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   OLG Hamm, 16.02.2021 - III-5 RVs 3/21   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2021,14658
OLG Hamm, 16.02.2021 - III-5 RVs 3/21 (https://dejure.org/2021,14658)
OLG Hamm, Entscheidung vom 16.02.2021 - III-5 RVs 3/21 (https://dejure.org/2021,14658)
OLG Hamm, Entscheidung vom 16. Februar 2021 - III-5 RVs 3/21 (https://dejure.org/2021,14658)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    "Wahlpflichtverteidiger" fehlt in der Hauptverhandlung, Unwirksamkeit des Rechtsmittelverzichts?

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 24.07.2019 - 3 StR 214/19

    Rechtsmittelverzicht (Wirksamkeitsvoraussetzungen; prozessuale

    Auszug aus OLG Hamm, 16.02.2021 - 5 RVs 3/21
    Nach ständiger Rechsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Rechtsmittelverzicht wegen der Art und Weise seines Zustandekommens unwirksam, wenn er auf einer vom Gericht zu verantwortenden unzulässigen Einwirkung mit solchen Beeinflussungsmitteln beruht, die nicht von § 136a StPO verboten sind (BGH, Beschluss vom 24.07.2019 - 3 StR 214/19 -, Rn. 22 - 23, juris; BGH, Urteil vom 21.04.1999 - 5 StR 714/98, juris).

    Eine derartige Einwirkung kommt insbesondere dann in Betracht, wenn dem Angeklagten vom Gericht eine Erklärung über den Rechtsmittelverzicht abverlangt wird, ohne ihm zunächst Gelegenheit zu geben, sich dazu erst nach einer Beratung mit seinem Verteidiger zu äußern, der Rechtsmittelverzicht mithin praktisch unter Umgehung oder Ausschaltung des Verteidigers erwirkt wird (BGH, Beschluss vom 24.07.2019 - 3 StR 214/19 -, Rn. 30 - 31, juris; BGH, Urteil vom 17.09.1963 - 1 StR 301/63, juris).

  • BGH, 21.04.1999 - 5 StR 714/98

    Unwirksamer Rechtsmittelverzicht; Mittäterschaft; Psychische Beihilfe;

    Auszug aus OLG Hamm, 16.02.2021 - 5 RVs 3/21
    Nach ständiger Rechsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Rechtsmittelverzicht wegen der Art und Weise seines Zustandekommens unwirksam, wenn er auf einer vom Gericht zu verantwortenden unzulässigen Einwirkung mit solchen Beeinflussungsmitteln beruht, die nicht von § 136a StPO verboten sind (BGH, Beschluss vom 24.07.2019 - 3 StR 214/19 -, Rn. 22 - 23, juris; BGH, Urteil vom 21.04.1999 - 5 StR 714/98, juris).
  • BGH, 17.09.1963 - 1 StR 301/63

    Wirksamkeit eines Rechtsmittelverzichts durch den Angeklagten bei lebenslanger

    Auszug aus OLG Hamm, 16.02.2021 - 5 RVs 3/21
    Eine derartige Einwirkung kommt insbesondere dann in Betracht, wenn dem Angeklagten vom Gericht eine Erklärung über den Rechtsmittelverzicht abverlangt wird, ohne ihm zunächst Gelegenheit zu geben, sich dazu erst nach einer Beratung mit seinem Verteidiger zu äußern, der Rechtsmittelverzicht mithin praktisch unter Umgehung oder Ausschaltung des Verteidigers erwirkt wird (BGH, Beschluss vom 24.07.2019 - 3 StR 214/19 -, Rn. 30 - 31, juris; BGH, Urteil vom 17.09.1963 - 1 StR 301/63, juris).
  • OLG Brandenburg, 15.02.2023 - 1 Ws 19/23

    Verfahren bei Bestellung eines Pflichtverteidigers wegen Mandatsniederlegung des

    Die Anhörung des Angeklagten ist - anders als nach der früheren Regelung in § 142 Abs. 1 a. F. StPO - zwingend vorgeschrieben und deren Nichtbeachtung kann die Revision begründen (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 16. Februar 2021 -5 RVs 3/21-); die Verpflichtung zur Anhörung besteht auch dann, wenn ein Pflichtverteidiger unverzüglich zu bestellen ist (vgl. Krawczyk, a.a.O., § 142 Rdn. 17 ff.).
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