Weitere Entscheidung unten: VGH Baden-Württemberg, 11.10.1993

Rechtsprechung
   VGH Baden-Württemberg, 05.10.1993 - 5 S 1266/92   

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VGH Baden-Württemberg, 05.10.1993 - 5 S 1266/92 (https://dejure.org/1993,9843)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 05.10.1993 - 5 S 1266/92 (https://dejure.org/1993,9843)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 05. Oktober 1993 - 5 S 1266/92 (https://dejure.org/1993,9843)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Wirksamer Erlaß einer Landschaftsschutzverordnung; Verhältnis von Ausweisung als Wasserschutzgebiet und als Naturpark

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DÖV 1995, 165 (Kurzwiedergabe) UPR 1994, 240 ZUR 1994, 266 (red. Leitsatz) Schriftt u Rspr 1994, 120
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (15)

  • VGH Baden-Württemberg, 12.06.1984 - 5 S 2397/83

    Landschaftsschutzverordnung - Normenkontrolle - Gemeinde

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 05.10.1993 - 5 S 1266/92
    Zur Beeinträchtigung der gemeindlichen Planungshoheit durch eine Landschaftsschutzverordnung (im Anschluß an Normenkontrollurteil des Senats v 12.06.1984 - 5 S 2397/83 -, VBlBW 1985, 25).

    Der gemäß § 47 Abs. 2 Nr. 1 VwGO i.V.m. § 5 AGVwGO statthafte Normenkontrollantrag, für den sich die Antragstellerin auf die behördliche Antragsbefugnis des § 47 Abs. 2 S. 1 2. Alt. VwGO berufen kann (vgl. BVerwGE 81, 307 und Normenkontrollurteil des Senats vom 12.06.1984 - 5 S 2397/83 - VBlBW 1985, 25), ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.

    Ist eine Maßnahme in diesem Sinne für das Gemeinwohl erforderlich, so sind ferner ihre Auswirkungen mit den übrigen Zielen des Naturschutzes und der Landschaftspflege und gegen die sonstigen Anforderungen der Allgemeinheit an Natur und Landschaft abzuwägen (§§ 1 Abs. 2 BNatSchG, 1 Abs. 3 NatSchG), wobei sich dieses Abwägungsgebot über den gesetzlichen Wortlaut hinaus auch auf andere berührte rechtliche, insbesondere verfassungsrechtlich geschützte Positionen wie die Eigentumsgarantie (Art. 14 Abs. 1 GG) und die Garantie der kommunalen Selbstverwaltung (Art. 28 Abs. 2 GG, Art. 71 Abs. 1 LV) erstreckt (vgl. Normenkontrollurteil d. Senats v. 12.06.1984 - 5 S 2397/83 - VBlBW 1985, 25).

    Von einer "Übersicherung" im Falle des Erlasses beider Verordnungen kann deshalb nicht gesprochen werden (vgl. hierzu Normenkontrollurteil d. Senats v. 12.06.1984, a.a.O.).

    An der beiläufigen Forderung im Senatsurteil vom 12.06.1984, a.a.O., daß es dann, wenn eine Landschaftsschutzverordnung in einem bereits rechtswirksam zum Naturpark erklärten Gebiet geschaffen werden solle, einer zusätzlichen Begründung dafür bedürfe, aus welchen Gründen der Naturpark nicht den notwendigen Schutz gewährleiste, hält der Senat nicht mehr fest.

    Dies bedeutet mit anderen Worten, daß der staatliche Eingriff verhältnismäßig und frei von Willkür sein muß (vgl. zum vorstehenden BVerfGE 56, 259 m.w.N. sowie Normenkontrollurteil d. Senats v. 12.06.1984, a.a.O.).

    Die Antragstellerin könnte in einem solchen Fall eine Änderung der Schutzgebietsausweisung verlangen bzw. ihre (Teil-)Nichtigkeit geltend machen (vgl. Normenkontrollurteil d. Senats v. 12.06.1984, a.a.O.).

  • BVerwG, 24.06.1993 - 7 C 26.92

    Naturschutzverordnung

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 05.10.1993 - 5 S 1266/92
    Dies gilt auch insoweit, als diese Regelungen in konkrete, durch Art. 14 Abs. 1 S 1 GG geschützte Rechtspositionen eingreifen (im Anschluß an BVerwG, Urt v 24.06.1993 - 7 C 26/92 -, UPR 1993, 384).

    aa) Regelungen in einer Landschaftsschutzverordnung, welche die Nutzung eines Grundstücks situationsbedingt einschränken, sind keine Enteignungen i.S. des Art. 14 Abs. 3 GG, sondern Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums i.S. des Art. 14 Abs. 1 S. 2 GG; dies gilt auch insoweit, als diese Regelungen in konkrete, durch Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG geschützte Rechtspositionen eingreifen (vgl. BVerwG, Urt.v. 24.06.1993 - 7 C 26.92 -, UPR 1993, 384).

