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   BSG, 14.05.1991 - 5 RJ 82/89   

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BSG, 14.05.1991 - 5 RJ 82/89 (https://dejure.org/1991,93)
BSG, Entscheidung vom 14.05.1991 - 5 RJ 82/89 (https://dejure.org/1991,93)
BSG, Entscheidung vom 14. Mai 1991 - 5 RJ 82/89 (https://dejure.org/1991,93)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BSGE 68, 277
  • NZA 1992, 85
 
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Wird zitiert von ... (117)Neu Zitiert selbst (10)

  • BSG, 01.12.1983 - 5b RJ 114/82

    Verweisbarkeit eines Versicherten - Beamtenrecht - Postzustellungsdienst -

    Auszug aus BSG, 14.05.1991 - 5 RJ 82/89
    Da außerdem die Wirklichkeit des Arbeitslebens sich nicht starr an eine Gleichwertigkeit der im Gesetz genannten Zumutbarkeitskriterien hält, hat der erkennende Senat in ständiger Rechtspr auch Versicherte, die in Tätigkeitsbereichen ohne anerkannte Ausbildung oder mit einer Ausbildung bis zu zwei Jahren gearbeitet haben, der Gruppe mit dem Leitberuf des Facharbeiters zugeordnet, wenn diese Tätigkeiten den anerkannten Ausbildungsberufen mit einer mehr als zweijährigen Ausbildung - insbesondere wegen ihrer Bedeutung für den Betrieb - tarifvertraglich qualitativ gleichgestellt sind (vgl die Urteile in BSGE 43, 243 = SozR 2200 § 1246 Nr. 16; BSGE 56, 72 = SozR aaO Nr. 111; SozR aaO Nrn 116, 122, 123; BSGE 58, 239 = SozR aaO Nr. 129 und SozR aaO Nr. 164).

    Der Senat hat daher auch in den Urteilen vom 1. Dezember 1983 (SozR 2200 § 1246 Nr. 111) und 1. Februar 1984 (SozR 2200 § 1246 Nr. 116) ausgeführt, daß die tarifliche Einstufung nicht nur ein verläßliches Indiz für die Qualität der Tätigkeit bei Berufen ist, die nach einer ordnungsgemäßen Ausbildung ausgeübt worden sind; vielmehr ist die Bewertung durch die Tarifpartner auch dann zu akzeptieren, wenn diese den anerkannten Ausbildungsberufen andere Tätigkeiten - insbesondere wegen ihrer Bedeutung für den Betrieb - qualitativ gleichgestellt haben.

  • BSG, 01.02.1984 - 5b RJ 80/83

    Gleichstellung bestimmter Tätigkeiten - Rangierleiter - Handwerkertätigkeit -

    Auszug aus BSG, 14.05.1991 - 5 RJ 82/89
    Der Senat hat daher auch in den Urteilen vom 1. Dezember 1983 (SozR 2200 § 1246 Nr. 111) und 1. Februar 1984 (SozR 2200 § 1246 Nr. 116) ausgeführt, daß die tarifliche Einstufung nicht nur ein verläßliches Indiz für die Qualität der Tätigkeit bei Berufen ist, die nach einer ordnungsgemäßen Ausbildung ausgeübt worden sind; vielmehr ist die Bewertung durch die Tarifpartner auch dann zu akzeptieren, wenn diese den anerkannten Ausbildungsberufen andere Tätigkeiten - insbesondere wegen ihrer Bedeutung für den Betrieb - qualitativ gleichgestellt haben.
  • BSG, 21.09.1988 - 5/5b/1 RJ 114/83

    Europa - Berufliche Qualifikation - Berufsunfähigkeit - Verweisbarkeit -

    Auszug aus BSG, 14.05.1991 - 5 RJ 82/89
    Der erkennende Senat hat in seiner Entscheidung vom 21. September 1988 (SozR 2200 § 1246 Nr. 159) allerdings bei der Frage der Verweisbarkeit eines Fernfahrers auch auf die Ausbildungsdauer abgestellt und die Möglichkeit erwogen, daß der Kraftfahrer deshalb ein Facharbeiterberuf sei, weil es sich um einen sog "Erwachsenenberuf" handeln könne.
  • BVerfG, 10.11.1981 - 1 BvL 18/77

