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   VGH Baden-Württemberg, 20.09.2001 - 5 S 1217/00   

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VGH Baden-Württemberg, 20.09.2001 - 5 S 1217/00 (https://dejure.org/2001,3894)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 20.09.2001 - 5 S 1217/00 (https://dejure.org/2001,3894)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 20. September 2001 - 5 S 1217/00 (https://dejure.org/2001,3894)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Nichtigerklärung einer Naturschutzverordnung - Veröffentlichung der Entscheidungsformel

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rechtmäßigkeit einer Naturschutzverordnung; Nichtigerklärung einer Landschaftsschutzverordnung wegen Verfahrensfehlers; Wiederholung eines Normsetzungsverfahrens; Verknüpfung eines Erlassverfahrens mit straßenrechtlichem Planfeststellungsverfahren

  • Judicialis

    VwGO § 47 Abs. 5 Satz 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VwGO § 47 Abs. 5 Satz 2
    Normenkontrolle - Naturschutzverordnung; Nichtigerklärung; Entscheidungsformel; Veröffentlichung; Neuerlass; Schutzgebiet; Schutzzweckbestimmung; Schutzwürdigkeit; Halbtrockenrasen; Magerwiesen; Streuobstwiesen; Trockenwälder

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • ESVGH 52, 124 (Ls.)
  • NVwZ-RR 2002, 572
  • DÖV 2002, 750
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (15)

  • VGH Baden-Württemberg, 13.11.1998 - 5 S 657/97

    Normenkontrolle einer Naturschutzverordnung: unzulässige Änderung der

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 20.09.2001 - 5 S 1217/00
    Auf die Normenkontrollanträge u.a. der Antragsteller - ausgenommen der Antragsteller zu 18 und zu 47 - erklärte der Senat mit (rechtskräftigem) Urteil vom 13.11.1998 - 5 S 657/97 - die Verordnung des Regierungspräsidiums Freiburg über das Naturschutzgebiet "Buttenberghalde" vom 30.10.1996 wegen eines Verfahrensmangels im Bereich der Ausfertigung bzw. der Verkündung der Rechtsverordnung für nichtig; der Senat deutete ferner Zweifel an, ob die Behörde der Bestimmung des § 59 Abs. 7 NatSchG über die Abgrenzung des Schutzgebiets hinreichend Rechnung getragen hat.

    Dem Senat liegen die einschlägigen Akten des Regierungspräsidiums Freiburg vor; hierauf sowie auf die Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens und des vorausgegangenen Normenkontrollverfahrens 5 S 657/97 wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten Bezug genommen.

    Die Antragsteller machen unter verschiedenen Aspekten eine Verletzung der Verfahrensvorschriften des § 59 Abs. 1 und 2 NatSchG über die Anhörung der berührten Behörden, öffentlichen Planungsträger und Gemeinden sowie über die öffentliche Auslegung des Verordnungsentwurfs nebst Karten geltend, weil das Regierungspräsidium Freiburg nach der Nichtigerklärung der ersten Verordnung über das Naturschutzgebiet "Buttenberghalde" vom 30.10.1996 durch das Senatsurteil vom 13.11.1998 - 5 S 657/97 - die angegriffene Naturschutzverordnung - auf der Basis einer erneuten (Abwägungs-)Vorlage vom 15.06.1999 - mit der Unterzeichnung durch den Regierungspräsidenten am 07.07.1999 und anschließender Verkündung im Gesetzblatt für Baden-Württemberg vom 30.07.1999 (S. 357) neu erlassen habe, ohne zuvor die Verfahrensschritte des § 59 Abs. 1 und 2 NatSchG wiederholt bzw. neu durchgeführt zu haben.

    Darin haben die Antragsteller das Unterbleiben einer erneuten Anhörung und Auslegung nach § 59 Abs. 1 und 2 NatSchG allein mit der Begründung beanstandet, dass der Senat mit rechtskräftigem Urteil vom 13.11.1998 - 5 S 657/97 - die erste Naturschutzverordnung "Buttenberghalde" vom 30.10.1996 für nichtig - und nicht nur für unwirksam - erklärt habe, so dass auch das zugrunde liegende Verfahren "verbraucht" sei.

