Weitere Entscheidung unten: VGH Baden-Württemberg, 24.07.2003

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   VGH Baden-Württemberg, 28.07.2003 - 5 S 1399/02   

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VGH Baden-Württemberg, 28.07.2003 - 5 S 1399/02 (https://dejure.org/2003,5900)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 28.07.2003 - 5 S 1399/02 (https://dejure.org/2003,5900)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 28. Juli 2003 - 5 S 1399/02 (https://dejure.org/2003,5900)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anschlussberufung; Haupt -und Hilfsantrag; Herstellung einer Straßenverbindung; Straßenplanung; Planfeststellungsverfahren; Erhöhung der Lärmbelastung

  • Judicialis

    StrG § 37 Abs. 1 Satz 2; ; StrG § 37 Abs. 5 Satz 1; ; BImSchG § 41 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Gemeindestraße, nicht-förmliche Straßenplanung, Anlieger, Lärmbetroffenheit, Unterlassungsanspruch, Alternativenprüfung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (15)

  • VGH Baden-Württemberg, 03.04.1981 - 5 S 405/81

    Planfeststellung; Bau von Straßen ohne förmliche Planung

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 28.07.2003 - 5 S 1399/02
    § 37 Abs. 1 Satz 2 StrG gestattet bei einer Gemeindestraße (hier: "Lückenschluss" zwischen zwei Erschließungsstraßen) die nicht-förmliche Straßenplanung auch dann, wenn das Vorhaben zu einer nicht nur unwesentlichen Erhöhung der bisherigen Lärmbelastung von Anliegern führt (im Anschluss an Senatsbeschl. v. 03.04.1981 - 5 S 405/81 - BGWZ 1981, 856).

    Der Senatsbeschluss vom 03.04.1981 - 5 S 405/81 - (BWGZ 1981, 856) zum faktischen Straßenbau ist in einem Verfahren ergangen, in dem sich die Antragsteller gegen unmittelbar mit den Straßenbauarbeiten verbundene Beeinträchtigungen (Erschwernisse bei der Grundstücksausfahrt, Wassereinbrüche) wie auch gegen die durch Lärm- und Abgasimmissionen befürchteten (also mittelbaren) Beeinträchtigungen zur Wehr setzten.

    Die in diesem Sinn erforderliche Rechtsgrundlage ist mit § 37 Abs. 1 Satz 2 StrG i.V.m. den hierzu in der Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschl. v. 03.04.1981 - 5 S 405/81 - a.a.O.) entwickelten Grundsätzen gegeben.

    § 37 Abs. 1 Satz 2 StrG ist nicht zu entnehmen, dass eine nicht-förmliche Straßenplanung, jedenfalls soweit sie in Rechte vorhabenbetroffener Dritter eingreift, weniger an rechtlichen Grenzen einhalten müsste (vgl. Senatsbeschl. v. 09.04.1981 - 5 S 405/81 - a.a.O.).

    Ferner gilt (selbstredend) das allgemeine fachplanerische Gebot der gerechten Abwägung der von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange, wie es in § 37 Abs. 5 Satz 1 StrG als aus dem Rechtsstaatsprinzip folgend ausdrücklich niedergelegt ist (vgl. auch hierzu Senatsbeschl. v. 03.04.1981 - 5 S 405/81 - a.a.O.).

    Die bei der Überprüfung der materiell-rechtlich einzuhaltenden Bindungen sich möglicherweise ergebenden Erschwernisse, weil es an einem förmlichen Planfeststellungsbeschluss fehlt, in dem die maßgeblichen behördlichen Erwägungen niedergelegt sind, haben den Senat bereits in seinem Beschluss vom 03.04.1981 - 5 S 405/81 - (a.a.O.) nicht veranlasst, die Möglichkeit der nicht-förmlichen Straßenplanung nach § 37 Abs. 1 Satz 2 StrG - jedenfalls bei erkennbaren Nutzungskonflikten - zu verwerfen.

  • BVerwG, 26.08.1993 - 4 C 24.91

    Sackgasse Bargteheide - Zu den Voraussetzungen und Ausschlußgründen für einen

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 28.07.2003 - 5 S 1399/02
    Aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.08.1993 - 4 C 24.91 - (BVerwGE 94, 100: Bargteheide), auf das sich das Verwaltungsgericht bereits in seinem im vorläufigen Rechtsschutzverfahren ergangenen ablehnenden Beschluss vom 24.07.2001 - 3 K 334/01 - berufen hat, folgt gerade das Gegenteil.

    Die tatbestandlichen Voraussetzungen eines Unterlassungsanspruchs entsprechen also denjenigen des Folgenbeseitigungsanspruchs, der zum Zuge kommt, wenn der hoheitliche Eingriff bereits vollzogen ist und der dadurch für den Betroffenen geschaffene rechtswidrige Zustand noch andauert (vgl. hierzu grundlegend BVerwGE, Urt. v. 26.08.1993 - 4 C 24.91 - a.a.O.).

    Mit dieser Wendung im Urteil vom 26.08.1993 - 4 C 24.91 - (a.a.O.) hat das Bundesverwaltungsgericht ersichtlich nicht das (Planungs-)Verfahren als solches gemeint, sondern die materielle Verpflichtung der dortigen Beklagten, sich als Trägerin "der von ihr eingeleiteten Bauleitplanung", also innerhalb eines durchgeführten förmlichen Planungsverfahrens, mit der Rechtsstellung des betroffenen Grundeigentümers "in rechtlich geordneter Weise", nämlich nach Maßgabe der zum Abwägungsgebot entwickelten Grundsätze, auseinanderzusetzen.