    Verfassungsmäßigkeit des § 1246 Abs. 2 Satz 2 RVO

    Auszug aus BSG, 14.05.1991 - 5 RJ 82/89
    Die tariflich orientierte Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen des § 1246 Abs. 2 Satz 2 Reichsversicherungsordnung (RVO) bietet damit einen flexiblen Rahmen, der es erlaubt, gesellschaftliche Entwicklungsprozesse und einen Wandel der sie begleitenden Wertungen auch ohne entsprechende Gesetzesänderung zu berücksichtigen (vgl BSG SozR 2200 § 1246 Nrn 59, 70), was nicht zuletzt für die Bestätigung der Verfassungsmäßigkeit der Rechtspr des BSG über die Voraussetzungen einer Rente wegen Berufsunfähigkeit (BU) im Beschluß des Bundesverfassungsgericht (BVerfG) vom 10. November 1981 - 1 BvL 18/77 - (SozR 2200 § 1246 Nr. 83) mit entscheidend war.
  • BSG, 11.07.1985 - 5b RJ 88/84

    Tarifliche Gleichstellung von Berufstätikeiten - Anerkannter Ausbildungsgang -

    Auszug aus BSG, 14.05.1991 - 5 RJ 82/89
    Da außerdem die Wirklichkeit des Arbeitslebens sich nicht starr an eine Gleichwertigkeit der im Gesetz genannten Zumutbarkeitskriterien hält, hat der erkennende Senat in ständiger Rechtspr auch Versicherte, die in Tätigkeitsbereichen ohne anerkannte Ausbildung oder mit einer Ausbildung bis zu zwei Jahren gearbeitet haben, der Gruppe mit dem Leitberuf des Facharbeiters zugeordnet, wenn diese Tätigkeiten den anerkannten Ausbildungsberufen mit einer mehr als zweijährigen Ausbildung - insbesondere wegen ihrer Bedeutung für den Betrieb - tarifvertraglich qualitativ gleichgestellt sind (vgl die Urteile in BSGE 43, 243 = SozR 2200 § 1246 Nr. 16; BSGE 56, 72 = SozR aaO Nr. 111; SozR aaO Nrn 116, 122, 123; BSGE 58, 239 = SozR aaO Nr. 129 und SozR aaO Nr. 164).
  • BSG, 28.11.1985 - 4a RJ 51/84

    Zumutbarer beruflicher Abstieg - Fehlende Berufsausbildung - Hinzuziehung von

    Auszug aus BSG, 14.05.1991 - 5 RJ 82/89
    Die Rechtspr des BSG hat daher den "gelernten" Facharbeiter dahin bestimmt, daß er eine mehr als zweijährige Ausbildung voraussetzt (vgl BSG in BSGE 55, 45 = SozR 2200 § 1246 Nr. 107; SozR aaO Nr. 109, BSGE 59, 201 = SozR aaO Nr. 132; SozR aaO Nr. 140).
  • BSG, 28.06.1989 - 5 RJ 5/88

    Beurteilung des bisherigen Berufs iS. des § 1246 Abs. 2 S. 2 RVO bei einem

    Auszug aus BSG, 14.05.1991 - 5 RJ 82/89
    Innerhalb des von der Rechtspr des BSG für die Zumutbarkeit eines Verweisungsberufs entwickelten Mehrstufenschemas gehört indes zur Gruppe mit dem "Leitberuf" des Facharbeiters nicht nur der "Gelernte" mit Absolvierung der vorgeschriebenen Ausbildung, sondern auch derjenige, der sich ohne eine solche durch die praktische Berufsausübung die Kenntnisse angeeignet hat, die ihn befähigen, sich unter gelernten Facharbeitern auf dem Arbeitsmarkt wettbewerbsfähig und damit vollwertig zu behaupten (vgl Urteile des erkennenden Senats vom 28. und 29. Juni 1989 in BSGE 65, 169 = SozR 2200 § 1246 Nr. 167; SozR aaO Nr. 168 mwN).
  • BSG, 24.03.1983 - 1 RA 15/82

