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   OLG Hamm, 04.06.2013 - III-5 RVs 41/13   

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https://dejure.org/2013,22688
OLG Hamm, 04.06.2013 - III-5 RVs 41/13 (https://dejure.org/2013,22688)
OLG Hamm, Entscheidung vom 04.06.2013 - III-5 RVs 41/13 (https://dejure.org/2013,22688)
OLG Hamm, Entscheidung vom 04. Juni 2013 - III-5 RVs 41/13 (https://dejure.org/2013,22688)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • verkehrslexikon.de

    Zum notwendigen Inhalts eines Strafurteils wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Umfang der Feststellungen bei einer Verurteilung wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr; Grundsätze zur Prüfung der konkreten Gefährdung einer fremden Sache von bedeutendem Wert

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 261; StPO § 274; StGB § 315b Abs. 1 Nr. 2
    Umfang der Feststellungen bei einer Verurteilung wegen eines gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation)

    Immer wieder dasselbe: Liest denn keiner BGH-Entscheidungen?

  • Verkehrsrecht Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr bei plötzlichem Abbremsen

  • schadenfixblog.de (Kurzinformation)

    Auffahrunfall als Straftat zu werten?

  • haerlein.de (Kurzinformation)

    Strafprozessrecht - Auch wenn der Rechtsmittelführer sein Rechtsmittel gegen ein amtsgerichtliches Urteil bereits ausdrücklich als Berufung bezeichnet hat ist der Übergang zum Rechtsmittel der Revision noch zulässig

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr: Verurteilung erfordert Feststellung eines Schädigungsvorsatzes

  • rechtsportal.de (Leitsatz)

Verfahrensgang

  • AG Essen - 35 Cs 621/12
  • OLG Hamm, 04.06.2013 - III-5 RVs 41/13
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (16)

  • BGH, 29.04.2008 - 4 StR 617/07

    Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr (absichtlich herbeigeführte Unfälle

    Auszug aus OLG Hamm, 04.06.2013 - 5 RVs 41/13
    Über den Wortlaut des Gesetzes hinaus muss hierbei der fremden Sache von bedeutendem Wert auch ein bedeutender Schaden gedroht haben (BGH, Beschluss vom 29. April 2008, 4 StR 617/07, zitiert nach juris Rn. 6 m.w.N.).

    Dies kann z.B. bei älteren oder vorgeschädigten Fahrzeugen fraglich sein (BGH, Beschluss vom 29. April 2008, 4 StR 617/07, zitiert nach juris Rn. 6).

    Handelt es sich um eine Sache von bedeutendem Wert, ist in einem zweiten Prüfungsschrift zu fragen, ob ihr auch ein bedeutender Schaden gedroht hat (BGH, NStZ-RR 2012, 185, 186; BGH, Beschluss vom 28. September 2010, 4 StR 245/10, zitiert nach juris Rn. 4; BGH, Beschluss vom 29. April 2008, 4 StR 617/07, zitiert nach juris Rn. 6), wobei ein tatsächlich entstandener Schaden geringer sein kann als der maßgebliche Gefährdungsschaden.

    Der Wert der Sache ist nach dem Verkehrswert (BGH, NStZ 1999, 350, 351), die Höhe des (drohenden) Schadens nach der am Marktwert zu messenden Wertminderung (BGH, NStZ 1999, 350, 351) zu bestimmen (BGH, Beschluss vom 29. April 2008, 4 StR 617/07, zitiert nach juris Rn. 6).

    Der Grenzwert für den Sachwert und die Schadenshöhe ist einheitlich zu bestimmen und liegt bei mindestens 750,- EUR (BGH, Beschluss vom 29. April 2008, 4 StR 617/07, zitiert nach juris Rn. 6; BGH, Beschluss vom 28. September 2010, 4 StR 245/10, zitiert nach juris Rn. 4, 10 m.w.N.; BGH, NStZ-RR 2012, 185, 186).

