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   OLG Hamm, 13.01.2022 - III-5 RVs 4/22   

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https://dejure.org/2022,1714
OLG Hamm, 13.01.2022 - III-5 RVs 4/22 (https://dejure.org/2022,1714)
OLG Hamm, Entscheidung vom 13.01.2022 - III-5 RVs 4/22 (https://dejure.org/2022,1714)
OLG Hamm, Entscheidung vom 13. Januar 2022 - III-5 RVs 4/22 (https://dejure.org/2022,1714)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rewis.io
  • strafrechtsiegen.de

    § 265 Abs. 2 Nr. 3 StPO - richterliche Hinweispflicht bei geänderter Sachlage

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AufenthG § 95 Abs. 2 Nr. 2 ; StPO § 344 Abs. 1
    Hinweispflicht des Gerichts bei veränderter Sachlage; Hinweispflicht des Gerichts bei weiteren möglichen Verurteilungen innerhalb derselben prozessualen Tat; Verfahrensrüge wegen Verletzung der gerichtlichen Hinweispflicht nach § 265 StPO

Kurzfassungen/Presse (2)

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    Gerichtliche Hinweispflicht im Strafprozess

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    StPO: Hinweispflicht nach Veränderung der Sachlage - Anforderungen an die Revisionsbegründung

Verfahrensgang

  • AG Gladbeck - 6 Ds 67/20
  • OLG Hamm, 13.01.2022 - III-5 RVs 4/22
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 08.05.2018 - 5 StR 65/18

    Statt Einziehung: Datenträger können auch gelöscht werden

    Auszug aus OLG Hamm, 13.01.2022 - 5 RVs 4/22
    a) Für die Prüfung der Erforderlichkeit des Hinweises war hier nicht darzulegen, ob der Angeklagte durch den Gang der Hauptverhandlung über die Veränderung der Sachlage bereits hinreichend unterrichtet war und ein ausdrücklicher Hinweis deswegen unterbleiben konnte (vgl. insoweit BGH - 5. Strafsenat - NStZ 2019, 239, 240).

    Ein solcher Vortrag ist zwar im Regelfall zu verlangen (BGH NStZ 2019, 239), Es handelt sich nicht um grundsätzlich nicht erforderlichen Vortrag allein zur Beruhensfrage (so aber: Eschelbach in: Graf, StPO, 4. Aufl. § 265 Rdn. 82).

    Allerdings kann ein Vortrag zur Erforderlichkeit dann unterbleiben, wenn sich diese von selbst versteht (BGH NStZ 2019, 239, 240).

    Hinweispflichten auf eine geänderte Sachlage bestehen bei einer wesentlichen Veränderung des Tatbildes beispielsweise betreffend die Tatzeit, den Tatort, das Tatobjekt, das Tatopfer, die Tatrichtung, eine Person des Beteiligten oder bei der Konkretisierung einer im Tatsächlichen ungenauen Fassung des Anklagesatzes (BGH NStZ 2019, 239 m.w.N.; vgl. auch BGH NStZ 2020, 97).

  • BGH, 24.07.2019 - 1 StR 185/19

    Hinweispflicht bei gegenüber der Anklage veränderter Sachlage (Anlass für einen

    Auszug aus OLG Hamm, 13.01.2022 - 5 RVs 4/22
    Da der Gesetzgeber mit dem Verweis in § 265 Absatz 2 auf Absatz 1 StPO auch auf die Erforderlichkeit eines "besonderen" Hinweises, also eines ausdrücklichen Hinweises, Bezug genommen hat und aus den Gesetzesmaterialien nicht erkennbar wird, dass er lediglich die entsprechende Rechtsprechung zu § 265 StPO a.F. in Gesetzesform bringen wollte (vgl. Gubitz NStZ 2019, 238), reicht die Information des Angeklagten bzgl. der veränderten Sachlage durch den bloßen Gang der Hauptverhandlung regelmäßig nicht aus (vgl. BGH NStZ 2020, 97; Windsberger jurisPR-StrafR 11/2020 Anm. 2; aA: Arnoldi NStZ 2020, 99, 101; Schlosser NStZ 2020, 267, 270), so dass dementsprechend hierzu auch in der Rechtsmittelbegründung nichts vorgetragen werden muss.

