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   VG Augsburg, 30.07.2008 - Au 5 S 08.317   

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VG Augsburg, 30.07.2008 - Au 5 S 08.317 (https://dejure.org/2008,74341)
VG Augsburg, Entscheidung vom 30.07.2008 - Au 5 S 08.317 (https://dejure.org/2008,74341)
VG Augsburg, Entscheidung vom 30. Juli 2008 - Au 5 S 08.317 (https://dejure.org/2008,74341)
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (27)

  • BVerfG, 28.03.2006 - 1 BvR 1054/01

    Grundrechtskonformität des staatlichen Sportwettenmonopols

    Auszug aus VG Augsburg, 30.07.2008 - Au 5 S 08.317
    Solange die Verfügung inhaltlich auf eine nicht mehr gültige Gesetzes- und Rechtslage gestützt sei, sei sie allein aus diesem Grunde rechtswidrig (BVerfG vom 28.3.2006 Az. 1 BvR 1054/01).

    Der Antragsteller hat zur Untermauerung seiner Ansicht auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 28. März 2006 NJW 2006 S. 1261 Bezug genommen.

    Insofern ist davon auszugehen, dass die fiskalischen Auswirkungen des Staatsmonopols lediglich als positiver Nebeneffekt angesehen worden sind (vgl. dazu BVerfG vom 28.3.2006 BVerfGE 115, 276).

    Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil vom 28. März 2006 jedoch ausgeführt, dass der Gesetzgeber die von Art. 6 Abs. 1 GG geschützte Berufsfreiheit aus Gründen der Bekämpfung der Spiel- und Wettsucht, des Jugend- und Verbraucherschutzes sowie zur Bekämpfung der Folge- und Begleitkriminalität einschränken kann und ein staatliches Wettmonopol als geeignete und erforderliche Maßnahme ansehen kann (vgl. BVerfGE 115, 276).

    Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluss vom 28. März 2006 (BVerfGE 115, 276) keine weitergehenden Anforderungen an den Jugendschutz gestellt.

    Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 28. März 2006 (BVerfGE 115, 276) enthält - wie eine Kammer des Gerichts ausdrücklich klar gestellt hat - keine Vorgaben zu den Modalitäten der Vertriebsstruktur (BVerfG vom 1. April 2008, 2 BvR 2680/07, RdNr. 34).

    Damit trägt der Glücksspielstaatsvertrag der Forderung des Bundesverfassungsgerichts im Beschluss vom 28. März 2006 (BVerfGE 115, 276) nach einer entsprechenden Werbebeschränkung Rechnung.

    Wie das Bundesverfassungsgericht im Urteil vom 28. März 2006 zutreffend ausgeführt hat, geht von Sportwetten nach dem derzeitigen Erkenntnisstand ein nicht unerhebliches Suchtpotential aus (BVerfGE 115, 276); darauf weisen auch - wie die Bundesrepublik Deutschland in ihrer Stellungnahme gegenüber der Europäischen Kommission vom 20. Mai 2008 (S. 12 f.) ausgeführt hat - n euere wissenschaftliche Studien hin .

  • EuGH, 06.11.2003 - C-243/01

    GESETZE, DIE DAS SAMMELN VON WETTEN DEM STAAT ODER SEINEN KONZESSIONÄREN

    Auszug aus VG Augsburg, 30.07.2008 - Au 5 S 08.317
    a) Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs können sich inländische Wettbüros, die als Vermittler für einen in einem europäischen Mitgliedsstaat zugelassenen Wettanbieter auftreten, sowohl auf die Niederlassungs- als auch die Dienstleistungsfreiheit berufen (vgl. EuGH vom 6.11.2003 NJW 2004, 139 - Gambelli - RdNrn. 46 bis 48, 58).

    Die Behörden eines Mitgliedsstaates können sich daher nicht auf die öffentliche Sozialordnung berufen, wenn sie die Verbraucher dazu ermuntern, an Lotterien, Glücksspielen oder Wetten teilzunehmen (vgl. EuGH vom 26.11.2003, NJW 2004, 139 - GambeIli RdNr. 65 bis 67).

    Ebenso wenig hat der Europäische Gerichtshof in der Gambelli-Entscheidung Untersuchungen zur Verbreitung von gewerblichen Spielhallen, öffentlichen Spielkasinos oder TV- bzw. Radiogewinnspielen in Italien angestellt oder verlangt (vgl. EuGH vom 6.11.2003 NJW 2004, 139 - Gambelli).

