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   VGH Baden-Württemberg, 09.04.1992 - 5 S 1233/90   

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VGH Baden-Württemberg, 09.04.1992 - 5 S 1233/90 (https://dejure.org/1992,3417)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 09.04.1992 - 5 S 1233/90 (https://dejure.org/1992,3417)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 09. April 1992 - 5 S 1233/90 (https://dejure.org/1992,3417)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Festsetzung einer Gemeinschaftsgarage als Ausschlußregelung für die Bebaubarkeit eines Grundstücks; Erschließung: Zugangsmöglichkeit zum Grundstück

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Bedeutung der Festsetzung einer Gemeinschaftsgarage im Bebauungsplan (IBR 1992, 419)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 1993, 68
  • ZfBR 1992, 239
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (9)

  • VGH Baden-Württemberg, 11.05.1989 - 5 S 3379/88

    Garage außerhalb überbaubarer Grundstücksfläche; Zufahrt über Fußweg

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 09.04.1992 - 5 S 1233/90
    Die Festsetzung einer Gemeinschaftsgarage nach § 9 Abs. 1 Nr. 22 BauGB kann eine Ausschlußregelung iSd § 23 Abs. 5 BauNVO sein (im Anschluß an das Senatsurteil vom 11.05.1989 - 5 S 3379/88 -).

    Doch enthält der Bebauungsplan "W" eine solche ausschließende Festsetzung für das Baugrundstück, und zwar durch die Ausweisung einer Fläche für eine Gemeinschaftsgarage gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 22 BBauG 1976/BauGB südlich des Wendehammers der H straße im Anschluß an die dort ausgewiesenen öffentlichen Parkplätze (vgl. zu diesem Verständnis einer Gemeinschaftsgarage als Ausschlußregelung das Senatsurteil vom 11.05.1989 - 5 S 3379/88 - m.w.N.).

  • BVerwG, 23.01.1992 - 4 NB 2.90

    Verwaltungsprozessrecht: Antragsbefugnis im Normenkontrollverfahren;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 09.04.1992 - 5 S 1233/90
    In der Rechtsprechung ist auch geklärt, daß abweichend von den regelmäßigen Mindestvoraussetzungen der wegemäßigen Erschließung, wozu gehört, daß an das Baugrundstück herangefahren werden kann, weil - im Grundsatz - nur so gesichert ist, daß die Grundstücke für Kraftfahrzeuge, besonders auch solche der Polizei, der Feuerwehr, des Rettungswesens und der Ver- und Entsorgung erreichbar sind, ein Bebauungsplan eine im Vergleich zu einer solchen Zufahrt mindere Erreichbarkeit des Grundstücks - d.h. praktisch: seine unmittelbare Erreichbarkeit nur für Fußgänger (Zugang) - genügen lassen kann (vgl. BVerwGE 74, 149, 155 und Beschluß vom 23.01.1992 - 4 NB 2.90 -).
  • VGH Baden-Württemberg, 20.11.1989 - 5 S 2058/88

    Sicherung der Erschließung eines Grundstückes - Einräumung von Rechten zur

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 09.04.1992 - 5 S 1233/90
    Der danach im Hinblick auf die bauplanungsrechtliche Anforderung an eine auch rechtlich gesicherte Erschließung erforderlichen Sondernutzungserlaubnis bedarf es nach § 16 Abs. 6 Satz 1 StrG jedoch nicht, da die Benutzung einer Anlage dient, für die eine Baugenehmigung erforderlich ist (vgl. auch die Senatsurteile vom 29.09.1988 - 5 S 1237/88 - und vom 20.11.1989 - 5 S 2058/88 -).
  • VGH Baden-Württemberg, 10.08.1984 - 5 S 3119/83

