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   VGH Baden-Württemberg, 14.10.1996 - 5 S 1775/96   

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https://dejure.org/1996,2254
VGH Baden-Württemberg, 14.10.1996 - 5 S 1775/96 (https://dejure.org/1996,2254)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 14.10.1996 - 5 S 1775/96 (https://dejure.org/1996,2254)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 14. Oktober 1996 - 5 S 1775/96 (https://dejure.org/1996,2254)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Vorläufiger Rechtsschutz gegen die einem begünstigenden Verwaltungsakt beigefügte Bedingung über eine einstweilige Anordnung; Sondernutzungserlaubnis für Außenbewirtschaftung in Fußgängerzone - Verwendung von Mehrweggeschirr

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Besprechungen u.ä.

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Vorläufiger Rechtsschutz gegen abfallvermeidende Bedingung in Sondernutzungserlaubnis

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ESVGH 47, 153 (Ls.)
  • NVwZ-RR 1997, 679
  • VBlBW 1997, 107
 
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Wird zitiert von ... (28)Neu Zitiert selbst (12)

  • BVerwG, 13.12.1974 - VII C 42.72

    Plakatflächen für Wahlwerbung auf öffentlichen Straßen

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 14.10.1996 - 5 S 1775/96
    In der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg ist geklärt, daß sich die Ermessensausübung bei Erteilung einer straßenrechtlichen Sondernutzungserlaubnis in erster Linie an den Auswirkungen des beabsichtigten Verhaltens auf die widmungsgemäße Nutzung der Straße, insbesondere auf Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs (VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 16.12.1993 - 1 S 1957/93 -, DÖV 1994, 568), sowie auch an sonstigen unmittelbar auf den Straßengrund bezogenen sachlichen Erwägungen (vgl. Urt. des Sen. v. 20.01.1994 - 5 S 695/93 -, NZV 1994, 455 sowie ferner BVerwG, Urt. v. 13.12.1974 - VII C 42.72 -, BVerwGE 47, 280, Beschl. v. 12.08.1990 - 7 B 155.79 -, DÖV 1981, 226 und die Nachweise bei Lorenz, Straßengesetz für Baden-Württemberg § 16 RdNr. 27) zu orientieren hat.

    Nach diesen Grundsätzen wäre es der Antragsgegnerin wohl erlaubt, die beantragte Sondernutzungserlaubnis für eine Außenbewirtschaftung in der Fußgängerzone im Hinblick auf eine etwa dadurch drohende Verschmutzung der Straße zu versagen oder durch dem entgegenwirkende Nebenbestimmungen einzuschränken (zur Zulässigkeit der Berücksichtigung dieses Belangs vgl. Urt. d. Sen. v. 01.08.1996, a.a.O., sowie BVerwG, Urt. v. 13.12.1974, a.a.O.).

  • VGH Baden-Württemberg, 16.12.1993 - 1 S 1957/93

    Straßenrechtliche Sondernutzungserlaubnis: Aufstellen von Imbißständen im

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 14.10.1996 - 5 S 1775/96
    In der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg ist geklärt, daß sich die Ermessensausübung bei Erteilung einer straßenrechtlichen Sondernutzungserlaubnis in erster Linie an den Auswirkungen des beabsichtigten Verhaltens auf die widmungsgemäße Nutzung der Straße, insbesondere auf Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs (VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 16.12.1993 - 1 S 1957/93 -, DÖV 1994, 568), sowie auch an sonstigen unmittelbar auf den Straßengrund bezogenen sachlichen Erwägungen (vgl. Urt. des Sen. v. 20.01.1994 - 5 S 695/93 -, NZV 1994, 455 sowie ferner BVerwG, Urt. v. 13.12.1974 - VII C 42.72 -, BVerwGE 47, 280, Beschl. v. 12.08.1990 - 7 B 155.79 -, DÖV 1981, 226 und die Nachweise bei Lorenz, Straßengesetz für Baden-Württemberg § 16 RdNr. 27) zu orientieren hat.
  • VGH Baden-Württemberg, 20.01.1994 - 5 S 695/93