    Rentenanspruch - Beitragsbemessungsgrenze - Berufsunfähigkeit

    Auszug aus BSG, 14.05.1991 - 5 RJ 82/89
    Die Rechtspr des BSG hat daher den "gelernten" Facharbeiter dahin bestimmt, daß er eine mehr als zweijährige Ausbildung voraussetzt (vgl BSG in BSGE 55, 45 = SozR 2200 § 1246 Nr. 107; SozR aaO Nr. 109, BSGE 59, 201 = SozR aaO Nr. 132; SozR aaO Nr. 140).
  • BSG, 30.03.1977 - 5 RJ 98/76

    Versichertenrente wegen Berufsunfähigkeit - Mehrstufenschema zur Einstufung des

    Auszug aus BSG, 14.05.1991 - 5 RJ 82/89
    Da außerdem die Wirklichkeit des Arbeitslebens sich nicht starr an eine Gleichwertigkeit der im Gesetz genannten Zumutbarkeitskriterien hält, hat der erkennende Senat in ständiger Rechtspr auch Versicherte, die in Tätigkeitsbereichen ohne anerkannte Ausbildung oder mit einer Ausbildung bis zu zwei Jahren gearbeitet haben, der Gruppe mit dem Leitberuf des Facharbeiters zugeordnet, wenn diese Tätigkeiten den anerkannten Ausbildungsberufen mit einer mehr als zweijährigen Ausbildung - insbesondere wegen ihrer Bedeutung für den Betrieb - tarifvertraglich qualitativ gleichgestellt sind (vgl die Urteile in BSGE 43, 243 = SozR 2200 § 1246 Nr. 16; BSGE 56, 72 = SozR aaO Nr. 111; SozR aaO Nrn 116, 122, 123; BSGE 58, 239 = SozR aaO Nr. 129 und SozR aaO Nr. 164).
  • BSG, 21.07.1987 - 4a RJ 39/86

    Berufskraftfahrer - Ausbildung - Ausbildungsberuf - Mehrstufenschema - Leitberuf

    Auszug aus BSG, 14.05.1991 - 5 RJ 82/89
    Soweit der 4. Senat des BSG in seiner Entscheidung vom 21. Juli 1987 (SozR 2200 § 1246 Nr. 143 bestätigt durch Urteil vom 7. Oktober 1987 in SozR aaO Nr. 149) der tariflichen Einstufung keine Beachtung geschenkt und den Berufskraftfahrer allein wegen der nur zweijährigen Ausbildungsdauer der Gruppe mit dem Leitberuf des oberen Angelernten zugeordnet hat, folgt der erkennende Senat dem nicht.
  • BSG, 09.10.2007 - B 5b/8 KN 2/07 R

    Rente wegen Berufsunfähigkeit - Verweisung - Zigarettenautomatenauffüller -

    Dabei misst die Rechtsprechung des BSG unter Zustimmung der Fachliteratur bei der Ermittlung des Werts einer Verweisungstätigkeit in gleicher Weise wie bei der bisherigen Tätigkeit der Einstufung eines Berufes durch die Tarifvertragsparteien eine besondere Bedeutung zu (vgl BSG vom 3.7.2002 - B 5 RJ 18/01 R - Juris RdNr 21 mwN; BSGE 68, 277, 281 = SozR 3-2200 § 1246 Nr. 13 S 49 f; BSG SozR 3-2200 § 1246 Nr. 17 S 66; SozR 2200 § 1246 Nr. 41 S 126; Jörg in Kreikebohm, SGB VI, 2. Aufl 2003, § 240 RdNr 36; Kamprad in Hauck/Noftz, SGB VI, K § 240 RdNr 56 - Stand Mai 2003; Zweng/Scheerer/Buschmann/Dörr, Handbuch der Rentenversicherung, § 240 SGB VI RdNr 65 - Stand Dezember 2003; Niesel in Kasseler Kommentar, § 240 SGB VI RdNr 95 - Stand Januar 2002).

