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   VGH Baden-Württemberg, 22.02.1999 - 5 S 172/99   

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VGH Baden-Württemberg, 22.02.1999 - 5 S 172/99 (https://dejure.org/1999,10916)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 22.02.1999 - 5 S 172/99 (https://dejure.org/1999,10916)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 22. Februar 1999 - 5 S 172/99 (https://dejure.org/1999,10916)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Rechtsschutz gegen Teilziehung einer Straße

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • VBlBW 1999, 313
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (9)

  • VGH Baden-Württemberg, 16.07.1992 - 5 S 650/92

    Kein Rechtsanspruch auf die ungeschmälerte Erhaltung des Gemeingebrauchs einer

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 22.02.1999 - 5 S 172/99
    Der Benutzer einer Straße wird durch den Wegfall des Gemeingebrauchs - oder dessen Einschränkung - nicht in subjektiven öffentlichen Rechten verletzt, weshalb er gegen eine den Gemeingebrauch entziehende - oder beschränkende - Maßnahme des Baulastträgers nicht klagebefugt ist (vgl. Senatsurteil v. 16.07.1992 - 5 S 650/92 -, VBlBW 1992, 475).

    Insoweit gilt, daß sich der Rechtsinhaber - d.h. derjenige, der am Gemeingebrauch teilhat - "mit dem abfinden" muß, was und wie lange es geboten wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.06.1969 - IV C 14.68 -, BVerwGE 32, 22 und Senatsurteil v. 16.07.1992 - 5 S 650/92 - a.a.O.).

  • BVerwG, 25.06.1969 - IV C 14.68

    Verteilung des Erschließungsaufwandes bei einseitig bebaubarer Straße

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 22.02.1999 - 5 S 172/99
    Insoweit gilt, daß sich der Rechtsinhaber - d.h. derjenige, der am Gemeingebrauch teilhat - "mit dem abfinden" muß, was und wie lange es geboten wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.06.1969 - IV C 14.68 -, BVerwGE 32, 22 und Senatsurteil v. 16.07.1992 - 5 S 650/92 - a.a.O.).
  • VGH Baden-Württemberg, 08.07.1983 - 5 S 191/83

    Aufstufung einer Landstraße zur Bundesstraße

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 22.02.1999 - 5 S 172/99
    Falls man die befürchtete Erhöhung von (Lärm- oder Abgas-)Immissionen überhaupt als möglichen Einwand gegen eine straßenrechtliche (Teil-)Einziehung oder auch Widmung anerkennen will (verneinend Sauter in NVwZ 1990, 223), könnten sich wohl allenfalls Anlieger als unmittelbar Betroffene gegen die entsprechende straßenrechtliche Maßnahme zur Wehr setzen (vgl. hierzu auch Senatsurteil v. 08.07.1983 - 5 S 191/83 -, BWVPr 1984, 111).
  • VGH Baden-Württemberg, 11.07.1997 - 8 S 2683/96

    Gewässerbenutzung: Gemeingebrauch - Klagebefugnis - Tauchverbot - Recht auf

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 22.02.1999 - 5 S 172/99
    Zwar ist mit dieser Begründung in den von den Antragstellern zitierten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (vgl. Normenkontrollurteil v. 22.06.1987 - 1 S 1699/86 -, VBlBW 1988, 255, Urt. v. 11.07.1997 - 8 S 2683/96 -, VBlBW 1998, 25 und Normenkontrollurteil v. 07.11.1997 - 8 S 598/97 -, VBlBW 1998, 174) die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO bzw. die Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO gegen Maßnahmen anerkannt worden, mit denen - gestützt auf § 28 Abs. 2 WG - in einen einmal begründeten wasserrechtlichen Gemeingebrauch eingegriffen worden ist (z.B. durch Tauchverbote).
  • BVerwG, 20.05.1987 - 7 C 60.85