    Daß die Auswirkungen der Landschaftsschutzverordnung für die betroffenen Grundstückseigentümer aus Gründen der Verhältnismäßigkeit durch Gewährung einer finanziellen Entschädigung abzumildern wären, um sie als mit Art. 14 Abs. 1 S. 2 GG vereinbar ansehen zu können (sogenannte ausgleichspflichtige Inhaltsbestimmungen, vgl. BVerwG, Urt.v. 24.06.1993 a.a.O. m.w.N.), ist für die Gültigkeit der angegriffenen Verordnung ohne Belang.

    In dieser Rechtsprechung haben sich trotz mancher Unterschiede im Detail doch übereinstimmend zwei Fallgestaltungen herausgebildet, in denen die Grundeigentümer nicht dem Regelfall entsprechend auf die Sozialbindung des Eigentums gemäß Art. 14 Abs. 2 GG verwiesen werden können, nämlich zum einen bei Eingriffen in bereits verwirklichte Nutzungen und zum anderen beim Ausschluß von Nutzungsmöglichkeiten, die sich nach Lage der Dinge objektiv anbieten oder sogar aufdrängen (vgl. BVerwG, Urt.v. 24.06.1993, a.a.O., m.w.N.).

    Im übrigen kommt neben der Gewährung von Geldleistungen als weiteres Mittel des Verhältnismäßigkeitsausgleichs etwa auch ein Dispens in Betracht (vgl. BVerwG, Urt.v. 24.06.1993, a.a.O.).

  • BVerfG, 10.12.1974 - 2 BvK 1/73

    Magistratsverfassung Schleswig-Holstein

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 05.10.1993 - 5 S 1266/92
    Zwar darf durch staatliche Maßnahmen keinesfalls der Kernbereich des Selbstverwaltungsrechts angetastet werden (vgl. BVerfGE 38, 258).

    Der Kernbereich der gemeindlichen Selbstverwaltung wird erst dann berührt, wenn die Einschränkung zu einer derartigen Aushöhlung der Selbstverwaltung führt, daß die Gemeinde die Möglichkeit zur kraftvollen Betätigung verliert und nur noch ein Schattendasein führen kann (vgl. BVerfGE 38, 258, 279).

  • VGH Baden-Württemberg, 08.07.1991 - 5 S 762/90

    Landschaftsschutzverordnung - Abwägungsfehler - Einbeziehung bebauter Grundstücke

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 05.10.1993 - 5 S 1266/92
    Sollte das (ältere) Kartenmaterial die Verhältnisse im Schutzgebiet im Zeitpunkt des Erlasses der Verordnung unzutreffend wiedergeben - weil beispielsweise bauliche Anlagen nicht eingetragen sind -, so mag dies unter Umständen aus materiellen Gründen zur (teilweisen) Nichtigkeit der betreffenden Schutzgebietsausweisung führen (vgl. hierzu Normenkontrollurteil d. Senats v. 08.07.1991 - 5 S 762/90 -).

    Dies folgt allerdings nicht bereits daraus, daß in der zum Bestandteil der Verordnung erklärten Karte der Baubestand insbesondere in den Gewannen H und Am D nicht vollständig eingetragen ist (zu dieser Problematik vgl. Normenkontrollurteil d. Senats v. 08.07.1991 - 5 S 762/90 -).

  • BVerwG, 15.02.1990 - 4 C 47.89

    Muß der Gesetzgeber festlegen, wann eine entschädigungspflichtige Enteignung

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 05.10.1993 - 5 S 1266/92
    Die sogenannte Junktimklausel des Art. 14 Abs. 3 S. 2 GG, die den Gesetzgeber dazu zwingt, den Tatbestand der rechtlich zulässigen Enteignung genau festzulegen, gilt nicht für Maßnahmen der Inhalts- und Schrankenbestimmung nach Art. 14 Abs. 1 S. 2 GG (vgl. BVerwGE 84, 361, 366), als welche sich - wie ausgeführt - eine Landschaftsschutzverordnung mit ihren Verboten und Nutzungsbeschränkungen darstellt.
  • BVerwG, 16.06.1988 - 4 B 102.88

