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   VGH Baden-Württemberg, 22.10.1991 - 5 S 189/90   

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https://dejure.org/1991,6467
VGH Baden-Württemberg, 22.10.1991 - 5 S 189/90 (https://dejure.org/1991,6467)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 22.10.1991 - 5 S 189/90 (https://dejure.org/1991,6467)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 22. Oktober 1991 - 5 S 189/90 (https://dejure.org/1991,6467)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Einzelrichterentscheidung im vorbereitenden Verfahren; Vermutung der Öffentlichkeit eines Weges

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (1)

  • VGH Baden-Württemberg, 15.01.1981 - 5 S 1255/80

    Wegerecht - Öffentlichkeit eines Weges

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 22.10.1991 - 5 S 189/90
    Dies ist nach der Rechtsprechung des Senats unschädlich, soweit im übrigen eine äußerlich erkennbare Wegeanlage vorhanden ist (VGH Bad.-Württ., Urt.v. 15.1.1981 -- 5 S 1255/80 -- VBlBW 1982, 56).
  • VGH Baden-Württemberg, 30.04.2008 - 5 S 2858/06

    Unvordenkliche Verjährung im Straßenrecht

    Warum hier eine Ausnahme zu machen wäre, ist nicht ersichtlich (vgl. Urt. d. erk. Senats vom 22.10.1991 - 5 S 189/90 - BWGZ 1994, 658).
  • VGH Baden-Württemberg, 21.11.2019 - 5 S 1052/18

    Anforderungen an den Nachweis zur Zustimmung des Grundstückseigentümers zur

    c) Allerdings zählen nach der Rechtsprechung des erkennenden Gerichtshofs zu den öffentlichen Straßen i.S.v. § 2 Abs. 1 StrG nicht nur die nach Inkrafttreten des Straßengesetzes gewidmeten Straßen, Wege und Plätze, sondern auch solche, die bei Inkrafttreten des Straßengesetzes am 1. Juli 1964 bereits vorhanden waren (§ 57 Abs. 1 Satz 1 StrG a.F., dazu VGH Bad.-Württ., Urteil vom 30.4.2008 - 5 S 2858/06 - juris Rn. 22; Urteil vom 17.12.1992 - 5 S 315/90 - juris Rn. 28; Urteil vom 22.10.1991 - 5 S 189/90 - juris Rn. 30).
  • VG Karlsruhe, 27.09.2006 - 4 K 1996/04

    Anforderungen an die unvordenkliche Verjährung bei der Beantwortung der Frage, ob

    Soweit eine Widmung nicht nachweisbar war, wurde eine Widmung durch unvordenkliche Verjährung vermutet, sofern der Weg nachweislich seit 40 Jahren vor Inkrafttreten des Straßengesetzes als öffentlicher Weg genutzt wurde und für die vorausgegangenen 40 Jahre eine gegenteilige Erinnerung nicht feststellbar ist (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteile vom 22.10.1991 - 5 S 189/90 -, BWVPR 1992, 163 und vom 28.09.1994 - 1 S 1370/93 -).

    Das ist dann der Fall, wenn ein Weg neben seiner Funktion als öffentlicher Weg zugleich auch als Zufahrtsweg zu den anliegenden Grundstücken dient, weshalb die Anlieger den Weg in einem befahrbaren Zustand erhalten müssen, so dass für die Gemeinde keine Notwendigkeit bestand, Maßnahmen zum Unterhalt des Weges zu ergreifen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 22.10.1991 - 5 S 189/90 -, BWGZ 1994, 658).

  • VGH Baden-Württemberg, 19.11.2009 - 5 S 1065/08

    Unvordenkliche Verjährung; Baden

    Soweit eine Widmung nicht nachweisbar war, wurde sie durch unvordenkliche Verjährung vermutet, sofern der Weg nachweislich 40 Jahre lang vor Inkrafttreten des Straßengesetzes als öffentlicher Weg benutzt wurde und für die vorausgegangenen 40 Jahre eine gegenteilige Erinnerung nicht feststellbar ist (vgl. Senatsurt. v. 22.10.1991 - 5 S 189/90 -, v. 17.12.1992 - 5 S 315/90 -, v. 30.04.2008 - 5 S 2858/06 -).
  • VGH Baden-Württemberg, 28.09.1994 - 1 S 1370/93

    Zum Vorliegen eines öffentlichen Weges

    Nach dem für die Gemeinde geltenden ehemaligen Badischen Wegerecht war Voraussetzung für die Annahme eines öffentlichen Weges das Vorhandensein einer erkennbaren Wegeanlage, dessen Widmung für den Gemeingebrauch und die entsprechende Benutzung, sowie das Bestehen einer rechtlichen Beziehung zu einem wegebaupflichtigem Verband (VGH Bad.-Württ., Urteil v. 22.10.1991 - 5 S 189/90 -, m.w.N., BWVPr 1992, 163).

