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   VGH Baden-Württemberg, 20.06.1994 - 5 S 1400/94   

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https://dejure.org/1994,3380
VGH Baden-Württemberg, 20.06.1994 - 5 S 1400/94 (https://dejure.org/1994,3380)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 20.06.1994 - 5 S 1400/94 (https://dejure.org/1994,3380)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 20. Juni 1994 - 5 S 1400/94 (https://dejure.org/1994,3380)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Kein Rechtsanspruch auf die ungeschmälerte Erhaltung des Gemeingebrauchs einer Straße

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    BWStrG § 5; VwGO § 42 Abs. 2

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 1995, 186 (Ls.)
  • VBlBW 1994, 454
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (2)

  • VGH Baden-Württemberg, 16.07.1992 - 5 S 650/92

    Kein Rechtsanspruch auf die ungeschmälerte Erhaltung des Gemeingebrauchs einer

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 20.06.1994 - 5 S 1400/94
    Diese Wertung steht in Einklang mit der - vom Verwaltungsgericht auch zitierten - Rechtsprechung des Senats, wonach kein Rechtsanspruch auf die ungeschmälerte Erhaltung des Gemeingebrauchs an einer öffentlichen Straße besteht, der Straßenbenutzer durch den Wegfall des Gemeingebrauchs oder dessen Einschränkung also nicht in subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt wird (vgl. Senatsurteil v. 16.07.1992 - 5 S 650/92 -, NVwZ-RR 1993, 282 = VBlBW 1992, 475 unter Hinweis auf BVerwGE 32, 222).
  • BVerwG, 25.06.1969 - IV C 77.67

    Verletzung subjektiver Rechte durch Einziehung einer Straße?

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 20.06.1994 - 5 S 1400/94
    Diese Wertung steht in Einklang mit der - vom Verwaltungsgericht auch zitierten - Rechtsprechung des Senats, wonach kein Rechtsanspruch auf die ungeschmälerte Erhaltung des Gemeingebrauchs an einer öffentlichen Straße besteht, der Straßenbenutzer durch den Wegfall des Gemeingebrauchs oder dessen Einschränkung also nicht in subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt wird (vgl. Senatsurteil v. 16.07.1992 - 5 S 650/92 -, NVwZ-RR 1993, 282 = VBlBW 1992, 475 unter Hinweis auf BVerwGE 32, 222).
  • VGH Baden-Württemberg, 22.02.1999 - 5 S 172/99

    Rechtsschutz gegen Teilziehung einer Straße

    Einen eventuellen Umweg, den die Antragsteller wegen der verfügten Einziehung eines Teils der G-straße nehmen müßten, um zu ihrem Grundstück zu gelangen, hätten sie hinzunehmen; eine sie davor schützende Rechtsposition steht ihnen nicht zu (vgl. Senatsbeschl. v. 20.06.1994 - 5 S 1400/94 -, VBlBW 1994, 454).
  • VGH Baden-Württemberg, 01.08.2003 - 5 S 1004/03

    Verneinte Klagebefugnis eines Verkehrsunternehmers gegen Teileinziehung einer

    Demzufolge wird der Benutzer einer Straße durch den Wegfall des Gemeingebrauchs - oder dessen Einschränkung - nicht in subjektiven öffentlichen Rechten verletzt (Senatsurt. v. 16.07.1992 - 5 S 650/92 - VBlBW 1992, 475; Senatsbeschl. v. 22.02.1999 - 5 S 172/99 - VBlBW 1999, 313) und kann der Benutzer einer Straße nicht als Verletzung eigener Rechte geltend machen, dass er infolge der angefochtenen (Teil-)Einziehung einer Straße auf der Fahrt von seiner Wohnung zur Arbeitsstelle nunmehr einen (erheblichen) Umweg in Kauf nehmen muss (Senatsbeschl. v. 20.06.1994 - 5 S 1400/94 - VBlBW 1994, 454).
  • OVG Niedersachsen, 24.11.1994 - 12 L 5104/93

    Straße; Teieinziehung; Umleitung des Verkehrs; Verlagerung der Verkehrsströme;

    Hieraus ergibt sich, daß eine Verletzung eigener Rechte eines Straßenanliegers in aller Regel nur dann in Betracht zu ziehen ist, wenn durch die angegriffene Teileinziehungsmaßnahme die Zugänglichkeit der Straße, an die das Grundstück angrenzt - hier der H-Wall - berührt wird; denn der gesteigerte Gemeingebrauch (Anliegergebrauch) kann sich grundsätzlich nur auf die eigene Straße, also auf die Straße beziehen, an die das Grundstück angrenzt und durch die es erschlossen wird, nicht aber auf das gesamte Straßennetz einer Gemeinde oder auch nur auf bestimmte Teile dieses Straßennetzes, die etwa eine besonders günstige Zufahrtsmöglichkeit bieten (i.d.S. auch VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 20.6.1994 - 5 S 1400/94, VBlBW 1994, 454).
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