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   VGH Baden-Württemberg, 21.03.1997 - 5 S 1568/96   

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VGH Baden-Württemberg, 21.03.1997 - 5 S 1568/96 (https://dejure.org/1997,5534)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 21.03.1997 - 5 S 1568/96 (https://dejure.org/1997,5534)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 21. März 1997 - 5 S 1568/96 (https://dejure.org/1997,5534)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Wesentliche Änderung öffentlicher Straßen oder Eisenbahnen; erheblicher baulicher Eingriff in einen Schienenweg; Anspruch auf Schutzauflagen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • VBlBW 1997, 281 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (16)

  • BVerwG, 21.03.1996 - 4 C 9.95

    Immissionsschutzrecht: Lärmschutz bei Bau oder wesentliche Änderung einer

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 21.03.1997 - 5 S 1568/96
    Das beschriebene Verkehrslärmschutzsystem der §§ 41, 42 BImSchG i.V.m. der 16. BImSchV erfaßt nur die Fälle des (Neu-)Baus oder der wesentlichen Änderung eines bestehenden Verkehrsweges; eine Lärmsanierung bestehender Verkehrswege hat der Gesetzgeber hingegen bewußt nicht geregelt (vgl. hierzu grundsätzlich BVerwG, Urt. v. 21.03.1996 - 4 C 9.95 -, UPR 1996, 344).

    Insbesondere liegt hier auch nicht der vom Bundesverwaltungsgericht (Urt. v. 21.03.1996 - 4 C 9.95 -, UPR 1996, 344) angesprochene Fall vor, daß dann von den Vorgaben des § 41 BImSchG i.V.m. der 16. BImSchV abweichende Lärmschutzansprüche (in jenem Fall eine "Summenpegelberechnung") gegeben sein könnten, wenn der neue oder zu ändernde Verkehrsweg zusammen mit vorhandenen Vorbelastungen zu einer Lärmbelastung führt, die mit Gesundheitsgefahren oder einem Eingriff in die Substanz des Eigentums verbunden ist.

  • BVerwG, 27.08.1996 - 11 VR 10.96

    Recht des Schienenverkehrs - Vorwegnahme des Planfeststellungsverfahrens durch

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 21.03.1997 - 5 S 1568/96
    aa) Der Begriff der "wesentlichen Änderung" i.S.d. § 41 Abs. 1 BImSchG ist durch den Verordnungsgeber in § 1 Abs. 2 der 16. BImSchV abschließend und verbindlich konkretisiert (so offenbar auch BVerwG, Beschl. v. 27.08.1996 - 11 VR 10.96; ebenso Schulze-Fielitz, in Koch/Scheunig, GK-BImSchG, § 43 RdNr. 60, § 41 RdNrn. 40f.; Alexander, NVwZ 1991, 319; differenzierend hingegen Jarass, BImSchG, 3. Aufl. 1995, § 41 RdNrn. 12a, 12b und Hansmann, in Landmann/Rohmer, Umweltrecht Bd. I, § 41 BImSchG RdNr. 31).

    Die Beseitigung des Bahnübergangs Wp 332a ist schließlich auch nicht etwa deshalb als erheblicher baulicher Eingriff i.S.d. § 1 Abs. 2 der 16. BImSchV zu qualifizieren, weil er im Gesamtzusammenhang mit dem übrigen Planungsvorhaben zu sehen ist und dort, etwa bei dem Bau der Geh- und Radwegunterführung und bei der weiter nördlich liegenden Bahnüberführung über die U.straße, möglicherweise ein solcher erheblicher baulicher Eingriff an der Bahnanlage vorgesehen (dazu unten b) und im übrigen sogar ein Stück Straßenneubau geplant ist (die Frage einer solchen Gesamtbetrachtung wurde ausdrücklich offengelassen bei BVerwG, Beschl. v. 27.08.1996 - 11 VR 10.96).

