bzw. Ergänzung der Urteilsgründe die Grundlage entzogen werden könnte (vgl. dazu; Brandenburgisches OLG, Beschluss vorn zitiert nach [...] Rn. 11 mit Verweis u.a. auf: BGHSt 12, 374, 376).
  • OLG Hamm, 10.01.2013 - 5 RBs 181/12

    Zustellung eines Bußgeldurteils ohne Gründe; Kein Rückschluss aus Unterzeichnung

    Auszug aus OLG Hamm, 19.03.2013 - 5 RBs 26/13
    Soweit der Senat kürzlich entschieden hat (vgl. Senatsbeschluss vom 10. Januar 2013 zu III-5 RBs 181/12, veröffentlicht bei [...]), dass die Übersendung der das alle Urteilsbestandteile aufweisende, im Hauptverhandlungsprotokoll enthaltene Urteil an die Staatsanwaltschaft trotz der eindeutig erscheinenden Formulierung ,gemäß § 46 Absatz 1 OWiG , § 41 StPO " nicht als (förmliche) Zustellung anzusehen ist, gründet sich diese Auslegung darauf, dass aus der im dortigen Fall gleichzeitig mit der "Zustellungsverfügung" an die Staatsanwaltschaft erfolgten "Bitte um Mitteilung, ob auf Rechtsmittel und Urteilsbegründung verzichtet wird", nach Ansicht des Senats demgegenüber unzweifelhaft ersichtlich ist, dass die Rechtsfolge der Unabänderlichkeit des Urteils mit Übersendung der Akten nach dem eindeutigen Willen der erkennenden Richterin gerade nicht eintreten, sondern die gleichfalls im Hauptverhandlungstermin nicht anwesend gewesene Staatsanwaltschaft über das Terminsergebnis informiert werden sollte und die Richterin daher zum Zeitpunkt der Aktenübersendung als sicher davon ausging, dass nach dem damaligen Sachstand ein gesetzlicher Grund zum Absehen von Urteilsgründen gemäß § 77 b OWiG gerade noch nicht gegeben war.
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