  • VG Karlsruhe, 30.01.2002 - 4 K 333/01

    Anliegerschutz gegen faktischen Straßenbau aufgrund informeller Planung

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 28.07.2003 - 5 S 1399/02
    Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 30. Januar 2002 - 4 K 333/01 - geändert.

    das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 30. Januar 2002 - 4 K 333/01 - zu ändern und die Klagen insgesamt abzuweisen.

    das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 30. Januar 2002 - 4 K 333/01 - zu ändern, soweit der Hauptantrag abgewiesen worden ist, und die Beklagte zu verurteilen, die in der Sitzung ihres Gemeinderats vom 30. Januar 2001, bestätigt durch Beschluss in der Sitzung vom 20. November 2001, beschlossene Herstellung einer Straßenverbindung zwischen der Bundesstraße B 10 und der Reetzstraße durch den Bau einer Brücke über die Pfinz in Verlängerung der Salzwiesenstraße im Ortsteil Söllingen zu unterlassen, .

  • BVerwG, 11.11.1996 - 11 B 65.96

    Verwaltungsprozeßrecht - Klagebefugnis gegen eisenbahnrechtlichen

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 28.07.2003 - 5 S 1399/02
    Lärm, der nicht gerade auf der zu bauenden oder zu ändernden Strecke entsteht, wird von der 16. BImSchV nicht berücksichtigt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 11.11.1996 - 11 B 65.96 - NVwZ 1997, 394 = UPR 1997, 107).

    Auf diesen adäquaten Kausalzusammenhang hat das Bundesverwaltungsgericht auch in seinem Beschluss vom 11.11.1996 - 11 B 65.96 - (a.a.O.) im Rahmen der Darlegungen zur Klagebefugnis verwiesen und ihn im Allgemeinen als nicht gegeben erachtet, wenn es lediglich um weiträumige Änderungen des Verkehrsaufkommens und der Verkehrsströme und dadurch bedingte Lärmbelästigungen gehe.

  • VG Karlsruhe, 24.07.2001 - 4 K 334/01

    Unterlassungsanspruch mittelbar betroffener Straßenanlieger

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 28.07.2003 - 5 S 1399/02
    Die gleichzeitig gestellten Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel der Unterlassung bzw. Einstellung entsprechender Baumaßnahmen zur Realisierung der geplanten Straßenverbindung hat das Verwaltungsgericht Karlsruhe mit Beschluss vom 24.07.2001 - 4 K 334/01 - abgelehnt, weil sich die Kläger nicht gegen die Existenz der Straße als solche, sondern erst gegen die Zulassung eines bestimmten Verkehrs auf ihr wehren könnten, eine (Widmungs-)Entscheidung hierüber bisher aber noch nicht getroffen worden sei.

    Dem Senat liegen die einschlägigen Akten der Beklagten sowie die im wasserrechtlichen Genehmigungsverfahren angefallenen Behördenakten vor, ferner die Bebauungspläne "Salzwiesen" und "Hochwiesen" der vormaligen Gemeinde Söllingen und der Entwurf des Bebauungsplans "Nordumgehung Söllingen" der Beklagten, die beim Verwaltungsgericht in den Verfahren 4 K 2220/99, 4 K 3292/00 und 4 K 334/01 und beim Verwaltungsgerichtshof in den Verfahren 8 S 2194/00, 5 S 1810/01 und 5 S 2869/99 angefallenen Akten sowie die erst- und zweitinstanzlichen Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens.

  • VGH Baden-Württemberg, 14.09.2001 - 5 S 2869/99

    Normenkontrolle: Bebauungsplan - Straßenplanung - Trassenvariante -

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 28.07.2003 - 5 S 1399/02
    Der Bebauungsplan wurde mit (rechtskräftigem) Senatsurteil vom 14.09.2001 - 5 S 2869/99 - wegen ungenügender Prüfung der Trassenvariante "Salzwiesenstraße" im Rahmen der Abwägung für nichtig erklärt.

    Dem Senat liegen die einschlägigen Akten der Beklagten sowie die im wasserrechtlichen Genehmigungsverfahren angefallenen Behördenakten vor, ferner die Bebauungspläne "Salzwiesen" und "Hochwiesen" der vormaligen Gemeinde Söllingen und der Entwurf des Bebauungsplans "Nordumgehung Söllingen" der Beklagten, die beim Verwaltungsgericht in den Verfahren 4 K 2220/99, 4 K 3292/00 und 4 K 334/01 und beim Verwaltungsgerichtshof in den Verfahren 8 S 2194/00, 5 S 1810/01 und 5 S 2869/99 angefallenen Akten sowie die erst- und zweitinstanzlichen Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens.

  • BVerwG, 21.03.2002 - 4 C 1.02

    Gebietsverträglichkeit; Baugebietstypologie; Gebietscharakter; Anlagen für

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 28.07.2003 - 5 S 1399/02
    Hieran ist auch mit Blick auf das von den Klägern für ihren gegenteiligen Standpunkt in Anspruch genommene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.03.2002 - 4 C 1.02 - (BVerwGE 116, 155 = NVwZ 2002, 1118) festzuhalten.
  • BVerwG, 21.03.1996 - 4 C 9.95

    Immissionsschutzrecht: Lärmschutz bei Bau oder wesentliche Änderung einer

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 28.07.2003 - 5 S 1399/02
    Dabei kommt es - wie sich aus § 1 Abs. 1 der 16. BImSchV und der Entstehungsgeschichte der Verordnung ergibt - allein auf den von dem zu bauenden oder zu ändernden Verkehrsweg ausgehenden Verkehrslärm an (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.03.1996 - 4 C 9.95 - BVerwGE 101, 1 = NVwZ 1996, 1003).
  • BVerwG, 09.02.1995 - 4 C 26.93

