Rechtsprechung
OLG Hamm, 23.07.2013 - III-5 RVs 52/13 |
Volltextveröffentlichungen (10)
- Burhoff online
StGB § 44
Fahrverbot, Erforderlichkeit, Zeitablauf, zwei Jahre - Burhoff online
Fahrverbot, Nebenstrafe, Erforderlichkeit, Zeitablauf
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- verkehrslexikon.de
Zur Aufhebung eines verhängten Fahrverbots wegen langen Zeitablaufs zwischen Tat und Urteil
- beck-blog (Kurzinformation und Volltext)
Fahrverbotsfeindliche Verfahrensdauer bei § 44 StGB: Bei gut 2 Jahren auf jeden Fall
- IWW
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Wirksamkeit und Zweckerfüllung der Verhängung eines Fahrverbots bei einem zeitlichen Abstand zur Tat i.H.v. zwei Jahren
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StGB § 44; StPO § 349 Abs. 2; StPO § 354 Abs. 1
Keine Verhängung eines Fahrverbots bei einem zeitlichen Abstand zur Tat von zwei Jahren - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- Burhoff online Blog (Kurzinformation)
Kein Fahrverbot mehr nach zwei Jahren
- haerlein.de (Kurzinformation)
Strafrecht - Wann ein Fahrverbot nicht mehr angeordnet werden darf
Verfahrensgang
- LG Arnsberg - 3 Ns 90/12
- OLG Hamm, 23.07.2013 - III-5 RVs 52/13
Wird zitiert von ... (4) Neu Zitiert selbst (2)
- BGH, 22.10.2001 - 5 StR 439/01
Gewerbsmäßige Bandenhehlerei; Begriff der Bande (BGHSt 46, 321); Anordnung des …
Auszug aus OLG Hamm, 23.07.2013 - 5 RVs 52/13
22. Oktober 2001 in 5 StR 439/01; Fischer, StGB, 60. Aufl., § 44 Rdnr. 2, 17). - OLG Hamm, 03.06.2004 - 2 Ss 112/04
Hauptstrafe; Nebenstrafe; Wechselwirkung; langer Zeitraum zwischen Tat und …
Auszug aus OLG Hamm, 23.07.2013 - 5 RVs 52/13
Ein Fahrverbot kann seine Funktion als sogenannter Denkzettel für nachlässige und leichtsinnige Kraftfahrer nur dann erfüllen, wenn es sich in einem angemessenen zeitlichen Abstand zur Tat auf den Täter auswirkt (vgl. insoweit OLG Hamm, Beschluss vom 3. Juni 2004 in 2 Ss 112/04, NZV 2004, 598; BGH, Beschluss vom.
- OLG Dresden, 16.04.2021 - 2 OLG 22 Ss 195/21
Aufrechterhaltung Fahrverbot als Nebenstrafe trotz langer Verfahrensdauer
Die von der Revision in Bezug genommenen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs sowie der Oberlandesgerichte (BGH, Beschluss vom 22. Oktober 2001 - 5 StR 439/01 - juris; OLG Hamm NZV 2004, 598; Beschluss vom 25. Mai 2005 - 2 Ss 207/05 -, juris; OLG Düsseldorf NZV 1993, 76; Beschluss vom 23. Juli 2013 - III-5 RVs 52/13 - juris; OLG Stuttgart, Beschluss vom 10. März 2016 - 4 Ss 700/15 - juris; OLG Nürnberg, Beschluss vom 26. Oktober 2010 - 2 St OLG Ss 147/10 - juris) sind allesamt vor der Gesetzesnovellierung zum 24. August 2017 ergangen. - AG Schwerte, 05.06.2014 - 10 OWi 573 Js 42/13
Fahrverbot, lange Verfahrensdauer, Rechtsmittel
Ein Fahrverbot kann seine Funktion als sog. Denkzettel für nachlässige und leichtsinnige Fahrzeugführer nur dann erfüllen, wenn es sich in einem angemessenen zeitlichen Abstand zur Tat auf den Täter auswirkt (OLG Hamm Beschl. v. 23.07.2013- 5 RVs 52/13). - OLG Koblenz, 18.10.2017 - 1 OLG 6 Ss 159/17
Bei unerlaubtem Entfernen darf Unfallverursachung nicht strafschärfend gewertet …
Da die Nebenstrafe als Denkzettel- und Besinnungsmaßnahme ausgeformt ist, kann sie ihren Sinn verloren haben, wenn die zu ahnende Tat lange zurückliegt, die für die Verfahrensdauer maßgeblichen Umstände außerhalb des Einflussbereichs des Angeklagten liegen und in der Zwischenzeit kein weiteres Fehlverhalten im Straßenverkehr festgestellt worden ist (vgl. OLG Hamm NZV 2004, 598; VRS 109 [2005], 19; OLG Düsseldorf, NZV 1993, 76; Beschluss vom 23. Juni 2013 - III-5 RVs 52/13; OLG Stuttgart, Beschluss vom 10. März 2016 - 4 Ss 700/15; OLG Nürnberg, Beschluss vom 26. Oktober 2010 - 2 St OLG Ss 147/10 [jeweils juris]). - LG Karlsruhe, 09.10.2020 - 171 Ns 86 Js 4777/19
Tatbestandsvoraussetzungen des verbotenen Kraftfahrzeugrennens
Es erschien der Kammer bei Abwägung aller Strafzumessungskriterien und insbesondere unter Berücksichtigung der verhängten Hauptstrafe ausreichend, aber auch erforderlich, gegen den Angeklagten gemäß § 44 StGB als "Warn- und Denkzettel" (OLG Hamm 5. Strafsenat, Beschluss vom 23.07.2013 - 5 RVs 52/13) ein Fahrverbot von sechs Monaten zu verhängen.