    In dem am 10.11.2000 und damit nach Ablauf der Jahresfrist des § 60a Abs. 1 Satz 1 NatSchG bei Gericht eingegangenen Begründungsschriftsatz halten die Antragsteller die erneute Durchführung des Anhörungs- und Auslegungsverfahrens ferner deshalb für erforderlich, weil § 2 Abs. 1 und 2 NatSchVO mit der neu vorgenommenen Grobbeschreibung der Grenzen des Schutzgebiets und der neu zum Bestandteil der Naturschutzverordnung erklärten Flurkarte im Maßstab 1:1500 (gegenüber einer Karte im Maßstab 1:5000 in der ersten Verordnung vom 30.10.1996) geändert worden sei, weil die Behörde vor Erlass der angegriffenen Naturschutzverordnung neue fachliche Stellungnahmen und Äußerungen der Bezirksstelle vom 01.02.1999, vom 07.05.1999 und vom 19.05.1999 verwertet habe, weil die Bürger nicht über die § 24a-Biotopkartierung informiert worden seien, obwohl nach der Kartieranleitung der Landesanstalt für Umweltschutz sicher gestellt werden müsse, dass die Kartierung der Naturschutzgebiete zusammen mit den Erhebungen (der Biotope) im gesamten Kartierbereich abgeschlossen werde, und weil der Senat in den obiter dicta seines Urteils vom 13.11.1998 - 5 S 657/97 - im vorausgegangenen Normenkontrollverfahren zu den fachlichen Einwendungen der Antragsteller eine Beweisaufnahme für erforderlich gehalten habe, die mittels eines (erneuten) Anhörungs- und Auslegungsverfahrens zu erbringen gewesen wäre.

    Sollten die Antragsteller - hinreichend substantiiert - (nochmals) die Anstoßfunktion der öffentlichen Bekanntmachung der Auslegung des Verordnungsentwurfs nebst Karten beanstanden, so wäre dem aus den im Senatsurteil vom 13.11.1998 - 5 S 657/97 - unter III Nr. 1 dargelegten Gründen nicht zu folgen.

    a) Sie ist nicht bereits deshalb rechtswidrig, weil das Regierungspräsidium Freiburg vor ihrem Erlass die Entscheidungsformel des rechtskräftigen Senatsurteils vom 13.11.1998 - 5 S 657/97 - über die Nichtigerklärung der ersten Naturschutzverordnung "Buttenberghalde" vom 30.10.1996 noch nicht im Gesetzblatt für Baden-Württemberg veröffentlicht hatte, dies vielmehr erst im Gesetzblatt vom 15.08.2001 (S. 509) geschehen ist.

    Danach ist unschädlich, dass das Regierungspräsidium Freiburg seine Verpflichtung aus § 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO erst mehr als zweieinhalb Jahre nach Rechtskraft des Senatsurteils vom 13.11.1998 - 5 S 657/97 - und überhaupt erst nach Erlass der angegriffenen Naturschutzverordnung vom 07.07.1999 erfüllt hat, wiewohl Hinderungsgründe für eine zeitnahe bzw. frühere Veröffentlichung der Entscheidungsformel über die Nichtigerklärung der ersten Naturschutzverordnung "Buttenberghalde" vom 30.10.1996 nicht erkennbar sind.

    Die vom Senat mit Blick auf diese Regelung im Urteil vom 13.11.1998 - 5 S 657/97 - unter III Nr. 2 geäußerten Bedenken gegen die erste Naturschutzverordnung "Buttenberghalde" vom 30.10.1996 haben die Behörde veranlasst, § 2 Abs. 1 NatSchVO neu zu fassen.

    Zielsetzung der angegriffenen Verordnung ist danach die Erhaltung des im Schutzgebiet vorhandenen ökologischen Gefüges in seiner Gesamtheit, wie dies die Bezirksstelle in ihrer im Rahmen des vorausgegangenen Normenkontrollverfahrens 5 S 657/97 abgegebenen Stellungnahme vom 22.07.1997 betont hat.