    Schallschutz - Schallschutzwand - Aktiver Schallschutz - Passiver Schallschutz -

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 28.07.2003 - 5 S 1399/02
    Zu § 17 Abs. 4 FStrG a.F., der Vorgängerregelung der nunmehr allgemein geltenden Vorschrift des § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG - die ihrerseits für den Bereich des materiellen Lärmschutzes durch § 41 Abs. 1 BImSchG i.V.m. der 16. BImSchV ausgeschlossen wird, und zwar auch dann, wenn § 41 Abs. 1 BImSchG nur wegen Verneinung der tatbestandlichen Voraussetzungen nicht zur Anwendung kommt (vgl. BVerwG, Urt. v. 09.02.1995 - 4 C 26.93 - DÖV 1995, 775) - hat das Bundesverwaltungsgericht im Beschluss vom 09.02.1989 - 4 B 234.88 - entschieden, dass ein adäquater Ursachenzusammenhang zu fordern ist, und zwar in dem Sinn, dass einerseits die schädlichen Auswirkungen in typischer Weise mit dem Bau oder der Änderung der Straße, mit der Straßenlage oder mit dem Betrieb der Straße verbunden sind, und dass andererseits die eingetretenen oder zu erwartenden Schädigungen nach ihrer Art als Folgewirkung der Straße nicht außerhalb aller Erfahrung liegen, insbesondere nicht überwiegend durch andere Umstände bedingt sind.
  • BVerwG, 26.06.2000 - 11 VR 8.00

    Verlegung von Straßenbahngleisen ohne Planfeststellung; einstweilige Anordnung

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 28.07.2003 - 5 S 1399/02
    In dem dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.06.2000 - 11 VR 8.00 - (NVwZ 2001, 89) zugrunde liegenden Verfahren haben die Antragsteller baustellenbedingte Einschränkungen des Kraftfahrzeugverkehrs zu ihren Grundstücken durch die - bis zum Erlass des erforderlichen Planfeststellungsbeschlusses - zu unterlassenden Bauarbeiten für die Verlegung von Straßenbahngleisen geltend gemacht.
  • BVerwG, 09.02.1989 - 4 B 234.88

    Anspruch auf Errichtung einer Lärmschutzanlage bei Inbetriebnahme einer Autobahn

  • BVerwG, 22.02.1980 - 4 C 24.77

    Änderung einer Ortsdurchfahrt im Zuge einer Bundesstraße - Anspruch Dritter auf

  • VGH Baden-Württemberg, 07.07.1994 - 5 S 679/94

    Keine Klagebefugnis des Straßenanliegers gegen eine Widmungserweiterung, aber

  • VGH Baden-Württemberg, 01.10.1999 - 5 S 1921/99

    Faktischer Straßenbau - Rechtsschutz

  • BVerwG, 16.09.1993 - 4 C 28.91

    5 Garagen im Wohngebiet - §§ 12, 15 BauNVO, § 34 Abs. 2 BauGB, bundesrechtlich

  • VG Aachen, 05.05.2022 - 10 L 596/21

    Anspruch auf Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens?

    vgl. BVerwG, Urteile vom 22. Oktober 2014 - 6 C 7.13 -, juris Rn. 20, und vom 21. Mai 2008 - 6 C 13.07 -, juris Rn. 13; Bay.VGH, Beschluss vom 26. Juni 2018 - 8 CE 18.1059 -, juris Rn. 21; VGH B.-W., Urteil vom 28. Juli 2003 - 5 S 1399/02 -, juris Rn. 42.

    vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 7. Juli 2004 - 9 VR 14.04 -, juris Rn. 4, und vom 5. März 1999 - 4 A 7.98, 4 VR 3.98 -, juris Rn. 9, sowie Urteile vom 15. Januar 1982 - 4 C 26.78 -, juris Rn. 24 ff., und vom 22. Februar 1980 - IV C 24.77 -, juris Rn. 23 ff.; Sächs.OVG, Beschluss vom 21. Mai 2019 - 3 B 45/19 -, juris Rn. 12; OVG NRW, Beschluss vom 3. Februar 2014 - 11 B 1040/13 -, juris Rn. 8 ff.; VGH B.-W., Urteile vom 28. Juli 2003 - 5 S 1399/02 -, juris Rn. 50, und vom 15. Juli 1994 - 8 S 1196/94 -, juris Rn. 25; VG Dresden, Beschluss vom 21. Januar 2019 - 12 L 7/19 -, juris Rn. 23, und zur Konstellation eines die Planfeststellung ersetzenden Bebauungsplans, der noch nicht in Kraft getreten ist, VG Arnsberg, Beschluss vom 9. November 2004 - 7 L 1139/04 -, juris Rn. 24.

    vgl. VGH B.-W., Urteile vom 22. März 2016 - 5 S 531/13 -, juris Rn. 31, und vom 28. Juli 2003 - 5 S 1399/02 -, juris Rn. 45 f.; VG Karlsruhe, Urteil vom 13. Juni 2018 - 4 K 26/16 -, juris Rn. 40.

    vgl. VGH B.-W., Urteile vom 22. März 2016 - 5 S 531/13 -, juris Rn. 31, und vom 28. Juli 2003 - 5 S 1399/02 -, juris Rn. 45 f., und 61; Nds.OVG, Urteil vom 2. Juni 1993 - 12 L 6/90 -, juris Rn. 10 und 12 ff.; VG Karlsruhe, Urteil vom 13. Juni 2018 - 4 K 26/16 -, juris Rn. 40 f.

    vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Juli 1989 - 4 NB 20.89 -, juris LS Ziff. 2.; VG Karlsruhe, Urteil vom 13. Juni 2018 - 4 K 26/16 -, juris Rn. 44; vgl. auch VGH B.-W., Urteil vom 28. Juli 2003 - 5 S 1399/02 -, juris Rn. 54.

    vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. März 1999 - 4 A 7.98, 4 VR 3.98 -, juris Rn. 12; VGH B.-W., Urteil vom 28. Juli 2003 - 5 S 1399/02 -, juris Rn. 54; VG Karlsruhe, Urteil vom 13. Juni 2018 - 4 K 26/16 -, juris Rn. 45.

