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Rechtsprechung
   VGH Baden-Württemberg, 01.02.2010 - A 5 S 123/08   

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https://dejure.org/2010,24381
VGH Baden-Württemberg, 01.02.2010 - A 5 S 123/08 (https://dejure.org/2010,24381)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 01.02.2010 - A 5 S 123/08 (https://dejure.org/2010,24381)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 01. Februar 2010 - A 5 S 123/08 (https://dejure.org/2010,24381)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de

    Widerruf der Flüchtlingsanerkennung; Verfolgungssituation in Angola

  • Informationsverbund Asyl und Migration

    AsylVfG § 73 Abs. 1 S. 1, GFK Art. 1 C Nr. 5 S. 1
    Widerruf, Widerrufsverfahren, Angola, UNITA, MPLA, Wegfall der Umstände, Beendigungsklausel

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (13)

  • BVerwG, 01.11.2005 - 1 C 21.04

    Widerruf der Asylanerkennung; Widerruf der Flüchtlingsanerkennung;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 01.02.2010 - A 5 S 123/08
    Das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urt. v. 01.11.2005 - 1 C 21.04 -, BVerwGE 124, 276) ein Widerruf der Asylanerkennung nur dann zulässig sei, wenn sich die im Zeitpunkt der Anerkennung maßgeblichen Verhältnisse nachträglich erheblich und nicht nur vorübergehend so verändert hätten, dass bei einer Rückkehr des Ausländers in seinen Herkunftsstaat eine Wiederholung der für die Flucht maßgeblichen Verfolgungsmaßnahmen mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen sei und nicht aus anderen Gründen erneut Verfolgung drohe.

    Nach der verfassungsgemäßen (vgl. BVerwG, Urt. v. 01.11.2005 - 1 C 21.04 -, BVerwGE 124, 276) Vorschrift des § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG sind die Anerkennung als Asylberechtigter und die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft bzw. die bisherige Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen - vorbehaltlich des hier nicht einschlägigen Satzes 3 -, unverzüglich zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für sie nicht mehr vorliegen.

    Das Gebot des unverzüglichen Widerrufs dient nämlich ausschließlich öffentlichen Interessen, so dass ein Verstoß dagegen keine Rechte des betroffenen Ausländers verletzt (vgl. etwa BVerwG, Urt. v. 18.07.2006, a. a. O., Rn. 13, Urt. v. 01.11.2005 a. a. O. Rn. 40).

    Ebenso kann offen bleiben, ob die Jahresfrist nach § 49 Abs. 2 Satz 2, § 48 Abs. 4 VwVfG auch bei Widerrufsverfügungen nach § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG zu beachten ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.07.2006, a. a. O., Rn. 13, Urt. v. 01.11.2005, a. a. O. Rn. 43, Urt. v. 08.05.2003 - 1 C 15.02 - BVerwGE 118, 174 ).

    Die Jahresfrist, die frühestens nach einer Anhörung des Betroffenen mit einer angemessenen Frist zur Stellungnahme zu laufen beginnt (vgl. BVerwG, Urt. v. 01.11.2005, a. a. O. u. v. 08.05.2003, a. a. O.), wäre hier jedenfalls eingehalten, da das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Kläger vor dem Widerruf der Flüchtlingsanerkennung mit Schreiben vom 26. bzw. 27.01.2005 angehört und innerhalb der Jahresfrist entschieden hatte.

  • BVerwG, 18.07.2006 - 1 C 15.05

    Widerruf der Flüchtlingsanerkennung (Irak); Unverzüglichkeit des Widerrufs;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 01.02.2010 - A 5 S 123/08
    Die Berufungsbegründung vom 25.01.2008 erfüllt die Anforderungen des auch in Streitigkeiten nach dem Asylverfahrensgesetz anwendbaren (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.07.2006 - 1 C 15.05 -, BVerwGE 126, 243) § 124 a Abs. 6 Satz 1 und 3, Abs. 3 Satz 4 VwGO.

    Das Gebot des unverzüglichen Widerrufs dient nämlich ausschließlich öffentlichen Interessen, so dass ein Verstoß dagegen keine Rechte des betroffenen Ausländers verletzt (vgl. etwa BVerwG, Urt. v. 18.07.2006, a. a. O., Rn. 13, Urt. v. 01.11.2005 a. a. O. Rn. 40).

    Ebenso kann offen bleiben, ob die Jahresfrist nach § 49 Abs. 2 Satz 2, § 48 Abs. 4 VwVfG auch bei Widerrufsverfügungen nach § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG zu beachten ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.07.2006, a. a. O., Rn. 13, Urt. v. 01.11.2005, a. a. O. Rn. 43, Urt. v. 08.05.2003 - 1 C 15.02 - BVerwGE 118, 174 ).

