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   LG Stuttgart, 21.12.2017 - 5 S 142/17   

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https://dejure.org/2017,51517
LG Stuttgart, 21.12.2017 - 5 S 142/17 (https://dejure.org/2017,51517)
LG Stuttgart, Entscheidung vom 21.12.2017 - 5 S 142/17 (https://dejure.org/2017,51517)
LG Stuttgart, Entscheidung vom 21. Dezember 2017 - 5 S 142/17 (https://dejure.org/2017,51517)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • rabüro.de

    Fluggastrechteverordnung: Mehrstündiger leitungsbedingter Ausfall aller Check-In-Schalter als außergewöhnlicher Umstand

  • reise-recht-wiki.de

    Ausfall aller Check-In-Schalter als außergewöhnlicher Umstand

  • Justiz Baden-Württemberg

    Art 5 Abs 1 Buchst c EGV 261/2004, Art 5 Abs 3 EGV 261/2004, Art 7 Abs 1 Buchst c EGV 261/2004
    Ausgleichsleistungsanspruch bei großer Flugverspätung: Exkulpation des Luftverkehrsunternehmens bei Ausfall aller Check-In-Schalter

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Ausfall des Computersystems für das Check-In - außergewöhnliche Umstand?

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Knock-out für Check-in-Schalter - Ausfall aller Computersysteme eines Flughafenterminals führte zu erheblicher Flugverspätung: Entschädigung?

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Ausfall aller Check-In-Schalter als außergewöhnlicher Umstand

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Keine Ausgleichsentschädigung wegen Flugverspätung bei Ausfall aller Check-In-Schalter eines Terminals über mehrere Stunden - Fluggesellschaft kann sich auf außergewöhnliche Umstände berufen

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 21.08.2012 - X ZR 138/11

    Keine Ausgleichszahlung nach der Fluggastrechteverordnung für Flugannullierung

    Auszug aus LG Stuttgart, 21.12.2017 - 5 S 142/17
    Entsprechend hat der BGH etwa in seiner Entscheidung vom 21.08.2012 (Az. X ZR 138/11) ausgeführt, der Begriff des außergewöhnlichen Umstands sei dadurch gekennzeichnet, dass es sich um einen Umstand handeln müsse, der nicht dem gewöhnlichen Lauf der Dinge entspricht, sondern außerhalb dessen liegt, was üblicherweise mit dem Ablauf der Personenförderung im Luftverkehr verbunden ist oder verbunden sein kann - der aus den üblichen und erwartbaren Abläufen des Flugverkehrs also herausragt.

    Die Außergewöhnlichkeit der Umstände kann sich daher auch aus einem - gegebenenfalls nur ein einzelnes Flugzeug betreffendes - Vorkommnis ergeben, das wie ein Sabotageakt oder ein terroristischer Anschlag außerhalb dessen liegt, womit im Rahmen der normalen Betriebstätigkeit eines Luftverkehrsunternehmens gerechnet werden muss (BGH, Urteil vom 21.08.2012, Az. X ZR 138/11, Rn. 16).

    Wenn ein technischer Defekt aber ein nicht beherrschbares Vorkommnis zur Folge hat, das außerhalb des Rahmens der normalen Betriebstätigkeit des Luftverkehrsunternehmens liegt - etwa weil nicht nur ein einzelnes Flugzeug betroffen ist, sondern der gesamte über einen Flughafen abgewickelte Luftverkehr oder die gesamte Flotte eines Luftverkehrsunternehmens - liegt doch ein außergewöhnlicher Umstand vor (BGH, Urteil vom 21.08.2012 - X ZR 138/11, Rn. 16, zit. nach juris).

    In Anbetracht der komplexen Entscheidungssituation, bei der eine Vielzahl von Flügen sowie deren Verknüpfung untereinander zu berücksichtigen sind, ist dem Luftverkehrsunternehmen bei der Beurteilung der zweckmäßigen Maßnahmen ein Spielraum zuzubilligen (BGH, Urteil vom 21.08.2012 - X ZR 138/11-, Rdnr. 33 zit. nach juris).

  • EuGH, 14.11.2014 - C-394/14

    Siewert u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verfahrensordnung - Art. 99 -

    Auszug aus LG Stuttgart, 21.12.2017 - 5 S 142/17
    Im Rahmen dieser engen Auslegung kommt es im Ausgangspunkt darauf an, ob der die Verzögerung verursachende Umstand untrennbar mit dem System zum Betrieb eines Flugzeugs verbunden ist oder seiner Natur oder Ursache nach nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betroffenen Luftfahrtunternehmens und von ihm nicht tatsächlich beherrschbar ist (siehe etwa EuGH, Beschluss vom 14. November 2014 - C-394/14 -, Rn. 20, zit. nach juris; Urteil vom 04.05.2017- C-315/15 -, Rn. 24, zit. nach juris).

    Entsprechend sind von außen einwirkende Umstände wie ein Sabotageakt oder eine terroristische Handlung (EuGH - Wallentin-Hermann/Allitalia, Urt. v. 19.11.2009 - Rs. C-420/07, Rn. 26, zit. nach juris; EuGH - Siewert/Condor, Urteil vom 14.11.2014, Rs. C-394/14 Rn. 19, zit. nach juris; EuGH - van der Lans/KLM, Urteil vom 17. September 2015 - C-257/14 -, Rn. 38, zit. nach juris), Naturereignisse wie ein Vulkanausbruch (EuGH - McDonagh/Ryanair, Urteil vom 31.01.2013, Rs. C-12/11, Rn. 34; zit. nach juris) oder eine behördliche Anordnung, die Auswirkungen auf den Flugbetrieb hat (EuGH - Wallentin-Hermann/Allitalia, Urt. v. 19.11.2009 - Rs. C-420/07, Rn. 26, zit. nach juris), außergewöhnliche Ereignisse.