  • VG Aachen, 05.05.2022 - 10 L 599/21

    Planfeststellung; Unterbleibensentscheidung; Anliegergebrauch; Immissionsschutz

    vgl. BVerwG, Urteile vom 22. Oktober 2014 - 6 C 7.13 -, juris Rn. 20, und vom 21. Mai 2008 - 6 C 13.07 -, juris Rn. 13; Bay.VGH, Beschluss vom 26. Juni 2018 - 8 CE 18.1059 -, juris Rn. 21; VGH B.-W., Urteil vom 28. Juli 2003 - 5 S 1399/02 -, juris Rn. 42.

    vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 7. Juli 2004 - 9 VR 14.04 -, juris Rn. 4 und vom 5. März 1999 - 4 A 7.98, 4 VR 3.98 -, juris Rn. 9, sowie Urteile vom 15. Januar 1982 - 4 C 26.78 -, juris Rn. 24 ff., und vom 22. Februar 1980 - IV C 24.77 -, juris Rn. 23 ff.; Sächs.OVG, Beschluss vom 21. Mai 2019 - 3 B 45/19 -, juris Rn. 12; OVG NRW, Beschluss vom 3. Februar 2014 - 11 B 1040/13 -, juris Rn. 8 ff.; VGH B.-W., Urteile vom 28. Juli 2003 - 5 S 1399/02 -, juris Rn. 50, und vom 15. Juli 1994 - 8 S 1196/94 -, juris Rn. 25; VG Dresden, Beschluss vom 21. Januar 2019 - 12 L 7/19 -, juris Rn. 23, und zur Konstellation eines die Planfeststellung ersetzenden Bebauungsplans, der noch nicht in Kraft getreten ist, VG Arnsberg, Beschluss vom 9. November 2004 - 7 L 1139/04 -, juris Rn. 24.

    vgl. VGH B.-W., Urteile vom 22. März 2016 - 5 S 531/13 -, juris Rn. 31, und vom 28. Juli 2003 - 5 S 1399/02 -, juris Rn. 45 f.; VG Karlsruhe, Urteil vom 13. Juni 2018 - 4 K 26/16 -, juris Rn. 40.

    vgl. VGH B.-W., Urteile vom 22. März 2016 - 5 S 531/13 -, juris Rn. 31, und vom 28. Juli 2003 - 5 S 1399/02 -, juris Rn. 45 f. und 61; Nds.OVG, Urteil vom 2. Juni 1993 - 12 L 6/90 -, juris Rn. 10 und 12 ff.; VG Karlsruhe, Urteil vom 13. Juni 2018 - 4 K 26/16 -, juris Rn. 40 f.

    vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Juli 1989 - 4 NB 20.89 - juris LS Ziff. 2.; VG Karlsruhe, Urteil vom 13.06.2018 - 4 K 26/16 -, juris Rn. 44; vgl. auch VGH B.-W., Urteil vom 28. Juli 2003 - 5 S 1399/02 -, juris Rn. 54.

    vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. März 1999 - 4 A 7.98, 4 VR 3.98 -, juris Rn. 12; VGH B.-W., Urteil vom 28. Juli 2003 - 5 S 1399/02 -, juris Rn. 54; VG Karlsruhe, Urteil vom 13. Juni 2018 - 4 K 26/16 -, juris Rn. 45.

  • VG Karlsruhe, 13.06.2018 - 4 K 26/16

    Störwirkung durch die Beschaffenheit von Verkehrsgeräuschen; Planungsermessen

    § 37 Abs. 1 Satz 2 StrG ist nicht zu entnehmen, dass eine nicht-förmliche Straßenplanung, jedenfalls soweit sie in Rechte vorhabenbetroffener Dritter eingreift, weniger an rechtlichen Grenzen einhalten müsste (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 28.07.2003 - 5 S 1399/02 - juris Rn. 45 f. mwN).

    Diese Vorschrift differenziert nicht nach den verschiedenen "Rechtsgrundlagen" des ihrem Schutzregime unterfallenden Straßenbauvorhabens (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 28.07.2003 - 5 S 1399/02 - juris Rn. 46).

    Eines vorherigen Planfeststellungsverfahrens bedurfte es nicht (vgl. § 37 Abs. 1 Satz 2 StrG; hierzu VGH Bad.-Württ., Urt. v. 28.07.2003 - 5 S 1399/02 - juris LS 1, Rn. 45 ff.).

  • VGH Baden-Württemberg, 17.11.2016 - 5 S 2105/16

    (Keine) Beachtenspflicht des Zeichens 215 für rückwärts aus einem Grundstück in

    Es kann auch nicht die Rede davon sein, dass die Antragsgegnerin die privaten Anliegerinteressen der Antragsteller bei ihrer nicht förmlichen Straßenplanung "in keinster Weise bedacht und in eine Abwägung eingestellt" hätte (vgl. zum auch hier geltenden Abwägungsgebot Senatsurt. v. 28.07.2003 - 5 S 1399/02 -, juris: Senatsbeschl. v. 23.02.2010 - 5 S 1729/09 - u. v. 10.09.2014 - 5 S 2600/13 -).
  • VG Karlsruhe, 22.05.2007 - 2 K 1394/07

    Vorläufige Untersagung des Beginns einer Baumaßnahme zur Umgestaltung einer

    Wenn nach der Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg (siehe Urteil vom 28.07.2003 - 5 S 1399/02 -) der Anlieger einer Gemeindestraße die Unterlassung eines Straßenbauvorhabens nicht schon deshalb verlangen kann, weil kein Planfeststellungsverfahren durchgeführt worden ist, so kann diese Rechtsprechung schon deshalb nicht auf Anlieger von Bundesfernstraßen übertragen werden, weil es § 37 Abs. 1 Satz 2 StrG in das gesetzlich nicht eingeschränkte und damit weite Ermessen der Straßenbaubehörde stellt, ob sie bei Straßen unter dem Rang von Landesstraßen ein förmliches Planfeststellungs- oder Plangenehmigungsverfahren durchführt, während demgegenüber Im Fernstraßengesetz zwingend ein förmliches Planfeststellungs- oder Plangenehmigungsverfahren vorgeschrieben ist, es sei denn, Rechte Dritter werden nicht (einmal) beeinflusst.

