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   VGH Baden-Württemberg, 10.10.2002 - 5 S 1655/01   

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https://dejure.org/2002,3348
VGH Baden-Württemberg, 10.10.2002 - 5 S 1655/01 (https://dejure.org/2002,3348)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 10.10.2002 - 5 S 1655/01 (https://dejure.org/2002,3348)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 10. Oktober 2002 - 5 S 1655/01 (https://dejure.org/2002,3348)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de

    Grenznaher Balkon - Abstandsfläche

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Nachbarklage gegen Baugenehmigung; Nachbarschützende Abstandsflächenvorschriften; Abstandsflächenpflichtigkeit eines Balkons; Nichteinhaltung der Privilegierungsmaße des § 5 Abs. 6 Nr. 2 Landesbauordnung (LBO); An Grundstücksgrenze errichtete gemeinsame Brandmauer ; ...

  • Judicialis

    LBO § 5 Abs. 1; ; LBO § 5 Abs. 6 Nr. 2; ; LBO § 6 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Abstandsflächen: Balkon, Abstandsflächen, ausnahmsweise Zulassung

  • rechtsportal.de

    Abstandsflächen: Balkon, Abstandsflächen, ausnahmsweise Zulassung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Muß ein Balkon Abstandsflächen einhalten?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BauR 2003, 1201
  • ZfBR 2003, 171 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (5)

  • VGH Baden-Württemberg, 08.11.1999 - 8 S 1668/99

    Garagengebäude hat keinen Einfluß auf Charakter einer Bauzeile; Einverständnis

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 10.10.2002 - 5 S 1655/01
    Nach der Rechtsprechung aller mit Baurechtssachen befassten Senate des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (vgl. Senatsbeschl. v. 29.01.1999 - 5 S 2971/98 - VBlBW 1999, 347 sowie Urt. v. 15.09.1999 - 3 S 1437/99 - und vom 08.11.1999 - 8 S 1668/99 -) ist bei der Prüfung der Frage, ob nachbarliche Belange erheblich beeinträchtigt werden, von der normativen Wertung auszugehen, dass eine den nach § 5 Abs. 7 Satz 3 LBO nachbarschützenden Teil unterschreitende Tiefe der Abstandsfläche regelmäßig zu einer erheblichen und damit nicht mehr hinnehmbaren Beeinträchtigung des betreffenden Nachbarn führt, gleichgültig, ob die Unterschreitung gravierend oder geringfügig ist.
  • BVerwG, 24.02.2000 - 4 C 12.98

    Bebauungsplan; Bauweise, offene; Begriff des Doppelhauses; Nachbarschutz;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 10.10.2002 - 5 S 1655/01
    Unter Berufung auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urt. v. 24.02.2000 - 4 C 12.98 - BVerwGE 110, 355) zu Begriff und Zulässigkeit eines Doppelhauses i. S. des § 22 Abs. 2 BauNVO - diese Rechtsprechung dürfte im Grundsatz auf die Einzelelemente einer Hausgruppe im Sinne dieser Regelung übertragbar sein - meint der Beigeladene, dass der geplante, 2,50 m vor die rückwärtige Hauswand, aber nicht vor die an der Grundstücksgrenze vorhandene gemeinsame Brandmauer vortretende Balkon angesichts einer Gesamtgebäudetiefe von ca. 13 m einen Versprung an der gemeinsamen Grundstücksgrenze darstelle, der - wie bei einem Doppelhaus - auch bei einer Hausgruppe im Hinblick auf den eine solche kennzeichnenden wechselseitigen Verzicht auf seitliche Grenzabstände unschädlich sei.
  • VGH Baden-Württemberg, 29.01.1999 - 5 S 2971/98