    Denn die Tarifvertragsparteien als unmittelbar am Arbeitsleben Beteiligte nehmen relativ zuverlässig eine Bewertung von Berufstätigkeiten vor, die den Anforderungen auch des Mehrstufenschemas und der Qualität des Berufs in Bezug auf die in § 43 Abs. 2 SGB VI aF genannten Merkmale entspricht (vgl BSGE 68, 277, 281 = SozR 3-2200 § 1246 Nr. 13 S 49 f; BSG SozR 3-2200 § 1246 Nr. 14 S 55).

  • BSG, 12.09.1991 - 5 RJ 34/90

    Tarifvertragliche Einstufung bei der Feststellung von Berufsunfähigkeit

    Diese durch die Ausbildungsdauer charakterisierten Leitberufe sind solchen Berufen qualitativ gleichwertig, die von den Tarifvertragsparteien im Tarifvertrag durch die tarifliche Einstufung gleichgestellt sind (vgl BSGE 41, 129, 133 = SozR 2200 § 1246 Nr. 11; SozR 2200 § 1246 Nrn 29, 111, 149, zuletzt Senatsurteile vom 14. Mai 1991, 5 RJ 82/89 - zur Veröffentlichung vorgesehen - und 5 RJ 59/90).

    Die tarifvertragliche Einstufung einer Tätigkeit ist deshalb in der Regel maßgebend für den qualitativen Wert dieser Tätigkeit im Sinne des Mehrstufenschemas, soweit nicht qualitätsfremde Merkmale für die tarifvertragliche Einstufung maßgebend gewesen sind (BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 129, Nr. 140 und zuletzt Senatsurteil vom 14. Mai 1991 5 RJ 82/89 - zur Veröffentlichung vorgesehen -).

    Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, daß für die Einstufung der Telefonistin in die Vergütungsgruppe VIII BAT solche qualitätsfremden Merkmale maßgebend gewesen sind, wie sie die Rechtsprechung bisher anerkannt hat (vgl dazu Senatsurteil vom 14. Mai 1991 - 5 RJ 82/89 -).

  • BSG, 20.07.2005 - B 13 RJ 29/04 R

    Berufsunfähigkeitsrente - Rangierleiter - tarifliche Einstufung -

    Soweit die Tarifvertragsparteien eine bestimmte Berufsart im Tarifvertrag aufführen und einer Tarifgruppe zuordnen, kann in der Regel davon ausgegangen werden, dass die tarifvertragliche Einstufung der einzelnen in der Tarifgruppe genannten Tätigkeiten auf deren Qualität beruht; denn die Tarifparteien als unmittelbar am Arbeitsleben Beteiligte nehmen relativ zuverlässig eine Bewertung von Berufstätigkeiten vor, die den Anforderungen auch des Mehrstufenschemas und der Qualität des Berufs in Bezug auf die in § 43 Abs. 2 SGB VI aF (§ 1246 Abs. 2 RVO) genannten Merkmale entspricht (vgl BSGE 68, 277, 281 = SozR 3-2200 § 1246 Nr. 13; BSG SozR 3-2200 § 1246 Nr. 14; BSGE 70, 56 = SozR 3-2200 § 1246 Nr. 21).

    Ausnahmen von diesem Grundsatz gelten lediglich dann, wenn die Einstufung durch qualitätsfremde Merkmale bestimmt ist (BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 101, 123; BSG SozR 3-2200 § 1246 Nr. 13, 22).

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