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   BSG, 11.09.1991 - 5 RJ 25/90   

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BSG, 11.09.1991 - 5 RJ 25/90 (https://dejure.org/1991,7925)
BSG, Entscheidung vom 11.09.1991 - 5 RJ 25/90 (https://dejure.org/1991,7925)
BSG, Entscheidung vom 11. September 1991 - 5 RJ 25/90 (https://dejure.org/1991,7925)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Rückforderung überzahlter Waisenrente - Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsakts für die Vergangenheit - Vertrauensschutz des Empfängers - Ablauf der Jahresfrist seit Kenntnis des Rücknahmegrundes

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (4)

  • BSG, 27.07.1989 - 7 RAr 115/87

    Anwendung des § 48 SGB X , Fristbeginn

    Auszug aus BSG, 11.09.1991 - 5 RJ 25/90
    Die frühere Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG), wonach die Ausschlußfrist des § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X gewahrt sei, wenn nach Aufhebung eines rechtswidrigen Bescheides "alsbald" - wenn auch erst nach Ablauf der Frist - ein rechtmäßiger Rücknahmebescheid ergangen sei (BSGE 62, 103, 108; 63, 37, 43) sei aufgegeben worden (BSGE 65, 221; SozR 1300 § 45 Nr. 45).

    Die Rechtsprechung des BSG, daß ein zweiter Aufhebungsbescheid schon dann rechtzeitig erlassen ist, wenn er nach Aufhebung eines fristgemäß erlassenen ersten Aufhebungsbescheides "alsbald" ergangen ist (vgl BSGE 62, 103, 108 und BSGE 63, 37, 43) ist aufgegeben worden (Urteil des 11. Senats des BSG vom 27. Juli 1989 in BSGE 65, 221 = SozR 1300 § 45 Nr. 45).

    Die Beklagte wendet sich dementsprechend mit ihrer Revision auch nur gegen die vom 11. Senat im Urteil vom 27. Juli 1989 aaO vertretene und vom erkennenden Senat geteilte Rechtsauffassung, daß für den Fristbeginn im Sinne des § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X die Kenntnis der rechtlichen Bedeutung aller der die Rücknahme rechtfertigenden Tatsachen nicht erforderlich ist.

  • BSG, 26.08.1987 - 11a RA 30/86

    Rechtmäßigkeit der rückwirkenden Aufhebung eines Rentenbescheides - Erhöhte Rente

    Auszug aus BSG, 11.09.1991 - 5 RJ 25/90
    Die frühere Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG), wonach die Ausschlußfrist des § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X gewahrt sei, wenn nach Aufhebung eines rechtswidrigen Bescheides "alsbald" - wenn auch erst nach Ablauf der Frist - ein rechtmäßiger Rücknahmebescheid ergangen sei (BSGE 62, 103, 108; 63, 37, 43) sei aufgegeben worden (BSGE 65, 221; SozR 1300 § 45 Nr. 45).

    Die Rechtsprechung des BSG, daß ein zweiter Aufhebungsbescheid schon dann rechtzeitig erlassen ist, wenn er nach Aufhebung eines fristgemäß erlassenen ersten Aufhebungsbescheides "alsbald" ergangen ist (vgl BSGE 62, 103, 108 und BSGE 63, 37, 43) ist aufgegeben worden (Urteil des 11. Senats des BSG vom 27. Juli 1989 in BSGE 65, 221 = SozR 1300 § 45 Nr. 45).

  • BSG, 04.02.1988 - 11 RAr 26/87

    Verwaltungsakt - Rücknahme

    Auszug aus BSG, 11.09.1991 - 5 RJ 25/90
    Die frühere Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG), wonach die Ausschlußfrist des § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X gewahrt sei, wenn nach Aufhebung eines rechtswidrigen Bescheides "alsbald" - wenn auch erst nach Ablauf der Frist - ein rechtmäßiger Rücknahmebescheid ergangen sei (BSGE 62, 103, 108; 63, 37, 43) sei aufgegeben worden (BSGE 65, 221; SozR 1300 § 45 Nr. 45).

    Die Rechtsprechung des BSG, daß ein zweiter Aufhebungsbescheid schon dann rechtzeitig erlassen ist, wenn er nach Aufhebung eines fristgemäß erlassenen ersten Aufhebungsbescheides "alsbald" ergangen ist (vgl BSGE 62, 103, 108 und BSGE 63, 37, 43) ist aufgegeben worden (Urteil des 11. Senats des BSG vom 27. Juli 1989 in BSGE 65, 221 = SozR 1300 § 45 Nr. 45).