    Zur Vermeidung eines weiteren Rechtsstreits weist die Kammer insoweit lediglich darauf hin, dass nach der Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg auch bei der nicht-förmlichen Straßenplanung das Abwägungsgebot gilt, d.h. die durch Artikel 14 Abs. 1 GG vermittelte Rechtsposition des Straßenanliegers bei drohender nachteiliger Auswirkungen der hergestellten Straße ein "in die planerische Abwägung einzustellender Belang ist, der nur mit sachgerechten Erwägungen zurückgestellt werden darf" (siehe Urteil vom 28.07.2003 - 5 S 1399/02 -).

  • VG Würzburg, 15.11.2017 - W 5 E 17.1178

    Vorläufige Untersagung einer Straßenbaumaßnahme im Widerspruch zum Bebauungsplan

    Dabei ist für die Frage des Eingriffs in eine materielle Rechtsposition der Anlieger nicht nur auf die Baumaßnahme als solche, sondern auf die zu erwartende, bestimmungsgemäße Nutzung der herzustellenden Straße zum Verkehr abzustellen (VGH Baden-Württemberg, U.v. 28.7.2003 - 5 S 1399/02 - juris).
  • VG Karlsruhe, 06.08.2020 - 10 K 15916/17

    Planfeststellungsverfahren; vorbeugender Lärmschutz im Wege nachträglicher

    In dem dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 28.07.2003 -5 S 1399/02-, juris, zu Grunde liegenden Sachverhalt wiederum lagen die Wohngrundstücke der Kläger zwar nicht im baulichen Bereich der vorgesehenen Straßenverbindung, allerdings im weiteren Verlauf einer bereits vorhandenen und durch das Straßenbauvorhaben erstmals anzubindenden Straße.
  • VG Karlsruhe, 06.08.2020 - 10 K 6206/17

    Lärmschutz gegen Straßenbauvorhaben im Wege nachträglicher Planergänzung

    In dem dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 28.07.2003 -5 S 1399/02-, juris, zu Grunde liegenden Sachverhalt wiederum lagen die Wohngrundstücke der Kläger zwar nicht im baulichen Bereich der vorgesehenen Straßenverbindung, allerdings im weiteren Verlauf einer bereits vorhandenen und durch das Straßenbauvorhaben erstmals anzubindenden Straße.
  • VG München, 13.04.2012 - M 2 E 12.1504

    Vorbeugender einstweiliger Rechtsschutz; Straßenbaumaßnahme;

    Dabei ist für die Frage des Eingriffs in eine materielle Rechtsposition der Anlieger nicht nur auf die Baumaßnahme als solche, sondern auf die zu erwartende, bestimmungsgemäße Nutzung der herzustellenden Straße zum Verkehr abzustellen (VGH Baden-Württemberg vom 28.07.2003 Az. 5 S 1399/02 juris RdNr. 36 m.w.N.).
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   VGH Baden-Württemberg, 24.07.2003 - 5 S 1399/02   

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VGH Baden-Württemberg, 24.07.2003 - 5 S 1399/02 (https://dejure.org/2003,15807)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 24.07.2003 - 5 S 1399/02 (https://dejure.org/2003,15807)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 24. Juli 2003 - 5 S 1399/02 (https://dejure.org/2003,15807)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Straßenplanung: Alternativenprüfung; Lärmschutz; nicht-förmliche Straßenplanung

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (15)

  • VGH Baden-Württemberg, 03.04.1981 - 5 S 405/81

    Planfeststellung; Bau von Straßen ohne förmliche Planung

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 24.07.2003 - 5 S 1399/02
    § 37 Abs. 1 Satz 2 StrG (StrG BW) gestattet bei einer Gemeindestraße (hier: "Lückenschluss" zwischen zwei Erschließungsstraßen) die nicht-förmliche Straßenplanung auch dann, wenn das Vorhaben zu einer nicht nur unwesentlichen Erhöhung der bisherigen Lärmbelastung von Anliegern führt (im Anschluss an Senatsbeschl. v. 03.04.1981 - 5 S 405/81 - BWGZ 1981, 856).

    Der Senatsbeschluss vom 03.04.1981 - 5 S 405/81 - (BWGZ 1981, 856) zum faktischen Straßenbau ist in einem Verfahren ergangen, in dem sich die Antragsteller gegen unmittelbar mit den Straßenbauarbeiten verbundene Beeinträchtigungen (Erschwernisse bei der Grundstücksausfahrt, Wassereinbrüche) wie auch gegen die durch Lärm- und Abgasimmissionen befürchteten (also mittelbaren) Beeinträchtigungen zur Wehr setzten.

    Die in diesem Sinn erforderliche Rechtsgrundlage ist mit § 37 Abs. 1 Satz 2 StrG i.V.m. den hierzu in der Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschl. v. 03.04.1981 - 5 S 405/81 - a.a.O.) entwickelten Grundsätzen gegeben.