    Da der Kläger den Weg somit in diesem Bereich in einem befahrbaren Zustand halten mußte, bestand für die Beklagte auch nicht die Notwendigkeit, insoweit Maßnahmen zum Unterhalt des Weges zu ergreifen (vgl. VGH Bad.- Württ., Urt. v. 22.10.1991, a.a.O.).

    Bei der Sperrung eines öffentlichen Weges durch den Grundstückseigentümer kommt nämlich eine andere Ermessensentscheidung als die Beseitigung der Sperre nur in Ausnahmefällen in Betracht (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 22.10.1991 - 5 S 189/90 -, BWVPr 1992, 163).

  • VGH Baden-Württemberg, 29.11.2016 - 5 S 1476/16

    Beseitigung eines den öffentlichen Weg versperrenden Bauzauns

    Bei der Sperrung eines öffentlichen Weges durch einen Grundstückseigentümer kommt eine andere Ermessensentscheidung als die Beseitigung der Sperre nach §§ 3, 5 PolG nur in Ausnahmefällen in Betracht (vgl. Senatsurteile vom 30.04.2008 - 5 S 2858/06 - BWGZ 2008, 950, juris Rn. 32 und vom 22.10.1991 - 5 S 189/90 - BWVPr 1992, 163 juris Rn. 36).
  • VG Augsburg, 09.06.2015 - Au 3 K 14.766

    Beseitigungsanordnung; maßgeblicher Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung;

    Denn bei der Sperrung einer tatsächlich-öffentlichen Straßenfläche durch den Grundeigentümer dürfte eine andere Entscheidung als die Beseitigung der Sperre wohl kaum in Betracht kommen (so auch VGH BW, U.v. 28.9.1994 - 1 S 1370/93 - juris Rn. 26; U.v. 22.10.1991 - 5 S 189/90 - juris Rn. 36).
  • VGH Bayern, 14.07.2010 - 8 ZB 10.475

    Berufungszulassung (abgelehnt); Beseitigungsanordnung; unzulässige Aufstellung

    Denn bei der Sperrung einer tatsächlich-öffentlichen Straßenfläche durch den Grundeigentümer dürfte eine andere Entscheidung als die Beseitigung der Sperre wohl kaum in Betracht kommen (so auch VGH BW vom 22.10.1991 BWGZ 1994, 658; vom 28.9.1994 VGHBW-Ls 1994, Beilage 12).
  • VGH Baden-Württemberg, 17.12.1992 - 5 S 315/90

    Voraussetzungen der Öffentlichkeit eines vor Inkrafttreten des StrG BW

    Soweit eine Widmung nicht nachweisbar war, wurde sie durch unvordenkliche Verjährung vermutet, sofern der Weg nachweislich vierzig Jahre lang vor Inkrafttreten des Straßengesetzes als öffentlicher Weg benutzt wurde und für die vorausgegangenen vierzig Jahre eine gegenteilige Erinnerung nicht feststellbar ist (vgl. zuletzt Senatsurteil v. 22.10.1991 -- 5 S 189/90 --).
  • VGH Baden-Württemberg, 15.01.2018 - 8 S 2815/17

    Ruhen des Verfahrens - Wiederanruf und gleichzeitige Erledigung -

    Ob eine Entscheidung nach § 87a VwGO stets ausscheidet, wenn bereits eine mündliche Verhandlung vor dem Senat stattgefunden hat (so VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22.10.1991 - 5 S 189/90 -, juris, Rn. 25; ebenso Schmid, in: Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, 4. Aufl. 2014, § 87a Rn. 3), kann offen bleiben.
  • VGH Baden-Württemberg, 08.11.1991 - 9 S 1689/90

    Kostenentscheidung bei Erledigung der Hauptsache - Zuständigkeit des

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