    Ausfertigung von Bebauungsplänen

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 09.04.1992 - 5 S 1233/90
    Zwar trifft es nach Aktenlage zu, daß die Erstfassung des Bebauungsplans vom 05.07.1973 mangels ordnungsgemäßer Ausfertigung (vgl. zu diesem Erfordernis grundlegend das Senatsurteil vom 10.08.1984 - 5 S 3119/83 - Baurecht 1984, 611=ZfBR 1984, 294 = NVwZ 1985, 206 und nunmehr auch BVerwG, Beschluß vom 24.05.1989, Baurecht 1989, 692=NVwZ 1990, 258 und Beschluß vom 16.05.1991 - 4 NB 26.90 -) ungültig ist, da der Unterschrift (wohl des damaligen Bürgermeisters der Beigeladenen) auf dem den Senat vorliegenden Bebauungsplanexemplar keine Datumsangabe beigefügt ist.
  • BVerwG, 20.11.1989 - 4 B 163.89

    Voraussetzungen für eine Befreiung

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 09.04.1992 - 5 S 1233/90
    Doch verlangt das Bundesverwaltungsgericht (Beschluß vom 20.11.1989, ZfBR 1990, 148, 149), daß eine Befreiung auch nach dieser Regelung nur bei einer atypischen Situation erfolgen dürfe.
  • BVerwG, 24.05.1989 - 4 NB 10.89

    Fehlende Ausfertigung eines Bebauungsplans; Nachträgliche Inkraftsetzung nach

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 09.04.1992 - 5 S 1233/90
    Zwar trifft es nach Aktenlage zu, daß die Erstfassung des Bebauungsplans vom 05.07.1973 mangels ordnungsgemäßer Ausfertigung (vgl. zu diesem Erfordernis grundlegend das Senatsurteil vom 10.08.1984 - 5 S 3119/83 - Baurecht 1984, 611=ZfBR 1984, 294 = NVwZ 1985, 206 und nunmehr auch BVerwG, Beschluß vom 24.05.1989, Baurecht 1989, 692=NVwZ 1990, 258 und Beschluß vom 16.05.1991 - 4 NB 26.90 -) ungültig ist, da der Unterschrift (wohl des damaligen Bürgermeisters der Beigeladenen) auf dem den Senat vorliegenden Bebauungsplanexemplar keine Datumsangabe beigefügt ist.
  • VGH Baden-Württemberg, 29.09.1988 - 5 S 1237/88

    Straßenbenutzung - Sondernutzungserlaubnis und Konzentrationswirkung

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 09.04.1992 - 5 S 1233/90
    Der danach im Hinblick auf die bauplanungsrechtliche Anforderung an eine auch rechtlich gesicherte Erschließung erforderlichen Sondernutzungserlaubnis bedarf es nach § 16 Abs. 6 Satz 1 StrG jedoch nicht, da die Benutzung einer Anlage dient, für die eine Baugenehmigung erforderlich ist (vgl. auch die Senatsurteile vom 29.09.1988 - 5 S 1237/88 - und vom 20.11.1989 - 5 S 2058/88 -).
  • BVerwG, 16.05.1991 - 4 NB 26.90

    Flächennutzungspläne

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 09.04.1992 - 5 S 1233/90
    Zwar trifft es nach Aktenlage zu, daß die Erstfassung des Bebauungsplans vom 05.07.1973 mangels ordnungsgemäßer Ausfertigung (vgl. zu diesem Erfordernis grundlegend das Senatsurteil vom 10.08.1984 - 5 S 3119/83 - Baurecht 1984, 611=ZfBR 1984, 294 = NVwZ 1985, 206 und nunmehr auch BVerwG, Beschluß vom 24.05.1989, Baurecht 1989, 692=NVwZ 1990, 258 und Beschluß vom 16.05.1991 - 4 NB 26.90 -) ungültig ist, da der Unterschrift (wohl des damaligen Bürgermeisters der Beigeladenen) auf dem den Senat vorliegenden Bebauungsplanexemplar keine Datumsangabe beigefügt ist.
  • BVerwG, 18.04.1986 - 8 C 51.85