    § 37 Abs. 1 Satz 2 StrG ist nicht zu entnehmen, dass eine nicht-förmliche Straßenplanung, jedenfalls soweit sie in Rechte vorhabenbetroffener Dritter eingreift, weniger an rechtlichen Grenzen einhalten müsste (vgl. Senatsbeschl. v. 09.04.1981  - 5 S 405/81 - a.a.O.).

    Ferner gilt (selbstredend) das allgemeine fachplanerische Gebot der gerechten Abwägung der von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange, wie es in § 37 Abs. 5 Satz 1 StrG als aus dem Rechtsstaatsprinzip folgend ausdrücklich niedergelegt ist (vgl. auch hierzu Senatsbeschl. v. 03.04.1981 - 5 S 405/81 - a.a.O.).

    Die bei der Überprüfung der materiell-rechtlich einzuhaltenden Bindungen sich möglicherweise ergebenden Erschwernisse, weil es an einem förmlichen Planfeststellungsbeschluss fehlt, in dem die maßgeblichen behördlichen Erwägungen niedergelegt sind, haben den Senat bereits in seinem Beschluss vom 03.04.1981 - 5 S 405/81 - (a.a.O.) nicht veranlasst, die Möglichkeit der nicht-förmlichen Straßenplanung nach § 37 Abs. 1 Satz 2 StrG - jedenfalls bei erkennbaren Nutzungskonflikten - zu verwerfen.

  • BVerwG, 26.08.1993 - 4 C 24.91

    Sackgasse Bargteheide - Zu den Voraussetzungen und Ausschlußgründen für einen

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 24.07.2003 - 5 S 1399/02
    Aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.08.1993 - 4 C 24.91 - (BVerwGE 94, 100: Bargteheide), auf das sich das Verwaltungsgericht bereits in seinem im vorläufigen Rechtsschutzverfahren ergangenen ablehnenden Beschluss vom 24.07.2001  - 3 K 334/01 - berufen hat, folgt gerade das Gegenteil.

    Die tatbestandlichen Voraussetzungen eines Unterlassungsanspruchs  entsprechen also denjenigen des Folgenbeseitigungsanspruchs, der zum Zuge kommt, wenn der hoheitliche Eingriff bereits vollzogen ist und der dadurch für den Betroffenen geschaffene rechtswidrige Zustand noch andauert (vgl. hierzu grundlegend BVerwGE, Urt. v. 26.08.1993 - 4 C 24.91 - a.a.O.).

    Mit dieser Wendung im Urteil vom 26.08.1993 - 4 C 24.91 - (a.a.O.) hat das Bundesverwaltungsgericht ersichtlich nicht das (Planungs-)Verfahren als solches gemeint, sondern die materielle Verpflichtung der dortigen Beklagten, sich als Trägerin "der von ihr eingeleiteten Bauleitplanung", also innerhalb eines durchgeführten förmlichen Planungsverfahrens, mit der Rechtsstellung des betroffenen Grundeigentümers "in rechtlich geordneter Weise", nämlich nach Maßgabe der zum Abwägungsgebot entwickelten Grundsätze, auseinanderzusetzen.

  • BVerwG, 11.11.1996 - 11 B 65.96

    Verwaltungsprozeßrecht - Klagebefugnis gegen eisenbahnrechtlichen

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 24.07.2003 - 5 S 1399/02
    Lärm, der nicht gerade auf der zu bauenden oder zu ändernden Strecke entsteht, wird von der 16. BImSchV nicht berücksichtigt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 11.11.1996 - 11 B 65.96 - NVwZ 1997, 394 = UPR 1997, 107).

    Auf diesen adäquaten Kausalzusammenhang hat das Bundesverwaltungsgericht auch in seinem Beschluss vom 11.11.1996 - 11 B 65.96 - (a.a.O.) im Rahmen der Darlegungen zur Klagebefugnis verwiesen und ihn im Allgemeinen als nicht gegeben erachtet, wenn es lediglich um weiträumige Änderungen des Verkehrsaufkommens und der Verkehrsströme und dadurch bedingte Lärmbelästigungen gehe.

  • VG Karlsruhe, 30.01.2002 - 4 K 333/01

    Anliegerschutz gegen faktischen Straßenbau aufgrund informeller Planung

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 24.07.2003 - 5 S 1399/02
    das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 30. Januar 2002 - 4 K 333/01 - zu ändern und die Klagen insgesamt abzuweisen.

    das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 30. Januar 2002 - 4 K 333/01 - zu ändern, soweit der Hauptantrag abgewiesen worden ist, und die Beklagte zu verurteilen, die in der Sitzung ihres Gemeinderats vom 30. Januar 2001, bestätigt durch Beschluss in der Sitzung vom 20. November 2001, beschlossene Herstellung einer Straßenverbindung zwischen der Bundesstraße B 10 und der Reetzstraße durch den Bau einer Brücke über die Pfinz in Verlängerung der Salzwiesenstraße im Ortsteil Söllingen zu unterlassen,.

  • VG Karlsruhe, 24.07.2001 - 4 K 334/01

    Unterlassungsanspruch mittelbar betroffener Straßenanlieger

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 24.07.2003 - 5 S 1399/02
    Die gleichzeitig gestellten Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel der Unterlassung bzw. Einstellung entsprechender Baumaßnahmen zur Realisierung der geplanten Straßenverbindung hat das Verwaltungsgericht Karlsruhe mit Beschluss vom 24.07.2001 - 4 K 334/01 - abgelehnt, weil sich die Kläger nicht gegen die Existenz der Straße als solche, sondern erst gegen die Zulassung eines bestimmten Verkehrs auf ihr wehren könnten, eine (Widmungs-)Entscheidung hierüber bisher aber noch nicht getroffen worden sei.