    Verfolgungsmaßnahmen seitens der MPLA-Anhänger, sollten diese nicht ohnehin der MPLA-Regierung zuzurechnen sein, wären aufgrund des inneren Zusammenhangs mit der Vorverfolgung noch keine gänzlich neue und andersartige Verfolgung (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.07.2006 - 1 C 15.05 -, BVerwGE 126, 243).

  • BVerwG, 08.05.2003 - 1 C 15.02

    Asylrechtlicher Abschiebungsschutz; Anerkennung als politischer Flüchtling;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 01.02.2010 - A 5 S 123/08
    Ebenso kann offen bleiben, ob die Jahresfrist nach § 49 Abs. 2 Satz 2, § 48 Abs. 4 VwVfG auch bei Widerrufsverfügungen nach § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG zu beachten ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.07.2006, a. a. O., Rn. 13, Urt. v. 01.11.2005, a. a. O. Rn. 43, Urt. v. 08.05.2003 - 1 C 15.02 - BVerwGE 118, 174 ).

    Die Jahresfrist, die frühestens nach einer Anhörung des Betroffenen mit einer angemessenen Frist zur Stellungnahme zu laufen beginnt (vgl. BVerwG, Urt. v. 01.11.2005, a. a. O. u. v. 08.05.2003, a. a. O.), wäre hier jedenfalls eingehalten, da das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Kläger vor dem Widerruf der Flüchtlingsanerkennung mit Schreiben vom 26. bzw. 27.01.2005 angehört und innerhalb der Jahresfrist entschieden hatte.

    Ändert sich im Nachhinein lediglich die Beurteilung der Verfolgungslage, so rechtfertigt dies den Widerruf nicht, selbst wenn die andere Beurteilung auf erst nachträglich bekannt gewordenen oder neuen Erkenntnismitteln beruht (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.09.2000 - 9 C 12.00 -, BVerwGE 112, 80 u. v. 08.05.2003 - 1 C 15.02 -, BVerwGE 118, 174 ).

  • BVerwG, 07.02.2008 - 10 C 33.07

    Widerruf der Flüchtlingsanerkennung (Irak); Vorabentscheidung; überschießende

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 01.02.2010 - A 5 S 123/08
    Inwiefern an dieser Rechtsprechung auch nach Umsetzung der Qualifikationsrichtlinie festzuhalten ist (vgl. hierzu BVerwG, Vorabentscheidungsersuchen v. 07.02.2008 - 10 C 33.07 -, DVBl. 2008, 1255), kann vorliegend dahinstehen, da die angefochtenen Widerrufsbescheide jedenfalls schon deshalb rechtswidrig sind, weil die begründete Furcht des Klägers zu 1 vor politischer Verfolgung noch nicht entfallen ist (a) und aufgrund dessen keine hinreichende Veranlassung besteht, die auf § 26 Abs. 1 bzw. Abs. 2 AsylVfG beruhende Rechtsposition des Klägers zu 3 (b) und der Klägerin zu 2 (c) zu widerrufen.

    Eine entsprechende Anwendung der Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 RL 2004/83/EG dürfte insofern zum gleichen Ergebnis führen (vgl. BVerwG, Vorabentscheidungsersuchen v. 07.02.2008 - 10 C 33.07 -, a. a. O.; UNHCR, Stellungnahme v. August 2008 an den EuGH, Asylmagazin 2008, 30 ).

  • VGH Baden-Württemberg, 11.12.2008 - A 5 S 1251/06

    Rechtswidriger Widerruf der Feststellung nach § 51 Abs 1 AusG 1990 im Falle

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 01.02.2010 - A 5 S 123/08
    Dass dies bei einer nicht nur vorübergehenden Beendigung des Bürgerkriegs der Fall ist, die in der Folge zu einer Beteiligung des Gegners an der Regierung und zur Abhaltung von Parlamentswahlen geführt hat, an denen auch dieser sich beteiligen konnte, liegt auf der Hand (vgl. Senat, Beschl. v. 04.09.2006 - A 5 S 950/06 -, Beschl. v. 31.10.2006 - A 5 S 1173/06 - und Urt. v. 11.12.2008 - A 5 S 1251/06 -).

    Bei seiner Einschätzung geht der Senat (vgl. bereits Senatsurt. v. 11.12.2008 - A 5 S 1251/06 -, InfAuslR 2009, 215 f) aufgrund der zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Erkenntnisquellen von folgender Situation in Angola aus:.