    Zulässigkeit eines zur Hälfte nach Frontlängen und zur anderen Hälfte nach

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 09.04.1992 - 5 S 1233/90
    In der Rechtsprechung ist auch geklärt, daß abweichend von den regelmäßigen Mindestvoraussetzungen der wegemäßigen Erschließung, wozu gehört, daß an das Baugrundstück herangefahren werden kann, weil - im Grundsatz - nur so gesichert ist, daß die Grundstücke für Kraftfahrzeuge, besonders auch solche der Polizei, der Feuerwehr, des Rettungswesens und der Ver- und Entsorgung erreichbar sind, ein Bebauungsplan eine im Vergleich zu einer solchen Zufahrt mindere Erreichbarkeit des Grundstücks - d.h. praktisch: seine unmittelbare Erreichbarkeit nur für Fußgänger (Zugang) - genügen lassen kann (vgl. BVerwGE 74, 149, 155 und Beschluß vom 23.01.1992 - 4 NB 2.90 -).
  • VG Freiburg, 18.03.2016 - 4 K 2029/15

    Straßenrechtliche Sondernutzung - Anlage einer weiteren Grundstückszufahrt

    Diese Einstufung der Anlage von nicht erforderlichen Grundstückszufahrten als Sondernutzung hängt nicht davon ab, ob im Einzelfall die Zufahrt auf das Grundstück das Überfahren von Geh- oder Radwegen oder Straßenbegleitgrün voraussetzt und ob dieses Überfahren bereits isoliert betrachtet als Sondernutzung zu qualifizieren ist (dies verneinend VGH Bad.-Württ., Urteil vom 09.04.1992 - 5 S 1233/90 -, juris).
  • VGH Bayern, 01.04.2016 - 15 CS 15.2451

    Beseitigungsanordnung für einen Carport

    So kann auch aus der Bestimmung der überbaubaren Grundstücksflächen durch Baulinien und Baugrenzen verbunden mit der Festsetzung von Gemeinschaftsanlagen für Stellplätze und Garagen gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 22 BauGB folgen, dass der Bebauungsplan Einzelgaragen und Einzelstellplätze auf den Baugrundstücken ausnahmslos ausschließt (vgl. BayVGH, B. v. 16.5.1983 - 14.B-1294/79 - BayVBl. 1983, 593/594; VGH BW, U. v. 11.5.1989 - 5 S 3379/88 - BRS 49 Nr. 137 = juris Rn. 18; B. v. 9.4.1992 - 5 S 1233/90 - ZfBR 1992, 239 = juris Leitsatz und Rn. 19; B. v. 23.10.1997 - 5 S 1596/97 - BauR 1998, 521; Fickert/Fieseler, BauNVO, 12. Aufl. 2014, § 23 Rn. 24; Bielenberg in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 23 BauNVO Rn. 58; offen gelassen in BVerwG, B. v. 16.2.1998 - 4 B 2/98 - NVwZ 1998, 1066 = juris Rn. 5).
  • VGH Baden-Württemberg, 23.10.1997 - 5 S 1596/97

    Bebauungsplanfestsetzung - planungsrechtlich nicht überbaubare Grundstücksfläche;

    In jener Entscheidung hat der Senat in der schlichten Festsetzung einer mehrere Garagen umfassenden Garagenanlage auf einem Grundstück im Plangebiet - anders als etwa bei der Festsetzung einer Gemeinschaftsanlage nach § 9 Abs. 1 Nr. 22 BauGB (vgl. hierzu Urt. d. Senats v. 09.04.1992 - 5 S 1233/90 - NVwZ-RR 1993, 68) - keine Festsetzung gesehen, die die Zulassung von Garagen auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen im übrigen eindeutig ausschließt; eine dem vorliegenden Fall vergleichbare Lage, die durch Ausweisung von konkreten Flächen für Garagen und Stellplätze nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. e BBauG auf jedem Grundstück gekennzeichnet ist, lag jener Entscheidung des Senats mithin nicht zugrunde.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 27.09.2005 - 8 A 2947/03

