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   LG Bonn, 14.05.2008 - 5 S 190/05   

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LG Bonn, 14.05.2008 - 5 S 190/05 (https://dejure.org/2008,13717)
LG Bonn, Entscheidung vom 14.05.2008 - 5 S 190/05 (https://dejure.org/2008,13717)
LG Bonn, Entscheidung vom 14. Mai 2008 - 5 S 190/05 (https://dejure.org/2008,13717)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • urteile-network.de PDF

    Aufklärungspflichten Vermieter, Mietwagenkosten, Schwacke-Mietpreisspiegel, UE-Tarif, Verzugszinsen / Kreditzinsen, Vollkaskoversicherung Zustellung/Abholung

  • kanzlei-heskamp.de
  • captain-huk.de

    LG Bonn ändert auf die Berufung der beteiligten Versicherung das erstinstanzliche Urteil ab

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (16)

  • BGH, 21.11.2007 - XII ZR 15/06

    Aufklärungspflichten des Autovermieters bei Vermietung eines PKW zu einem

    Auszug aus LG Bonn, 14.05.2008 - 5 S 190/05
    Dagegen spricht, dass der 12. Senat an andere Stelle ausdrücklich feststellt, eine Aufklärungspflicht bestehe nur, wenn der angebotene Tarif den Normaltarif "deutlich" überschreite (so auch in der neuesten dazu veröffentlichen Entscheidung: BGH, Urteil vom 21.11.2007, XII ZR 15/06, zitiert nach Juris).

    Befasst hat sich der 12. Senat des Bundesgerichtshofs in den bisher veröffentlichen Entscheidungen (BGH, Urteil vom 21.11.2007, XII ZR 15/06, zitiert nach Juris; BGH, Urteil vom 24. Oktober 2007, XII ZR 166/06, zitiert nach Juris; BGH, NJW 2006, 2618) lediglich mit dieser 2. Stufe, wohingegen die Kammer in ihrer Rechtsprechung zur Aufklärungspflicht maßgeblich an die 1. Stufe angeknüpft hatte.

    In derartigen Fällen erscheint die Erstattung in der Tat mit Schwierigkeiten und Risiken behaftet ist (vgl. BGH, Urteil vom 21.11.2007, XII ZR 15/06, zitiert nach Juris).

  • BGH, 28.06.2006 - XII ZR 50/04

    Aufklärungspflichten des Autovermieters bei Anbieten eines über dem Normaltarif

    Auszug aus LG Bonn, 14.05.2008 - 5 S 190/05
    Nach der Rechtsprechung des 12. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs (BGH, NJW 2006, 2618 [2621]), der sich die Kammer angeschlossen hat (LG Bonn, Urteil vom 10. Oktober 2007, Az. 5 S 39/07, NRWE), besteht eine vorvertragliche Aufklärungspflicht des Mietwagenunternehmens gegenüber dem Mieter, der nach einem Unfall ein Ersatzfahrzeug anmietet, wenn das Unternehmen seinem Kunden einen Tarif anbietet, der deutlich über dem Normaltarif liegt und dadurch die Gefahr besteht, dass die gegnerische Haftpflichtversicherung nicht den vollen Tarif übernimmt.

    Reitenspiess wies in einer Anmerkung zu der vorerwähnten Entscheidung (Reitenspiess, JurisPR-VerkR 1/2007 Anm. 3) darauf hin, dass es nach der Rechtsprechung des 12. Senats des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 28.06.2006, NJW 2006, 2618; BGH, Urteil vom 10. Januar 2007, NJW 2007, 1447-1449) nicht darauf ankomme, ob der Kunde einen Anspruch auf Vollerstattung des Unfallersatztarifes der Klägerin habe.

    Befasst hat sich der 12. Senat des Bundesgerichtshofs in den bisher veröffentlichen Entscheidungen (BGH, Urteil vom 21.11.2007, XII ZR 15/06, zitiert nach Juris; BGH, Urteil vom 24. Oktober 2007, XII ZR 166/06, zitiert nach Juris; BGH, NJW 2006, 2618) lediglich mit dieser 2. Stufe, wohingegen die Kammer in ihrer Rechtsprechung zur Aufklärungspflicht maßgeblich an die 1. Stufe angeknüpft hatte.

  • BGH, 04.07.2006 - VI ZR 237/05

    Ersatzfähigkeit von Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall

    Auszug aus LG Bonn, 14.05.2008 - 5 S 190/05
    Inwieweit dies der Fall ist, hat nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der Tatrichter gem. § 287 ZPO zu schätzen, wobei auch ein pauschaler Aufschlag auf den "Normaltarif" vorgenommen werden kann, ohne die Kalkulation des konkreten Unternehmens der Schadensberechnung zu Grunde zu legen (BGH, NJW 2006, 2693; BGH, NJW 2006, 1726; BGH, NJW 2006,. 1506; BGH, NJW 2006, 360).

