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   VGH Baden-Württemberg, 05.04.1990 - 5 S 1242/89   

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VGH Baden-Württemberg, 05.04.1990 - 5 S 1242/89 (https://dejure.org/1990,2638)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 05.04.1990 - 5 S 1242/89 (https://dejure.org/1990,2638)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 05. April 1990 - 5 S 1242/89 (https://dejure.org/1990,2638)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de

    Schriftliche Duldungserklärung begründet einen der Genehmigung angenäherten Vertrauenstatbestand; Änderung der Rechtslage

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Badesteg und Bootssteg als wasserrechtliche Anlage; Beeinträchtigung des Naturschutzes und Gewässerschutzes durch einen Bootssteg und Badesteg; Berücksichtigung allein wasserwirtschaftlicher Gesichtspunkte als "Wohl der Allgemeinheit" i.R.d. Wasserhaushaltsgesetzes (WHG)

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1990, 3163
  • NVwZ 1991, 86 (Ls.)
  • VBlBW 1990, 389
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 17.03.1989 - 4 C 30.88

    Benutzungserlaubnis - Wasserwirtschaftliche Belange - Gesundheits- und

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 05.04.1990 - 5 S 1242/89
    Selbst wenn man bei der Auslegung dieser Bestimmung der einschränkenden Rechtsprechung des BVerwG zu § 6 WHG folgt, wonach allein wasserwirtschaftliche Gesichtspunkte als "Wohl der Allgemeinheit" zu beachten sind (Urt. vom 10.2.1978 -- 4 C 25.75 -- ZfW 1978 S. 363, siehe aber auch Beschl. vom 17.5.1985 -- 4 B 71.85 -- Sh 1986 Nr. 43 und Urteil vom 17.3.1989 -- 4 C 30.88 -- ZfW 1990 S. 276), reichten die dargestellten limnologischen Bedenken insoweit aus.
  • BVerwG, 10.02.1978 - 4 C 25.75

    Begriff des planfeststellungsbedürftigen Gewässerausbaus i.S. von § 31 WHG;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 05.04.1990 - 5 S 1242/89
    Selbst wenn man bei der Auslegung dieser Bestimmung der einschränkenden Rechtsprechung des BVerwG zu § 6 WHG folgt, wonach allein wasserwirtschaftliche Gesichtspunkte als "Wohl der Allgemeinheit" zu beachten sind (Urt. vom 10.2.1978 -- 4 C 25.75 -- ZfW 1978 S. 363, siehe aber auch Beschl. vom 17.5.1985 -- 4 B 71.85 -- Sh 1986 Nr. 43 und Urteil vom 17.3.1989 -- 4 C 30.88 -- ZfW 1990 S. 276), reichten die dargestellten limnologischen Bedenken insoweit aus.
  • BVerwG, 17.05.1985 - 4 B 71.85

    Einschränkungen der Eigentümerbefugnisse bzgl. der wasserrechtlichen Nutzung des

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 05.04.1990 - 5 S 1242/89
    Selbst wenn man bei der Auslegung dieser Bestimmung der einschränkenden Rechtsprechung des BVerwG zu § 6 WHG folgt, wonach allein wasserwirtschaftliche Gesichtspunkte als "Wohl der Allgemeinheit" zu beachten sind (Urt. vom 10.2.1978 -- 4 C 25.75 -- ZfW 1978 S. 363, siehe aber auch Beschl. vom 17.5.1985 -- 4 B 71.85 -- Sh 1986 Nr. 43 und Urteil vom 17.3.1989 -- 4 C 30.88 -- ZfW 1990 S. 276), reichten die dargestellten limnologischen Bedenken insoweit aus.
  • VGH Baden-Württemberg, 15.12.2015 - 3 S 2158/14

    Streitwertfestsetzung

    Eine schriftliche Duldung der Wasserbehörde, die einen Vertrauenstatbestand begründen könnte, liegt gleichfalls nicht vor, zumal bei Änderung der Rechtslage ohnehin eine Bindung nicht mehr besteht (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 5.4.1990 - 5 S 1242/89 - ZfW 1991, 113).
  • VGH Baden-Württemberg, 20.05.2010 - 3 S 1253/08

    Wasserrechtliche Erlaubnis für die Errichtung von Bootsanbindepfählen (Dalben) in

    Denn der Begriff der sonstigen Anlagen umfasst alle Einrichtungen ohne Rücksicht auf ihre Größe oder wirtschaftliche Bedeutung, die auf eine gewisse Dauer zu einem bestimmten Zweck mittels besonderer Vorkehrungen angelegt wurden; hierzu gehören insbesondere jede für eine gewisse Dauer geschaffene ortsfeste Einrichtung, die geeignet ist, auf den Zustand eines Gewässers oder auf den Wasserabfluss einzuwirken (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 07.05.1993 - 8 S 2020/92 -, VBlBW 1993, 380; Urteil vom 05.04.1990 - 4 S 1242/89 -, NuR 1991, 234; Urteil vom 15.06.1977 - VII 2475/76 -, ZfW 1978, 2098; Urteil vom 16.04.1980 - VII 907/79 -, VBlBW 1980, 68; Bulling/Finkenbeiner/Eckardt/Kiebele, WG Bad.-Württ., § 76 Rn. 13).