    Voraussetzungen für die Planung und Festsetzung von Landschaftsschutzgebieten

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 05.10.1993 - 5 S 1266/92
    Insoweit ist erforderlich, aber auch ausreichend, daß eine abstrakte Gefahr für die Schutzgüter des Naturschutzes besteht (vgl. BVerwG, Beschl.v. 16.06.1988 - 4 B 102.88 -, NuR 1989, 37 und Normenkontrollurteil d. Senats v. 04.06.1992 - 5 S 2616/91 -).
  • BVerfG, 30.11.1988 - 1 BvR 1301/84

    Straßenverkehrslärm

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 05.10.1993 - 5 S 1266/92
    Mit der Verwendung des Begriffs "enteignende Wirkung" knüpft diese Vorschrift insoweit ersichtlich an das herkömmliche - vom Bundesverfassungsgericht mißbilligte (vgl. BVerfGE 79, 174, 192) - Verständnis des Eigentumsgrundrechts an, das - unter Verkennung der Möglichkeit einer "ausgleichspflichtigen Inhaltsbestimmung" - alle Eigentumsbeschränkungen in den Bereich der entschädigungspflichtigen Enteignung i.S. des Art. 14 Abs. 3 GG verwies, die sich nicht mehr als gemäß Art. 14 Abs. 2 GG entschädigungslose Inhalts- und Schrankenbestimmung i.S. des Art. 14 Abs. 1 S. 2 GG deuten ließen.
  • VGH Baden-Württemberg, 19.05.1972 - I 1180/71
    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 05.10.1993 - 5 S 1266/92
    Vorliegend kann ein interessierter Bürger den Aufbewahrungsort der Verordnung nebst Karten ohne Schwierigkeiten durch Erfragen an der Pforte des Landratsamts ausfindig machen; dies ist zumutbar (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt.v. 19.05.1972 - I 1180/71 -, ESVGH 24, 132, 134).
  • BVerfG, 24.06.1969 - 2 BvR 446/64

    Sorsum

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 05.10.1993 - 5 S 1266/92
    Im übrigen aber ist eine Einschränkung der Planungshoheit durch Gesetze - und auch durch Rechtsverordnungen, die auf einer mit Art. 80 Abs. 1 S. 2 GG bzw. Art. 61 Abs. 1 S. 2 LV übereinstimmenden Ermächtigung beruhen (vgl. BVerfGE 26, 228) - dann zulässig, wenn und soweit sich bei der vorzunehmenden Güterabwägung ergibt, daß schutzwürdige überörtliche Interessen diese Einschränkung erfordern.
  • VGH Baden-Württemberg, 04.06.1992 - 5 S 2616/91

    Zur Wiederholung des gesamten Normsetzungsverfahrens bei Nichtigkeit einer

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 05.10.1993 - 5 S 1266/92
    Insoweit ist erforderlich, aber auch ausreichend, daß eine abstrakte Gefahr für die Schutzgüter des Naturschutzes besteht (vgl. BVerwG, Beschl.v. 16.06.1988 - 4 B 102.88 -, NuR 1989, 37 und Normenkontrollurteil d. Senats v. 04.06.1992 - 5 S 2616/91 -).
  • VGH Baden-Württemberg, 29.09.1988 - 5 S 1466/88

    Wiederholung ungültiger Ersatzverkündung; Abgrenzung von Schutzgebieten -

  • VGH Baden-Württemberg, 07.08.1992 - 5 S 251/91

    Naturschutz: Zur Konkretisierung des Schutzzwecks in einer Naturschutzverordnung

  • BVerwG, 15.03.1989 - 4 NB 10.88

    Antragsbefugnis einer Gemeinde zur Prüfung der Gültigkeit einer von ihr zwar

  • BVerwG, 06.07.1984 - 4 C 22.80

    Ausreichende Kennzeichnung des Plangebiets in der Bekanntmachung des Planentwurfs

  • VGH Baden-Württemberg, 28.07.1986 - 5 S 2110/85

    Gleichzeitige Festsetzung eines Landschaftsschutzgebietes und eines flächenhaften

  • VGH Bayern, 13.12.2016 - 14 N 14.2400

    Wirksamkeit einer Landschaftsschutzgebietsverordnung

    Allein der Umstand, dass ein Grundstück bebaut ist, lässt dessen Schutzwürdigkeit nicht entfallen, wenn und soweit das Grundstück gleichwohl noch als Teil der umgebenden schützenswerten Landschaft angesehen werden kann (vgl. VGH BW, U.v. 5.10.1993 - 5 S 1266/92 - NuR 1994, 239).