    Hinweispflichten auf eine geänderte Sachlage bestehen bei einer wesentlichen Veränderung des Tatbildes beispielsweise betreffend die Tatzeit, den Tatort, das Tatobjekt, das Tatopfer, die Tatrichtung, eine Person des Beteiligten oder bei der Konkretisierung einer im Tatsächlichen ungenauen Fassung des Anklagesatzes (BGH NStZ 2019, 239 m.w.N.; vgl. auch BGH NStZ 2020, 97).

  • BGH, 06.12.2018 - 1 StR 186/18

    Hinweispflicht des Gerichts auf mögliche Einziehungsentscheidung (förmliche

    Auszug aus OLG Hamm, 13.01.2022 - 5 RVs 4/22
    Bei einer solchen Veränderung der Sachlage bedarf es eines Revisionsvorbringens hinsichtlich einer etwaigen anderweitigen Unterrichtung des Angeklagten durch den Gang der Hauptverhandlung nicht (BGH - 3. Strafsenat - NStZ 2019, 236, 237 m. zust. Anm. Gubitz; BGH - 1. Strafsenat - NStZ 2019, 747; Schmitt in: Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 64. Aufl., § 265 Rdn. 24; offengelassen: BGH - 4. Strafsenat - NStZ-RR 2021, 346).
  • OLG Saarbrücken, 17.11.2003 - Ss 69/03

    Prozessualer Tatbegriff und Entscheidung von Verkehrsunfallflucht nach

    Auszug aus OLG Hamm, 13.01.2022 - 5 RVs 4/22
    Die Rechtsmittelbeschränkung ist auch wirksam, da die verschiedenen Tatvorwürfe in Tatmehrheit zueinander stehen (vgl. näher unten), ein Freispruch bzgl. der angeklagten materiellrechtlichen Taten daher möglich war (vgl. OLG Saarbrücken NStZ 2005, 117 ff.) und der verbleibende Vorwurf unabhängig von den übrigen Tatvorwürfen beurteilt werden kann.
  • BGH, 14.06.2018 - 3 StR 206/18

    Hinweispflicht bei Veränderung der Tatsachengrundlage zur Ausfüllung eines

    Auszug aus OLG Hamm, 13.01.2022 - 5 RVs 4/22
    Bei einer solchen Veränderung der Sachlage bedarf es eines Revisionsvorbringens hinsichtlich einer etwaigen anderweitigen Unterrichtung des Angeklagten durch den Gang der Hauptverhandlung nicht (BGH - 3. Strafsenat - NStZ 2019, 236, 237 m. zust. Anm. Gubitz; BGH - 1. Strafsenat - NStZ 2019, 747; Schmitt in: Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 64. Aufl., § 265 Rdn. 24; offengelassen: BGH - 4. Strafsenat - NStZ-RR 2021, 346).
  • BGH, 31.08.2021 - 4 StR 108/21

    Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes oder der Sachlage (Revisionsvortrag;

    Auszug aus OLG Hamm, 13.01.2022 - 5 RVs 4/22
    Bei einer solchen Veränderung der Sachlage bedarf es eines Revisionsvorbringens hinsichtlich einer etwaigen anderweitigen Unterrichtung des Angeklagten durch den Gang der Hauptverhandlung nicht (BGH - 3. Strafsenat - NStZ 2019, 236, 237 m. zust. Anm. Gubitz; BGH - 1. Strafsenat - NStZ 2019, 747; Schmitt in: Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 64. Aufl., § 265 Rdn. 24; offengelassen: BGH - 4. Strafsenat - NStZ-RR 2021, 346).
  • KG, 05.04.2023 - 4 ORs 17/23

    Anforderungen an eine Verfahrensrüge bei Verstoß gegen Hinweispflicht

    Denn nur unter dieser Voraussetzung besteht - wie dargelegt - für das Gericht überhaupt die Rechtspflicht, einen Hinweis zu erteilen (vgl. BGH NStZ 2019, 239 f.; OLG Hamm, Beschluss vom 13. Januar 2022 - 5 RVs 4/22 - [juris-Rdn. 10]).
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