    Ermessensmaßstab - Ausnahmegenehmigung - Verkehrsverbot

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 22.02.1999 - 5 S 172/99
    Der Anliegergebrauch ist von Verfassungs wegen nur in seinem Kernbereich geschützt; der gegenüber dem schlichten Gemeingebrauch gesteigerte Schutz reicht nur so weit, wie die angemessene Nutzung des Grundeigentums eine Benutzung der Straße erfordert; grundsätzlich geschützt ist insbesondere die ausreichende Möglichkeit, das Grundstück mit Kraftfahrzeugen zu erreichen; gewährleistet wird aber nur die Verbindung mit dem öffentlichen Straßennetz überhaupt (vgl. zu alldem BVerwG, Urt. v. 20.05.1987 - 7 C 60.85 -, NJW 1988, 432 m.w.N.).
  • VGH Baden-Württemberg, 20.06.1994 - 5 S 1400/94

    Kein Rechtsanspruch auf die ungeschmälerte Erhaltung des Gemeingebrauchs einer

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 22.02.1999 - 5 S 172/99
    Einen eventuellen Umweg, den die Antragsteller wegen der verfügten Einziehung eines Teils der G-straße nehmen müßten, um zu ihrem Grundstück zu gelangen, hätten sie hinzunehmen; eine sie davor schützende Rechtsposition steht ihnen nicht zu (vgl. Senatsbeschl. v. 20.06.1994 - 5 S 1400/94 -, VBlBW 1994, 454).
  • VGH Baden-Württemberg, 24.06.1997 - 5 S 1181/97

    Zulassung der Beschwerde: Darlegung der Verletzung des rechtlichen Gehörs

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 22.02.1999 - 5 S 172/99
    Bei einer Verfahrensrüge, die auf die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gestützt wird, bedarf es aber nicht nur der Darlegung, wodurch das rechtliche Gehör verletzt worden ist, sondern es muß auch dargetan werden, was hätte vorgetragen werden und warum dies zugunsten des Beteiligten hätte rechtserheblich sein können (vgl. Senatsbeschl. v. 24.06.1997 - 5 S 1181/97 - m.w.N.).
  • VGH Baden-Württemberg, 22.06.1987 - 1 S 1699/86

    Zu den formellen und materiellen Wirksamkeitsanforderungen einer Rechtsverordnung

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 22.02.1999 - 5 S 172/99
    Zwar ist mit dieser Begründung in den von den Antragstellern zitierten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (vgl. Normenkontrollurteil v. 22.06.1987 - 1 S 1699/86 -, VBlBW 1988, 255, Urt. v. 11.07.1997 - 8 S 2683/96 -, VBlBW 1998, 25 und Normenkontrollurteil v. 07.11.1997 - 8 S 598/97 -, VBlBW 1998, 174) die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO bzw. die Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO gegen Maßnahmen anerkannt worden, mit denen - gestützt auf § 28 Abs. 2 WG - in einen einmal begründeten wasserrechtlichen Gemeingebrauch eingegriffen worden ist (z.B. durch Tauchverbote).
  • VGH Baden-Württemberg, 07.11.1997 - 8 S 598/97

    Rechtsverordnung über den Gemeingebrauch an Gewässern: Zuständigkeit des

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 22.02.1999 - 5 S 172/99
    Zwar ist mit dieser Begründung in den von den Antragstellern zitierten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (vgl. Normenkontrollurteil v. 22.06.1987 - 1 S 1699/86 -, VBlBW 1988, 255, Urt. v. 11.07.1997 - 8 S 2683/96 -, VBlBW 1998, 25 und Normenkontrollurteil v. 07.11.1997 - 8 S 598/97 -, VBlBW 1998, 174) die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO bzw. die Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO gegen Maßnahmen anerkannt worden, mit denen - gestützt auf § 28 Abs. 2 WG - in einen einmal begründeten wasserrechtlichen Gemeingebrauch eingegriffen worden ist (z.B. durch Tauchverbote).
  • VGH Baden-Württemberg, 26.01.2016 - 5 S 1229/14

