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   VGH Baden-Württemberg, 25.01.1984 - 5 S 183/84   

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VGH Baden-Württemberg, 25.01.1984 - 5 S 183/84 (https://dejure.org/1984,2607)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 25.01.1984 - 5 S 183/84 (https://dejure.org/1984,2607)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 25. Januar 1984 - 5 S 183/84 (https://dejure.org/1984,2607)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1984, 993
  • NVwZ 1984, 318 (Ls.)
  • VBlBW 1984, 243
 
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Wird zitiert von ... (6)

  • BVerfG, 19.07.2001 - 2 BvR 1175/01

    Ablehnende Mitteilung der Bearbeitung von Anträgen auf gerichtliche Entscheidung

    Ob auch gegen ein gerichtliches Untätigbleiben im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG die Anrufung der Rechtsmittelinstanz möglich und geboten ist (hierfür BayVGH, NVwZ 2000, S. 693; BayVGH, BayVBl 1978, S. 212 ; offen lassend Brandenburgisches VerfG, NVwZ 1997, S. 785; VGH Mannheim, NJW 1984, S. 993; ablehnend dagegen BayVerfGH, NJW 1991, S. 2895 ; OVG Bremen, NJW 1984, S. 992 f.), kann aber offen bleiben, denn die Mitteilung an den Beschwerdeführer, Anträge nicht zu bearbeiten, stellt - unabhängig von der gewählten Form - nicht eine Untätigkeit, sondern eine "Entscheidung" dar (vgl. auch VGH München, NVwZ-RR 1997, S. 501 f.).
  • VGH Baden-Württemberg, 20.03.2003 - 12 S 228/03

    Unstatthafte Untätigkeitsbeschwerde wegen überlanger Nichtterminierung

    Die Vorschrift des § 216 Abs. 2 ZPO, nach der der Vorsitzende den Termin zur mündlichen Verhandlung zu bestimmen hat, gilt wegen der abweichenden Gestaltung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nicht, weshalb die Versagung oder Unterlassung der Terminsbestimmung einen Beteiligten in keinem gesetzlichen Recht verletzen kann (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 25.01.1984 - 5 S 183/84 -, NJW 1984, 993; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, a.a.O.).
  • VGH Baden-Württemberg, 08.01.2003 - 12 S 2562/02

    Beschwerdeeinlegung beim VG; Vertretungszwang; überlange Verfahrensdauer - keine

    Die Vorschrift des § 216 Abs. 2 ZPO, nach der der Vorsitzende den Termin zur mündlichen Verhandlung zu bestimmen hat, gilt wegen der abweichenden Gestaltung des Verfahrens im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht, weshalb die Versagung oder Unterlassung der Terminsbestimmung einen Beteiligten in keinem gesetzlichen Recht verletzen kann (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 25.01.1984 - 5 S 183/84 -, NJW 1984, 993; Baumbach/Lauterbach/ Albers/Hartmann, ZPO, a.a.O.).
  • VerfG Brandenburg, 19.12.1996 - VfGBbg 28/96

    Rechtswegerschöpfung; Subsidiarität; Beschwerdegegenstand; zügiges Verfahren;

    Daß die Statthaftigkeit eines solchen Rechtsbehelfs in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung und der wissenschaftlichen Literatur unterschiedlich beantwortet wird (vgl. dazu -einen solchen Rechtsbehelf für den Fall bejahend, daß die Verfahrensverzögerung praktisch einer Rechtsschutzverweigerung gleichkommt - VGH München, BayVBl. 1978, 212, 213; offenlassend etwa VGH Mannheim, NJW 1984, 993; ablehnend dagegen OVG Bremen, NJW 1984, 992; vgl. aus der Literatur einerseits etwa Meyer-Ladewig in: Schoch/ Schmidt-Aßmann/Pietzner, Verwaltungsgerichtsordnung, Kommentar, Stand: 1. April 1996, Vorb. § 124 Rdn. 36 und andererseits z.b. Schmidt-Aßmann in: Maunz/Dürig, Grundgesetz, Kommentar, Band II, Stand Mai 1994, Art. 19 Abs. 4 GG, Rdn. 263; vgl. i.Ü. auch BVerfG NJW 1992, 1497), bedeutet nicht zwingend, daß dem Beschwerdeführer die entsprechende Anrufung des Fachgerichts nicht zumutbar wäre (vgl. dazu BVerfGE 91, 93, 106; 70, 180, 185 ff. 68, 376, 381; 16, 1, 2 f.).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 19.06.1997 - 8 E 438/97

    Antrag auf Prozesskostenhilfe i.R. der Zulassung zur Berufung

    Ob schließlich die prozessuale Möglichkeit einer außerordentlichen Beschwerde in Fällen anzuerkennen ist, in denen die Untätigkeit des Gerichts einer Rechtsschutzverweigerung und damit einer Verletzung des Justizgewährungsanspruchs gemäß Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG gleichkommt, offengelassen vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof, Beschluß vom 11. August 1977 - Nr. 102 VI 77 -, Bayerische Verwaltungsblätter (BayVBl.) 1978, 212 f., und vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluß vom 25. Januar 1984 - 5 S 183/84 -, NJW 1984, 993; bejahend Kopp, Verwaltungsgerichtsordnung (Kommentar), 10. Auflage, Rn. 16 zu § 146, sowie zum Teil die obergerichtliche Rechtsprechung in Zivilsachen, vgl. die Nachweise im Beschluß des Oberlandesgerichts Hamburg vom 3. Mai 1989 - 2 UF 24/89 -, NJW- Rechtsprechungs-Report 1989, 1022 f., kann dahinstehen, weil aus denselben Gründen, die im konkreten Fall der Annahme einer faktischen Prozeßkostenhilfeversagung entgegenstehen, auch eine den Justizgewährungsanspruch verletzende Rechtsschutzverweigerung ausscheidet.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 29.01.1997 - 8 E 1143/96

    Verfahren wegen Bewilligung von Prozeßkostenhilfe

    Ob im verwaltungsgerichtlichen Verfahren die prozessuale Möglichkeit einer außerordentlichen Beschwerde, die ihrerseits in aller Regel eine weitere Verfahrensverzögerung auslöst, ausnahmsweise dennoch in Fällen anzuerkennen ist, in denen die Untätigkeit des Gerichts einer Rechtsschutzverweigerung gleichkommt und eine konkrete Verletzung des Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG darstellt, offengelassen vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof, Beschluß vom 11. August 1977 - Nr. 102 VI 77 -, in: Bayerische Verwaltungsblätter (BayVBl.) 1978, 212 f. mit Nachweisen zu einschlägigen zivilgerichtlichen Entscheidungen, und vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluß vom 25. Januar 1984 - 5 S 183/84 -, NJW 1984, 993; bejahend: Kopp, Verwaltungsgerichtsordnung, Kommentar, 10. Aufl., § 146 Rdnr. 16 sowie § 146 Rdnr. 16 m.w.N. und § 102 Rdnr. 5 m.w.N.; Redeker/ von Oertzen, Verwaltungsgerichtsordnung, 11. Aufl., § 102 Rdnr. 3; ablehnend u.a. Schmidt- Aßmann, in: Maunz/Dürig, Art. 19 Abs. 4 Rdnr. 263 m.w.N., kann hier dahinstehen.
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