    Nachbarklage wegen Unterschreitung der Abstandsfläche: öffentlich-rechtliche

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 10.10.2002 - 5 S 1655/01
    Nach der Rechtsprechung aller mit Baurechtssachen befassten Senate des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (vgl. Senatsbeschl. v. 29.01.1999 - 5 S 2971/98 - VBlBW 1999, 347 sowie Urt. v. 15.09.1999 - 3 S 1437/99 - und vom 08.11.1999 - 8 S 1668/99 -) ist bei der Prüfung der Frage, ob nachbarliche Belange erheblich beeinträchtigt werden, von der normativen Wertung auszugehen, dass eine den nach § 5 Abs. 7 Satz 3 LBO nachbarschützenden Teil unterschreitende Tiefe der Abstandsfläche regelmäßig zu einer erheblichen und damit nicht mehr hinnehmbaren Beeinträchtigung des betreffenden Nachbarn führt, gleichgültig, ob die Unterschreitung gravierend oder geringfügig ist.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 29.11.1985 - 7 B 2402/85
    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 10.10.2002 - 5 S 1655/01
    Aus der Regelung des § 5 Abs. 6 Nr. 2 LBO, wonach bei der Bemessung der Abstandsflächen Vorbauten wie Balkone außer Betracht bleiben, wenn sie nicht breiter als 5 m sind, nicht mehr als 1, 5 m vortreten und von Nachbargrenzen mindestens 2 m entfernt bleiben, folgt, dass auch nur diese Vorbauten keine eigenen Abstandsflächen auslösen (sollen); demgegenüber müssen vor abstandsrechtlich nicht privilegierten Vorbauten, die die kumulativen Maße des § 5 Abs. 6 Nr. 2 LBO nicht einhalten, Abstandsflächen liegen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 30.10.1985 - 3 S 2010/85 - BRS 44 Nr. 102 und Beschl. v. 06.03.2002 - 3 S 279/02 - sowie OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 29.11.1985 - 7 B 2402/85 - BRS 44 Nr. 101).
  • VGH Baden-Württemberg, 15.09.1999 - 3 S 1437/99

    Abgrenzung eines Nebenraums von einem Aufenthaltsraum

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 10.10.2002 - 5 S 1655/01
    Nach der Rechtsprechung aller mit Baurechtssachen befassten Senate des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (vgl. Senatsbeschl. v. 29.01.1999 - 5 S 2971/98 - VBlBW 1999, 347 sowie Urt. v. 15.09.1999 - 3 S 1437/99 - und vom 08.11.1999 - 8 S 1668/99 -) ist bei der Prüfung der Frage, ob nachbarliche Belange erheblich beeinträchtigt werden, von der normativen Wertung auszugehen, dass eine den nach § 5 Abs. 7 Satz 3 LBO nachbarschützenden Teil unterschreitende Tiefe der Abstandsfläche regelmäßig zu einer erheblichen und damit nicht mehr hinnehmbaren Beeinträchtigung des betreffenden Nachbarn führt, gleichgültig, ob die Unterschreitung gravierend oder geringfügig ist.
  • VGH Baden-Württemberg, 06.04.2010 - 8 S 1529/08

    Abstandsflächenbestimmung nach BauO BW § 6 Abs 1 S 1 Nr 2, Fassung 2009-11-17

    Daher ist auch nach dem Wegfall des nicht nachbarschützenden Teils der Abstandsflächentiefe durch das Gesetz zur Änderung der Landesbauordnung vom 17.11.2009 (GBl. S. 615) nach der in §§ 5, 6 LBO zum Ausdruck kommenden normativen Wertung davon auszugehen, dass jedenfalls bei einer Unterschreitung der nach § 5 Abs. 7 Satz 2 LBO gebotenen Mindesttiefe der Abstandsfläche nachbarliche Belange i. S. des § 6 Abs. 3 Nr. 2 LBO erheblich beeinträchtigt werden, es sei denn, die vorhandene Situation in Bezug auf das Nachbargrundstück wird durch tatsächliche oder rechtliche Besonderheiten im Verhältnis zum Bauvorhaben gekennzeichnet, die das Interesse des Nachbarn an der Einhaltung der Mindestabstandsflächentiefe deutlich mindern oder als weniger schutzwürdig erscheinen lassen (ständige Rechtsprechung aller mit Baurechtssachen befassten Senate des erkennenden Gerichtshofs zur bisherigen Rechtslage; vgl. Urteile vom 06.06.2008 - 8 S 18/07 -, VBlBW 2008, 483; vom 13.08.2008 - 3 S 1668/07 - VBlBW 2009, 65; vom 10.10.2002 - 5 S 1655/01 -, BauR 2003, 1201 und vom 15.09.1999 - 3 S 1437/99 - Juris), insbesondere den Abstandsflächenvorschriften selbst sich entnehmen lässt, dass der Gesetzgeber die konkrete Beeinträchtigung des Nachbargrundstücks für zumutbar hält (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 14.01.2010 - 8 S 1977/09 - Juris und Urteil vom 13.08.2008 - 3 S 1668/07 - a.a.O.).
  • VGH Baden-Württemberg, 21.07.2020 - 8 S 702/19