    Zum Kern des straßenrechtlichen Anliegergebrauchs

    Vielmehr genügt, dass eine ausreichende Verbindung mit dem öffentlichen Verkehrsnetz überhaupt besteht; eventuelle Umwege aufgrund einer (Teil-)Einziehung sind hinzunehmen (Beschluss des Senats vom 22.2.1999 - 5 S 172/99 -, VBlBW 1999, 313; s. dazu auch BVerwG, Urteil vom 15.2.2000 - 3 C 14.99 -, juris).
  • OVG Niedersachsen, 24.01.2018 - 7 ME 110/17

    Verletzung von Anliegerrechten bei Teileinziehung des Gebietes des Osnabrücker

    Dies gilt jedenfalls für die Fälle, in denen eine durch die angegriffene Teileinziehung ausgelöste zusätzliche Immissionsbelastung die Gesundheit des Antragstellers zu schädigen vermag (Art. 2 Abs. 2 GG) oder sein (Grund-)Eigentum schwer und unerträglich treffen kann (Art. 14 Abs. 1 GG) (vgl. offenlassend insoweit: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 22.02.1999 - 5 S 172/99 -, juris).
  • OVG Schleswig-Holstein, 01.09.2017 - 1 MB 14/17
    Derjenige, der am Gemeingebrauch teilhat, muss sich "mit dem abfinden", was und wie lange es geboten wird (VGH Mannheim, Beschluss vom 22.02.1999, 5 S 172/99, VBlBW 2000, 140 [bei Juris Rn. 4, m. w. N.]; vgl. auch Sauthoff, NVwZ 2004, 674/677 [zu 4.]).

    Insoweit weist bereits der erstinstanzliche Beschluss zutreffend darauf hin, dass der Anliegergebrauch den Zugang von bzw. zur Straße nur insoweit schützt, wie die angemessene Grundstücksnutzung und die das Grundstück prägende Situation der Umgebung dies erfordern (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.05.1987, 7 C 60.85, NJW 1988, 432 [Juris, Rn. 11] sowie Beschl. v. 11.05.1999, 4 VR 7.99, NVwZ 1999, 1341/1342; ebenso: VGH Mannheim, Beschl. v. 22.02.1999, a.a.O. [Rn. 5]).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 07.12.2020 - 8 E 563/20

    Erfolglose Beschwerde gegen die Ablehnung eines Prozesskostenhilfeantrags;

    vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Juni 2009 - 1 BvR 198/08 -, juris Rn. 18, 23; Nds. OVG, Beschluss vom 24. Januar 2018 - 7 ME 110/17 -, juris Rn. 6; Bay. VGH, Beschluss vom 8. August 2011 - 8 CS 11.1177 -, juris Rn. 11; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 16. Juli 1992 - 5 S 650/92 -, juris Rn. 22 ff., und Beschluss vom 22. Februar 1999 - 5 S 172/99 -, juris Rn. 4.
  • VGH Baden-Württemberg, 01.08.2003 - 5 S 1004/03

    Verneinte Klagebefugnis eines Verkehrsunternehmers gegen Teileinziehung einer

    Demzufolge wird der Benutzer einer Straße durch den Wegfall des Gemeingebrauchs - oder dessen Einschränkung - nicht in subjektiven öffentlichen Rechten verletzt (Senatsurt. v. 16.07.1992 - 5 S 650/92 - VBlBW 1992, 475; Senatsbeschl. v. 22.02.1999 - 5 S 172/99 - VBlBW 1999, 313) und kann der Benutzer einer Straße nicht als Verletzung eigener Rechte geltend machen, dass er infolge der angefochtenen (Teil-)Einziehung einer Straße auf der Fahrt von seiner Wohnung zur Arbeitsstelle nunmehr einen (erheblichen) Umweg in Kauf nehmen muss (Senatsbeschl. v. 20.06.1994 - 5 S 1400/94 - VBlBW 1994, 454).
  • OVG Niedersachsen, 14.11.2019 - 7 ME 49/19