    Beschränkung des Anlieferverkehrs im Fußgängerbereich

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 14.10.1996 - 5 S 1775/96
    In der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg ist geklärt, daß sich die Ermessensausübung bei Erteilung einer straßenrechtlichen Sondernutzungserlaubnis in erster Linie an den Auswirkungen des beabsichtigten Verhaltens auf die widmungsgemäße Nutzung der Straße, insbesondere auf Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs (VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 16.12.1993 - 1 S 1957/93 -, DÖV 1994, 568), sowie auch an sonstigen unmittelbar auf den Straßengrund bezogenen sachlichen Erwägungen (vgl. Urt. des Sen. v. 20.01.1994 - 5 S 695/93 -, NZV 1994, 455 sowie ferner BVerwG, Urt. v. 13.12.1974 - VII C 42.72 -, BVerwGE 47, 280, Beschl. v. 12.08.1990 - 7 B 155.79 -, DÖV 1981, 226 und die Nachweise bei Lorenz, Straßengesetz für Baden-Württemberg § 16 RdNr. 27) zu orientieren hat.
  • VGH Bayern, 10.08.1993 - 8 CE 93.2032

    Straßenrecht; straßenrechtliche Sondernutzungserlaubnis mit

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 14.10.1996 - 5 S 1775/96
    Der Senat hat hier - auch dies sei zur Klarstellung bemerkt - gleichfalls nicht über die in Rechtsprechung und Rechtslehre umstrittene Frage zu entscheiden, ob und inwieweit den Gemeinden nach den einschlägigen Ermächtigungsnormen des Straßenrechts (hier § 16 Abs. 7 StrG) oder auch allein aufgrund ihrer allgemeinen kommunalen Satzungsautonomie die Befugnis zusteht, in Ergänzung der einschlägigen abfallrechtlichen Bestimmungen durch Satzung die Verwendung von Einweggeschirr zum Zwecke der Abfallvermeidung zu reglementieren (vgl. hierzu BVerwG, Beschl. v. 07.09.1992 - 7 NB 2.92 -, UPR 1993, 25; Bay. VGH, Beschl. v. 10.08.1993 - 8 CE 93.2032 -, NVwZ 1994, 187 sowie das von der Antragstellerin vorgelegte Urteil des OVG Schleswig vom 16.02.1996 - 3 K 2/95 - und Hösel/von Lersner, Recht der Abfallbeseitigung, Kommentar zum AbfG, § 14, Kz 1240 RdNr. 7 m.w.N., Knemeyer, DÖV 1992, 572 und Ebner, UPR 1992, 141).
  • VGH Baden-Württemberg, 05.05.1994 - 5 S 2644/93

    Nachweis der notwendigen Stellplätze als statthafte Bedingung einer

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 14.10.1996 - 5 S 1775/96
    Es ist in der Rechtsprechung des erkennenden Senats geklärt, daß gegen die einem begünstigenden Verwaltungsakt beigefügte - echte - Bedingung, mit der die Behörde - wie hier - zum Ausdruck bringt, daß der Betroffene die Begünstigung nicht ohne Einhaltung der Bedingung soll wahrnehmen dürfen, nicht die isolierte Anfechtungsklage, sondern allein die Verpflichtungsklage auf Erteilung einer Begünstigung ohne diese Nebenbestimmung gegeben ist (Urt. v. 05.05.1994 - 5 S 2644/93 -, VBlBW 1995, 29).
  • VGH Baden-Württemberg, 14.03.1994 - 5 S 254/94