  • OLG München, 09.11.2005 - 4St RR 215/03

    Direkter Vorsatz der Schadensverursachung bei absichtlichem Eingriff in den

    Auszug aus OLG Hamm, 04.06.2013 - 5 RVs 41/13
    Soweit der Angeklagte das von ihm gesteuerte Fahrzeug nach den Feststellungen des angegriffenen Urteils aus Verärgerung über das vorangegangene Wendemanöver des ihm nunmehr nachfolgenden Zeugen M abrupt abbremste mit der Folge, dass es zu dem Auffahrunfall kam, reicht dies zur Annahme eines mindestens bedingten Schädigungsvorsatzes, wie er nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der der Senat folgt, erforderlich ist, nicht aus (vgl. dazu: BGH, Beschluss vom 22. November 2011, 4 StR 522/11, zitiert nach juris Rn. 3; BGH, Beschluss vom 09. Februar 2010, 4 StR 556/09, zitiert nach juris Rn. 9; vgl. auch: OLG München, Beschluss vom 09. November 2005, 4St RR 215/03, zitiert nach juris Rn. 10; Fischer, StGB, 60. Aufl., § 315b Rn. 20 m.w.N.).

    Denn grundsätzlich liegt die Annahme näher, dass der betreffende Kraftfahrzeugführer lediglich grob fahrlässig und nicht bedingt vorsätzlich gehandelt hat, weil die Annahme eines bedingten Vorsatzes voraussetzt, dass auch die Beschädigung des eigenen Fahrzeugs billigend in Kauf genommen wird (vgl. dazu: OLG München, Beschluss vom 09. November 2005, 4 St RR 215/03, zitiert nach juris Rn. 10).

    Es kann aber z.B. bei älteren Fahrzeugen oder dann der Fall sein, wenn dem Fahrzeugführer bekannt ist, dass sein Fahrzeug ohnehin einen Altschaden am Heck aufweist, so dass die Überlegung der Beschädigung des eigenen Fahrzeugs in den Hintergrund tritt (vgl. dazu: OLG München, Beschluss vom 09. November 2005, 4 St RR 215/03, zitiert nach juris Rn. 10).

  • BGH, 28.09.2010 - 4 StR 245/10

    Gefährdung für fremde Sachen von bedeutendem Wert (drohender Schaden bedeutenden

    Auszug aus OLG Hamm, 04.06.2013 - 5 RVs 41/13
    Handelt es sich um eine Sache von bedeutendem Wert, ist in einem zweiten Prüfungsschrift zu fragen, ob ihr auch ein bedeutender Schaden gedroht hat (BGH, NStZ-RR 2012, 185, 186; BGH, Beschluss vom 28. September 2010, 4 StR 245/10, zitiert nach juris Rn. 4; BGH, Beschluss vom 29. April 2008, 4 StR 617/07, zitiert nach juris Rn. 6), wobei ein tatsächlich entstandener Schaden geringer sein kann als der maßgebliche Gefährdungsschaden.

    Der Grenzwert für den Sachwert und die Schadenshöhe ist einheitlich zu bestimmen und liegt bei mindestens 750,- EUR (BGH, Beschluss vom 29. April 2008, 4 StR 617/07, zitiert nach juris Rn. 6; BGH, Beschluss vom 28. September 2010, 4 StR 245/10, zitiert nach juris Rn. 4, 10 m.w.N.; BGH, NStZ-RR 2012, 185, 186).

  • BGH, 22.11.2011 - 4 StR 522/11

    Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr (Pervertierung; Schädigungsvorsatz;

    Auszug aus OLG Hamm, 04.06.2013 - 5 RVs 41/13
    Soweit der Angeklagte das von ihm gesteuerte Fahrzeug nach den Feststellungen des angegriffenen Urteils aus Verärgerung über das vorangegangene Wendemanöver des ihm nunmehr nachfolgenden Zeugen M abrupt abbremste mit der Folge, dass es zu dem Auffahrunfall kam, reicht dies zur Annahme eines mindestens bedingten Schädigungsvorsatzes, wie er nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der der Senat folgt, erforderlich ist, nicht aus (vgl. dazu: BGH, Beschluss vom 22. November 2011, 4 StR 522/11, zitiert nach juris Rn. 3; BGH, Beschluss vom 09. Februar 2010, 4 StR 556/09, zitiert nach juris Rn. 9; vgl. auch: OLG München, Beschluss vom 09. November 2005, 4St RR 215/03, zitiert nach juris Rn. 10; Fischer, StGB, 60. Aufl., § 315b Rn. 20 m.w.N.).