    Garagen in Abstandsflächen; Berechnung der Wandhöhe in Hanglagen

    Nachbarliche Belange sind in einem solchen Fall nur dann nicht erheblich beeinträchtigt, wenn die vorhandene Situation in Bezug auf das Nachbargrundstück durch bauordnungsrechtlich relevante Besonderheiten gekennzeichnet ist, die das Interesse des Nachbarn an der Einhaltung der nachbarschützenden Abstandsflächentiefe deutlich mindern oder als weniger schutzwürdig erscheinen lassen (vgl. Senatsurteile vom 06.06.2008 - 8 S 18/07 -, VBlBW 2008, 483, und vom 13.06.2018 - 8 S 1500/16 -, n.v.; VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 10.10.2002 - 5 S 1655/01 -, BauR 2003, 1201, und vom 18.12.2007 - 3 S 2107/07 -, VBlBW 2008, 190).
  • VG Karlsruhe, 21.05.2019 - 2 K 252/17

    Nachbarschutz bei der Befreiung von der Festsetzung einer geschlossenen Bauweise;

    Nachbarliche Belange sind in einem solchen Fall nur dann nicht erheblich beeinträchtigt, wenn auf dem Nachbargrundstück besondere Umstände vorliegen, die eine vom Regelfall abweichende Beurteilung rechtfertigen, weil die vorhandene Situation durch bestimmte Besonderheiten gekennzeichnet ist, die das Interesse des Nachbarn an der Einhaltung des nachbarschützenden Teils der Abstandsfläche deutlich mindern oder als weniger schutzwürdig erscheinen lassen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 06.06.2008 - 8 S 18/07 -, VBlBW 2008, 483; Urt. v. 10.10.2002 - 5 S 1655/01 -, BauR 2003, 1201; Urt. v. 18.12.2007 - 3 S 2107/07 -, VBlBW 2008, 190; Urt. v. 10.10.1996 - 3 S 2205/94 -, VBlBW 1997, 266; Urt. v. 15.09.1999 - 3 S 1437/99 -, juris; Beschl. v. 08.10.1996 - 8 S 2566/96 -, BauR 1997, 92).
  • VGH Baden-Württemberg, 27.11.2013 - 8 S 1813/13

    Erweiterung und Modernisierung einer Kindertagesstätte in einem allgemeinen

    Nachbarliche Belange sind in einem solchen Fall nur dann nicht erheblich beeinträchtigt, wenn die vorhandene Situation in Bezug auf das Nachbargrundstück durch bauordnungsrechtlich relevante Besonderheiten gekennzeichnet ist, die das Interesse des Nachbarn an der Einhaltung des nachbarschützenden Teils der Abstandstiefe deutlich mindern oder als weniger schutzwürdig erscheinen lassen (vgl. Senatsurteil vom 06.06.2008 - 8 S 18/07 - VBlBW 2008, 483; Urteil des 5. Senats vom 10.10.2002 - 5 S 1655/01 - BauR 2003, 1201; Urteil des 3. Senats vom 18.12.2007 - 3 S 2107/07 - VBlBW 2008, 190).
  • VGH Bayern, 10.07.2015 - 15 ZB 13.2671

    Zur Frage, ob ein abstandsflächenrechtlich privilegiertes Grenzgebäude (Art. 6

    Dieser Entscheidung wäre davon abgesehen insoweit nicht zu folgen, als darin - abweichend von Art. 6 Abs. 8 Nr. 2 Buchst. b BayBO - ein Mindestabstand von 2 m von der gegenüberliegenden Nachbargrenze für ausreichend erachtet wird, weil die "Breiten- und Vorsprungsmaße" für den Nachbarn keine Rolle spielten (anders in Bayern, vgl. z.B. BayVGH, U.v. 23.3.2010 - 15 B 08.2180 - juris Rn. 23; ebs. VGH BW U.v. 10.10.2002 - 5 S 1655/01 - juris Rn. 20: "demgegenüber müssen vor abstandsrechtlich nicht privilegierten Vorbauten, die die k u m u l a t i v e n Maße des § 5 Abs. 6 Nr. 2 BauO BW nicht einhalten, Abstandsflächen liegen").
  • VGH Baden-Württemberg, 04.02.2019 - 3 S 2963/18

    Errichtung einer baulichen Anlage ohne Abstansfläche

    Mit den Balkonen ist daher eine eigene Abstandsfläche einzuhalten, so als ob auf dieser Höhe die Außenwand des Gebäudes vorspringen würde (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 29.9.2015 - 3 S 741/15 - VBlBW 2016, 115; Urt. v. 10.10.2002 - 5 S 1655/01 - BauR 2003, 1201; Sauter, LBO für Baden-Württemberg, § 5 Rn. 94 a.E.).
  • VGH Baden-Württemberg, 29.04.2009 - 3 S 569/09

