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   VGH Baden-Württemberg, 19.09.1988 - 5 S 1544/88   

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VGH Baden-Württemberg, 19.09.1988 - 5 S 1544/88 (https://dejure.org/1988,2259)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 19.09.1988 - 5 S 1544/88 (https://dejure.org/1988,2259)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 19. September 1988 - 5 S 1544/88 (https://dejure.org/1988,2259)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ESVGH 39, 311 (Ls.)
  • NVwZ-RR 1989, 230 (Ls.)
  • VBlBW 1989, 145
  • BauR 1989, 311
 
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Wird zitiert von ... (4)

  • VGH Baden-Württemberg, 12.07.2006 - 3 S 1726/05

    Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage bei

    Der Begriff des Geschosses erfordert zwar keine Umschließung eines Raumes durch Wände; nach allgemeiner, vom Verwaltungsgericht mit zutreffender Begründung geteilter Auffassung ist jedoch ein oberer Raumabschluss durch eine Decke oder ein Dach zwingender Bestandteil eines Geschosses (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 19.09.1988 - 5 S 1544/88 -, BauR 1989, 311; HessVGH, Beschluss vom 12.12.1978 - IV TG 97/78 -, BRS 33 Nr. 203; OVG NRW, Beschluss vom 22.04.1983 - 7 B 117/83 -, BauR 1983, 351; VG Frankfurt am Main, Beschluss vom 18.05.2000 - 8 G 1443/00 -, NVwZ-RR 2000, 584 ; Fickert/Fieseler, a.a.O., § 20 RdNr. 8).
  • VG Karlsruhe, 21.06.2005 - 6 K 529/04

    Großflächiger Lebensmitteldiscounters mit einer Geschossfläche von knapp unter

    Die Fläche einer Anlieferungsrampe für einen Lebensmitteldiscounter ist bei der Berechnung der Gesamtgeschossfläche des Betriebs nach § 11 Abs. 3 S 3 BauNVO nicht zu berücksichtigen, wenn die Rampe keinen oberen Raumabschluss durch eine Decke oder ein Dach aufweist (im Anschluss an VGH Baden-Württemberg, Urt v 19.09.1988 - 5 S 1544/88 -, BauR 1989, 311).

    Zwar müssen Vollgeschosse nicht durch Wände umschlossen sein, so dass der Raum zwischen Geländeoberfläche und Deckenunterkante eines auf Stützen stehenden Gebäudes ein Geschoss darstellt (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 19.09.1988 - 5 S 1544/88 -, BauR 1989, 311).

  • OVG Niedersachsen, 30.01.2008 - 1 ME 270/07

    Rohbauwert als Ausgangspunkt für die Ermittlung der Baugebühren; Bestimmtheit des

    Zum anderen hat die Baugebührenordnung durch die zitierte Bestimmung Nr. 3.3.1 der Anlage 5 im Interesse der einfacheren Handhabbarkeit sowie entsprechend allgemeiner Anschauungen im Bereich des Bauwesens (vgl. dazu z.B. BW-VGH, Urt. v. 19.9.1988 - 5 S 1544/88 -, BauR 1989, 311) angeordnet, es komme auf die Oberkante des Bodenbelags des darüber liegenden Geschosses an.

    Luftgeschosse sind Geschosse, deren Besonderheit darin besteht, dass sie zwar - als Essentiale des Geschossbegriffs - einen Fußboden und eine Decke aufweisen, aber nicht, jedenfalls nicht durchgängig Umfassungswände aufweisen (vgl. nochmals BW-VGH, Urt. v. 19.9.1988 - 5 S 1544/88 -, a.a.O. m.w.N.).

  • LG München II, 13.12.2013 - 3 O 3493/13

    Anspruch auf "Kaufpreisnachbesserung" verjährt in drei Jahren!

    So müssen Vollgeschosse nicht durch Wände umschlossen sein, so dass der Raum zwischen Geländeoberfläche und Deckenunterkante eines auf Stützen stehenden Gebäudes ein Geschoss darstellt (VGH Bad.-Württ., Urk. v. 19.09.1988 - 5 S 1544/88 BauR 1989, 311).
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