    Dem Senat liegen die einschlägigen Akten der Beklagten sowie die im wasserrechtlichen Genehmigungsverfahren angefallenen Behördenakten vor, ferner die Bebauungspläne "Salzwiesen" und "Hochwiesen" der vormaligen Gemeinde Söllingen und der Entwurf des Bebauungsplans "Nordumgehung Söllingen" der Beklagten, die beim Verwaltungsgericht in den Verfahren 4 K 2220/99, 4 K 3292/00 und 4 K 334/01 und beim Verwaltungsgerichtshof in den Verfahren 8 S 2194/00, 5 S 1810/01 und 5 S 2869/99 angefallenen Akten sowie die erst- und zweitinstanzlichen Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens.

  • VGH Baden-Württemberg, 14.09.2001 - 5 S 2869/99

    Normenkontrolle: Bebauungsplan - Straßenplanung - Trassenvariante -

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 24.07.2003 - 5 S 1399/02
    Der Bebauungsplan wurde mit (rechtskräftigem) Senatsurteil vom 14.09.2001 - 5 S 2869/99 - wegen ungenügender Prüfung der Trassenvariante "Salzwiesenstraße" im Rahmen der Abwägung für nichtig erklärt.

    Dem Senat liegen die einschlägigen Akten der Beklagten sowie die im wasserrechtlichen Genehmigungsverfahren angefallenen Behördenakten vor, ferner die Bebauungspläne "Salzwiesen" und "Hochwiesen" der vormaligen Gemeinde Söllingen und der Entwurf des Bebauungsplans "Nordumgehung Söllingen" der Beklagten, die beim Verwaltungsgericht in den Verfahren 4 K 2220/99, 4 K 3292/00 und 4 K 334/01 und beim Verwaltungsgerichtshof in den Verfahren 8 S 2194/00, 5 S 1810/01 und 5 S 2869/99 angefallenen Akten sowie die erst- und zweitinstanzlichen Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens.

  • BVerwG, 21.03.2002 - 4 C 1.02

    Gebietsverträglichkeit; Baugebietstypologie; Gebietscharakter; Anlagen für

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 24.07.2003 - 5 S 1399/02
    Hieran ist auch mit Blick auf das von den Klägern für ihren gegenteiligen Standpunkt in Anspruch genommene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.03.2002 - 4 C 1.02 - (BVerwGE 116, 155 = NVwZ 2002, 1118)  festzuhalten.
  • BVerwG, 26.06.2000 - 11 VR 8.00

    Verlegung von Straßenbahngleisen ohne Planfeststellung; einstweilige Anordnung

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 24.07.2003 - 5 S 1399/02
    In dem dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.06.2000 - 11 VR 8.00 - (NVwZ 2001, 89) zugrunde liegenden Verfahren haben die Antragsteller baustellenbedingte Einschränkungen des Kraftfahrzeugverkehrs zu ihren Grundstücken durch die - bis zum Erlass des erforderlichen Planfeststellungsbeschlusses - zu unterlassenden Bauarbeiten für die Verlegung von Straßenbahngleisen geltend gemacht.
  • BVerwG, 21.03.1996 - 4 C 9.95

    Immissionsschutzrecht: Lärmschutz bei Bau oder wesentliche Änderung einer

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 24.07.2003 - 5 S 1399/02
    Dabei kommt es - wie sich aus § 1 Abs. 1 der 16. BImSchV und der Entstehungsgeschichte der Verordnung ergibt - allein auf den von dem zu bauenden oder zu ändernden Verkehrsweg ausgehenden Verkehrslärm an (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.03.1996 - 4 C 9.95 - BVerwGE 101, 1 = NVwZ 1996, 1003).
  • BVerwG, 22.02.1980 - 4 C 24.77

    Änderung einer Ortsdurchfahrt im Zuge einer Bundesstraße - Anspruch Dritter auf

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 24.07.2003 - 5 S 1399/02
    Das aber steht in Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgericht (vgl. Urt. v. 02.02.1980 - 4 C 24.77 - DÖV 1980, 516), wonach die durch den Ausbau einer Straße betroffenen Dritten weder gegenüber dem Träger der Straßenbaulast noch gegenüber der Planfeststellungsbehörde einen Rechtsanspruch auf Einleitung und Durchführung eines  - dort fernstraßenrechtlichen - Planfeststellungsverfahrens haben.
  • VGH Baden-Württemberg, 01.10.1999 - 5 S 1921/99

    Faktischer Straßenbau - Rechtsschutz

  • BVerwG, 09.02.1995 - 4 C 26.93

    Schallschutz - Schallschutzwand - Aktiver Schallschutz - Passiver Schallschutz -

  • VGH Baden-Württemberg, 07.07.1994 - 5 S 679/94

    Keine Klagebefugnis des Straßenanliegers gegen eine Widmungserweiterung, aber

  • BVerwG, 09.02.1989 - 4 B 234.88

    Anspruch auf Errichtung einer Lärmschutzanlage bei Inbetriebnahme einer Autobahn

  • BVerwG, 16.09.1993 - 4 C 28.91

    5 Garagen im Wohngebiet - §§ 12, 15 BauNVO, § 34 Abs. 2 BauGB, bundesrechtlich

  • VGH Baden-Württemberg, 22.03.2016 - 5 S 531/13

    Entschädigung wegen erheblich erschwerter Grundstückszufahrt

    Das Unterlassen einer förmlichen Straßenplanung verletzt nicht die Rechte von Straßenanliegern (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.02.1980 - IV C 24.77 -, Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 33 und Urteil des erkennenden Senats vom 24.07.2003 - 5 S 1399/02 -, juris).

    Das gilt jedenfalls, soweit die Planung in seine subjektiven Rechte eingreift (vgl. Urteil des Senats vom 24.07.2003 - 5 S 1399/02 -, juris).