  • VGH Baden-Württemberg, 13.03.1996 - 5 S 1743/95

    Straßenrechtliche Planfeststellung: Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 21.03.1997 - 5 S 1568/96
    Denn auch der durch ein planfestgestelltes Vorhaben nur Immissions-, insbesondere Lärmbetroffene kann ausnahmsweise die (teilweise) Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses dann mit Erfolg beanspruchen, wenn seine Belange im Planfeststellungsbeschluß rechtswidrig unberücksichtigt blieben und das Fehlen der ihm grundsätzlich nur zustehenden planergänzenden Schutzauflage von so großem Gewicht ist, daß die Ausgewogenheit der Planung insgesamt in Frage gestellt wird (so die ständige verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung, vgl. etwa BVerwG, Urt. v.18.04.1996 - 11 A 86.95 -, UPR 1996, 350; Urt. v.14.09.1992 - 4 C 34-38.89 -, BVerwGE 91, 17/20; Urt. v.20.10.1989 - 4 C 12.87 -, BVerwGE 84, 31/45; Urt. v.07.07.1978 - 4 C 79.76 u.a. - BVerwGE 56, 110/133; ebenso Urt. d. Senats v. 13.03.1996 - 5 S 1743/95 -, VBlBW 1996, 423).

    Ab welcher Intensität Verkehrsgeräusche schädliche Umwelteinwirkungen i.S.d. § 41 Abs. 1 BImSchG sind, ist durch die in § 2 Abs. 1 der auf der Grundlage des § 43 Abs. 1 Nr. 1 erlassenen Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) vom 12.06.1990 (BGBl. I S.1036) festgelegten Grenzwerte verbindlich und für den Regelfall abschließend konkretisiert (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 09.02.1995 - 4 C 26.93 -, BVerwGE 97, 367 sowie Urt. d. Senats v. 13.03.1996 - 5 S 1743/95 -, VBlBW 1996, 423/424).

  • BVerwG, 18.04.1996 - 11 A 86.95

    Naturschutz: Keine Zulassung einer Verbandsklage gegen eine

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 21.03.1997 - 5 S 1568/96
    Denn auch der durch ein planfestgestelltes Vorhaben nur Immissions-, insbesondere Lärmbetroffene kann ausnahmsweise die (teilweise) Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses dann mit Erfolg beanspruchen, wenn seine Belange im Planfeststellungsbeschluß rechtswidrig unberücksichtigt blieben und das Fehlen der ihm grundsätzlich nur zustehenden planergänzenden Schutzauflage von so großem Gewicht ist, daß die Ausgewogenheit der Planung insgesamt in Frage gestellt wird (so die ständige verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung, vgl. etwa BVerwG, Urt. v.18.04.1996 - 11 A 86.95 -, UPR 1996, 350; Urt. v.14.09.1992 - 4 C 34-38.89 -, BVerwGE 91, 17/20; Urt. v.20.10.1989 - 4 C 12.87 -, BVerwGE 84, 31/45; Urt. v.07.07.1978 - 4 C 79.76 u.a. - BVerwGE 56, 110/133; ebenso Urt. d. Senats v. 13.03.1996 - 5 S 1743/95 -, VBlBW 1996, 423).

    Die Anfechtungsklage des Klägers als lediglich Immissionsbetroffener hat freilich gleichwohl nur Erfolg, soweit der Planfeststellungsbeschluß ihn in öffentlichen Rechten verletzt, die ihm subjektiven Rechtsschutz vermitteln; einen Anspruch darauf, daß der Planfeststellungsbeschluß grundsätzlich in vollem Umfang auf seine Rechtmäßigkeit hin überprüft wird, wie er dem mit enteignender Vorwirkung durch ein planfestgestelltes Vorhaben betroffenen Grundstückseigentümer zugebilligt wird (ständige Rechtsprechung; vgl. hierzu etwa BVerwG, Beschl. v. 30.12.1996 - 11 VR 24.95; Urt. v. 18.04.1996 - 11 A 86.95 -, UPR 1996, 350; Beschl. v. 13.03.1995 - 11 VR 2.95 -, Buchholz 445.5 § 14 WStrG Nr. 3), hat der Kläger hingegen nicht.