    Diese Überzeugung hat der Senat auf Grund der fachlichen Würdigung der Bezirksstelle für Naturschutz und Landschaftspflege vom 18.12.1992 (künftig: BNL-Gutachten 1992) und dessen primärer "Quelle", des "Wissenschaftlichen Gutachtens über die Schutzwürdigkeit des geplanten NSG 'Buttenberghalde' und Teilbereiche der Gebiete 'Buttenberg', 'Schädelberg' und 'Schindelberg'" von Vögtlin, September 1992 (künftig: Vögtlin-Gutachten 1992), der weiteren fachlichen Stellungnahmen der Bezirksstelle im vorangegangenen Normenkontrollverfahren 5 S 657/97 sowie der ergänzenden Erläuterungen der beiden Vertreter der Bezirksstelle, Dipl.-Biologe K. und Geobotaniker H., in der mündlichen Verhandlung und im Rahmen der Augenscheinseinnahme gewonnen.

    Der Verwertung des - insbesondere im vorausgegangenen Normenkontrollverfahren 5 S 657/97 angefallenen - naturschutzfachlichen Materials steht nicht entgegen, dass es nicht in einer erneuten öffentlichen Auslegung nach § 59 Abs. 2 NatSchG - die nicht geboten war (s. o.) - bereit gehalten und auf diese Weise zugänglich gemacht worden ist, wie dies die Antragsteller fordern.

    Zur Begründung hat die Bezirksstelle in der fachlichen Stellungnahme vom 22.07.1997 im Rahmen des vorangegangenen Normenkontrollverfahrens 5 S 657/97 auf ihr Schreiben vom 14.12.1995 verwiesen, wonach die Streuobstbestände im Vergleich zu den übrigen im Gebiet vorhandenen Grünlandflächen "auf artenärmeren Glatthaferwiesen stocken"; Ursache hierfür sei eine intensivere landwirtschaftliche Nutzungsform (Düngung und/oder intensivere Beweidung); der Bereich sei auch einer Verlärmung durch die vorbeiführende K 6332 und durch Arbeiten auf dem angrenzenden Werkhof ausgesetzt.

    Dass die von der Schutzgebietsausweisung berührten öffentlichen und privaten Belange sowie die eingegangenen Anregungen und Bedenken/Einwände gesehen und gewürdigt worden sind, ergibt sich aus der Vorlage an den Regierungspräsidenten vom 15.06.1999, die u.a. den umfassenden "Abwägungsvermerk" vom 25.09.1996 als Grundlage für den Erlass der ersten Naturschutzverordnung vom 30.10.1996 wie auch die fachlichen (Gegen-)Äußerungen der Beteiligten aus dem vorangegangenen Normenkontrollverfahren 5 S 657/97 zum Gegenstand hat.

    Die Streichung des nach dem Musterentwurf hierfür vorgesehenen § 6 hat im vorausgegangenen Normenkontrollverfahren 5 S 657/97 gerade zu dem Ausfertigungsmangel und damit zur Nichtigkeit der ersten Verordnung vom 30.10.1996 geführt.

  • VGH Baden-Württemberg, 21.06.2000 - 5 S 3161/98

    Landschaftsschutzverordnung - Überprüfung der Schutzwürdigkeit

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 20.09.2001 - 5 S 1217/00
    Schließlich muss der Rechtsverordnung eine § 1 Abs. 2 BNatSchG und § 1 Abs. 3 NatSchG genügende Abwägung zugrunde liegen und sie darf nicht gegen anderes höherrangiges Recht, insbesondere nicht gegen Art. 14 GG verstoßen (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. zuletzt NK-Urt. v. 21.06.2000 - 5 S 3161/98 - NVwZ-RR 2001, 659 = NuR 2001, 156).

    Daher können alle gutachterlichen Äußerungen und gewonnenen Erkenntnisse - auch wenn sie aus der Zeit nach Erlass der Schutzgebietsausweisung stammen - als Beleg für die Schutzwürdigkeit herangezogen und verwertet werden (vgl. NK-Urteile d. Senats v. 14.11.1996 - 5 S 432/96 -NVwZ-RR 1998, 99 u. v. 21.06.2000 - 5 S 3161/98 - a.a.O.).