  • VG Hamburg, 19.05.2017 - 6 E 7145/16

    Erfolgreicher Eilantrag hinsichtlich der Verlegung einer Bushaltestelle.

    Eine durch den Verkehr befürchtete Lärmbeeinträchtigung kann ein betroffener Anlieger bereits unmittelbar gegen die bauliche Herstellung der Straße und hier der Haltestelle einwenden (VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 24.7.2003, 5 S 1399/02, juris Rn. 36 ff.).

    15.1.1982, 4 C 26/78, juris Rn. 26; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 22.3.2016, 5 S 531/13, juris Rn. 30; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 24.7.2003, 5 S 1399/02, juris Rn. 50).

    Das Gericht geht zudem davon aus, dass die Vorschrift grundsätzlich auch im nicht-förmlichen Planungsverfahren Anwendung findet, da der Wortlaut nicht zwischen förmlichen und nicht-förmlichen Planungsverfahren differenziert, und für eine andere Behandlung nicht-förmlicher Planungsverfahren bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen der Norm auch nach ihrem Schutzzweck nichts ersichtlich ist (vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 24.7.2003, 5 S 1399/02, juris Rn. 46).

  • VG Freiburg, 29.08.2016 - 6 K 2788/16

    Vorläufiger Rechtsschutz gegen Erschließungsarbeiten

    Dies hätte vorausgesetzt, dass die auf den Bebauungsplanentwurf ...-Straße zurückgehende Herstellung der Verkehrsfläche bzw. öffentlichen Straße einen rechtswidrigen Eingriff in subjektiv-öffentliche Rechte der Antragsteller darstellte und diese somit einen vorbeugenden Unterlassungsanspruch haben (vgl. zu den Voraussetzungen dieses Anspruchs: VGH Bad.-Württ., Urt. v. 24.07.2003 - 5 S 1399/02 -, Rn. 42, juris).

    Ferner ist in straßenrechtlicher Hinsicht die Befugnis der Gemeinde gemäß § 37 Abs. 1 Satz 2 StrG zu einer nicht-förmlichen Straßenplanung anerkannt, wobei auch hier das Abwägungsgebot gilt (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 24.07.2003 - 5 S 1399/02 -, Rn. 44/45, juris).

  • OVG Sachsen, 29.04.2009 - 1 B 563/06

    Straßenausbau; Verkehrslärm; Immissionsschutz; Lärmschutzwand; Lärmsanierung

    Auch die Lärmsteigerung am Grundstück des Klägers steht in einem adäquaten Ursachenzusammenhang mit der Fahrbahnerweiterung der Str2...... (vgl. VGH BW, Urt. v. 24.7.2003 - 5 S 1399/02 - zitiert nach juris).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 23.08.2012 - 1 N 67.12

    Verlangen auf Straßensperrung bei formell fehlerhaften, die Gemeindestraße

    Insofern weicht die Entscheidung nicht von derjenigen des VGH Baden-Württemberg (Urteil vom 24. Juli 2003 - 5 S 1399/02 -, veröffentlicht in juris) ab, sondern betrifft eine davon abweichende Fallgestaltung.
  • VG Arnsberg, 09.11.2004 - 7 L 1139/04

    Voraussetzungen eines Antrages auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur

    vgl. Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg, Urteil vom 24. Juli 2003 - 5 S 1399/02 -.
  • VG Karlsruhe, 15.06.2010 - 5 K 1964/09

    Unwesentliche Rechtsbeeinträchtigung durch Teilflächeninanspruchnahme für

    Durfte das Regierungspräsidium das Vorhaben mit einer Plangenehmigung somit zulassen, kommt es nicht mehr darauf an, ob ein Verstoß gegen Verfahrensrecht insoweit die Kläger in ihren Rechten verletzen würde (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), was nach ständiger Rechtsprechung auch bei unmittelbar Eigentumsbetroffenen nur dann angenommen wird, wenn sich der Verfahrensmangel auf die Entscheidung ausgewirkt haben kann (vgl. § 46 LVwVfG; BVerwG, Urt. v. 28.02.1996 - 4 A 27.95 - NVwZ 1996, 517; Urt. v. 05.03.1999 - 4 VR 3.98 - NVwZ 2004, 633; Urt. v. 10.12.2003 - 9 A 73.02 - NVwZ 2004, 613 = juris, Rdnr. 23; Urt. v. 28.03.2007 - 9 A 17.06 - NuR 2007, 488; Beschl. v. 16.12.2008 - 4 B 66.08 - juris, Rdnr. 8; vgl. auch VGH Bad.-Württ., Urt. v. 24.07.2003 - 5 S 1399/02 - juris, Rdnr. 44 ff.).
  • VG Arnsberg, 09.11.2004 - 7 L 1569/04

    Voraussetzungen des Antrages auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur

    vgl. Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg, Urteil vom 24. Juli 2003 - 5 S 1399/02 -.
  • VG Freiburg, 25.05.2011 - 1 K 433/09

    Verjährung des öffentlich-rechtlichen Abwehranspruchs; hier: Verkehrslärmzunahme

    Umgekehrt begründet es ferner nicht schon einen Abwehranspruch des Anliegers, dass kein Planfeststellungsverfahren durchgeführt worden ist (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 24.7.2003 - 5 S 1399/02 -, juris; Schnebelt/Sigel, Straßenrecht Baden-Württemberg, 2. Aufl. 2004, Rnr. 122).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 24.08.2012 - 1 N 67.12

    Straßenplanung; Gemeindestraße; Grundstückseigentümerin; Einwirkungen auf das

    Insofern weicht die Entscheidung nicht von derjenigen des VGH Baden-Württemberg (Urteil vom 24. Juli 2003 - 5 S 1399/02 -, veröffentlicht in juris) ab, sondern betrifft eine davon abweichende Fallgestaltung.
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