    Doppelhaus; Grundstücksgrenze; Gebäudeaußenwände; Rücksprung; Grenzabstand;

    Ohne Erfolg berufen sich die Antragsteller zum Beleg ihrer gegenteiligen Ansicht auf das Urteil des 5. Senats des erkennenden Gerichtshofs vom 10.10.2002 (- 5 S 1655/01 -, BauR 2003, 1201).
  • VGH Baden-Württemberg, 14.01.2010 - 8 S 1977/09

    Keine Beeinträchtigung nachbarlicher Belange bei Unterschreitung des

    Nachbarliche Belange sind in einem solchen Fall nur dann nicht erheblich beeinträchtigt, wenn die vorhandene Situation in Bezug auf das Nachbargrundstück durch bauordnungsrechtlich relevante Besonderheiten gekennzeichnet ist, die das Interesse des Nachbarn an der Einhaltung des nachbarschützenden Teils der Abstandstiefe deutlich mindern oder als weniger schutzwürdig erscheinen lassen (vgl. Senatsurteil vom 06.06.2008 - 8 S 18/07 - VBlBW 2008, 483; Urteil des 5. Senats vom 10.10.2002 - 5 S 1655/01 - BauR 2003, 1201; Urteil des 3. Senats vom 18.12.2007 - 3 S 2107/07 - VBlBW 2008, 190).
  • VGH Baden-Württemberg, 29.09.2015 - 3 S 741/15

    Beseitigungsanordnung einer genehmigten Anlage - Legalisierungswirkung der

    Der Balkon ist danach in die Bemessung der Abstandsfläche miteinzubeziehen, d.h. mit ihm ist eine eigene Abstandsfläche einzuhalten, so als ob auf dieser Höhe die Außenwand vorspringen würde (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 10.10.2002 - 5 S 1655/01 - BauR 2003, 1201).
  • VGH Baden-Württemberg, 03.03.2015 - 3 S 1913/14

    Zur Anwendung des BauO BW 2010 § 56 Abs 2 Nr 1 bei der Aufstockung eines

    Es ist dabei zutreffend davon ausgegangen, dass das Erfordernis der Vereinbarkeit mit öffentlichen Belangen den Schutz von Rechten Dritter einschließt (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 14.1.2010 - 8 S 1977/09 - NVwZ-RR 2010, 387) und die Unterschreitung der von § 5 LBO vorgeschriebenen Abstandsflächentiefe grundsätzlich eine nicht mehr zumutbare und somit im Sinn des § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 LBO erhebliche Beeinträchtigung der nachbarlichen Belange darstellt, ohne dass es auf das Ausmaß dieser Unterschreitung ankommt (vgl. u.a. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 6.6.2008 - 8 S 18/07 - VBlBW 2008, 483; Beschl. v. 13.6.2003 - 3 S 938/03 - BauR 2003, 1549; Urt. v. 10.10.2002 - 5 S 1655/01 - BauR 2003, 1201).
  • VGH Baden-Württemberg, 06.06.2008 - 8 S 18/07

    Nachbargrundstück im Sinne von § 5 Abs 1 S 2 Nr 2 LBO (juris: BauO BW 1995);

  • VGH Baden-Württemberg, 15.04.2008 - 8 S 12/07

    Auslegung des Inhalts einer Baulast; maßgebliche Rechtslage; Bemessung einer

  • OVG Schleswig-Holstein, 16.06.2020 - 1 LB 8/16

    Baugenehmigung: Nachtragsbaugenehmigung für einen Anbau einer Balkonanlage

  • VGH Baden-Württemberg, 26.05.2015 - 3 S 733/15

    Bestimmung über kleineren Bauabstand im Ortsrecht

  • VGH Baden-Württemberg, 04.01.2007 - 8 S 1802/06

    Notwendigkeit eines Bebauungsplans für ein besonderes Wohngebiet - Nachbarschutz:

  • VGH Baden-Württemberg, 24.01.2006 - 8 S 638/05

    Sofortvollzug einer Entscheidung nach BauO BW § 51 Abs 5; gegenseitiger

  • VGH Baden-Württemberg, 20.04.2004 - 8 S 215/04

    Berechnung der Abstandsflächentiefe bei einer als Walmdach ausgeformten

  • VG Freiburg, 06.11.2003 - 4 K 1701/02

    Abstandsflächen bei der Errichtung einer Balkonanlage

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