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   OLG Hamm, 12.04.2022 - 5 RBs 98/22   

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https://dejure.org/2022,8623
OLG Hamm, 12.04.2022 - 5 RBs 98/22 (https://dejure.org/2022,8623)
OLG Hamm, Entscheidung vom 12.04.2022 - 5 RBs 98/22 (https://dejure.org/2022,8623)
OLG Hamm, Entscheidung vom 12. April 2022 - 5 RBs 98/22 (https://dejure.org/2022,8623)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • IWW

    StPO § 258 Abs. 2; § 258 Abs. 3; OWiG § 46
    StPO, OWiG

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 473 Abs. 1
    Kein Anspruch auf letztes Wort durch den bevollmächtigten Verteidiger; Letztes Wort als ureigenes Recht des Angeklagten

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    OWi: Das letzte Wort des entbundenen Betroffenen - Hat der "Vertretungsverteidiger” das letzte Wort?

  • beck-blog (Kurzinformation)

    OWi-Verhandlung in Abwesenheit des Betroffenen: Kein "Letztes Wort"!

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Verteidiger des abwesenden Betroffenen steht nicht Recht zum letzten Wort zu - Recht zum letzten Wort ist höchstpersönlich und nicht übertragbar

Verfahrensgang

  • AG Hagen - 184 OWi 24/21
  • OLG Hamm, 12.04.2022 - 5 RBs 98/22

Papierfundstellen

  • NStZ 2022, 704
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 12.12.1961 - 3 StR 35/61

    Einziehung der Schrift "Vernichtung der Freimaurerei durch Enthüllung ihrer

    Auszug aus OLG Hamm, 12.04.2022 - 5 RBs 98/22
    Das letzte Wort ist ein höchstpersönliches Recht des Betroffenen (vgl. BGH NJW 1962, 500, 501), das ihm die Möglichkeit geben soll, sich - unabhängig von dem Schlussvortrag des Verteidigers - mit seinen eigenen Worten abschließend zur Sache zu äußern (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 30.03.2020 - IV-2 RBs 47/20 - juris; Bock ZStW 2017, 745, 754; Stuckenberg in: Löwe/Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 258 Rdn. 38 m.w.N.).

    Dieser Zweck zeigt sich darin, dass dort ausdrücklich zwischen dem Angeklagten und seinem Verteidiger differenziert wird und dass "er selbst" (also der Angeklagte in Person) sich äußern können soll, etwa auch, um eine von seinem Verteidiger abweichende Darstellung zu geben (vgl. BGH NJW 1962, 500, 501).

  • OLG Düsseldorf, 30.03.2020 - 2 RBs 47/20

    Keine Übertragbarkeit des letzten Wortes

    Auszug aus OLG Hamm, 12.04.2022 - 5 RBs 98/22
    Das letzte Wort ist ein höchstpersönliches Recht des Betroffenen (vgl. BGH NJW 1962, 500, 501), das ihm die Möglichkeit geben soll, sich - unabhängig von dem Schlussvortrag des Verteidigers - mit seinen eigenen Worten abschließend zur Sache zu äußern (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 30.03.2020 - IV-2 RBs 47/20 - juris; Bock ZStW 2017, 745, 754; Stuckenberg in: Löwe/Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 258 Rdn. 38 m.w.N.).

    Daher ist der Verteidiger - auch als bevollmächtigter Vertreter des abwesenden Betroffenen - weder zum letzten Wort aufzufordern noch kann er verlangen, nach seinem Schlussvortrag noch ein letztes Wort zu haben (vgl. nur: (KG Berlin, Beschl. v. 30.08.1999 - 2 Ss 161/99 - 3 Ws (B) 436/99 -juris; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 30.03.2020 - IV-2 RBs 47/20 - juris m. zahlr.

  • BGH, 12.10.1962 - 4 StR 332/62

    Unterlassen der Befragung des Angeklagten zu seiner Verteidigung nach nochmaligem

    Auszug aus OLG Hamm, 12.04.2022 - 5 RBs 98/22
    Die Vertretung des (abwesenden) Betroffenen ist eben bzgl. solcher Verfahrensrechte nicht möglich, die ihm ausdrücklich in Abgrenzung zu seinem Verteidiger (vgl. hierzu: BGH NJW 1963, 259, 260; Ott in: KK-StPO, 8. Aufl., § 258 Rdn. 14) eingeräumt worden sind.
  • BGH, 20.03.1959 - 4 StR 416/58
    Auszug aus OLG Hamm, 12.04.2022 - 5 RBs 98/22
    § 258 Abs. 3 StPO soll sicherstellen, dass (auch) dem Angeklagten - sofern verteidigt neben dem Verteidiger - selbst volle Freiheit zur Äußerung gewährt wird (BGH NJW 1959, 1093).
  • KG, 30.08.1999 - 3 Ws (B) 436/99
    Auszug aus OLG Hamm, 12.04.2022 - 5 RBs 98/22
    Daher ist der Verteidiger - auch als bevollmächtigter Vertreter des abwesenden Betroffenen - weder zum letzten Wort aufzufordern noch kann er verlangen, nach seinem Schlussvortrag noch ein letztes Wort zu haben (vgl. nur: (KG Berlin, Beschl. v. 30.08.1999 - 2 Ss 161/99 - 3 Ws (B) 436/99 -juris; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 30.03.2020 - IV-2 RBs 47/20 - juris m. zahlr.
  • OLG Brandenburg, 15.09.2022 - 2 OLG 53 Ss OWi 415/22

    Zulassung der Rechtsbeschwerde wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches

    Daher ist der Verteidiger - auch als bevollmächtigter Vertreter des abwesenden Betroffenen - weder zum letzten Wort aufzufordern noch kann er verlangen, nach seinem Schlussvortrag noch ein letztes Wort zu haben (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 30.08.1999 - 2 Ss 161/99 - 3 Ws (B) 436/99 - OLG Düsseldorf, Beschluss vom 30.03.2020 - IV-2 RBs 47/20 - OLG Hamm, Beschluss vom 12. April 2022 -111-5 RBs 98/22 -, juris).
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