  • BVerwG, 16.08.1995 - 4 B 92.95

    Planfeststellung einer Bundesfernstraße - Umweltverträglichkeitsprüfung -

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 21.03.1997 - 5 S 1568/96
    Denn es besteht nach Überzeugung des Senats auch bei Annahme dieser Abwägungsmängel in Anbetracht des gewichtigen Kostenvorteils der planfestgestellten Lösung selbst bei angemessener Berücksichtigung der möglicherweise zu gering gewichteten privaten, städtebaulichen und ökologischen Belange nicht die konkrete Möglichkeit einer im Ergebnis anderen Entscheidung durch die Planfeststellungsbehörde (zu diesem Maßstab vgl. etwa BVerwG, Beschl. v. 16.08.1995 - 4 B 92.95 -, UPR 1995, 445 m.w.N.).
  • BVerwG, 13.03.1995 - 11 VR 2.95

    Planfeststellung - Anhörung der Gemeinde - Einwendungsfrist - Bundeswasserstraßen

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 21.03.1997 - 5 S 1568/96
    Die Anfechtungsklage des Klägers als lediglich Immissionsbetroffener hat freilich gleichwohl nur Erfolg, soweit der Planfeststellungsbeschluß ihn in öffentlichen Rechten verletzt, die ihm subjektiven Rechtsschutz vermitteln; einen Anspruch darauf, daß der Planfeststellungsbeschluß grundsätzlich in vollem Umfang auf seine Rechtmäßigkeit hin überprüft wird, wie er dem mit enteignender Vorwirkung durch ein planfestgestelltes Vorhaben betroffenen Grundstückseigentümer zugebilligt wird (ständige Rechtsprechung; vgl. hierzu etwa BVerwG, Beschl. v. 30.12.1996 - 11 VR 24.95; Urt. v. 18.04.1996 - 11 A 86.95 -, UPR 1996, 350; Beschl. v. 13.03.1995 - 11 VR 2.95 -, Buchholz 445.5 § 14 WStrG Nr. 3), hat der Kläger hingegen nicht.
  • BVerwG, 12.12.1969 - IV C 105.66

    Rechtsnatur der Genehmigung eines Bebauungsplans; Rechtsfolgen der

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 21.03.1997 - 5 S 1568/96
    Innerhalb des so gezogenen Rahmens wird das Abwägungsgebot nicht verletzt, wenn sich die zur Planung berufene Behörde in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung eines anderen Belangs entscheidet (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.12.1969 - IV C 105.66 -, BVerwGE 34, 301/309 und Urt. v. 05.07.1974 - IV C 50.72 -, BVerwGE 45, 309/314f.).
  • BVerwG, 20.10.1989 - 4 C 12.87

    Planänderung von "unwesentlicher Bedeutung" im Fernstraßenrecht; Zumutbarkeit von

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 21.03.1997 - 5 S 1568/96
    Denn auch der durch ein planfestgestelltes Vorhaben nur Immissions-, insbesondere Lärmbetroffene kann ausnahmsweise die (teilweise) Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses dann mit Erfolg beanspruchen, wenn seine Belange im Planfeststellungsbeschluß rechtswidrig unberücksichtigt blieben und das Fehlen der ihm grundsätzlich nur zustehenden planergänzenden Schutzauflage von so großem Gewicht ist, daß die Ausgewogenheit der Planung insgesamt in Frage gestellt wird (so die ständige verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung, vgl. etwa BVerwG, Urt. v.18.04.1996 - 11 A 86.95 -, UPR 1996, 350; Urt. v.14.09.1992 - 4 C 34-38.89 -, BVerwGE 91, 17/20; Urt. v.20.10.1989 - 4 C 12.87 -, BVerwGE 84, 31/45; Urt. v.07.07.1978 - 4 C 79.76 u.a. - BVerwGE 56, 110/133; ebenso Urt. d. Senats v. 13.03.1996 - 5 S 1743/95 -, VBlBW 1996, 423).
  • BVerwG, 09.02.1995 - 4 C 26.93

    Schallschutz - Schallschutzwand - Aktiver Schallschutz - Passiver Schallschutz -

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 21.03.1997 - 5 S 1568/96
    Ab welcher Intensität Verkehrsgeräusche schädliche Umwelteinwirkungen i.S.d. § 41 Abs. 1 BImSchG sind, ist durch die in § 2 Abs. 1 der auf der Grundlage des § 43 Abs. 1 Nr. 1 erlassenen Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) vom 12.06.1990 (BGBl. I S.1036) festgelegten Grenzwerte verbindlich und für den Regelfall abschließend konkretisiert (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 09.02.1995 - 4 C 26.93 -, BVerwGE 97, 367 sowie Urt. d. Senats v. 13.03.1996 - 5 S 1743/95 -, VBlBW 1996, 423/424).
  • BVerwG, 30.12.1996 - 11 VR 24.95