    Die Verlässlichkeit des Schwacke - Automietpreisspiegels ist anerkannt; er orientiert sich an tatsächlichen Marktverhältnissen und bietet eine geeignete Grundlage für die Schätzung des erforderlichen Herstellungsaufwands im Sinne von § 249 BGB (vgl. BGH, NJW 2006, 2106; BGH, NJW 2006, 2693; LG Karlsruhe, NJW-RR 2006, 1396 [1398]; LG Köln, NJW-RR 2006, 1400 [1401]).

  • LG Bonn, 28.02.2007 - 5 S 159/06

    Nach der Schwacke-Liste ermittelten Normaltarif

    Auszug aus LG Bonn, 14.05.2008 - 5 S 190/05
    Diesen Aufschlag bemisst die Kammer in ständiger Rechtsprechung mit 25% (vgl. etwa: LG Bonn, Urteil vom 28.02.2007, 5 S 159/06, veröffentlicht in Juris).

    Den dafür gerechtfertigen Zuschlag bemisst die Kammer in ständiger Rechtsprechung pauschal mit 25% (z.B. 5 S 159/06).

  • LG Bonn, 10.10.2007 - 5 S 39/07

    Aufklärungspflicht, Unfallersatztarif

    Auszug aus LG Bonn, 14.05.2008 - 5 S 190/05
    Nach der Rechtsprechung des 12. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs (BGH, NJW 2006, 2618 [2621]), der sich die Kammer angeschlossen hat (LG Bonn, Urteil vom 10. Oktober 2007, Az. 5 S 39/07, NRWE), besteht eine vorvertragliche Aufklärungspflicht des Mietwagenunternehmens gegenüber dem Mieter, der nach einem Unfall ein Ersatzfahrzeug anmietet, wenn das Unternehmen seinem Kunden einen Tarif anbietet, der deutlich über dem Normaltarif liegt und dadurch die Gefahr besteht, dass die gegnerische Haftpflichtversicherung nicht den vollen Tarif übernimmt.

    Die Kammer vertritt insoweit die Auffassung, dass eine Aufklärungspflicht des Mietwagenunternehmens stets dann, aber auch nur dann besteht , wenn der angebotene Tarif den erforderlichen Unfallersatztarif im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB überschreitet (Kammerurteil vom 10. Oktober 2007, aaO).

  • BGH, 12.10.2004 - VI ZR 151/03

    Unfallersatztarife auf dem Prüfstand

    Auszug aus LG Bonn, 14.05.2008 - 5 S 190/05
    Der 6. Zivilsenat, auf den sich der 12. Senat in seinen Entscheidungen bezieht, prüft die Erstattungsfähigkeit der Mietwagenkosten bekanntlich in 2 Stufen: Auf der 1. Stufe prüft er, ob die Besonderheiten dieses Tarifs mit Rücksicht auf die Unfallsituation (etwa die Vorfinanzierung, das Risiko eines Ausfalls mit der Ersatzforderung wegen falscher Bewertung der Anteile am Unfallgeschehen durch den Kunden oder das Mietwagenunternehmen und ähnliches) einen gegenüber dem "Normaltarif" höheren Preis bei Unternehmen dieser Art aus betriebswirtschaftlicher Sicht rechtfertigen, weil sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation veranlasst und damit zur Schadensbehebung nach § 249 BGB erforderlich sind (vgl. BGH, NJW 2005, 51; BGH, NJW 2005, 1933; BGH, NJW 2006, 2621 [2622]).

    Den den betriebwirtschaftlich gerechtfertigten Unfallersatztarif übersteigenden Betrag kann der Geschädigte danach nur dann ersetzt verlangen, wenn er darlegt und erforderlichenfalls beweist, dass ihm unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie der gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten unter zumutbaren Anstrengungen auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt - zumindest auf Nachfrage - kein wesentlich günstigerer "(Normal-)Tarif" zugänglich war (vgl. BGH, BGHZ 160, 377 [384]; BGH, BGHZ 163, 19 [24 f]; BGH, NJW 2006, 2621).