    Auch wenn die Biotope bereits dem Schutz des § 30 BNatSchG bzw. Art. 23 BayNatSchG unterliegen, hindert dies den Verordnungsgeber nicht, auch diese Flächen bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 26 BNatSchG in ein räumlich übergreifendes Landschaftsschutzgebiet miteinzubeziehen (vgl. NdsOVG, U.v. 29.11.2016 - 4 KN 93/14 - juris Rn. 41 m.w.N.; VGH BW, U.v. 5.10.1993 - 5 S 1266/92 - NuR 1994, 239).

  • VGH Bayern, 13.12.2016 - 14 N 15.295

    Wirksamkeit einer Verordnung über ein Landschaftsschutzgebiet

    Allein der Umstand, dass ein Grundstück bebaut ist, lässt dessen Schutzwürdigkeit nicht entfallen, wenn und soweit das Grundstück gleichwohl noch als Teil der umgebenden schützenswerten Landschaft angesehen werden kann (vgl. VGH BW, U.v. 5.10.1993 - 5 S 1266/92 - NuR 1994, 239).

    Auch wenn die Biotope bereits dem Schutz des § 30 BNatSchG bzw. Art. 23 BayNatSchG unterliegen, hindert dies den Verordnungsgeber nicht, auch diese Flächen bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 26 BNatSchG in ein räumlich übergreifendes Landschaftsschutzgebiet miteinzubeziehen (vgl. NdsOVG, U.v. 29.11.2016 - 4 KN 93/14 - juris Rn. 41 m.w.N.; VGH BW, U.v. 5.10.1993 - 5 S 1266/92 - NuR 1994, 239).

  • VGH Bayern, 13.12.2016 - 14 N 15.873

    Grenzziehung von Landschaftsschutzgebieten

    Allein der Umstand, dass ein Grundstück bebaut ist, lässt dessen Schutzwürdigkeit nicht entfallen, wenn und soweit das Grundstück gleichwohl noch als Teil der umgebenden schützenswerten Landschaft angesehen werden kann (vgl. VGH BW, U.v. 5.10.1993 - 5 S 1266/92 - NuR 1994, 239).

    Auch wenn die Biotope bereits dem Schutz des § 30 BNatSchG bzw. Art. 23 BayNatSchG unterliegen, hindert dies den Verordnungsgeber nicht, auch diese Flächen bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 26 BNatSchG in ein räumlich übergreifendes Landschaftsschutzgebiet miteinzubeziehen (vgl. NdsOVG, U.v. 29.11.2016 - 4 KN 93/14 - juris Rn. 41 m.w.N.; VGH BW, U.v. 5.10.1993 -5 S 1266/92 - NuR 1994, 239).

  • VGH Baden-Württemberg, 20.09.2001 - 5 S 1217/00

    Nichtigerklärung einer Naturschutzverordnung - Veröffentlichung der

    Dass der gesetzliche Biotopschutz des § 24a NatSchG nicht hindert, die betreffenden Bereiche und Flächen zudem in ein räumlich und funktional übergreifendes (Natur-)Schutzgebiet einzubeziehen, ist in der Rechtsprechung des Senats anerkannt (vgl. NK-Urt. v. 05.10.1993 - 5 S 1266/92 - NVwZ 1994, 1027 = NuR 1994, 239).

    Schließlich gewährt § 47 Abs. 2 Satz 1 NatSchG bei Maßnahmen mit "enteignender Wirkung" einen Anspruch auf Entschädigung; unter Einschluss dieses dem Verhältnismäßigkeitsausgleich dienenden Entschädigungsanspruchs ist den Anforderungen des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 und 2 GG Genüge getan (vgl. hierzu NK-Urt. d. Senats v. 05.10.1993 - 5 S 1266/92 -a.a.O. - sowie BVerwG, Urt. v. 31.01.2001 - 6 CN 2.00 - a.a.O.).