    Recht des Schienenverkehrs - Verkehrswegeplanung, Einwendungen einer Gemeinde

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 21.03.1997 - 5 S 1568/96
    Die Anfechtungsklage des Klägers als lediglich Immissionsbetroffener hat freilich gleichwohl nur Erfolg, soweit der Planfeststellungsbeschluß ihn in öffentlichen Rechten verletzt, die ihm subjektiven Rechtsschutz vermitteln; einen Anspruch darauf, daß der Planfeststellungsbeschluß grundsätzlich in vollem Umfang auf seine Rechtmäßigkeit hin überprüft wird, wie er dem mit enteignender Vorwirkung durch ein planfestgestelltes Vorhaben betroffenen Grundstückseigentümer zugebilligt wird (ständige Rechtsprechung; vgl. hierzu etwa BVerwG, Beschl. v. 30.12.1996 - 11 VR 24.95; Urt. v. 18.04.1996 - 11 A 86.95 -, UPR 1996, 350; Beschl. v. 13.03.1995 - 11 VR 2.95 -, Buchholz 445.5 § 14 WStrG Nr. 3), hat der Kläger hingegen nicht.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 10.12.1993 - 11a B 2255/93

    Bauleitplanung: Fehlende hinreichende Bestimmtheit der Festsetzung von

  • BVerwG, 07.07.1978 - 4 C 79.76

    Startbahn West

  • BVerwG, 24.11.1989 - 4 C 41.88

    Fernstraßenrechtliche Planfeststellung - Längsgeteilte Bundesautobahn -

  • BVerwG, 30.12.1996 - 11 VR 25.95

    Recht des Schienenverkehrs - Verkehrswegeplanung, Reduzierung der Anzahl der

  • BVerwG, 14.09.1992 - 4 C 34.89

    Lärmschutzwand - § 17 FStrG, §§ 48, 49 VwVfG, Konfliktbewältigungsgebot

  • BVerwG, 05.07.1974 - IV C 50.72

    Flachglas - § 1 Abs. 6 BauGB, Abwägungsfehlerlehre, Abwägungsausfall,

  • VGH Baden-Württemberg, 23.10.1997 - 5 S 1687/95

    Bauliche Änderung einer Straße oder eines Schienenwegs als Ursache für eine

    Ein Anspruch auf (teilweise) Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses steht einem solchen Kläger ausnahmsweise nur dann zu, wenn seine Belange im Planfeststellungsbeschluß rechtswidrig unberücksichtigt blieben und das Fehlen der ihm grundsätzlich nur zustehenden planergänzenden Schutzauflagen von so großem Gewicht ist, daß die Ausgewogenheit der Planung insgesamt in Frage gestellt wird (so die gefestigte verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung, vgl. etwa BVerwG, Urt. v. 18.04.1996 - 11 A 86.95 - UPR 1996, 350; Urt. v. 14.09.1992 - 4 C 34-38.89 - BVerwGE 91, 17/20; Urt. v. 20.10.1989 - 4 C 12.87 - BVerwGE 84, 31/45; Urt. v. 07.07.1978 - 4 C 79.76 u.a. - BVerwGE 56, 110/133; ebenso Urteile d. Senats v. 21.03.1997 - 5 S 1568/96 - u. v. 13.03.1996 - 5 S 1743/95 - VBlBW 1996, 423).

    An der Planrechtfertigung des Vorhabens besteht danach kein Zweifel (ebenso zu einem insoweit gleichgelagerten Fall Urteil d. Senats v. 21.03.1997 - 5 S 1568/96).