    Der Europäische Gerichtshof hat sich jedenfalls in der Gambelli-Entscheidung lediglich mit der Frage befasst, ob in den vom Gesetzgeber selbst in der zu überprüfenden gesetzlichen Regelung zusammengefassten Glücksspielbereichen der Lotterie, der Wetten und Prognosewetten eine widerspruchsfreie und systematische Politik verfolgt wird (vgl. EuGH vom 6.11.2003 NJW 2004, 139 - Gambelli RdNr. 9, 68, 69).

  • EuGH, 06.03.2007 - C-338/04

    H.M. Customs und Excise / Schindler

    Auszug aus VG Augsburg, 30.07.2008 - Au 5 S 08.317
    In diesem Zusammenhang hat der Europäische Gerichtshof bei Sportwetten eine Reihe von zwingenden Gründen des Allgemeininteresses, die eine Beschränkung der genannten Freiheiten rechtfertigen können, anerkannt, nämlich den Verbraucherschutz, die Betrugsvorbeugung, die Bekämpfung der Spielsucht und die Verhütung von Störungen der sozialen Ordnung im Allgemeinen (vgl. EuGH vom 6.3.2007, NJW 2007, 1515 - Placanica RdNr. 46).

    Nach Ansicht des Europäischen Gerichtshofs steht es den Mitgliedsstaaten frei, die Ziele ihrer Politik auf dem Gebiet des Glücksspiels festzulegen und ein unterschiedlich hohes Schutzniveau zu bestimmen (vgl. EuGH vom 6.3.2007 NJW 2007, 1515 - Placanica RdNr. 48; EuGH vom 21.10.1999, GewArch 2000, 19 - Zenatti RdNr, 33; EuGH vom 21.9.1999, DVBI 2000, 111 - Läärä RdNr. 35).

    Außerdem müssen die Beschränkungen diskriminierungsfrei ausgestaltet werden, was bei einem staatlichen Monopol der Fall ist (vgl. EuGH vom 6.3.2007 NJW 2007, 1515 - Placanica RdNr. 47, 48; EuGH vom 21.10.1999 DVBI 2000, 111 - Läärä RdNr. 36).

    Vielmehr hat der Gerichtshof betont, dass bei der Festlegung der staatlichen Ziele in Bezug auf das Glücksspielwesen die sittlichen, religiösen und kulturellen Besonderheiten eines Landes eine Rolle spielen können (vgl. EuGH vom 6.3.2007 NJW 2007, 1515 - Placanica RdNr. 47).

  • VG Augsburg, 28.06.2006 - Au 5 S 06.749
    Auszug aus VG Augsburg, 30.07.2008 - Au 5 S 08.317
    Mit Beschluss vom 28. Juni 2006 wies das Verwaltungsgericht Augsburg den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO ab (Az. Au 5 S 06.749).

    Zur weiteren Ergänzung des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten, der beigezogenen Verfahrensakten Au 5 S 06.749 und Au 5 K 06.1225 sowie auf den Inhalt der vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

    Der Antrag, unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 28. Juni 2006 (Au 5 S 06.749) die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers vom 18. Oktober 2006 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 26. Mai 2006 wiederherzustellen bzw. anzuordnen, ist zulässig, aber unbegründet.

  • BVerfG, 22.11.2007 - 1 BvR 2218/06

    Räumliche Reichweite von DDR-Sportwetten-Lizenzen

    Auszug aus VG Augsburg, 30.07.2008 - Au 5 S 08.317
    Der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 22. November 2007 (Az.: 1 BvR 2218/06) sei zu entnehmen, dass nach dem 28. März 2006 ohne neue oder zumindest ergänzende Verfügung ein weiteres Vorgehen der Behörde aus Altbescheiden nicht möglich gewesen sei.

    Bei der angeordneten Untersagung der Sportwettenvermittlung im Bescheid der Antragsgegnerin vom 26. Mai 2006 handelt es sich um einen Dauerverwaltungsakt, der nur dann Bestand haben kann, wenn die Voraussetzungen der Untersagung auch nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Gerichtsentscheidung noch vorliegen (BVerwG vom 9.3.2005 NVwZ 2005, 961; in diese Richtung weist auch die Bemerkung des Bundesverfassungsgerichts in der Entscheidung vom 22.11.2007, RdNr. 38, NVwZ 2008, 301 ff.).

  • VG Augsburg, 15.10.2008 - Au 5 K 06.1225
    Auszug aus VG Augsburg, 30.07.2008 - Au 5 S 08.317
    Über die hiergegen erhobene Klage (Az. Au 5 K 06.1225) ist noch nicht entschieden.