    Generell folgt die Schutzbedürftigkeit des Gebiets bereits aus seiner unmittelbaren Nähe zur bebauten Siedlung der Gemeinde Inzlingen (vgl. zu diesem Aspekt NK-Urt. d. Senats v. 21.06.2000 - 5 S 3161/98 - NuR 2001, 156 und v. 08.07.1991 - 5 S 271/90 - NuR 1992, 186).

  • BVerwG, 31.01.2001 - 6 CN 2.00

    Abwägungsgebot; Anpassungspflicht; Ausgleichsregelungen; Bebauungsplan;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 20.09.2001 - 5 S 1217/00
    Als Eigentümer von Grundstücken im Geltungsbereich der angegriffenen Naturschutzverordnung unterliegen sie deren Verboten und Nutzungsbeschränkungen, die sich als Bestimmungen von Inhalt und Schranken ihres Grundeigentums i.S. von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG darstellen (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.06.1993 - 7 C 26.92 - UPR 1993, 384 u. Urt. v. 31.01.2001 - 6 CN 2.00 - NuR 2001, 391).

    Die mit der Ausweisung als Naturschutzgebiet verbundenen Einschränkungen der Grundstücksnutzung folgen aus der Situationsgebundenheit des Grundeigentums und belasten den Eigentümer im Regelfall nicht unverhältnismäßig (vgl. BVerwG, Urt. v. 31.01.2001 - 6 CN 2.00 -a.a.O.).

    Schließlich gewährt § 47 Abs. 2 Satz 1 NatSchG bei Maßnahmen mit "enteignender Wirkung" einen Anspruch auf Entschädigung; unter Einschluss dieses dem Verhältnismäßigkeitsausgleich dienenden Entschädigungsanspruchs ist den Anforderungen des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 und 2 GG Genüge getan (vgl. hierzu NK-Urt. d. Senats v. 05.10.1993 - 5 S 1266/92 -a.a.O. - sowie BVerwG, Urt. v. 31.01.2001 - 6 CN 2.00 - a.a.O.).

  • VGH Baden-Württemberg, 05.10.1993 - 5 S 1266/92

    Wirksamer Erlaß einer Landschaftsschutzverordnung; Verhältnis von Ausweisung als

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 20.09.2001 - 5 S 1217/00
    Dass der gesetzliche Biotopschutz des § 24a NatSchG nicht hindert, die betreffenden Bereiche und Flächen zudem in ein räumlich und funktional übergreifendes (Natur-)Schutzgebiet einzubeziehen, ist in der Rechtsprechung des Senats anerkannt (vgl. NK-Urt. v. 05.10.1993 - 5 S 1266/92 - NVwZ 1994, 1027 = NuR 1994, 239).

    Schließlich gewährt § 47 Abs. 2 Satz 1 NatSchG bei Maßnahmen mit "enteignender Wirkung" einen Anspruch auf Entschädigung; unter Einschluss dieses dem Verhältnismäßigkeitsausgleich dienenden Entschädigungsanspruchs ist den Anforderungen des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 und 2 GG Genüge getan (vgl. hierzu NK-Urt. d. Senats v. 05.10.1993 - 5 S 1266/92 -a.a.O. - sowie BVerwG, Urt. v. 31.01.2001 - 6 CN 2.00 - a.a.O.).

  • BVerwG, 25.01.2001 - 6 BN 2.00

    Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache -

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 20.09.2001 - 5 S 1217/00
    Rechtlich ist darauf hinzuweisen, dass die Abwägung beim Erlass einer Naturschutzverordnung dadurch gekennzeichnet ist, dass der Natur- und Landschaftsschutz vornehmlich dem Gesetzesvollzug nach Maßgabe tatsächlicher Gegebenheiten dient und sich insofern qualitativ von der Abwägung nach § 1 Abs. 6 BauGB im Rahmen der durch planerische Gestaltungsfreiheit gekennzeichneten Bauleitplanung unterscheidet (vgl. BVerwG, Beschl. v. 25.01.2001 - 6 BN 2.00 - ZfBR 2001, 419).
  • BVerwG, 18.07.1997 - 4 BN 5.97