  • BVerwG, 20.04.1999 - 9 C 29.98

    Abschiebungsschutz; Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 01.02.2010 - A 5 S 123/08
    Soweit das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge mit Ziff. 2 und 3 (bzw. im Falle des Klägers zu 1: Ziffern 3 und 4) seiner Bescheide vom 08.07.2005 erstmals festgestellt hat, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 und Abs. 2 bis 7 AufenthG nicht vorliegen, war es hierzu - in Rechtsanalogie zu den Regelungen in § 24 Abs. 2, § 31 Abs. 2 Satz 1, § 31 Abs. 3 Satz 1, § 32, § 39 Abs. 2 und § 73 Abs. 1 bis 3 AsylVfG (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.04.1999 - 9 C 29.98 -, Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 18, Urt. v. 27.02.1996 - 9 C 145.95 -, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 185) - schon deshalb nicht berechtigt, weil die Anerkennung als Asylberechtigter bzw. die Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG tatsächlich nicht zu widerrufen war und das Bundesamt nur in Fällen, in denen eine Entscheidung über politische Verfolgung von Ausländern in Rede steht, zur Entscheidung über Abschiebungsverbote nach § 60 AufenthG berufen ist.
  • BVerwG, 27.02.1996 - 9 C 145.95

    Asylrecht: Widerruf der Asylanerkennung und Feststellung eines

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 01.02.2010 - A 5 S 123/08
    Soweit das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge mit Ziff. 2 und 3 (bzw. im Falle des Klägers zu 1: Ziffern 3 und 4) seiner Bescheide vom 08.07.2005 erstmals festgestellt hat, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 und Abs. 2 bis 7 AufenthG nicht vorliegen, war es hierzu - in Rechtsanalogie zu den Regelungen in § 24 Abs. 2, § 31 Abs. 2 Satz 1, § 31 Abs. 3 Satz 1, § 32, § 39 Abs. 2 und § 73 Abs. 1 bis 3 AsylVfG (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.04.1999 - 9 C 29.98 -, Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 18, Urt. v. 27.02.1996 - 9 C 145.95 -, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 185) - schon deshalb nicht berechtigt, weil die Anerkennung als Asylberechtigter bzw. die Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG tatsächlich nicht zu widerrufen war und das Bundesamt nur in Fällen, in denen eine Entscheidung über politische Verfolgung von Ausländern in Rede steht, zur Entscheidung über Abschiebungsverbote nach § 60 AufenthG berufen ist.
  • BVerwG, 18.02.1997 - 9 C 9.96

    Prognosemaßstab - Herabgestufter Maßstab - Änderung der politischen Verhältnisse

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 01.02.2010 - A 5 S 123/08
    Lassen sich aber ernsthafte Bedenken nicht ausräumen, so wirken sie sich nach diesem Maßstab zugunsten des Asylbewerbers aus und führen zur Anerkennung (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.02.1997 - 9 C 9.96 -, BVerwGE 104, 97 m. w. N.) bzw. stehen deren Widerruf entgegen.
  • BVerwG, 19.09.2000 - 9 C 12.00

    Widerruf der Feststellung von Abschiebungsschutz wegen politischer Verfolgung;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 01.02.2010 - A 5 S 123/08
    Ändert sich im Nachhinein lediglich die Beurteilung der Verfolgungslage, so rechtfertigt dies den Widerruf nicht, selbst wenn die andere Beurteilung auf erst nachträglich bekannt gewordenen oder neuen Erkenntnismitteln beruht (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.09.2000 - 9 C 12.00 -, BVerwGE 112, 80 u. v. 08.05.2003 - 1 C 15.02 -, BVerwGE 118, 174 ).
  • BVerwG, 20.03.2007 - 1 C 34.06

    Widerruf der Flüchtlingsanerkennung von Irakern

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 01.02.2010 - A 5 S 123/08
    Einer Ermessensentscheidung nach § 73 Abs. 2 a Satz 3 AsylVfG bzw. § 73 Abs. 2 a Satz 4 AsylVfG n. F. bedurfte es jedenfalls nicht (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.03.2007 - 1 C 34.06 -, Buchholz 402.242 § 60 Abs. 1 AufenthG Nr. 31; nunmehr auch die klarstellende Neuregelung in § 73 Abs. 7 AsylVfG).
  • BVerwG, 18.09.2001 - 1 C 7.01

    Rechtskräftige Verpflichtung zur Feststellung von Abschiebungshindernissen,

  • VGH Baden-Württemberg, 14.01.2008 - A 5 S 782/06
  • VGH Baden-Württemberg, 14.02.2001 - A 9 S 2007/99

    Widerruf der Feststellung von Abschiebungshindernissen bei Sachlageänderung trotz

  • VGH Baden-Württemberg, 19.11.2015 - A 12 S 1999/14

    Exilpolitischen Betätigung eines Angolaners; Widerruf der Feststellung des

    In einem Verfahren, in welchem der dortige Kläger bereits vor seiner Ausreise aus Angola Mitglied der UNITA gewesen ist und als tatsächlich verfolgt anzusehen war, hat der 5. Senat des Verwaltungsgerichtshofs - noch ohne Berücksichtigung des Urteils des EuGH vom 02.03.2010 (a.a.O.) - das Folgende ausgeführt (Urteil v. 01.02.2010 - A 5 S 123/08 - juris):.

