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   VGH Baden-Württemberg, 10.11.1992 - 5 S 1475/92   

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VGH Baden-Württemberg, 10.11.1992 - 5 S 1475/92 (https://dejure.org/1992,1862)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 10.11.1992 - 5 S 1475/92 (https://dejure.org/1992,1862)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 10. November 1992 - 5 S 1475/92 (https://dejure.org/1992,1862)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Nachbarschützende Wirkung von Baulinien und Baugrenzen (IBR 1993, 438)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ESVGH 43, 81
  • NVwZ-RR 1993, 347
  • VBlBW 1993, 351
  • ZfBR 1993, 96
 
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Wird zitiert von ... (25)Neu Zitiert selbst (1)

  • VGH Baden-Württemberg, 10.04.1986 - 8 S 257/86

    Nachbarschutz zugunsten des Gegenüberliegers bei Überschreitung der Baulinie

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 10.11.1992 - 5 S 1475/92
    Der vorderen (straßenseitigen) Baugrenze oder Baulinie kommt regelmäßig keine nachbarschützende Wirkung zu (Modifizierung von VGH Bad.-Württ., Beschluß v. 10.04.1986 - 8 S 257/86 -).
  • VGH Baden-Württemberg, 20.07.1995 - 3 S 3538/94

    Nachbarklage gegen eine Baugenehmigung für eine Garage - Beurteilung der zu

    Demgegenüber kommt bei vorderen (straßenseitigen) Baugrenzen ein Nachbarschutz regelmäßig nicht in Betracht, weil derartige Festsetzungen nur der einheitlichen Gestaltung des straßenseitigen Bereiches oder der Freihaltung von Flächen für die Straßenerweiterung dienen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 10.11.1992 - 5 S 1475/92 -, VBlBW 1993, 351 und Urt. v. 17.12.1987 - 8 S 2705/87 -, BRS 48 Nr. 168).
  • VG Karlsruhe, 03.08.2016 - 4 K 4013/15

    Baunachbarklage - tatsächliche Geländeoberfläche - Drei-Wohnungs-Klausel

    Damit dienen Baulinien oder Baugrenzen regelmäßig öffentlichen Belangen, und es bedarf besonderer Anhaltspunkte dafür, dass über die städtebaulichen Gesichtspunkte hinaus Rechte der Nachbarn durch die Festsetzung von Baulinien oder Baugrenzen geschützt werden sollen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 10.11.1992 - 5 S 1475/92 - NVwZ-RR 1993, 347).
  • VGH Baden-Württemberg, 20.01.2005 - 8 S 3003/04

    Kein Verstoß nachbarschützender Belange bei Überschreitung der vorderen,

    Einer vorderen, straßenseitigen Baugrenze kommt daher regelmäßig keine nachbarschützende Wirkung zu (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10.11.1992 - 5 S 1475/92 -, ESVGH 43, 81 = NVwZ-RR 1993, 347 sowie Beschluss vom 1.10.1999 - 5 S 2014/99 -, NVwZ-RR 2000, 348, 349).

    Diese seitliche Baugrenze hat auch nachbarschützende Wirkung zu Gunsten des Grundstücks der Antragstellerin, da zu dem an derselben Grundstückseite liegenden Nachbarn grundsätzlich ein Austauschverhältnis begründet wird, das zur gegenseitigen Rücksichtnahme und zur wechselseitigen Beachtung der festgesetzten Baugrenze verpflichtet (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10.11.1992 a.a.O. und Beschluss vom 1.10.1999 a.a.O.).

