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   OLG Hamm, 06.01.2022 - III-5 RVs 131/21   

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OLG Hamm, 06.01.2022 - III-5 RVs 131/21 (https://dejure.org/2022,1716)
OLG Hamm, Entscheidung vom 06.01.2022 - III-5 RVs 131/21 (https://dejure.org/2022,1716)
OLG Hamm, Entscheidung vom 06. Januar 2022 - III-5 RVs 131/21 (https://dejure.org/2022,1716)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    StPO §§ 44, 45, 329 Abs. 1
    Berufungshauptverhandlung, Versäumung, Krankheit, Verhandlungsunfähigkeit, Attest, Wiedereinsetzung

  • rewis.io
  • strafrechtsiegen.de

    Verhandlungsunfähigkeit - Anforderungen an ein ärztliches Attest

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Pflicht zur Angabe der Krankheitssymptomatik im Attest als Entschuldigungsgrund; Bloßer Hinweis auf nicht ausgeheilte COVID-Erkrankung im Attest unzureichend; Wiedereinsetzung gegen Versäumung der Hauptverhandlung nur bei substantiiertem Attest

Kurzfassungen/Presse

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    Verhandlungsunfähigkeit: Anforderungen an ärztliches Attest

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2022, 121
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (6)

  • OLG Hamm, 30.10.2018 - 5 Ws 449/18

    Sofortige Beschwerde gegen die Versagung der Wiedereinsetzung in den vorigen

    Auszug aus OLG Hamm, 06.01.2022 - 5 RVs 131/21
    Zulässigkeitsvoraussetzung für ein Wiedereinsetzungsgesuch ist hierbei unter anderem die konkrete Angabe des Hinderungsgrundes (Senatsbeschluss vom 30.10.2018 - 5 Ws 449/18 -, Rn. 14, juris; OLG Braunschweig Beschluss vom 08.01.2015, 1 Ws 380/13 -, juris).

    Diesem Erfordernis genügt ein Antragsteller nur, wenn er die Umstände vorträgt, die dazu geführt haben, dass ihm eine Teilnahme an der Hauptverhandlung nicht zuzumuten war (Senatsbeschluss vom 30.10.2018 - 5 Ws 449/18 -, Rn. 14, juris; OLG Braunschweig Beschluss vom 08.01.2015, 1 Ws 380/13 -, juris).

    Beruft sich ein Angeklagter - wie vorliegend - auf eine Erkrankung, genügt hierbei der Hinweis nicht, er sei infolge der akuten Erkrankung verhandlungsunfähig gewesen (Senatsbeschluss vom 30.10.2018 - 5 Ws 449/18 -, Rn. 14, juris; Maul, in: Karlsruher Kommentar, 8. Auflage 2019, § 45 StPO Rn. 7).

    Es ist auch nicht ausreichend, wenn der Angeklagte ein Attest beibringt, in dem ihm eine Verhandlungsunfähigkeit bescheinigt wird (Senatsbeschluss vom 30.10.2018 - 5 Ws 449/18 -, Rn. 14; Maul, in: Karlsruher Kommentar, a.a.O., § 45 StPO Rn. 7).

    Vielmehr ist die Art der Erkrankung unter Angabe der Symptomatik detailliert darzustellen (Senatsbeschluss vom 30.10.2018 - 5 Ws 449/18 -, Rn. 14, juris; OLG Hamm VRS 114, 376: OLG Braunschweig Beschluss vom 08.01.2015, 1 Ws 380/13 -, juris).

  • OLG Braunschweig, 08.01.2014 - 1 Ws 380/13

    Begründungspflichten des Betroffenen bei Antrag auf Wiedereinsetzung in den

    Auszug aus OLG Hamm, 06.01.2022 - 5 RVs 131/21
    Zulässigkeitsvoraussetzung für ein Wiedereinsetzungsgesuch ist hierbei unter anderem die konkrete Angabe des Hinderungsgrundes (Senatsbeschluss vom 30.10.2018 - 5 Ws 449/18 -, Rn. 14, juris; OLG Braunschweig Beschluss vom 08.01.2015, 1 Ws 380/13 -, juris).

    Diesem Erfordernis genügt ein Antragsteller nur, wenn er die Umstände vorträgt, die dazu geführt haben, dass ihm eine Teilnahme an der Hauptverhandlung nicht zuzumuten war (Senatsbeschluss vom 30.10.2018 - 5 Ws 449/18 -, Rn. 14, juris; OLG Braunschweig Beschluss vom 08.01.2015, 1 Ws 380/13 -, juris).

    Vielmehr ist die Art der Erkrankung unter Angabe der Symptomatik detailliert darzustellen (Senatsbeschluss vom 30.10.2018 - 5 Ws 449/18 -, Rn. 14, juris; OLG Hamm VRS 114, 376: OLG Braunschweig Beschluss vom 08.01.2015, 1 Ws 380/13 -, juris).