    Naturschutzgebiet - Erforderlichkeit eines besonderen Schutzes von Natur und

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 20.09.2001 - 5 S 1217/00
    Hierfür reicht schon die abstrakte Gefährdung der gesetzlichen Schutzgüter aus (vgl. zu diesem Maßstab BVerwG, Beschl. v.18.07.1997 - 4 BN 5.97 - NVwZ-RR 1998, 225 = NuR 1998, 37 m.w.N.).
  • VGH Baden-Württemberg, 18.11.1996 - 5 S 432/96

    Normenkontrolle einer Landschaftsschutzverordnung: Anpassungsgebot nach BauGB §

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 20.09.2001 - 5 S 1217/00
    Daher können alle gutachterlichen Äußerungen und gewonnenen Erkenntnisse - auch wenn sie aus der Zeit nach Erlass der Schutzgebietsausweisung stammen - als Beleg für die Schutzwürdigkeit herangezogen und verwertet werden (vgl. NK-Urteile d. Senats v. 14.11.1996 - 5 S 432/96 -NVwZ-RR 1998, 99 u. v. 21.06.2000 - 5 S 3161/98 - a.a.O.).
  • VGH Baden-Württemberg, 08.06.1993 - 5 S 3130/91

    Normenkontrollverfahren: Naturschutzgebiet - ökologische Schutzwürdigkeit eines

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 20.09.2001 - 5 S 1217/00
    Unerheblich ist, dass es Grundstücke ohne oder mit nur ganz wenigen Obstbäumen gibt (vgl. hierzu NK-Urt. d. Senats v. 08.06.1993 - 5 S 3130/91 -) und dass der vorhandene Bestand an Obstbäumen auch sonst nicht gleichmäßig auf das Grünland verteilt ist.
  • VGH Baden-Württemberg, 15.11.1991 - 5 S 615/91

    Landschaftsschutzverordnung; Konflikt zwischen Naturschutz und Denkmalschutz;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 20.09.2001 - 5 S 1217/00
    Nach dieser Vorschrift ist der angegebene Schutzzweck seinerseits Maßstab für die Frage, ob die Naturschutzverordnung und ihre Verbote zur Erreichung des Schutzzwecks erforderlich sind (vgl. NK-Urt. d. Senats v. 15.11.1991 - 5 S 615/91 - VBlBW 1992, 299).
  • VGH Baden-Württemberg, 07.08.1992 - 5 S 251/91

    Naturschutz: Zur Konkretisierung des Schutzzwecks in einer Naturschutzverordnung

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 20.09.2001 - 5 S 1217/00
    Daher muss der wesentliche Schutzzweck in der Verordnung selbst im Sinne einer Konkretisierung hinreichend bestimmt benannt werden; diese Konkretisierung darf sich nicht erst und nur aus (Verfahrens-)Unterlagen ergeben, die nicht normativer Bestandteil der Verordnung sind (vgl. NK-Beschl. d. Senats v. 07.08.1992 - 5 S 251/91 - UPR 1993, 151 = VBlBW 1993, 139).
  • VGH Baden-Württemberg, 08.07.1991 - 5 S 271/90

    Darstellungen im Flächennutzungsplan - Einbeziehung in den Geltungsbereich einer

  • BVerwG, 24.06.1993 - 7 C 26.92

    Naturschutzverordnung

  • VGH Baden-Württemberg, 04.06.1992 - 5 S 2616/91

    Zur Wiederholung des gesamten Normsetzungsverfahrens bei Nichtigkeit einer

  • BVerwG, 02.01.2001 - 4 BN 13.00

    Entscheidung ohne mündliche Verhandlung im Normenkontrollverfahren;

  • VGH Baden-Württemberg, 16.07.1999 - 5 S 2963/96

    Verkündung von Rechtsvorschriften

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 20.11.2023 - 21 D 24/21
    vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 20. September 2001 - 5 S 1217/00 -, juris, Rn. 20.

    vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 20. September 2001 - 5 S 1217/00 -, juris, Rn. 53; Thür.

    vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 20. September 2001 - 5 S 1217/00 -, juris, Rn. 37.

    vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 20. September 2001 - 5 S 1217/00 -, juris, Rn. 52.

    vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 20. September 2001 - 5 S 1217/00 -, juris, Rn. 51.