  • VGH Bayern, 12.04.2018 - 8 N 16.1660

    Normenkontrollantrag gegen Überschwemmungsgebietsverordnung ist unbegründet

    Eine solche Schlussfolgerung lässt sich auch der von ihr angeführten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (U.v. 5.10.1993 - 5 S 1266/92 - NVwZ 1994, 1024) nicht entnehmen, da das Gebiet im dortigen Fall zusätzlich durch Aufzählung der Gemarkungen und Gewanne beschrieben wurde (vgl. juris Rn. 14).
  • VGH Hessen, 16.03.1995 - 4 UE 3505/88

    Denkmalschutz: Erteilung einer Veränderungsgenehmigung - entgegenstehende

    Dabei kann im wesentlichen auf die bisherige Rechtsprechung zur Abgrenzung zwischen entschädigungslos hinzunehmenden Nutzungsbeschränkungen und den (Ausnahmetatbeständen Tatbeständen einer entschädigungspflichtigen Enteignung zurückgegriffen werden. In dieser Rechtsprechung haben sich trotz mancher Unterschiede im Detail doch übereinstimmend zwei Fallgestaltungen herausgebildet, in denen die Grundstückseigentümer nicht dem Regelfall entsprechend auf die Sozialbindung des Eigentums gemäß Art. 14 Abs. 2 GG verwiesen werden können, nämlich zum einen der Eingriff in bereits verwirklichte Nutzungen und zum anderen der Ausschluß von Nutzungsmöglichkeiten, die sich nach Lage der Dinge objektiv anbieten oder sogar aufdrängen (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.06.1993, a.a.O.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11.10.1993 - 5 S 1266/92 - NuR 1994, 239 zu § 47 Abs. 2 Satz 1 NatSchG Baden-Württemberg).
  • OVG Niedersachsen, 26.03.2021 - 4 KN 129/18

    Auslegung; Auslegungsbekanntmachung; Bekanntmachung; Bestimmtheit;

    Dem Bürger muss durch die Bekanntmachung die Kenntnis eröffnet werden, dass die vorgesehene Rechtsverordnung möglicherweise seine Interessen betrifft und er damit aufgerufen ist, sich um seine Belange zu kümmern (vgl. BVerwG, Beschl. v. 17.10.2005 - 7 BN 1.05 -, juris für eine Wasserschutzgebietsverordnung; vgl. weiter VGH BW, Urt. v. 5.10.1993 - 5 S 1266/92 -, juris).
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Rechtsprechung
   VGH Baden-Württemberg, 11.10.1993 - 5 S 1266/92   

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 1994, 1024
 
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Wird zitiert von ... (20)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerwG, 24.06.1993 - 7 C 26.92

    Naturschutzverordnung

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 11.10.1993 - 5 S 1266/92
    Dies gilt auch insoweit, als diese Regelungen in konkrete, durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG geschützte Rechtspositionen eingreifen (im Anschluß an BVerwG, Urt.v. 24.06.1993 - 7 C 26.92 -, UPR 1993, 384).
  • VGH Baden-Württemberg, 12.06.1984 - 5 S 2397/83

    Landschaftsschutzverordnung - Normenkontrolle - Gemeinde

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 11.10.1993 - 5 S 1266/92
    10. Zur Beeinträchtigung der gemeindlichen Planungshoheit durch eine Landschaftsschutzverordnung (im Anschluß an Normenkontrollurt. des Senats v. 12.06.1984 -5 S 2397/83 -, VBlBW 1985, 25).
  • VGH Baden-Württemberg, 02.10.1996 - 5 S 831/95

    Erlaß einer Baumschutzsatzung: Zuständigkeit des Gemeinderates; Eigentumsgarantie

    Die in § 3 Abs. 1 der Baumschutzsatzung zum Schutz der Bäume enthaltenen Verbote bzw. Nutzungsbeschränkungen sind keine Enteignungen i.S. des Art. 14 Abs. 3 S. 1 GG, sondern Bestimmungen von Inhalt und Schranken des Eigentums i.S. des Art. 14 Abs. 1 S. 2 GG, so daß insoweit keine Entschädigungsregelung nach Art. 14 Abs. 3 S. 2 GG geboten ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.06.1993 - 7 C 26.92 -, UPR 1993, 384 und Normenkontrollurteil d. Senats v. 11.10.1993 - 5 S 1266/92 - zu den Beschränkungen einer Landschaftsschutzverordnung).

    Neben der Befreiungsregelung gibt es als weiteres Mittel des "Verhältnismäßigkeitsausgleichs" (so das BVerwG, Urt. v. 24.06.1993, a.a.O.) die Entschädigungsregelung in § 47 Abs. 2 S. 1 NatSchG (vgl. hierzu ausführlich Normenkontrollurteil d. Senats v. 11.10.1993 - 5 S 1266/92).