  • BGH, 19.04.2005 - VI ZR 37/04

    Umfang der Mietwagenkosten; Erstattungsfähigkeit eines Unfallersatztarifs

    Auszug aus LG Bonn, 14.05.2008 - 5 S 190/05
    Der 6. Zivilsenat, auf den sich der 12. Senat in seinen Entscheidungen bezieht, prüft die Erstattungsfähigkeit der Mietwagenkosten bekanntlich in 2 Stufen: Auf der 1. Stufe prüft er, ob die Besonderheiten dieses Tarifs mit Rücksicht auf die Unfallsituation (etwa die Vorfinanzierung, das Risiko eines Ausfalls mit der Ersatzforderung wegen falscher Bewertung der Anteile am Unfallgeschehen durch den Kunden oder das Mietwagenunternehmen und ähnliches) einen gegenüber dem "Normaltarif" höheren Preis bei Unternehmen dieser Art aus betriebswirtschaftlicher Sicht rechtfertigen, weil sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation veranlasst und damit zur Schadensbehebung nach § 249 BGB erforderlich sind (vgl. BGH, NJW 2005, 51; BGH, NJW 2005, 1933; BGH, NJW 2006, 2621 [2622]).

    Den den betriebwirtschaftlich gerechtfertigten Unfallersatztarif übersteigenden Betrag kann der Geschädigte danach nur dann ersetzt verlangen, wenn er darlegt und erforderlichenfalls beweist, dass ihm unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie der gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten unter zumutbaren Anstrengungen auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt - zumindest auf Nachfrage - kein wesentlich günstigerer "(Normal-)Tarif" zugänglich war (vgl. BGH, BGHZ 160, 377 [384]; BGH, BGHZ 163, 19 [24 f]; BGH, NJW 2006, 2621).

  • BGH, 13.06.2006 - VI ZR 161/05

    Umfang der Ersatzfähigkeit von Mietwagenkosten

    Auszug aus LG Bonn, 14.05.2008 - 5 S 190/05
    Der 6. Zivilsenat, auf den sich der 12. Senat in seinen Entscheidungen bezieht, prüft die Erstattungsfähigkeit der Mietwagenkosten bekanntlich in 2 Stufen: Auf der 1. Stufe prüft er, ob die Besonderheiten dieses Tarifs mit Rücksicht auf die Unfallsituation (etwa die Vorfinanzierung, das Risiko eines Ausfalls mit der Ersatzforderung wegen falscher Bewertung der Anteile am Unfallgeschehen durch den Kunden oder das Mietwagenunternehmen und ähnliches) einen gegenüber dem "Normaltarif" höheren Preis bei Unternehmen dieser Art aus betriebswirtschaftlicher Sicht rechtfertigen, weil sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation veranlasst und damit zur Schadensbehebung nach § 249 BGB erforderlich sind (vgl. BGH, NJW 2005, 51; BGH, NJW 2005, 1933; BGH, NJW 2006, 2621 [2622]).

    Den den betriebwirtschaftlich gerechtfertigten Unfallersatztarif übersteigenden Betrag kann der Geschädigte danach nur dann ersetzt verlangen, wenn er darlegt und erforderlichenfalls beweist, dass ihm unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie der gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten unter zumutbaren Anstrengungen auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt - zumindest auf Nachfrage - kein wesentlich günstigerer "(Normal-)Tarif" zugänglich war (vgl. BGH, BGHZ 160, 377 [384]; BGH, BGHZ 163, 19 [24 f]; BGH, NJW 2006, 2621).

  • LG Köln, 16.03.2006 - 27 O 286/05

    Mietwagen - 30 Prozent Zuschlag auf den Normaltarif

    Auszug aus LG Bonn, 14.05.2008 - 5 S 190/05
    Die Verlässlichkeit des Schwacke - Automietpreisspiegels ist anerkannt; er orientiert sich an tatsächlichen Marktverhältnissen und bietet eine geeignete Grundlage für die Schätzung des erforderlichen Herstellungsaufwands im Sinne von § 249 BGB (vgl. BGH, NJW 2006, 2106; BGH, NJW 2006, 2693; LG Karlsruhe, NJW-RR 2006, 1396 [1398]; LG Köln, NJW-RR 2006, 1400 [1401]).
  • LG Karlsruhe, 24.05.2006 - 1 S 195/04

    Schadensersatz bei Kfz-Unfall: Gerichtliches Schätzungsermessen hinsichtlich der

    Auszug aus LG Bonn, 14.05.2008 - 5 S 190/05
    Die Verlässlichkeit des Schwacke - Automietpreisspiegels ist anerkannt; er orientiert sich an tatsächlichen Marktverhältnissen und bietet eine geeignete Grundlage für die Schätzung des erforderlichen Herstellungsaufwands im Sinne von § 249 BGB (vgl. BGH, NJW 2006, 2106; BGH, NJW 2006, 2693; LG Karlsruhe, NJW-RR 2006, 1396 [1398]; LG Köln, NJW-RR 2006, 1400 [1401]).
  • BGH, 09.05.2006 - VI ZR 117/05