    Ab welcher Intensität Verkehrsgeräusche schädliche Umwelteinwirkungen i.S. des § 41 Abs. 1 BImSchG sind, ist durch die in § 2 Abs. 1 der Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) vom 12.06.1990 (BGBl. I S. 1036) festgelegten Grenzwerte verbindlich und für den Regelfall abschließend konkretisiert (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 09.02.1995 - 4 C 26.93 - BVerwGE 97, 367 sowie Urt. d. Senats v. 13.03.1996 - 5 S 1743/95 - VBlBW 1996, 423/424 u. v. 21.03.1997 - 5 S 1568/96 -).

    Das beschriebene Verkehrslärmschutzsystem der §§ 41, 42 BImSchG i.V.m. der 16. BImSchV erfaßt nur die Fälle des (Neu-)Baus oder der wesentlichen Änderung eines bestehenden Verkehrsweges; eine Lärmsanierung bestehender Verkehrswege hat der Gesetzgeber hingegen bewußt nicht geregelt (vgl. hierzu grundsätzlich BVerwG, Urt. v. 21.03.1996 - 4 C 9.95 - UPR 1996, 344 sowie Urt. d. Senats v. 21.03.1997 - 5 S 1568/96 -).

    Lärmschutzansprüche nach §§ 41, 42 BImSchG setzen in jedem Fall voraus, daß die Grenzwerte des § 2 der 16. BImSchV beim jeweiligen Anspruchsteller gerade durch den Bau oder die wesentliche Änderung des Verkehrsweges überschritten oder unzulässig erhöht werden (vgl. hierzu BVerwG, Beschl. v. 27.08.1996 - 11 VR 10.96 - UPR 1997, 39; Beschl. v. 11.11.1996 - 11 B 65.96 - u. Urt. d. Senats v. 31.03.1997 - 5 S 1568/96 -).

  • VGH Baden-Württemberg, 23.02.2001 - 3 S 2574/99

    Befangenheit eines Gemeinderates - Verlassen der Sitzung; Lärmschutzkonzept;

    Ab welcher Intensität Verkehrsgeräusche schädliche Umwelteinwirkungen i.S. des § 41 Abs. 1 BImSchG sind, ist durch die in § 2 Abs. 1 der Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) vom 12.06.1990 (BGBl. I S. 1036) festgelegten Grenzwerte verbindlich und für den Regelfall abschließend konkretisiert (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 9.2.1995 - 4 C 26.93 - BVerwGE 97, 367 sowie VGH Bad.-Württ., Urt. v. 13.3.1996 - 5 S 1743/95 - VBlBW 1996, 423/424 u. v. 21.3.1997 - 5 S 1568/96 -).

    Das beschriebene Verkehrslärmschutzsystem der §§ 41, 42 BImSchG i.V.m. der 16. BImSchV erfasst nur die Fälle des (Neu-)Baus oder der wesentlichen Änderung eines bestehenden Verkehrsweges; eine Lärmsanierung bestehender Verkehrswege hat der Gesetzgeber hingegen bewusst nicht geregelt (vgl. hierzu grundsätzlich BVerwG, Urt. v. 21.3.1996 - 4 C 9.95 - UPR 1996, 344 sowie VGH Bad.-Württ., Urt. v. 21.3.1997 - 5 S 1568/96 -).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 11.04.2018 - 8 B 1463/17

    Baustopp für die Verlegung der B 224 in Essen-Werden

    vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Februar 1995 - 4 C 26.93 -, juris Rn. 14 (zu § 41 Abs. 1 BImSchG); VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 7. Mai 1998 - 5 S 1060/98 -, juris Rn. 8, und Urteil vom 21. März 1997 - 5 S 1568/96 -, juris Rn. 30 (jeweils zu § 1 Abs. 2 der 16. BImSchV).
  • VGH Baden-Württemberg, 20.11.2008 - 5 S 1694/07

    Lärmbeeinträchtigung durch Fußgängerwarnanlage an einem Bahnübergang

    Ein solcher Anspruch würde allerdings voraussetzen, dass die Plangenehmigung nachteilige Wirkungen auf die Rechte des Klägers zeitigte, die ihm im Rahmen der Abwägung billigerweise nicht ohne Ausgleich, insbesondere im Hinblick auf die Schutzbedürftigkeit und Schutzwürdigkeit seiner betroffenen Rechtsgüter, zugemutet werden könnte (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 31.03.1997 - 5 S 1568/96 -, juris Rdnr. 54).
  • VGH Baden-Württemberg, 28.01.2002 - 5 S 2328/99