  • VGH Baden-Württemberg, 14.10.1997 - 5 S 1765/95

    Normenkontrolle einer Naturschutzverordnung: Verbot von Hängegleitern und

    Das Abwägungsgebot erstreckt sich dabei über den gesetzlichen Wortlaut hinaus auch auf andere berührte rechtliche, insbesondere verfassungsrechtlich geschützte Positionen wie etwa die Eigentumsgarantie (Art. 14 Abs. 1 GG), das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit (Art. 2 Abs. 1 GG) und die Garantie der kommunalen Selbstverwaltung (Art. 28 Abs. 2 GG, Art. 71 Abs. 1 LV - zu diesen Grundsätzen vgl. Normenkontrollurteil des Senats v. 11.10.1993 - 5 S 1266/92 - VBlBW 1994, 233; v. 11.11.1991 - 5 S 2045/90 - RdL 1992, 110 und v. 12.06.1984 - 5 S 2397/83 - VBlBW 1985, 25).

    Nach ständiger Rechtsprechung des Senats muß die Naturschutzbehörde bei Ausweisung eines als schutzwürdig und schutzbedürftig erkannten Gebiets über den Wortlaut des § 1 Abs. 2 BNatSchG und § 1 Abs. 3 NatSchG hinaus neben den berührten Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege und den sonstigen Anforderungen der Allgemeinheit an Natur und Landschaft auch die von der Unterschutzstellung betroffenen privaten Belange abwägen (vgl. Normenkontrollurteil des Senats v. 11.10.1993 - 5 S 1266/92 - VBlBW 1994, 233; v. 01.11.1991 - 5 S 3045/90 - RdL 1992, 110 und v. 12.06.1984 - 5 S 2397/83 - VBlBW 1985, 25).

    Hierbei fällt ins Gewicht, daß sich die Antragsteller - anders als etwa Eigentümer von Grundstücken in einem Schutzgebiet, die im übrigen gleichfalls regelmäßig die mit einer Schutzgebietsausweisung verbundenen Belastungen als situationsbedingte Eigentumseinschränkungen hinzunehmen haben (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.06.1993 - 7 C 26.92 - UPR 1993, 384; Normenkontrollurteil d. Senats v. 11.10.1993 - 5 S 1266/92 - a.a.O.) - bei der Ausübung des Gleitflugsports auf keine gefestigten Rechtspositionen für den Flugbetrieb gerade am Fliegenberg berufen können.

  • VGH Baden-Württemberg, 20.07.2000 - 14 S 237/99

    Erlass einer Sperrzeitverordnung - Zuständigkeit des Gemeinderates

    2.1 Entgegen der Auffassung des Antragstellers verstößt die Verordnung allerdings nicht gegen den Grundsatz der Normenklarheit und Normenbestimmtheit (vgl. dazu z.B.: VGH Bad.-Württ., Urt. v. 11.10.1993 - 5 S 1266/92 -, NVwZ 1994, 1024 = VBlBW 1994, 233).
  • VGH Baden-Württemberg, 11.01.1995 - 5 S 227/94

    Normenkontrolle einer Landschaftsschutzverordnung - Überschneidungen mit einem

    Zur Beeinträchtigung der gemeindlichen Planungshoheit durch eine Landschaftsschutzverordnung (im Anschluß an Normenkontrollurteile des Senats vom 11.10.1993 - 5 S 1266/92 -, VBlBW 1994, 233 uv 12.06.1984 - 5 S 2397/82 -, VBlBW 1985, 25).

    Der gemäß § 47 Abs. 2 Nr. 2 VwGO i.V.m. § 5 AGVwGO statthafte Normenkontrollantrag, für den sich die Antragstellerin auf die behördliche Antragsbefugnis des § 47 Abs. 2 S. 2 2. Alternative VwGO berufen kann (vgl. BVerwG, Beschl. v. 15.03.1989 - 4 NB 10.88 - BVerwGE 81, 307; Normenkontrollurteil d. Senats v. 11.10.1993 - 5 S 1266/92 - VBlBW 1994, 233), ist nicht begründet.

    Dies bedeutet zunächst, daß der Schutzgegenstand unter Berücksichtigung der allgemeinen Ziele und Grundsätze des Naturschutzes (§§ 1, 2 BNatSchG und §§ 1, 2 NatSchG) tatsächlich schutzwürdig und schutzbedürftig ist (vgl. Normenkontrollurteil d. Senats v. 11.10.1993 - 5 S 1266/92 - a.a.O.; Normenkontrollurteil v. 12.06.1984 - 5 S 2397/83 - VBlBW 1985, 25).