  • BGH, 03.04.2001 - VI ZR 203/00

    Ergebnis der Beweisaufnahme als Parteivortrag

    Auszug aus LG Stuttgart, 21.12.2017 - 5 S 142/17
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist jedoch grundsätzlich davon auszugehen, dass sich eine Partei die bei einer Beweisaufnahme zutage tretenden Umstände jedenfalls hilfsweise zu Eigen macht, soweit sie ihre Rechtsposition zu stützen geeignet sind (BGH Urteil vom 03.04.2001, MDR 2001, 887).
  • EuGH, 22.12.2008 - C-549/07

    EIN LUFTFAHRTUNTERNEHMEN DARF ES IN ALLER REGEL NICHT ABLEHNEN, FLUGGÄSTEN NACH

    Auszug aus LG Stuttgart, 21.12.2017 - 5 S 142/17
    (1) Nach der Rechtsprechung des EuGH ist das Tatbestandsmerkmal eng auszulegen, um das vom Unionsgesetzgeber gewollte Schutzniveau zu wahren (EuGH, Urteil vom 22. Dezember 2008 - C-549/07).
  • BGH, 12.11.2009 - Xa ZR 76/07

    Außergewöhnliche Umstände als Befreiungsgrund für die i.R.e. Annullierung

    Auszug aus LG Stuttgart, 21.12.2017 - 5 S 142/17
    Solche Defekte sind Teil der normalen Tätigkeit des betroffenen Luftverkehrsunternehmens (BGH, Urteil vom 12.11.2009 - Xa ZR 76/07, Rn. 23).
  • EuGH, 12.05.2011 - C-294/10

    Eglitis und Ratnieks - Luftverkehr - Verordnung (EG) Nr. 261/2004 - Art. 5 Abs. 3

    Auszug aus LG Stuttgart, 21.12.2017 - 5 S 142/17
    So hat der BGH etwa in Übereinstimmung mit den vom EuGH in der Rechtssache Wallentin-Hermann/Alitalia (Urteil vom 12. Mai 2011 - Rs. C-294/10, Rz. 43, zit. nach juris) entwickelten Grundsätzen ausgeführt, dass zwar einerseits technische Defekte, wie sie beim Betrieb eines Flugzeugs typischerweise auftreten, grundsätzlich keine außergewöhnlichen Umstände begründen.
  • EuGH, 31.01.2013 - C-12/11

    Ein Luftfahrtunternehmen muss Fluggäste, deren Flug aufgrund außergewöhnlicher

    Auszug aus LG Stuttgart, 21.12.2017 - 5 S 142/17
    Entsprechend sind von außen einwirkende Umstände wie ein Sabotageakt oder eine terroristische Handlung (EuGH - Wallentin-Hermann/Allitalia, Urt. v. 19.11.2009 - Rs. C-420/07, Rn. 26, zit. nach juris; EuGH - Siewert/Condor, Urteil vom 14.11.2014, Rs. C-394/14 Rn. 19, zit. nach juris; EuGH - van der Lans/KLM, Urteil vom 17. September 2015 - C-257/14 -, Rn. 38, zit. nach juris), Naturereignisse wie ein Vulkanausbruch (EuGH - McDonagh/Ryanair, Urteil vom 31.01.2013, Rs. C-12/11, Rn. 34; zit. nach juris) oder eine behördliche Anordnung, die Auswirkungen auf den Flugbetrieb hat (EuGH - Wallentin-Hermann/Allitalia, Urt. v. 19.11.2009 - Rs. C-420/07, Rn. 26, zit. nach juris), außergewöhnliche Ereignisse.
  • EuGH, 17.09.2015 - C-257/14

    Luftfahrtunternehmen müssen Fluggästen auch bei Annullierung eines Fluges wegen

    Auszug aus LG Stuttgart, 21.12.2017 - 5 S 142/17
    Entsprechend sind von außen einwirkende Umstände wie ein Sabotageakt oder eine terroristische Handlung (EuGH - Wallentin-Hermann/Allitalia, Urt. v. 19.11.2009 - Rs. C-420/07, Rn. 26, zit. nach juris; EuGH - Siewert/Condor, Urteil vom 14.11.2014, Rs. C-394/14 Rn. 19, zit. nach juris; EuGH - van der Lans/KLM, Urteil vom 17. September 2015 - C-257/14 -, Rn. 38, zit. nach juris), Naturereignisse wie ein Vulkanausbruch (EuGH - McDonagh/Ryanair, Urteil vom 31.01.2013, Rs. C-12/11, Rn. 34; zit. nach juris) oder eine behördliche Anordnung, die Auswirkungen auf den Flugbetrieb hat (EuGH - Wallentin-Hermann/Allitalia, Urt. v. 19.11.2009 - Rs. C-420/07, Rn. 26, zit. nach juris), außergewöhnliche Ereignisse.
  • EuGH, 04.05.2017 - C-315/15

    Die Kollision eines Flugzeugs mit einem Vogel ist ein außergewöhnlicher Umstand,

    Auszug aus LG Stuttgart, 21.12.2017 - 5 S 142/17
    Im Rahmen dieser engen Auslegung kommt es im Ausgangspunkt darauf an, ob der die Verzögerung verursachende Umstand untrennbar mit dem System zum Betrieb eines Flugzeugs verbunden ist oder seiner Natur oder Ursache nach nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betroffenen Luftfahrtunternehmens und von ihm nicht tatsächlich beherrschbar ist (siehe etwa EuGH, Beschluss vom 14. November 2014 - C-394/14 -, Rn. 20, zit. nach juris; Urteil vom 04.05.2017- C-315/15 -, Rn. 24, zit. nach juris).
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