    Zusammenfassend lässt sich für den Senat festhalten, dass seit der Flüchtlingsanerkennung des Klägers und weitere 6 Jahre nach dem zitierten Urteil des Verwaltungsgerichtshofs vom 01.02.2010 - A 5 S 123/08 - sich die Verhältnisse in Angola derart verstetigt haben, dass der Kläger nunmehr dort jedenfalls nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung zu befürchten hat.

  • VG Augsburg, 01.08.2011 - Au 7 K 10.30148

    Asyl

    a) Der Widerruf ist nicht schon deshalb rechtswidrig, weil er womöglich nicht "unverzüglich" im Sinne von § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG erfolgt wäre (VGH BW vom 1.2.2010 - A 5 S 123/08).

    Das Gebot des unverzüglichen Widerrufs dient nämlich ausschließlich öffentlichen Interessen, so dass ein Verstoß dagegen keine Rechte des betroffenen Ausländers verletzt (BVerwG vom 18.7.2006 - 1 C 15/05; VGH BW vom 1.2.2010 - a.a.O.).

  • VG Augsburg, 18.08.2011 - Au 5 K 11.30100

    Irak; Widerruf der Flüchtlingseigenschaft; Straftat; Wiederholungsgefahr;

    Das Gebot des unverzüglichen Widerrufs dient nämlich ausschließlich öffentlichen Interessen, so dass ein Verstoß hiergegen keine Rechte des betroffenen Ausländers verletzt (BVerwG vom 18.7.2006, Az. 1 C 15/05; VGH BW vom 1.2.2010, Az. A 5 S 123/08; jeweils juris).
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Rechtsprechung
   LG Stuttgart, 25.03.2009 - 5 S 123/08   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2009,38756
LG Stuttgart, 25.03.2009 - 5 S 123/08 (https://dejure.org/2009,38756)
LG Stuttgart, Entscheidung vom 25.03.2009 - 5 S 123/08 (https://dejure.org/2009,38756)
LG Stuttgart, Entscheidung vom 25. März 2009 - 5 S 123/08 (https://dejure.org/2009,38756)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch auf Zustimmung zu einer Mieterhöhung

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • AG Backnang, 14.03.2008 - 4 C 581/07

    Mieterhöhungsverlangen in Bezug auf eine Teilinklusivmiete unter Berücksichtigung

    Auszug aus LG Stuttgart, 25.03.2009 - 5 S 123/08
    Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Backnang vom 14.03.2008 - 4 C 581/07 - wird zurückgewiesen.

    Hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen wird Bezug genommen auf das angefochtene Urteil des Amtsgerichts Backnang vom 14.03.2008 - 4 C 581/07 (Bl. 101 ff. d.A.).

    das Urteil des Amtsgerichts Backnang vom 14.03.2008, 4 C 581/07 abzuändern und die Klage abzuweisen.

  • BVerwG, 26.01.1996 - 8 C 19.94

    Klagen gegen kommunale Mietspiegel sind unzulässig

    Auszug aus LG Stuttgart, 25.03.2009 - 5 S 123/08
    Bereits vor Einführung des qualifizierten Mietspiegels herrschte in der Rechtsprechung weitgehend Einigkeit darüber, dass ein geeigneter Mietspiegel auch ohne zusätzliche Beauftragung eines Sachverständigen zur Bestimmung der ortsüblichen Vergleichsmiete herangezogen werden kann (BVerwG, NJW 1996, 2046 [BVerwG 26.01.1996 - 8 C 19/94] ; LG Lübeck, WuM 2001, 82; LG Dortmund, ZMR 2002, 918).
  • LG Duisburg, 24.01.2005 - 13 T 9/05

    Einfacher Mietspiegel

    Auszug aus LG Stuttgart, 25.03.2009 - 5 S 123/08
    In diesem Rahmen ist auch die Verwendung eines einfachen Mietspiegels zulässig (vgl. auch LG Duisburg, Beschluss vom 24.01.2005, 13 T 9/05 ).
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