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   BSG, 11.09.1980 - 5 RJ 108/79   

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BSG, 11.09.1980 - 5 RJ 108/79 (https://dejure.org/1980,17964)
BSG, Entscheidung vom 11.09.1980 - 5 RJ 108/79 (https://dejure.org/1980,17964)
BSG, Entscheidung vom 11. September 1980 - 5 RJ 108/79 (https://dejure.org/1980,17964)
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Wird zitiert von ... (29)

  • BSG, 25.01.2011 - B 5 R 14/10 R

    Entscheidung des Rentenversicherungsträgers über Zinsanspruch von Amts wegen -

    Teilt der Rentenversicherungsträger mit, dass der "Nachzahlungsbetrag" nunmehr ungekürzt ausgezahlt werde, trifft er damit keine Regelung zur Verzinsung (Abgrenzung von BSG vom 11.9.1980 - 5 RJ 108/79).

    Zwar habe das BSG mit Urteil vom 11.9.1980 (5 RJ 108/79 - USK 80179) aufgrund des Wortlauts von § 44 SGB I und der Abhängigkeit des Zinsanspruchs vom Hauptanspruch (Akzessorietät) gegenteilig entschieden.

    Soweit sich der Kläger schließlich auf das Senatsurteil vom 11.9.1980 (5 RJ 108/79 - USK 80179) beruft, ist schon der Anwendungsbereich dieser Entscheidung nicht eröffnet.

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 18.01.2010 - L 3 R 162/09

    Rentenversicherung

    Zur Begründung seines gegen diesen Bescheid am 23.12.2008 eingelegten Widerspruchs machte der Kläger durch seinen Bevollmächtigten unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des BSG vom 11.09.1980 (5 RJ 108/79) geltend, das Schreiben vom 21.08.2008 sei entgegen der Auffassung der Beklagten ein Verwaltungsakt.

    Nach Zurückweisung des Widerspruchs durch Widerspruchsbescheid vom 15.01.2009 hat der Kläger am 05.02.2009 bei dem Sozialgericht Aachen Klage erhoben und ergänzend auf Entscheidungen des BSG vom 11.09.1980 (5 RJ 108/79) sowie des Bayerischen Landessozialgerichts (LSG München, Urteil vom 29.02.2000 - L 5 RJ 568/97 -) verwiesen, die seine Rechtsauffassung bestätigen würden.

    Zwar hat das BSG in einer früheren Entscheidung vom 11.09.1980 (5 RJ 108/79) mit Blick auf den Wortlaut des § 44 SGB I sowie die Rechtsnatur von Zinsen festgestellt, dass der Versicherungsträger in einem Bescheid über die Neufeststellung einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit einen Zinsanspruch des Versicherten mangels eines dahingehenden positiven Ausspruchs abgelehnt hat.

    Eine andere Beurteilung lässt sich - anders als das BSG in seiner Entscheidung vom 11.09.1980 (5 RJ 108/79) meint - ferner nicht darauf stützen, dass es sich bei dem Zinsanspruch um eine akzessorische Nebenleistung handelt.

    Der Senat hat die Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG zugelassen, weil er von der Entscheidung des BSG vom 11.09.1980 (5 RJ 108/79) abweicht.

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 17.06.2019 - L 20 SO 479/17

    Keine Anwaltskosten bei unterlassener Verzinsung

    Das Sozialgericht weiche mit seiner Entscheidung von dem Urteil des Bundessozialgerichts vom 11.09.1980 - B 5 RJ 108/79 ab.

    Zwar hat der 5. Senat des Bundessozialgerichts in einer älteren Entscheidung (Urteil vom 11.09.1980 - 5 RJ 108/79 Rn. 17) ausgeführt, bei einer Entscheidung über einen Nachzahlungsanspruch und fehlender positiver Zinsentscheidung müsse davon ausgegangen werden, dass der Zinsanspruchs konkludent abgelehnt worden sei, weil der Sozialleistungsträger von Amts wegen ohne besonderen Antrag über den akzessorischen Anspruch zu entscheiden habe.

    Die Revision war zulassen, weil der erkennende Senat von der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts im Urteil vom 11.09.1980 - 5 RJ 108/79 abweicht.

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