    Ausbau und Neubau einer Eisenbahnstrecke: Lärmschutz - Ausschluss der

    Der Verordnungsgeber konkretisiert dabei innerhalb des ihm zuzubilligenden Wertungsspielraums grundsätzlich abschließend die maßgebliche Erheblichkeitsschwelle, ab der i. S. des § 41 Abs. 1 BImSchG durch Verkehrsgeräusche schädliche Umwelteinwirkungen (vgl. § 3 Abs. 1 BImSchG) hervorgerufen werden können (BVerwG, Urt. v. 09.02.1995 - 4 C 26.93 - BVerwGE 97, 367/371; Beschl. v. 05.03.1999, a. a. O.; Senatsurteile vom 13.03.1996 - 5 S 1743/95 - VBlBW 1996, 423 und v. 21.03.1997 - 5 S 1568/96 - BImSchG-Rspr § 41 Nr. 35).
  • VGH Baden-Württemberg, 03.07.1998 - 5 S 1/98

    Planfeststellung einer Straßenbahnlinie: Planrechtfertigung; Abweichung von einem

    Ein Anspruch auf (teilweise) Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses billigt die Rechtsprechung dem nicht mit enteignender Vorwirkung betroffenen Kläger ausnahmsweise nur dann zu, wenn seine Belange im Planfeststellungsbeschluß rechtswidrig unberücksichtigt blieben und das Fehlen der ihm grundsätzlich nur zustehenden planergänzenden Schutzauflagen von so großem Gewicht ist, daß die Ausgewogenheit der Planung insgesamt in Frage gestellt wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.04.1996 - 11 A 86.95 -, UPR 1996, 350; Urt. v. 14.09.1992 - 4 C 34-38.89 -, BVerwGE 91, 17/20; Urt. v. 20.10.1989 - 4 C 12.88 -, BVerwGE 84, 31/45; Urt. v. 07.07.1978 - 4 C 79.76 u.a. -, BVerwGE 56, 110/133; ebenso Beschl. d. Senats v. 23.10.1997 - 5 S 1687/95; Urt. v. 21.03.1997 - 5 S 1568/96 - u. Urt. v. 13.03.1996 - 5 S 1743/95 -, VBlBW 1996, 423).
  • VGH Baden-Württemberg, 07.05.1998 - 5 S 1060/98

    Anfechtung einer Plangenehmigung - Anordnung der aufschiebenden Wirkung -

    Weder der Verordnungstext in § 1 Abs. 2 der 16. BImSchV noch die hierzu vorliegenden Verordnungsmaterialien (BR-Drucks. 661/89, S. 34f.) lassen erkennen, daß die Anwendbarkeit des Regelwerks außer vom Eingriff in die Bausubstanz und den entsprechenden Verkehrslärmerhöhungen auch von einer Funktionsänderung des Verkehrswegs abhängen soll (vgl. auch Urt. des Senats v. 21.03.1997 - 5 S 1568/96).
  • VGH Baden-Württemberg, 05.06.1997 - 5 S 2740/96

    Planfeststellung der Schienenwege von Eisenbahnen: Auswirkung auf die wegemäßige

    Auf die Klage des durch das Vorhaben nicht mit enteignender Vorwirkung betroffenen Klägers ist der Planfeststellungsbeschluß nicht in jeder, auch objektiv-rechtlicher Hinsicht auf seine Rechtmäßigkeit hin zu überprüfen, sondern nur darauf, ob er den Kläger in zumindest auch ihn schützenden Normen des öffentlichen Rechts verletzt (std. Rspr.; vgl. hierzu etwa BVerwG, Beschl. v. 30.12.1996 - 11 VR 24.95; Urt. v. 18.04.1996 - 11 A 86.95 -, UPR 1996, 350; Beschl. v. 13.03.1995 - 11 VR 2.95 -, Buchholz 445.5 § 14 WStrG Nr. 3 sowie Urt. d. Senats v. 21.03.1997 - 5 S 1568/96 - jew. m.w.N.).
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