    Umfang der Ersatzfähigkeit von Mietwagenkosten

  • AG Königswinter, 27.07.2005 - 3 C 192/04
  • BGH, 25.10.2005 - VI ZR 9/05

    Erstattungsfähigkeit eines Unfallersatztarifs für Mietwagen

  • OLG Karlsruhe, 29.09.2004 - 9 U 39/04

    Schadensersatz bei Verkehrsunfall: Hinweispflicht des gewerblichen Kfz-Vermieters

  • BGH, 10.01.2007 - XII ZR 72/04

    Aufklärungspflicht des Vermieters über die Erstattungsfähigkeit von

  • BGH, 04.04.2006 - VI ZR 338/04

    Zulässigkeit der Beitreibung abgetretener Forderungen durch ein

  • AG Frankfurt/Main, 29.05.2008 - 29 C 1665/07
    "Die Verlässlichkeit des Schwacke - Automietpreisspiegels ist anerkannt; er orientiert sich an tatsächlichen Marktverhältnissen und bietet eine geeignete Grundlage für die Schätzung des erforderlichen Herstellungsaufwands im Sinne von § 249 BGB (vgl. (vgl. LG Bonn, Urt, Vom 14.05.2008, Az.: 5 S 190/05 m. zahlreichen Nachweisen, Quelle: juris).

    Diese Überschreitung ist im Rahmen des Ermessens gem. § 287 ZPO als ortsüblich und angemessen anzusehen (vgl. LG Bonn, Urt. Vom 14.05.2008, As.: 5 S 190/05 m. w. N., Quelle: juris).

  • LG Bonn, 17.02.2009 - 18 O 313/08

    Zulässigkeit eines erhöhten "Unfallersatztarifs" bei Rechtfertigung der

    Erforderlich ist daher ein Gesamtvergleich (Urteil des LG Bonn vom 14.05.2008, 5 S 190/05; Urteil des LG Aachen vom 25.07.2007, zitiert auf Bl. 181 d.A.).
  • AG Ulm, 07.10.2008 - 7 C 440/08
    Andere nehmen einen Aufschlag von 25 % (so Landgericht Bonn, Urteil v. 14.05.2008, Az: 5 S 190/05; zitiert nach Juris) oder von 30 % (so Amtsgericht Oldenburg, Urteil v. 27.03.2008, Az: 231099/08; zitiert nach Juris) vor.
  • AG Mettmann, 04.12.2008 - 20 C 194/08
    Den reinen Kosten des Mietwagens sind nämlich Nebenkosten für Zusatzleistungen hinzuzurechnen, sofern diese im Einzelfall erbracht worden sind und sofern hierfür eine gesonderte Vergütung verlangt worden ist (vgl. Urteil des LG Dortmund zum Az.: 4 S 29/08; Urteil des LG Bonn vom 14.05.2008 zum Az.: 5 S 190/05 sowie Urteil des LG Gera vom 30.04.08 zum Az.: 1 S 339/07).
  • AG Bad Kissingen, 15.12.2009 - 71 C 677/09
    Das Gericht schließt sich insoweit den überzeugenden Ausführungen des Landgerichts Bonn in dessen Urteil vom 14.05.2008 (Az: 5 S 190/05) an.
  • AG Bonn, 07.05.2009 - 2 C 322/08
    Die Verlässlichkeit des "Schwacke-Automietpreis-Spiegels" ist anerkannt Er orientiert sich an tatsächlichen Marktverhältnissen und bietet eine geeignete Grundlage für die Schätzung des erforderlichen Herstellungsaufwandes im Sinne von § 249 BGB (LG Bonn, Urteil vom 14.05.2008, 5 S 190/05, Juris, Rz. 19).
  • AG Bonn, 29.01.2009 - 18 C 11/08
    Auch für die Höhe der erforderlichen Nebenkosten bildet dabei die Nebenkostentabelle der Schwacke-Liste eine brauchbare Grundlage (vgl   OLG Köln NZV 2007, 199; LG Bonn Urteil vom 14.05.2008, 5 S 190/05).
  • AG Bad Kissingen, 16.12.2008 - 71 C 468/08
    Das Gericht schließt sich insoweit den überzeugenden Ausführungen des Landgerichts Bonn in dessen Urteil vom 14.5.2008 (Az.: 5 S 190/05) an.
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