  • VGH Baden-Württemberg, 14.01.2000 - 5 S 1855/97

    Normenkontrolle einer Grünbestandssatzung

    Denn eine Satzung nach § 25 Abs. 2 NatSchG und ein Bebauungsplan sind nach ihren Ziel- und Zweckbestimmungen eigenständige, von unterschiedlichen Voraussetzungen abhängige und mit unterschiedlichen Rechtsfolgen ausgestattete Maßnahmen, die trotz gewisser Übereinstimmungen in ihren rechtlichen Festsetzungen und in ihrem Erlaß und Fortbestand voneinander unabhängig sind (vgl. Senatsurteil v. 09.05.1985 - 5 S 3205/84 -, NVwZ 1986, 955/956; vgl. auch Senatsurteile v. 11.10.1993 - 5 S 1266/92 -, NVwZ 1994, 1024/1027, und v. 15.11.1991 - 5 S 615/91 -, NVwZ 1992, 995 zum Nebeneinander von Natur- und Wasserschutz sowie Landschafts- und Denkmalschutz).

    Es kann deshalb offenbleiben, ob die Möglichkeit einer Wohnbebauung unabhängig von der Zuordnung des Grundstücks zum Innen- oder Außenbereich jedenfalls mit dem Inkrafttreten der Veränderungssperre vom 03.12.1996 zur Sicherung des Bebauungsplans ''Grünfläche Mahdentalstraße'' am 12.12.1996 entfallen war und ob eine noch nicht realisierte legale Nutzungsmöglichkeit eine durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG als ''Eigentum'' geschützte Rechtsposition darstellt, deren Umgestaltung gegebenenfalls besonderen verfassungsrechtlichen Voraussetzungen unterliegt (vgl. dazu das Senatsurteil v. 11.10.1993, a.a.O. 1028f.).

  • VGH Hessen, 16.03.1995 - 4 UE 3505/88

    Denkmalschutz: Erteilung einer Veränderungsgenehmigung - entgegenstehende

    Dabei kann im wesentlichen auf die bisherige Rechtsprechung zur Abgrenzung zwischen entschädigungslos hinzunehmenden Nutzungsbeschränkungen und den (Ausnahmetatbeständen Tatbeständen einer entschädigungspflichtigen Enteignung zurückgegriffen werden. In dieser Rechtsprechung haben sich trotz mancher Unterschiede im Detail doch übereinstimmend zwei Fallgestaltungen herausgebildet, in denen die Grundstückseigentümer nicht dem Regelfall entsprechend auf die Sozialbindung des Eigentums gemäß Art. 14 Abs. 2 GG verwiesen werden können, nämlich zum einen der Eingriff in bereits verwirklichte Nutzungen und zum anderen der Ausschluß von Nutzungsmöglichkeiten, die sich nach Lage der Dinge objektiv anbieten oder sogar aufdrängen (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.06.1993, a.a.O.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11.10.1993 - 5 S 1266/92 - NuR 1994, 239 zu § 47 Abs. 2 Satz 1 NatSchG Baden-Württemberg).
  • VGH Baden-Württemberg, 28.07.1994 - 5 S 2467/93

    Bestimmtheit des räumlichen Geltungsbereichs einer Baumschutzsatzung; Klage gegen

    Dies setzt freilich die inhaltliche Rechtfertigung der Unterschutzstellung unter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes voraus, weshalb der förmliche Baumschutz die Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit der hiervon erfaßten Bäume voraussetzt (so auch OVG Münster, Urt. v. 08.10.1993 - 7 A 2021/92 - NWVBl. 1994, 140; sowie Schink, DÖV 1991, 7/9 m.w.N.), wie des entsprechend etwa auch für jede Naturschutz- oder Landschaftsschutzverordnung (vgl. hierzu lediglich Normenkontrollurteil des Senats vom 11.10.1993 - 5 S 1266/92 - VBlBW 1994, 233 m.w.N.).
  • VGH Baden-Württemberg, 18.11.1996 - 5 S 432/96

    Normenkontrolle einer Landschaftsschutzverordnung: Anpassungsgebot nach BauGB §

    Ist eine Maßnahme in diesem Sinne für das Gemeinwohl erforderlich, so sind ferner ihre Auswirken mit den übrigen Zielen des Naturschutzes und der Landschaftspflege und gegen die sonstigen Anforderungen der Allgemeinheit an Natur und Landschaft abzuwägen (§ 1 Abs. 2 BNatSchG, § 1 Abs. 3 NatSchG), wobei sich dieses Abwägungsgebot über den gesetzlichen Wortlaut hinaus auch auf andere berührte rechtliche, insbesondere verfassungsrechtlich geschützte Positionen wie die Eigentumsgarantie (Art. 14 Abs. 1 GG) und die Garantie der kommunalen Selbstverwaltung (Art. 28 Abs. 2 GG, Art. 71 Abs. 1 LV) erstreckt (st. Rspr. des Senats, vgl. lediglich Normenkontrollurteil vom 11.10.1993 - 5 S 1266/92 -, VBlBW 1994, 233/235 m.w.N.).