  • BVerwG, 13.12.2016 - 4 B 29.16

    Drittschützende Wirkung von Festsetzungen zur überbaubaren Grundstücksfläche in

    Das insoweit angeführte Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Mannheim vom 10. November 1992 - 5 S 1475/92 - (BRS 54 Nr. 199 = NVwZ-RR 1993, 347) löst solchen Klärungsbedarf schon deshalb nicht aus, weil es vor dem Senatsbeschluss vom 19. Oktober 1995 - 4 B 215.95 - (Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 131) ergangen ist.
  • VG Karlsruhe, 16.08.2019 - 2 K 4042/19

    Abstandsflächen; Anzahl der Vollgeschosse; festgesetzte Geländehöhe;

    Kann ein Vorhaben nach § 23 Abs. 5 BauNVO zugelassen werden, kommt dem Nachbarn Schutz nach Maßgabe des Rücksichtnahmegebots zu (vgl. BVerwG, Urt. v. 06.10.1989 - 4 C 14.87 -, BVerwGE 82, 342; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 14.08.1997 - 5 S 1252/96 -, BauR 1998, 517; Urt. v. 10.11.1992 - 5 S 1475/92 -, NVwZ-RR 1993, 347; Bayerischer VGH, Beschl. v. 10.12.2003 - 20 ZB 03.2970 -, juris).
  • VGH Baden-Württemberg, 01.10.1999 - 5 S 2014/99

    Nachbarschutz - Grenzbebauung

    Nur dann, wenn aus dem Bebauungsplan im Einzelfall zu entnehmen ist, daß mit der Baulinien- oder Baugrenzenfestsetzung - auch - ein nachbarschaftliches Austauschverhältnis begründet und nach dem Willen des Ortsgesetzgebers ein gegenseitiges Verhältnis der Rücksichtnahme geschaffen werden sollte, wird einer vorderen, straßenseitigen Baugrenze oder Baulinie nachbarschützende Wirkung beizumessen sein (vgl. Senatsurteil v. 10.11.1992 - 5 S 1475/92 -, ESVGH 43, 81 = NVwZ-RR 1993, 347 m.w.Nachw.).
  • VGH Baden-Württemberg, 20.11.1992 - 3 S 2503/92

    Kein Nachbarschutz durch Festsetzung einer vorderen - straßenseitigen - Baugrenze

    Die Festsetzung einer vorderen (straßenseitigen) Baugrenze dient im Regelfall nicht dem Schutz der auf der gegenüberliegenden Seite angrenzenden Grundstücke (wie VGH Bad-Württ, Urteil vom 10.11.1992 - 5 S 1475/92 -).

    Denn sie ist Ausfluß des zwischen unmittelbar nebeneinanderliegenden Grundstücken bestehenden nachbarrechtlichen Austauschverhältnisses, welches zur gegenseitigen Rücksichtnahme und damit auch grundsätzlich zur jeweiligen Beachtung der festgesetzten Baugrenzen verpflichtet (so auch VGH Bad.-Württ., Urteil vom 10.11.1992 - 5 S 1475/92 -).

    Nachbarschutz ist einer vorderen, straßenseitigen Baugrenze oder Baulinie hingegen nur dann beizumessen, wenn die Festsetzungen und die Begründung des Bebauungsplans im Einzelfall auf ein vom Plangeber gewolltes nachbarschaftliches Austauschverhältnis zwischen den beiderseitigen Straßenanliegern schließen lassen (vgl. dazu auch Urteil vom 10.11.1992, a.a.O. sowie Beschluß vom 10.4.1986 - 8 S 257/86 - VBlBW 1987, S. 100).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 09.05.2016 - 10 A 1613/14

    Drittschutz von Festsetzungen eines Bebauungsplans; Zulässigkeit von Stellplätzen

    Wenn in der Rechtsprechung andere Obergerichte eine regelmäßig drittschützende Wirkung von seitlichen und hinteren Baugrenzen angenommen wird, weil damit grundsätzlich ein nachbarschaftliches Austauschverhältnis in Form eines gegenseitigen Verhältnisses der Rücksichtnahme geschaffen werden solle, so wohl VGH Mannheim, Urteil vom 10. November 1992 - 5 S 1475/92 -, BRS 54 Nr. 199, folgt der Senat dem nicht.
  • VGH Baden-Württemberg, 09.03.1995 - 3 S 3321/94