  • BSG, 13.07.1988 - 5/5b RJ 24/87

    Begünstigender Verwaltungsakt - Rücknahme - Fehlende Ermessensentscheidung

    Auszug aus BSG, 11.09.1991 - 5 RJ 25/90
    Der erkennende Senat, der die Auslegung des § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X in seinem Urteil vom 13. Juli 1988 (SozR 1300 § 45 Nr. 39) noch offen gelassen hat, schließt sich der vom 11. Senat im Urteil vom 27. Juli 1989 vertretenen Rechtsauffassung an.
  • SG Gießen, 05.05.2015 - S 22 AS 629/13

    Ehepaar darf zu viel gezahlte Grundsicherungsleistungen behalten

    Durch einen später aufgehobenen ersten Aufhebungsbescheid wird die Jahresfrist weder gewahrt noch unterbrochen (BSGE 65, 221, 223; BSG 11.09.1991, 5 RJ 25/90; anderer Ansicht noch BSGE 62, 103, 108; BSGE 63, 37, 43).
  • BSG, 22.03.1995 - 10 RKg 10/89

    Vorliegen von rechtswirksamen Kindergeldbewilligungen mit Dauerwirkung -

    Jedenfalls wäre unerheblich, ob die Behörde weniger als ein Jahr vor Erlaß des Rücknahmebescheides noch einmal ermittelt hat, wenn nicht ersichtlich wäre, inwieweit die dabei bekanntgewordenen Tatsachen das Ermessen beeinflußt haben (BSG vom 11. September 1991 - 5 RJ 25/90).

    Ein solcher hemmt oder unterbricht die hier streitige Frist nicht (so unter Aufgabe der früheren Rechtsprechung , vom 26. August 1987, BSGE 62, 103, 108 = SozR 1300 § 48 Nr. 39 > nunmehr BSG, 11. Senat, vom 27. Juli 1989, BSGE 65, 221, 223 f = SozR 1300 § 45 Nr. 45 sowie BSG, 7. Senat, vom 15. Februar 1990, BSGE 66, 204, 208 f = SozR 3-1300 § 45 Nr. 1 S 6 und BSG vom 11. September 1991 - 5 RJ 25/90).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 27.02.2018 - L 19 AS 629/16

    Erstattung von SGB-II -Leistungen

    Die einjährige Ausschlussfrist des § 45 Abs. 4 S. 2 SGB X gilt auch für einen Rücknahmebescheid uneingeschränkt, der an die Stelle eines denselben Gegenstand regelnden, zwar fristgemäß erteilten, aber wegen Rechtswidrigkeit aufgehobenen bzw. aufzuhebenden früheren Aufhebungsbescheides oder Rücknahmebescheides tritt (BSG, Urteile vom 27.07.1989 - 11/7 RAr 115/87, BSGE 65, 221 und vom 11.09.1991 - 5 RJ 25/90, juris).
  • SG Detmold, 19.07.2005 - S 20 (2) RA 102/04

    Rentenversicherung

    Für den Fristbeginn im Sinne des § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X ist die Kenntnis der rechtlichen Bedeutung aller der die Rücknahme rechtfertigenden Tatsachen aber nicht erforderlich (BSG, Urt.v.11.09.91-5 RJ 25/90).

    Wenn die Tatsachen zur Vertrauensabwägung und zur Ermessensausübung aber bereits so früh bekannt gewesen sind, dass die Frist des § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X schon abgelaufen ist, reicht allein der Umstand, dass die Beklagte noch einmal ermittelt hat, nicht aus, die Frist des § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X als nicht abgelaufen anzusehen (BSG, Urt.v.11.09.91-5 RJ 25/90).

  • LSG Hessen, 11.03.1994 - L 13 J 857/93

    Verwaltungsakt - Rücknahme - Beginn der Jahresfrist - Kenntnis - Behörde

    Allein der Umstand, daß die Beklagte innerhalb der Jahresfrist noch Ermittlungen angestellt hat, reicht jedenfalls nicht aus (in diesem Sinne BSG, Urteil vom 11. September 1991 ... - 5 RJ 25/90).
  • BSG, 31.01.1995 - 1 RK 6/94

    Rückzahlung von Krankengeld an die Krankenkasse; Rücknahme einer

    Das BSG hat bereits mehrfach entschieden, daß die Frist nicht erst in dem Augenblick beginnt, in dem die Verwaltung davon Kenntnis erhält, daß im konkreten Fall statt einer rechtsgebundenen Entscheidung eine Ermessensentscheidung zu ergehen hat (BSGE 65, 221, 223, 224; BSG SozR 4100 § 103 Nr. 42; BSGE 66, 69, 74; 204, 210; BSG SozR 3-1300 § 45 Nrn 5 und 10 und SozR 3-1300 § 48 Nr. 32; BSG, Urteil vom 11. September 1991 - 5 RJ 25/90 - und Urteil vom 24. Juni 1994 - 1 RK 45/93 -).
  • BSG, 25.05.2005 - B 11a/11 AL 187/04 B

    Verfahrensmangel nach § 160 Abs. 2 Nr. 3 SGG , Anwendbarkeit des § 171 Abs. 2 SGG

    Insbesondere könnte sich die Frage stellen, ob die Jahresfrist des § 45 Abs. 4 Satz 2 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch bei Erlass des Bescheids vom 31. März 2005 schon abgelaufen war (vgl BSG Urteile vom 11. September 1991 - 5 RJ 25/90 - veröffentlicht in juris und vom 27. Juli 2000 - B 7 AL 88/99 R - SozR 3-1300 § 45 Nr. 42 - jeweils mwN).
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