    Demgegenüber ist allein aus dem rechtskräftig festgestellten objektiven Unfallhergang nach Ansicht des Senats nicht auf das Vorliegen eines mindestens bedingten Schädigungsvorsatzes des Angeklagten zu schließen (vgl. dazu auch: BGH, Beschluss vom 22. November 2011, 4 StR 522/11, zitiert nach juris Rn. 7 a.E.), auch wenn das Bremsmanöver des Angeklagten nach den Bekundungen des Zeugen I das Auffahren des Zeugen M "provoziert" habe und "so krass" gewesen sei, dass er - der Zeuge I - sich spontan als Zeuge zur Verfügung gestellt habe.

  • BGH, 16.01.1992 - 4 StR 591/91

    Zielgerichtetes auf die Herbeiführung eines Verkehrsunfalls abgestelltes

    Auszug aus OLG Hamm, 04.06.2013 - 5 RVs 41/13
    Zwar hat der Angeklagte nach den insoweit rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen zum objektiven Unfallgeschehen die Sicherheit des Straßenverkehrs durch Hindernisbereiten im Sinne des § 315 b Abs. 1 Nr. 2 StGB beeinträchtigt (vgl. zum Hindernisbereiten durch unvorhersehbares Bremsen nach Straßeneinmündungen: BGH, Urteil vom 16. Januar 1992, 4 StR 591/91, zitiert nach juris Rn. 7; Fischer, StGB, 60. Aufl., § 315b Rn. 7).

    Dies würde sich in dem Fall, dass tatsächlich ein den Grenzwert von 750,- EUR überschreitender Schaden am Fahrzeug eingetreten ist, von selbst verstehen (so ausdrücklich: BGH, NZV 1992, 325 a.E.).

  • BGH, 25.01.2012 - 4 StR 507/11

    Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr (Hindernis bereiten; ähnlich

    Auszug aus OLG Hamm, 04.06.2013 - 5 RVs 41/13
    Handelt es sich um eine Sache von bedeutendem Wert, ist in einem zweiten Prüfungsschrift zu fragen, ob ihr auch ein bedeutender Schaden gedroht hat (BGH, NStZ-RR 2012, 185, 186; BGH, Beschluss vom 28. September 2010, 4 StR 245/10, zitiert nach juris Rn. 4; BGH, Beschluss vom 29. April 2008, 4 StR 617/07, zitiert nach juris Rn. 6), wobei ein tatsächlich entstandener Schaden geringer sein kann als der maßgebliche Gefährdungsschaden.

    Der Grenzwert für den Sachwert und die Schadenshöhe ist einheitlich zu bestimmen und liegt bei mindestens 750,- EUR (BGH, Beschluss vom 29. April 2008, 4 StR 617/07, zitiert nach juris Rn. 6; BGH, Beschluss vom 28. September 2010, 4 StR 245/10, zitiert nach juris Rn. 4, 10 m.w.N.; BGH, NStZ-RR 2012, 185, 186).

  • BGH, 22.10.2002 - 5 StR 441/02

    Strafzumessung (Revisibilität; gerechter Schuldausgleich); bewaffneter

    Auszug aus OLG Hamm, 04.06.2013 - 5 RVs 41/13
    Allerdings kann das Revisionsgericht eingreifen, wenn Rechtsfehler vorliegen, insbesondere dann, wenn der Strafrichter von einem falschen Strafrahmen ausgegangen ist (BGH, NStZ-RR 2003, 52; BGHSt 17, 35, 39; Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 16. Juni 2004, 1 Ss 50/04, zitiert nach juris Rn. 5).
  • OLG Brandenburg, 16.06.2004 - 1 Ss 50/04

    Feststellungen zur Strafzumessung bei verminderter Schuldfähigkeit nach

    Auszug aus OLG Hamm, 04.06.2013 - 5 RVs 41/13
    Allerdings kann das Revisionsgericht eingreifen, wenn Rechtsfehler vorliegen, insbesondere dann, wenn der Strafrichter von einem falschen Strafrahmen ausgegangen ist (BGH, NStZ-RR 2003, 52; BGHSt 17, 35, 39; Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 16. Juni 2004, 1 Ss 50/04, zitiert nach juris Rn. 5).
  • BGH, 20.02.2003 - 4 StR 228/02