    Zur weiteren Ergänzung des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten, der beigezogenen Verfahrensakten Au 5 S 06.749 und Au 5 K 06.1225 sowie auf den Inhalt der vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

  • VGH Bayern, 15.11.2007 - 24 CS 07.2792
    Auszug aus VG Augsburg, 30.07.2008 - Au 5 S 08.317
    Die Fortgeltung der gesetzlich angeordneten Vollziehbarkeit der Verbotsverfügung ist - wie der Senat bereits früher dargelegt hat (Beschluss vom 15.11.2007 Az. 24 CS 07.2792 - juris) - im Hinblick darauf gerechtfertigt, dass das unerlaubte Vermitteln von Sportwetten nach § 284 StGB ein Straftatbestand ist.
  • BGH, 14.02.2008 - I ZR 140/04

    Anbieten und Veranstalten von Sportwetten in Altfällen nicht wettbewerbswidrig

    Auszug aus VG Augsburg, 30.07.2008 - Au 5 S 08.317
    Der Stellenwert der Strafandrohung des § 284 Abs. 1 StGB bei der Abwägungsentscheidung über den Sofortvollzug wird auch nicht dadurch relativiert, dass der Bundesgerichtshof in sog. Altfällen von einer Bestrafung absieht und einen Verstoß gegen das Verbot unlauteren Wettbewerbs ablehnt (vgl. BGH vom 14.02.2008 I ZR 140/04 m.w.N.) Denn um die straf- oder zivilrechtliche Bewertung vergangener Sachverhalte geht es hier nicht.
  • BVerfG, 27.01.1976 - 1 BvR 2325/73

    Speyer-Kolleg

    Auszug aus VG Augsburg, 30.07.2008 - Au 5 S 08.317
    Insofern lässt sich aus der sog. Wesentlichkeitstheorie (vgl. dazu BVerfG vom 27.1.1976 BVerfGE 41, 251/260; vom 24.5.2006 BVerfGE 116, 24) kein Regelungsdefizit ableiten.
  • BVerfG, 27.06.1991 - 2 BvR 1493/89

    Kapitalertragssteuer

    Auszug aus VG Augsburg, 30.07.2008 - Au 5 S 08.317
    Verfassungswidrig kann eine gesetzliche Regelung durch mangelhaften Vollzug erst werden, wenn dieser auf ein normativ-strukturelles Defizit zurückzuführen ist, das Gesetz also gleichsam auf Ineffektivität angelegt ist (vgl. BVerfG vom 27.6.1991, BVerfGE 84, 239; Urteil vom 9.3.2004, BVerfGE 110, 94).
  • BVerfG, 09.03.2004 - 2 BvL 17/02

    Spekulationssteuer

  • BVerfG, 31.03.2006 - 1 BvR 1840/05

    Verbot der gewerblichen Veranstaltung bzw Vermittlung von Sportwetten in Bayern

  • BVerfG, 24.05.2006 - 2 BvR 669/04

    Einbürgerung

  • BVerfG, 04.07.2006 - 1 BvR 138/05

    Sportwettenvermittlung

  • BVerfG, 19.10.2006 - 2 BvR 2023/06

    Untersagung der Annahme und Vermittlung von Sportwetten durch privaten Betreiber

  • BVerfG, 01.04.2008 - 2 BvR 2680/07

    Gewerbliche Vermittlung von Lotterien und Wetten

  • EuGH, 13.11.2003 - C-42/02

    Lindman

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 22.02.2008 - 13 B 1215/07

    Werbung für Glücksspiele im Internet

  • EuGH, 24.03.1994 - C-275/92

    Zenatti

  • EuGH, 21.10.1999 - C-67/98

    Schwangerschaftsabbruch II

  • BVerfG, 28.05.1993 - 2 BvF 2/90

    Zwangsgeld; Androhung; weiteres Zwangsgeld

  • BVerfG, 17.07.1996 - 2 BvF 2/93

    Südumfahrung Stendal

  • BVerwG, 05.08.1965 - I C 69.62
  • BVerwG, 27.01.1993 - 11 C 35.92

    Busspur - § 42 VwGO, zur Verwaltungsaktsqualität von Verkehrsmaßnahmen, § 42 Abs.

  • BVerwG, 09.03.2005 - 6 C 11.04

    Spielhalleneigenschaft von Internetcafes

  • VGH Bayern, 31.07.2006 - 24 CS 06.1829

    Sportwetten; Vermittlung; Private Wettanbieter ; Staatsmonopol

  • VGH Bayern, 08.07.2008 - 10 CS 08.1364

    DER GERICHTSHOF ERKLÄRT ES FÜR GEMEINSCHAFTSRECHTSWIDRIG, DASS IN ITALIEN

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