    Was jedoch letztlich in das Schutzgebiet mit einbezogen wird, muß auch schützenswert sein (zu diesen Grundsätzen vgl. Normenkontrollurteile d. Sen. v. 11.10.1993 - 5 S 1266/92 -, a.a.O., S. 235, und v. 29.09.1988 - 5 S 1466/88 -, VBlBW 1989, 227/229, sowie Normenkontrollbeschluß v. 28.07.1986 - 5 S 2110/85 -, a.a.O., S. 280).

  • VGH Bayern, 28.10.1994 - 9 N 87.03911

    Naturschutzrecht: Schutzgebiet einer Landschaftsbestandteil-Verordnung,

    Gegen die Verfassungsmäßigkeit der Vorschrift bestehen - insbesondere wegen der unbestimmten Fassung des Tatbestandsmerkmals "wesentliche Nutzungsbeschränkung" - keine Bedenken; die Junktim-Klausel des Art. 14 Abs. 3 Satz 2 GG , die den Gesetzgeber dazu nötigt, den Tatbestand der rechtlich zulässigen Enteignung genau zu bestimmen, gilt für Maßnahmen der Inhalts- und Schrankenbestimmung nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG nicht (vgl. BVerwG DVBl 1993, 1141 ff.; VGH Bad.-Württ. NVwZ 1994, 1024).
  • VGH Baden-Württemberg, 26.09.2003 - 3 S 1650/02

    Bebauungsplan - Abwägung - Eigentumsschutz - Inanspruchnahme eines Grundstücks

    Zur Vermeidung weiterer Rechtsstreitigkeiten weist der Senat allerdings darauf hin, dass die öffentlichen Bekanntmachungen der Auslegung vom 17.5.2001 und 27.7.2000 wohl nicht den gesetzlichen Anforderungen des § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB genügen, da sie die erforderliche Anstoßfunktion wohl nicht erfüllen (vgl. BVerwG, Urteile vom 26.5.1978 - 4 C 9.77 -, BVerwGE 55, 369 = PBauE § 12 BauGB Nr. 1 und vom 6.7.1984 - 4 C 22.80 -, BVerwGE 69, 344 = PBauE § 3 BauGB Nr. 3; VGH Bad.-Württ., NK-Urteil vom 11.10.1993 - 5 S 1266/92 -, VBlBW 1994, 233 und vom 14.12.2001 - 8 S 375/01 -, VBlBW 2002, 304 m.w.N.).
  • VGH Baden-Württemberg, 17.11.1995 - 5 S 1612/95

    Normenkontrollverfahren hinsichtlich einer Naturschutzverordnung - Einbeziehung

  • VGH Baden-Württemberg, 09.08.2002 - 5 S 818/00

    Bekanntmachung über öffentliche Auslegung mehrerer Bebauungspläne; örtliche

  • VGH Baden-Württemberg, 14.12.2001 - 8 S 375/01

    Anstoßfunktion der Bekanntmachung - Gebietsumschreibung; Rügefrist des BauGB §

  • OVG Brandenburg, 24.02.2000 - 4 D 13/99

    Verstoß gegen § 12 Bundeswaldgesetz (BWaldG) durch § 16 Landeswaldgesetz

  • VGH Baden-Württemberg, 13.11.1998 - 5 S 657/97

    Normenkontrolle einer Naturschutzverordnung: unzulässige Änderung der

  • VGH Baden-Württemberg, 03.08.1998 - 3 S 990/98

    Ersatzansprüche wegen rechtswidriger zeitweiliger Versagung einer Baugenehmigung

  • VGH Baden-Württemberg, 21.06.2000 - 5 S 3161/98

    Landschaftsschutzverordnung - Überprüfung der Schutzwürdigkeit

  • VGH Baden-Württemberg, 12.03.1999 - 5 S 2483/96

    Öffentliche Auslegung eines Entwurfs zu einer Naturschutzverordnung

  • VGH Baden-Württemberg, 30.07.1996 - 5 S 1486/95

    Normenkontrolle einer Landschaftsschutzverordnung: Ausfertigung - "gedankliche

  • VGH Baden-Württemberg, 30.04.1998 - 5 S 1695/96

    Bezug auf "Sprechzeiten" statt "Dienststunden" zur Einsichtnahme - Verordnung

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