    Gefährdung des Straßenverkehrs; gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr

    Auszug aus OLG Hamm, 04.06.2013 - 5 RVs 41/13
    Die gebotene Aufhebung der Verurteilung des Angeklagten wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr lässt indes die Verurteilung des Angeklagten wegen der zum Nachteil des Zeugen M begangenen Nötigung gemäß § 240 Abs. 1 StGB unberührt (vgl. dazu: BGH, Urteil vom 20. Februar 2003, 4 StR 228/02, zitiert nach juris Rn. 17).
  • BGH, 09.01.1962 - 1 StR 346/61

    Vertrieb eines nicht nachweisbar wirksamen Haarwuchsmittels - Eignung

    Auszug aus OLG Hamm, 04.06.2013 - 5 RVs 41/13
    Allerdings kann das Revisionsgericht eingreifen, wenn Rechtsfehler vorliegen, insbesondere dann, wenn der Strafrichter von einem falschen Strafrahmen ausgegangen ist (BGH, NStZ-RR 2003, 52; BGHSt 17, 35, 39; Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 16. Juni 2004, 1 Ss 50/04, zitiert nach juris Rn. 5).
  • OLG Koblenz, 19.12.2007 - 1 Ss 339/07

    Aufhebung der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis durch das

  • BGH, 19.01.1999 - 4 StR 663/98

    Abgrenzung Räuberische Erpressung und Raub; Tateinheit

  • BGH, 10.08.1989 - 4 StR 393/89

    Unzureichende Feststellung der Art und des Umfangs eines Missbrauchs

  • OLG Hamm, 14.05.2013 - 5 RVs 39/13

    Urteilsunterschrift; Inbegriff der Hauptverhandlung bei Verwertung eines

  • BGH, 09.02.2010 - 4 StR 556/09

    Konkurrenz zwischen Nötigung und Bedrohung; gefährlicher Eingriff in den

  • BGH, 25.01.1995 - 2 StR 456/94

    Zuständigkeit zur Entgegennahme der Erklärung, dass der Rechtsmittelführer von

  • OLG Hamm, 06.09.2013 - 5 RVs 80/13

    Verladung sperriger Gegenstände in ein Transportfahrzeug als Vollendung der

    Darüber hinaus ergibt sich aus den Feststellungen, dass dem Angeklagten bewusst gewesen ist, dass es sich bei dem Polizeifahrzeug um eine Sache von bedeutendem Wert handelt und dass dem Fahrzeug wegen der Streifkollision auch ein bedeutender Schaden gedroht hat (vgl. zu diesem "doppelten" Prüfungsschritt: Senatsbeschluss vom 04. Juni 2013 - 5 RVs 41/13 -).

    Danach steht auch das Überschreiten des in der Rechtsprechung anerkannten Grenzwertes für Sachwert und Schadenshöhe - mindestens 750,- EUR (vgl. BGH, NStZ-RR 2012, 185, 186; Senatsbeschluss vom 04. Juni 2013 - 5 RVs 41/13 -) - außer Frage.

  • OLG Hamm, 15.12.2015 - 5 RVs 139/15

    Willkürliches Abbremsen bei hoher Geschwindigkeit im Straßenverkehr als

    Zwar kann ein willkürliches Abbremsen aus hoher Geschwindigkeit, um den nachfolgenden Kraftfahrzeugführer zu einer scharfen Bremsung oder Vollbremsung zu zwingen, einen gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr durch Hindernisbereiten im Sinne des § 315 b Abs. 1 Nr. 2 StGB darstellen (vgl. Senatsbeschluss vom 04. Juni 2013 - 5 RVs 41/13 - sowie den Beschluss des hiesigen 4. Strafsenats vom 11. September 2014 - 4 RVs 111/14 -, DAR 2015, 399; Fischer, StGB, 62. Aufl., § 315 b Rdnr. 7, 11).
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