  • OLG Hamm, 27.03.2008 - 2 Ws 80/08

    Berufungsverwerfung; Wiedereinsetzung; Entschuldigung; Glaubhaftmachung;

    Auszug aus OLG Hamm, 06.01.2022 - 5 RVs 131/21
    Vielmehr ist die Art der Erkrankung unter Angabe der Symptomatik detailliert darzustellen (Senatsbeschluss vom 30.10.2018 - 5 Ws 449/18 -, Rn. 14, juris; OLG Hamm VRS 114, 376: OLG Braunschweig Beschluss vom 08.01.2015, 1 Ws 380/13 -, juris).
  • BGH, 14.01.2015 - 1 StR 573/14

    Unzulässige Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

    Auszug aus OLG Hamm, 06.01.2022 - 5 RVs 131/21
    Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist gemäß § 45 Abs. 1 S. 1 StPO binnen einer Woche nach Wegfall des Hindernisses zu stellen; innerhalb dieser Wochenfrist muss der Antragsteller auch Angaben über den Zeitpunkt des Wegfalls des Hindernisses machen (vgl. Schmitt, in: Meyer-Goßner, a.a.O., § 45 StPO Rn. 5; BGH, Beschluss vom 14.01.2015, 1 StR 573/14 -, juris).
  • BVerwG, 30.11.1970 - Gr. Sen. 1.69

    Beginn und Dauer der Revisionsbegründungsfrist als Einmonatsfrist - Anschluss der

    Auszug aus OLG Hamm, 06.01.2022 - 5 RVs 131/21
    Die von der Verteidigung in diesem Zusammenhang zitierte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (NJW 1971, 294) betrifft keine vergleichbare Fallgestaltung, da - anders als hier - dort mangels Revisionseinlegung die Revisionsbegründungsfrist nicht in Lauf gesetzt worden war.
  • OLG Koblenz, 16.10.1984 - 1 Ss 401/84
    Auszug aus OLG Hamm, 06.01.2022 - 5 RVs 131/21
    Die Frist zur Begründung der Revision ist unabhängig von dem Wiedereinsetzungsverfahren (OLG Koblenz, Beschluss vom 16.10.1984 - 1 Ss 401/84 -, juris).
  • OLG Hamm, 22.02.2022 - 5 Ws 28/22

    Aussagekraft einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bei ansteckender Krankheit;

    Zulässigkeitsvoraussetzung für ein Wiedereinsetzungsgesuch ist hierbei unter anderem die konkrete Angabe des Hinderungsgrundes (Senatsbeschlüsse vom 06.01.2022 - 5 RVs 131/21 -, Rn. 1, juris und vom 30.10.2018 - 5 Ws 449/18 -, Rn. 14, juris; OLG Braunschweig Beschluss vom 08.01.2015, 1 Ws 380/13 -, juris).

    Diesem Erfordernis genügt ein Antragsteller nur, wenn er die Umstände vorträgt, die dazu geführt haben, dass ihm eine Teilnahme an der Hauptverhandlung nicht zuzumuten war (Senatsbeschlüsse vom 06.01.2022 - 5 RVs 131/21 -, juris und vom 30.10.2018 - 5 Ws 449/18 -, Rn. 14, juris; OLG Braunschweig Beschluss vom 08.01.2015, 1 Ws 380/13 -, juris).

    Beruft sich ein Angeklagter auf eine Erkrankung, genügt der Hinweis nicht, er sei infolge der akuten Erkrankung verhandlungsunfähig gewesen (Senatsbeschlüsse vom 06.01.2022 - 5 RVs 131/21 -,juris und vom 30.10.2018 - 5 Ws 449/18 -, Rn. 14, juris; Maul, in: Karlsruher Kommentar, 8. Auflage 2019, § 45 StPO Rn. 7).

    Es ist auch nicht ausreichend, wenn der Angeklagte ein Attest beibringt, in dem ihm eine Verhandlungsunfähigkeit bescheinigt wird (Senatsbeschlüsse vom 06.01.2022 - 5 RVs 131/21 -, juris und vom 30.10.2018 - 5 Ws 449/18 -, Rn. 14: Maul, in: Karlsruher Kommentar, a.a.O., § 45 StPO Rn. 7).

    Vielmehr ist die Art der Erkrankung unter Angabe der Symptomatik darzustellen (Senatsbeschlüsse vom 06.01.2022 - 5 RVs 131/21 -,juris und vom 30.10.2018 - 5 Ws 449/18 -, Rn. 14, juris; OLG Hamm VRS 114, 376: OLG Braunschweig Beschluss vom 08.01.2015, 1 Ws 380/13 -, juris).

  • OLG Saarbrücken, 08.03.2023 - 1 Ws 51/23

    (Anforderungen an einen zulässigen Wiedereinsetzungsantrag nach § 329 Abs. 7

    Vielmehr ist die Art der Erkrankung unter Angabe der Symptomatik detailliert darzustellen (OLG Hamm, Beschluss vom 06. Januar 2022 - III-5 RVs 131/21 -, juris; OLG Braunschweig, Beschluss vom 08. Januar 2014 - 1 Ws 380/13 -, juris), da eine Erkrankung ein Erscheinen des Angeklagten in der Hauptverhandlung nur dann entschuldigt, wenn ihre Auswirkungen, insbesondere Art und Umfang der von ihr ausgehenden konkreten körperlichen oder geistigen Beeinträchtigungen eine Teilnahme an der Verhandlung unzumutbar machen (KG Berlin, Beschluss vom 10. November 2014 - 4 Ws 114/14 -).
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