    Unbestimmbarkeit eines Beschwerdeantrags

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 14.10.1996 - 5 S 1775/96
    Gewisse Bedenken gegen die Zulässigkeit der Beschwerde der Antragstellerin, da sie trotz der ihren Antrag nur teilweise zurückweisenden Entscheidung des Verwaltungsgerichts keinen bestimmten Beschwerdeantrag gestellt hat (vgl. zu den hier geltenden prozessualen Anforderungen Beschl. des Sen. v. 14.03.1994 - 5 S 254/94 - NVwZ-RR 1995, 126), können dahinstehen.
  • OVG Schleswig-Holstein, 24.08.1993 - 4 L 170/92

    Rechtmäßigkeit einer nachträglichen Sonderauflage zu einer Nutzungserlaubnis für

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 14.10.1996 - 5 S 1775/96
    Kann mithin die Sondernutzungserlaubnis nicht aus Gründen der Abfallvermeidung oder sonstigen ökologischen Erwägungen versagt werden, ist es der Straßenbaubehörde auch nicht gestattet, diese - unzulässigen, weil außerhalb des Ermächtigungsrahmens liegenden - Gesichtspunkte im Wege einer Nebenbestimmung zur Sondernutzungserlaubnis zu berücksichtigen (im Ergebnis ebenso OVG Schleswig, Urteil vom 24.08.1993 - 4 L 170/92 -, NVwZ-RR 1994, 553).
  • VGH Baden-Württemberg, 26.10.1993 - 14 S 2085/93

    Untersagung der Verwendung von Einweggeschirr als Auflage zu

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 14.10.1996 - 5 S 1775/96
    Mit der Feststellung, daß die beanstandete Bedingung zur Erlaubnis vom 14.12.1995 nicht durch § 16 Abs. 2 StrG gedeckt ist, trifft der Senat keine Aussage dazu, ob und inwieweit das nunmehr seit dem 07.10.1996 auch für diesen Fall maßgebliche Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz vom 27.09.1994 (BGBl. I S. 2705) den Abfallrechtsbehörden und damit auch der Antragsgegnerin als unterer Abfallrechtsbehörde (vgl. § 28 Abs. 2 Nr. 3 LAbfG) möglicherweise eine eigenständige Ermächtigungsgrundlage (vgl. § 4 Abs. 1 Nr. 1 und § 21 Abs. 1 Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz sowie § 20 Abs. 2 LAbfG) für Einzelfallanordnungen mit dem Ziel, die Verwendung von Einweggeschirr zur Abfallvermeidung zu verbieten, verschafft und ob ein solches Vorgehen möglicherweise durch die auf der Grundlage des früheren Abfallgesetzes erlassene Verpackungsverordnung (v. 12.06.1991 - BGBl. I S. 1234 m. nachf. Änd.) ausgeschlossen ist (zu dieser Problematik vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 26.10.1993 - 14 S 2085/93 -, NVwZ 1994, 919).
  • BVerwG, 07.09.1992 - 7 NB 2.92

    Einwegverpackungen

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 14.10.1996 - 5 S 1775/96
    Der Senat hat hier - auch dies sei zur Klarstellung bemerkt - gleichfalls nicht über die in Rechtsprechung und Rechtslehre umstrittene Frage zu entscheiden, ob und inwieweit den Gemeinden nach den einschlägigen Ermächtigungsnormen des Straßenrechts (hier § 16 Abs. 7 StrG) oder auch allein aufgrund ihrer allgemeinen kommunalen Satzungsautonomie die Befugnis zusteht, in Ergänzung der einschlägigen abfallrechtlichen Bestimmungen durch Satzung die Verwendung von Einweggeschirr zum Zwecke der Abfallvermeidung zu reglementieren (vgl. hierzu BVerwG, Beschl. v. 07.09.1992 - 7 NB 2.92 -, UPR 1993, 25; Bay. VGH, Beschl. v. 10.08.1993 - 8 CE 93.2032 -, NVwZ 1994, 187 sowie das von der Antragstellerin vorgelegte Urteil des OVG Schleswig vom 16.02.1996 - 3 K 2/95 - und Hösel/von Lersner, Recht der Abfallbeseitigung, Kommentar zum AbfG, § 14, Kz 1240 RdNr. 7 m.w.N., Knemeyer, DÖV 1992, 572 und Ebner, UPR 1992, 141).
  • VGH Baden-Württemberg, 01.08.1996 - 5 S 3300/95

