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   BSG, 30.03.1977 - 5 RJ 98/76   

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https://dejure.org/1977,53
BSG, 30.03.1977 - 5 RJ 98/76 (https://dejure.org/1977,53)
BSG, Entscheidung vom 30.03.1977 - 5 RJ 98/76 (https://dejure.org/1977,53)
BSG, Entscheidung vom 30. März 1977 - 5 RJ 98/76 (https://dejure.org/1977,53)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • BSGE 43, 243
 
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Wird zitiert von ... (239)Neu Zitiert selbst (2)

  • BSG, 20.01.1976 - 12 RJ 132/75

    Berufsunfähigkeit - Verweisbarkeit - Waldfacharbeiter

    Auszug aus BSG, 30.03.1977 - 5 RJ 98/76
    Selbst wenn aber ein Versicherter die für einen Beruf vorgesehene Ausbildung nicht durchlaufen hat, ist dieser doch sein bisheriger Beruf (Hauptberuf), wenn er ihn nicht nur vorübergehend vollwertig ausgeübt hat (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. mit zahlreichen Hinweisen z.B. BSGE 41, 129 = SozR 2200 § 1246 Nr. 11).

    Er hat solchen Versicherten nur Tätigkeiten zugemutet, die wegen ihrer Qualität tariflich wie Tätigkeiten der Gruppe der übrigen Ausbildungsberufe (Angelernte) eingeordnet sind (vgl. z.B. BSGE 41, 129).

  • BSG, 23.03.1977 - 4 RJ 29/76
    Auszug aus BSG, 30.03.1977 - 5 RJ 98/76
    Einwandfreie Feststellungen hierzu sind auch deswegen unumgänglich, weil die Qualität des "bisherigen Berufs" (Hauptberufs) - und dementsprechend die Breite der zulässigen Verweisung auf einen anderen Beruf - nach der Rechtsprechung des BSG durch Einordnung in eine von mehreren Gruppen von Arbeiterberufen näher zu bestimmen ist, wobei jede Berufsgruppe jeweils durch bestimmte "Leitberufe" charakterisiert wird (vgl. dazu den erkennenden Senat a.a.O.; Entscheidung des 4. Senats des BSG vom 23. März 1977, 4 RJ 29/76).
  • BSG, 17.12.1991 - 5 RJ 73/90

    Erwerbsunfähigkeit bei eingeschränkter Gehfähigkeit

    Dem Zusammenhang dieser berufungsgerichtlichen Darlegungen dürfte zu entnehmen sein, daß beide von der Klägerin im Verlauf ihres Berufslebens ausgeübten Tätigkeiten vom LSG im Rahmen des von der Rechtsprechung entwickelten Mehrstufenschemas (BSGE 43, 243, 245 f; 55, 45, 47ff.) dem Leitberuf einer ungelernten Arbeitnehmerin (Arbeiterin oder Angestellte) zugeordnet worden sind.
  • BSG, 28.11.1985 - 4a RJ 51/84

    Zumutbarer beruflicher Abstieg - Fehlende Berufsausbildung - Hinzuziehung von

    Darüber steht die - zahlenmäßig kleine - Gruppe mit dem Leitberuf des Vorarbeiter mit Vorgesetztenfunktion, dem der besonders qualifizierte Facharbeiter gleichzubehandeln ist ("Vierstufen-Schema", vgl. z.B. BSGE 43, 243, 245 = SozR 2200 § 1246 Nr. 16; BSGE 45, 276, 278 = SozR 2200 § 1246 Nr. 27, 29, 51, 85, 86 und 95 sowie in ständiger Rechtsprechung, vgl. etwa SozR 2200 § 1246 Nr. 126).

    Hiernach kann z.B. ein Versicherter, der nach seinem bisherigen Beruf in die Gruppe mit dem Leitberuf des Facharbeiters fällt, auf Tätigkeiten in die Gruppe mit dem Leitberuf des Angelernten (sonstiger Ausbildungsberuf) verwiesen werden, nicht aber auf die Gruppe mit dem Leitberuf des Ungelernten (BSGE 43, 243, 246 = SozR 2200 § 1246 Nr. 16 und 21 und fortan in ständiger Rechtsprechung, vgl. z.B. BSGE 55, 45 = SozR 2200 § 1246 Nr. 107 mit zahlreichen Nachweisen).

    Für eine Verweisung solcher relativ hoch angesiedelter Versicherter scheiden mithin ungelernte Tätigkeiten nur ganz geringen qualitativen Werts als nicht mehr zumutbar aus (vgl. SozR Nr. 32 zu § 1246 RVO; SozR Nr. 16 zu § 46 RKG; BSGE 43, 243, 246 f = SozR 2200 § 1246 Nr. 16; a.a.O. Nr. 109).

  • BVerfG, 10.11.1981 - 1 BvL 18/77

    Verfassungsmäßigkeit des § 1246 Abs. 2 Satz 2 RVO

    Zur Konkretisierung des in dieser Norm enthaltenen Begriffes der Zumutbarkeit bewertet das Bundessozialgericht in seiner neueren Rechtsprechung den bisherigen Beruf eines Versicherten, nach dem sich der Kreis der für ihn zumutbaren Tätigkeiten bestimmt, anhand mehrerer Gruppen von Arbeiterberufen, die durch Leitberufe charakterisiert werden (Mehrstufenschema, BSGE 43, 243 (246); 49, 54 (56]).

    Zumutbar sind dem Versicherten im allgemeinen nur Tätigkeiten der eigenen oder jeweils nächst unteren Gruppe, soweit sie ihn weder nach seinem beruflichen Können und Wissen noch bezüglich seiner gesundheitlichen Kräfte überfordern (vgl. BSGE 43, 243 [246]; 49, 54 [56]; SozR 2200 § 1246 Nr. 69, S.214 f. und Nr. 75, S.236, jeweils m.w.N.).

    Ungelernte Arbeiter können uneingeschränkt auf alle Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsfeldes verwiesen werden, die sie nach ihrem Gesundheitszustand und ihren beruflichen Fähigkeiten verrichten können (BSGE 43, 243 [247]; SozR 2200 § 1246 Nr. 75, S.237).

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