    Anliegergebrauch; straßenrechtliche Einziehungsverfügung

    Der Anfahrtsweg wird vom Kernbereich des Anliegergebrauchs nicht erfasst, es genügt, dass eine ausreichende Verbindung mit dem öffentlichen Verkehrsnetz überhaupt besteht, eventuelle Umwege aufgrund einer Einziehung sind hinzunehmen (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 26.01.2016, a. a. O.; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 22.02.1999 - 5 S 172/99 -, juris m.w.N.).
  • OVG Schleswig-Holstein, 26.07.2017 - 1 KN 17/15

    Unzulässigkeit eines Normenkontrollantrages wegen fehlender Antragsbefugnis;

    Rechtsschutz gegen die Beseitigung öffentlicher Sachen oder deren Einziehung unter Berufung auf die allgemeine Handlungsfreiheit ist deshalb nicht möglich (vgl. zum Straßenrecht z. B. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 22.02.1999 - 5 S 172/99, juris).".
  • VG Braunschweig, 07.08.2000 - 6 B 374/00

    Anlieger; Entwidmung; Rechtsbetroffenheit; Rechtsverletzung; Streitwert;

    Lediglich im Ausnahmefall kann ein Grundeigentümer von einer straßenrechtlichen Maßnahme, die eine andere Straße des örtlichen Verkehrsnetzes betrifft, in seinen Anliegerrechten tangiert sein, wenn diese Verkehrsfläche eine Verbindung seiner Straße mit dem übrigen Straßennetz vermittelt, auf die er angewiesen ist (vgl. hierzu: BVerwG, Urt. vom 21.10.1970, DVBl. 1971, 180; Urt. vom 25.06.1969, BVerwGE 32, 222; VGH Mannheim, Beschl. vom 22.02.1999, VBlBW 1999, 313; OVG Lüneburg, Urt. vom 24.11.1994, Nds. VBl. 1995, 75 m.w.N.).
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Rechtsprechung
   LG Bonn, 24.05.2000 - 5 S 172/99   

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Volltextveröffentlichung

  • juris (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (2)

  • LG Frankfurt/Oder, 16.07.2004 - 2 O 714/03

    Erhebung eines Entgelts für die Einleitung von Niederschlagswasser; Anschluss von

    Das Angebot des Ver- oder Entsorgers auf Erbringung der Leistungen richtet sich typischerweise an den Grundstückseigentümer ­ hier die Beklagte -, weil nur diesem ein Anspruch auf Anschluss an die Versorgung zusteht und die Unternehmen ihre Aufgabe durch Abschluss des Wasserversorgungsvertrages mit diesem Personenkreis erfüllen (LG Bonn, Beschluss vom 24.5.2000, 5 S 172/99; OLG Saarbrücken aaO; OLG Dresden, VIZ 2000, 500; dasselbe GE 2001, 851, 852; Ludwig/Odenthal/Hempel/Franke aaO, § 2 AVBWasserV Rdnr.
  • LG Frankfurt/Oder, 14.06.2004 - 12 O 714/03

    Einleitung von Niederschlagswasser in ein von einer städtischen GmbH übernommenes

    Das Angebot des Ver- oder Entsorgers auf Erbringung der Leistungen richtet sich typischerweise an den Grundstückseigentümer - hier die Beklagte -, weil nur diesem ein Anspruch auf Anschluss an die Versorgung zusteht und die Unternehmen ihre Aufgabe durch Abschluss des Wasserversorgungsvertrages mit diesem Personenkreis erfüllen (LG Bonn, Beschluss vom 24.5.2000, 5 S 172/99; OLG Saarbrücken aaO; OLG Dresden, VIZ 2000, 500; dasselbe GE 2001, 851, 852; Ludwig/Odenthal/Hempel/Franke aaO, § 2 AVBWasserV Rdnr. 19; Morell aaO, E § 2 Anmerkung a) zu Abs. 1).
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