    Sondernutzungserlaubnis für Imbißstand in Fußgängerzone - Ablehnung aus

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 14.10.1996 - 5 S 1775/96
    Darüber hinaus darf die Straßenbaubehörde bei der Entscheidung über die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis insbesondere im Bereich von Fußgängerzonen städtebauliche einschließlich spezifisch baugestalterische Belange berücksichtigen, sofern sie einen sachlichen Bezug zur Straße haben (Urt. d. Sen. v. 01.08.1996 - 5 S 3300/95 - m.w.N.).
  • OVG Schleswig-Holstein, 16.02.1996 - 3 K 2/95

    Einweggeschirr; Marktstand

  • BVerwG, 12.08.1980 - 7 B 155.79

    Erlaubnispflichtigkeit der Sondernutzung einer Straße für das Betreiben eines

  • VGH Baden-Württemberg, 11.03.2005 - 5 S 2421/03

    Straßenverkehrsrechtliche Erlaubnis für Infostand und Gebührenerhebung dafür

    Das Verwaltungsgericht geht insoweit zu Recht davon aus, dass der Tatbestand dieser Vorschrift schon erfüllt ist, wenn der Verkehr durch den eingebrachten Gegenstand nicht unerheblich gefährdet oder erschwert werden kann (vgl. auch Senatsbeschl. v. 14.10.1996 - 5 S 1775/96 - NVwZ-RR 1997, 679 = VBlBW 1997, 1029).
  • VGH Baden-Württemberg, 31.01.2002 - 5 S 3057/99

    Sondernutzung: Werbung eines Religionsvereins in Fußgängerzone

    Zu den zulässigen Aspekten bzw. Überlegungen einer sachgerechten Ermessensbetätigung nach diesen Vorschriften hat sich der Senat wiederholt geäußert und ist dabei mit der Forderung nach "straßengrundbezogenen" Erwägungen einer Ausuferung im Sinne eines - unzulässigen - "freien" Ermessens entgegengetreten (vgl. Urt. v. 01.08.1996 - 5 S 3300/95 - NVwZ-RR 1997, 677, Beschl. v. 14.10.1996 - 5 S 1775/96 - u. Urt. v. 09.12.1999 - 5 S 2051/98 - VBlBW 2000, 281).
  • VGH Baden-Württemberg, 21.04.2021 - 5 S 1996/19

    Aufstellung von Altkleidercontainern; Nachschieben von Ermessenserwägungen;

    Auch kann eine Sondernutzungserlaubnis im Hinblick auf eine durch die beabsichtigte Straßennutzung drohende Verschmutzung der Straße versagt oder durch entgegenwirkende Nebenbestimmungen eingeschränkt werden (vgl. Senatsbeschluss vom 14.10.1996 - 5 S 1775/96 - VBlBW 1997, 107, juris Rn. 14f. m. w. N.).

    (1) Das Ziel, eine Verschmutzung der Straße durch die Versagung einer Sondernutzungserlaubnis zu verhindern, kann ein sachgerechter Gesichtspunkt im Rahmen der Ermessensausübung sein (vgl. Senatsurteil vom 1.8.1996 - 5 S 3300/95 - NVwZ-RR 1997, 677, juris Rn. 19; Senatsbeschluss vom 14.10.1996 - 5 S 1775/96 - VBlBW 1997, 107, juris Rn. 14; ferner OVG Bremen, Beschluss vom 14.3.1996 - 1 B 102/96 - NVwZ-RR 1997, 385, juris Rn. 20; OVG Saarland, Beschluss vom 5.8.1998 - 2 V 14/98 - NVwZ-RR 1999, 218, juris Rn. 9 m. w. N.).

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