    vgl. zu - einem zusätzlichen Schutz nicht entgegenstehenden - Überschneidungen zwischen Natur-/Landschaftsschutz und Denkmalschutz: VGH Bad.-Württ., Urteil vom 15. November 1991 - 5 S 615/91 -, juris, Rn. 25; zum Bedürfnis nach zusätzlichem Schutz bereits gesetzlich nach § 30 BNatSchG geschützter Biotope in einem Gesamtkomplex als Naturschutzgebiet: Nds. OVG, Urteil vom 29. November 2016 - 4 KN 93/14 -, juris, Rn. 41; dazu, dass ein gesetzlicher Schutz einzelner Elemente oder Flächen nicht hindert, diese zudem in ein räumlich und funktional übergreifendes Schutzgebiet einzubeziehen: VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 20. September 2001 - 5 S 1217/00 -, juris, Rn. 50; Heugel, in: Lütkes/Ewer, BNatSchG, 2. Aufl. 2018, § 22 Rn. 11.

  • VGH Baden-Württemberg, 04.05.2006 - 5 S 564/05

    Zur Beschränkung eines Normenkontrollantrages auf einen räumlich abtrennbaren

    f) Die Landschaftsschutzverordnung 2004 ist auch nicht bereits deshalb verfahrensfehlerhaft zustande gekommen, weil der Antragsgegner seiner Verpflichtung aus § 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO zur Veröffentlichung der Entscheidungsformel des Senatsbeschlusses vom 05.11.2001 - 5 S 1006/00 - über die Teilnichtigerklärung der (Vorgänger-)Schutzgebietsausweisung vom 20.09.1999 erst im Zusammenhang mit der öffentlichen Bekanntmachung der angegriffenen Verordnung im Mitteilungsblatt der Gemeinde Niefern-Öschelbronn vom 29.07.2004 nachgekommen ist (vgl. Senatsurt. v. 20.09.2001 - 5 S 1217/00 - NVwZ-RR 2002, 572 = NuR 2002, 302).
  • OVG Niedersachsen, 20.07.2021 - 4 KN 257/18

    Abwägungsgebot; Bestimmtheit; DGK 5; Gebietsabgrenzung; gebietsbetroffen;

    Die - unterbliebene - Veröffentlichung war jedoch nicht Voraussetzung für den Eintritt der Rechtswirkungen der Urteile des Senats einschließlich der in § 47 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO angeordneten Allgemeinverbindlichkeit; vielmehr sind diese Wirkungen bereits mit Eintritt der Rechtskraft zustande gekommen (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 1.9.2000 - 7a B 1225/00.NE -, juris Rn. 15; VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 20.9.2001 - 5 S 1217/00 -, juris Rn. 30; Panzer, in: Schoch/Schneider, VwGO, Stand 40. EL Februar 2021, § 47 Rn. 119; Hoppe, in: Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 47 Rn. 94; von Albedyll, in: Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO, 7. Aufl. 2018, § 47 Rn. 128; a. A. Ziekow, in: Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, 5. Aufl. 2018, § 47 Rn. 378).
  • OVG Saarland, 07.03.2007 - 1 N 3/06

    Neubekanntmachung einer Naturschutzverordnung nach Behebung eines formellen

    (ebenso VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 4.5.2006 - 5 S 564/05 -, NuR 2006, 790, 791 f., und vom 21.6.2000 - 5 S 3161/98 -, NuR 2001, 156 f., und Beschluss vom 20.9.2001 - 5 S 1217/00 -, NuR 2002, 302 f.) Diesen Anforderungen genügt die verfahrensgegenständliche Naturschutzverordnung mit Ausnahme der Unterschutzstellung des Grundstücks des Antragstellers zu 13.
  • OVG Rheinland-Pfalz, 09.01.2003 - 1 C 11768/01

    Verordnung, Naturschutzgebiet, Schutzzweck, Vogelschutz, Gebietsabgrenzung,

    Es reicht insbesondere aus, dass Streuobstwiesen, Magerwiesen etc. genannt werden, denn mit der Erhaltung dieser Lebensräume ist auch die Erhaltung der darin typischerweise vorkommenden seltenen und gefährdeten Tier- und Pflanzenarten bezweckt (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 20. September 2001, NuR 2002, 302).
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