    Keine aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage gegenüber einem

    Während seitliche und hintere Baugrenzen nach Eigenart und Typik im Regelfall auch dem Schutz der ihnen jeweils gegenüberliegenden Wohngrundstücke dienen (Sicherung einer Ruhezone und Erholungszone, vgl. etwa VGH Bad.-Württ., Urteil vom 11.2.1993 - 5 S 2313/92 - m.w.N.), haben vordere (straßenseitige) Baugrenzen im Regelfall nur einen öffentlich-städtebaulichen Gehalt (vornehmlich: Gestaltung des Ortsbildes und Straßenbildes, Gewährleistung einer bestimmten Anordnung der Baukörper, Sicherung von Vorgartenzonen, vgl. dazu VGH Bad.-Württ., Urteil vom 10.11.1992 - 5 S 1475/92 - sowie Beschluß vom 20.11.1992 - 3 S 2503/92 -).
  • VGH Baden-Württemberg, 03.06.1993 - 5 S 1029/93

    Planungsrechtliche Zulässigkeit eines die Baulinie überschreitenden Vorbaus -

    Wenngleich die seitliche Baulinie oder Baugrenze regelmäßig zugunsten des an derselben Grundstücksseite liegenden Nachbarn nachbarschützende Wirkung entfaltet (ständige Rechtsprechung vgl. z. B. VGH Bad.-Württ., Beschluß vom 12.6.1991 - 5 S 2433/90 - VGH Bad.-Württ., Urt. vom 10.11.1992 - 5 S 1475/92 -), so ist doch zu berücksichtigen, daß nach § 23 Abs. 2 Satz 2 BauNVO auch dann, wenn eine Baulinie festgesetzt ist, ein Vor- oder Zurücktreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß zugelassen werden kann.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 09.05.2016 - 10 A 1611/14

    Verstoß eines Bauvorhabens gegen drittschützende Vorschriften des Bauplanungs-

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 21.07.1994 - 10 B 10/94

    Baurecht: Nachbarrechtliche Abwehransprüche gegen die Festsetzung einer hinteren

  • VGH Baden-Württemberg, 21.06.1993 - 5 S 874/93

    Baurechtliche Nachbarklage - keine nachbarschützende Wirkung der

  • OVG Rheinland-Pfalz, 15.01.2010 - 8 B 11359/09

    Überleitung alter Bauleitpläne und ihr nachbarschützender Gehalt

  • VG Ansbach, 28.07.2009 - AN 9 K 08.02274

    Erdrückende Wirkung eines Hochregallagers im Gewerbegebiet (verneint); Gebot der

  • VGH Baden-Württemberg, 11.02.1993 - 5 S 2313/92

    Nachbarschützende Wirkung von Baulinien und Baugrenzen

  • VGH Baden-Württemberg, 22.06.1993 - 3 S 379/93

    Zulässigkeit eines Vorbaus in der Abstandsfläche - Abgrenzung zum Anbau

  • VGH Baden-Württemberg, 09.08.1996 - 8 S 2012/96

    Zum Nachbarschutz von Normen einer Ortsbausatzung

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 11.11.1999 - 3 M 109/99

    Überbaubare Grundstücksfläche, Baufenster

  • VGH Baden-Württemberg, 05.10.1994 - 3 S 1619/94

    Fortgeltung örtlicher Bauvorschriften über die Festsetzung seitlicher

  • VGH Baden-Württemberg, 30.01.1996 - 8 S 214/96

    Anordnung der sofortigen Vollziehung einer Baugenehmigung: überwiegender

  • VGH Baden-Württemberg, 07.07.1994 - 3 S 628/94

    Keine planübergreifende nachbarschützende Wirkung der

  • VG Aachen, 13.02.2006 - 3 L 69/06

    Baurechtlicher Nachbarschutz gegen die Verwirklichung eines Bauvorhabens im Wege

  • VG Würzburg, 22.07.2021 - W 5 K 21.517

    Erfolglose baurechtliche Nachbarklage gegen Baugenehmigung für Nutzungsänderung

  • VG München, 08.05.2008 - M 8 SN 08.1713

    Glaubhaftmachung der Nachbareigenschaft im summarischen Verfahren; Nachbarschutz

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