    Anliegerverkehr im Wohngebiet

    575/85, jeweils S. 113; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 9.4.1992 - 5 S 1233/90 -, ZfBR 1992, 239; Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 127 Rn. 15 a ff.; BVerwG, Urteil vom 4.6.1993 - 8 C 33.91 -, DVBl. 1993, 1365, verlangt im Fall des § 127 Abs. 2 Nr. 2 BauGB bebauungsrechtlich für die erforderliche Erschließung ausnahmsweise keine Befahrbarkeit bis an die Grundstücksgrenze; siehe auch OVG NRW, Urteil vom 11.1.2002 - 7a D 6/00.NE -, BauR 2002, 1049, zu einem noch weitergehenden Modellprojekt für "autofreies Wohnen").
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 22.08.1996 - 7 A 3508/93

    Bauplanungsrecht: Unzulässigkeit eines nicht überdachten Stellplatzes trotz

    14 B 1294/79 -, BRS 40 Nr. 129; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11. Mai 1989 - 5 S 3379/88 -, VBlBW 1990, 145; Urteil vom 9. April 1992 - 5 S 1233/90 -, BRS 54 Nr. 107; Berliner Kommentar, a.a.O. , § 9 Rdnr. 52; Brügelmann, a.a.O., § 9 Rdnr. 359.
  • VGH Baden-Württemberg, 11.03.1993 - 5 S 1127/92

    Werbenutzungsvertrag zwischen einer Gemeinde und einem Plakatanschlagunternehmen:

    In den bisher vom Senat entschiedenen Fällen (vgl. die Urteile vom 20.11.1989 a.a.O, vom 29.09.1988 - 5 S 1237/88 - u.vom 09.04.1992 - 5 S 1233/90 -) war es jeweils so, daß die übermäßige (über die Widmung hinausgehende) Straßenbenutzung einer baugenehmigungspflichtigen Anlage (Wohnhaus, Gewerbebetrieb) diente und für die Frage nach der rechtlich gesicherten Erschließung dieser Anlage wegen § 16 Abs. 6 S. 1 StrG keine Sondernutzungserlaubnis zum Befahren des (Feld- bzw. Geh-)Wegs für erforderlich gehalten wurde.
  • OVG Schleswig-Holstein, 12.08.2004 - 1 KN 13/03

    Abwägung, Bebauungsplan, Fahrrecht, Garage, Gemeinschaftsgarage, Leitungsrecht,

    Selbst wenn man jedoch zugunsten der Antragsgegnerin davon ausginge, dass als der Gemeinschaftsgaragen-Anlage zuzuordnender Bereich nur die Baufelder 15, 16 und 17 in Betracht kämen, wäre die Zuordnung nicht hinreichend bestimmt; denn es bleibt unklar, welchen Grundstücken in diesem Bereich die Anlage "dienen" soll (und damit auch, auf welchen Grundstücken Einzelgaragen zulässig bleiben oder nicht, vgl. zu dieser Ausschlusswirkung der Gemeinschaftsgaragen-Festsetzung BayVGH, Beschl. v. 16.05.1983 - Nr. 14 B 1294/79 -, BRS 40 Nr. 129 sowie VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 11.05.1989 - 5 S 3379/88 -, BRS 49 Nr. 137 und v. 09.04.1992 - 5 S 1233/90 -, BRS 54 Nr. 107).
  • VGH Baden-Württemberg, 06.04.2000 - 2 S 1571/98

    Erschließungsbeitrag: befahrbarer Wohnweg; Hemmung des Ablaufs der

    Ob das Überfahren mit Kraftfahrzeugen in dieser Fallgestaltung gegebenenfalls sogar eine unzulässige Sondernutzung darstellen könnte (dazu VGH Bad.-Württ., Urteil vom 9.4.1992, BWGZ 1992, 623), bedarf hier keiner Entscheidung.
  • VG München, 12.03.2020 - M 11 K 18.5289

    Erschließung eines Wohnbauvorhabens im Innenbereich

    Dies schließt ein regelmäßiges Befahren einer als Fußweg gewidmeten Fläche durch Kraftfahrzeuge aus (BayVGH, B.v. 8.4.2019 - 1 CS 19.261 - juris Rn. 17; im Unterschied zum "Überfahren" vgl. VGH BW, U.v. 9.4.1992 - 5 S 1233/90 - ZfBR 1992, 239 = juris Rn. 22).
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