    Denn gerade Anlagen der streitgegenständlichen Art bilden mit Blick auf die bereits vorhandene Belastung durch Freizeitaktivitäten und dem allseits bekannten Begehren nach deren Ausweitung Ansatzpunkte für eine gleichartige Gewässerbenutzung durch Dritte, so dass derartige Anlagen in einer gedachten Summe in den Blick zu nehmen sind und auch von daher einer Fehlentwicklung entgegengewirkt werden muss (vgl. zu dem entscheidenden Gesichtspunkt des Summationseffekts hinsichtlich bereits bestehender und - unter Berücksichtigung der Vorbildwirkung - künftiger Anlagen VGH Bad.-Württ., Urteil vom 16.04.1980 - VII 907/79 -, ESVGH 31, 30; Urteil vom 05.04.1990 - 5 S 1242/89 -, ZfW 1991, 113 = VBlBW 1990, 389; Urteil vom 08.11.2005 - 3 S 538/05 -, NuR 2006, 376).

    Ebenso wenig bedarf es einer Vertiefung, ob das Wohl der Allgemeinheit neben wasserwirtschaftlichen Belangen im engeren Sinne auch andere nicht spezifisch wasserrechtliche Gesichtspunkte einschließt (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 17.03.1998 - 4 C 30.88 -, ZfW 1990, 276 = NVwZ 1989, 106; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 15.06.1977 - VII 2475/76 - ZfW 1978, 298; Urteil vom 05.04.1990 - 5 S 1242/89 -, VBlBW 1990, 389; Urteil vom 07.07.1995 - 5 S 3071/94 -, VBlBW 1996, 66).

  • VG Stuttgart, 07.07.2020 - 2 K 435/18

    Beseitigungsanordnung für "bunkerartige" Schwimmbadeinhausung; aktive Duldung

    Sie lässt sich nach Ansicht der Kammer als Zusicherung des bauaufsichtlichen Nichteinschreitens nach § 38 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG auffassen (so auch VGH Bad.-Württ., Urt. v. 05.04.1990 - 5 S 1242/89 - juris Rn. 33 zum Wasserrecht; OVG Nordrh.-Westf., Beschl. v. 08.05.2020 - 2 B 457/20 - juris zum dortigen Landesrecht).

    Rechtsgrundlage für ihre Aufhebung bei veränderte Sachlage ist somit nicht § 49 LVwVfG (so aber VG Stuttgart, 15. Kammer, Urt. v. 27.11.2019, a.a.O.), sondern § 38 Abs. 3 LVwVfG (so auch VGH Bad.-Württ., Urt. v. 05.04.1990 - 5 S 1242/89 - juris Rn. 33; Uechtritz, in: Mann/Sennekamp/Uechtritz, VwVfG, 2. Auflage 2019, § 38 VwVfG, Rn. 147; Tiedemann, in: BeckOK VwVfG, 47. Edition, Stand: 01.04.2020, § 38 VwVfG Rn. 43).

  • VGH Baden-Württemberg, 08.11.2005 - 3 S 538/05

    Wasserrechtliches Genehmigungsverfahren für einen Bootssteg

    Bade- und Bootsstege sind nach § 76 Abs. 1 S. 1 WG grundsätzlich genehmigungsbedürftig, da sie wasserrechtliche Belange, insbesondere den Wasserabfluss beeinflussen können (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 5.4.1990 - 5 S 1242/89 -, VBlBW 1990, 389).
  • VGH Baden-Württemberg, 13.09.1991 - 8 S 1809/91

    Ein Bootssteg kann eine Landestelle im Sinne von WasG BW § 13 Abs 1 Nr 1 sein und

    Dem steht auch nicht entgegen, daß der 5. Senat des Verwaltungsgerichtshofs in seinem Urteil vom 5.4.1990 - 5 S 1242/89 - (VBlBW 1990, 389 = NJW 1990, 3163) bei einem ca. 75 m langen aus Metallpfosten und Holzschwellen bestehenden Steg im Bodensee nur von einer Genehmigungspflicht gemäß § 76 Abs. 1 WG ausgegangen ist, da dieser nicht dem dauerhaften Liegen einer größeren Zahl von Booten diente.

    Daher bedarf es für das vorliegende Verfahren keiner Untersuchung der Frage, ob der Begriff des Wohls der Allgemeinheit ein in vollem Umfang gerichtlich überprüfbarer Rechtsbegriff ist oder ob insoweit der Behörde ein gewisser Beurteilungsspielraum einzuräumen ist; ebensowenig bedarf der Vertiefung, ob das Wohl der Allgemeinheit neben wasserwirtschaftlichen Belangen im engeren Sinne auch andere Gesichtspunkte einschließt (vgl. hierzu mit erweiternder Tendenz BVerwG, Urt. v. 17.3.1989 - 4 C 30.88 - DVBl. 1989, 1048 = ZfW 1990, 276 sowie VGH Bad.-Württ., Urt. v. 5.4.1990 a.a.O.).

    In den letzten Jahrzehnten ist die Bedeutung der Flachwasserzone für die Selbstreinigungskraft des Bodensees und damit für die Gewässergüte und die Eignung des Sees als Trinkwasserquelle zunehmend erkannt worden (vgl. hierzu bereits die Urteile des erkennenden Gerichtshofs vom 5.4.1990 a.a.O. und vom 16.4.1980 - VBlBW 1980, 69; ferner die Darlegungen des Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft, Umwelt und Forsten Baden-Württemberg "Grundsätze zum Schutz der Flachwasserzone des Bodensees" (1981) sowie die Ausführungen im Bodenseeuferplan (1984) des Regionalverbands Hochrhein-Bodensee).

  • VGH Baden-Württemberg, 07.05.1993 - 8 S 2020/92

    Zur Beachtlichkeit der Aussagen des Bodenseeuferplans im Rahmen eines

    Der allgemeine Hinweis auf die auch von der Rechtsprechung anerkannte Bedeutung der Flachwasserzonen für die Selbstreinigungskraft des sees und damit für die Gewässergüte und die Eignung des Sees als Trinkwasserquelle (vgl. Urt. des erk. Gerichtshofs v. 5.4.1990 - 5 S 1242/89 - VBlBW 1990, 389 u. des erkennenden Senats. v. 13.9.1991 - 8 S 1809/91 - VBlBW 1992, 183) reichen dafür nicht aus.

    Dies gilt auch dann, wenn der unbestimmte Rechtsbegriff des Wohls der Allgemeinheit neben den wasserwirtschaftlichen Belangen im engeren Sinne auch anderer Gesichtspunkte, wie den Naturschutz umfaßt (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 5.4.1990 a.a.O. sowie BVerwG, Urt. v. 17.3.1989 - 4 C 30.88 - = DVBl. 1989, 1048).

  • VGH Baden-Württemberg, 10.07.2012 - 3 S 231/11

    Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit iSd WHG durch einen Badesteg am

    Auch in früheren Entscheidungen hat der Gerichtshof auf die Beeinträchtigung der limnologischen Funktion der Flachwasserzone des Bodensees bereits durch die Existenz von Steganlagen - Einfluss auf den Wasserabfluss und Erschwerung der Durchströmung sowie Verschattung mit der Folge eines höheren Kohlenstoffgehalts im Seeboden - hingewiesen (vgl. nur Urteil vom 05.09.1990 - 5 S 1242/89 - Urteil vom 13.09.1991 - 8 S 1809/91 - siehe auch Urteil vom 06.05.1997 - 5 S 3108/86 - zur Rechtmäßigkeit der Beseitigungsanordnung für einen Bootssteg und ein Badefloß).
  • OLG Hamburg, 26.02.2001 - 12 W 3/01

    Einstellung der Zwangsvollstreckung aus einem Prozessvergleich

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  • OLG Düsseldorf, 14.06.2005 - 23 U 3/05

    Mangelhafte Bauplaunung bei Erstellung eines Bauplanes, der die Verwendung nicht

    Jegliche Änderung der Sach- und Rechtslage kann eine neue Entscheidung der Behörde veranlassen (vgl. VGH Mannheim NJW 1990, 3163 zur wasserrechtlichen Duldung).
  • VGH Baden-Württemberg, 07.07.1995 - 5 S 3071/94

    Wasserfläche des Bodensees als Gemeindegebiet; zu den baurechtlichen und

    Obwohl danach nicht mehr entscheidungserheblich, merkt der Senat an, daß das Vorhaben auch wegen seiner städtebaulichen Auswirkungen das Wohl der Allgemeinheit i. S. des § 76 Abs. 3 WG beeinträchtigen dürfte; dieser Begriff ist anerkanntermaßen im weitesten Sinne zu verstehen und erfaßt auch nicht spezifisch wasserwirtschaftliche Belange (vgl. Senatsurt. v. 05.04.1990 - 5 S 1242/89 -, VBlBW 1990, 389).
  • VG Karlsruhe, 01.10.2021 - 1 K 2308/21

    Gewährung effektiven Rechtsschutzes bis zur Entscheidung durch die

  • VG Freiburg, 30.01.2003 - 4 K 1398/01

    Keine nachträgliche Befristung einer unbefristet erteilten Genehmigung für

  • VG Karlsruhe, 29.07.2021 - 1 K 2328/21

    Erteilung einer aktiven Duldung für eine Spielstätte im einstweiligen

  • OVG Schleswig-Holstein, 27.04.1993 - 2 L 183/92
  • VG Karlsruhe, 04.08.2021 - 1 K 2349/21
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