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   VGH Baden-Württemberg, 24.09.1999 - 5 S 1985/98   

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VGH Baden-Württemberg, 24.09.1999 - 5 S 1985/98 (https://dejure.org/1999,5385)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 24.09.1999 - 5 S 1985/98 (https://dejure.org/1999,5385)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 24. September 1999 - 5 S 1985/98 (https://dejure.org/1999,5385)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Normenkontrolle eines Bebauungsplans: Antragsbefugnis wegen Verkehrslärmzunahme

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    VwGO § 47
    Antragsbefugnis des Anliegers einer Ortsdurchfahrt

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2000, 1187
  • ZfBR 2000, 143 (Ls.)
  • ZfBR 2000, 143 BauR 2000, 612
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerwG, 24.09.1998 - 4 CN 2.98

    Normenkontrolle; Antragsbefugnis; Rechtsverletzung; Geltendmachung;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 24.09.1999 - 5 S 1985/98
    Da das in § 1 Abs. 6 BauGB verankerte Abwägungsgebot drittschützenden Charakter hinsichtlich solcher Privatbelange hat, die für die Abwägung erheblich sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.09.1998 - 4 CN 2.98 -, BVerwGE 107, 215 = NJW 1999, 592 = ZfBR 1999, 39 = UPR 1999, 214), kann zwar auch ein mit seinem (Wohn-)Grundstück außerhalb des Plangebiets gelegener Eigentümer - wie der Antragsteller - grundsätzlich dieses "Recht auf gerechte Abwägung privater Belange" für sich beanspruchen.

    Bei alledem können an die Geltendmachung einer Rechtsverletzung i.S.v. § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO keine höheren Anforderungen gestellt werden, als sie für die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO gelten; dies gilt auch dann, wenn es sich bei dem Recht, dessen Verletzung geltend gemacht wird, um das Recht auf gerechte Abwägung privater Belange handelt; ein Antragsteller genügt also auch insoweit seiner Darlegungslast, wenn er hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, daß seine privaten Belange fehlerhaft abgewogen worden sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.03.1998 - 4 CN 6.97 -, NVwZ 1998, 732 = ZfBR 1998, 205 = UPR 1998, 348 = PBauE § 47 Abs. 2 VwGO Nr. 48 sowie Urt. v. 24.09.1998 - 4 CN 2.98 -, a.a.O.).

  • BVerwG, 28.11.1995 - 4 NB 38.94

    Neubaugebiet, zunehmender Verkehr und notwendige Abwägung in der Bauleitplanung

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 24.09.1999 - 5 S 1985/98
    Vielmehr kommt es dann darauf an, ob das (verständliche) Vertrauen auf den Fortbestand einer bestimmten Verkehrslage noch als schutzwürdiges Interesse angesehen werden kann (vgl. BVerwG, Beschl. v. 28.11.1995 - 4 NB 38.94 -, UPR 1996, 108 = PBauE § 47 VwGO Nr. 32).

    Mit Blick auf die Funktion der Tiefentalstraße als Ortsdurchfahrt einer Kreisstraße kann somit das (verständliche) Vertrauen des Antragstellers auf den Fortbestand der bisherigen Verkehrslage nicht als schutzwürdiges Interesse angesehen werden (vgl. hierzu BVerwG, Beschl. v. 28.11.1995 - 4 NB 38.94 -, a.a.O.), wie dies für eine Bejahung der Antragsbefugnis über eine mögliche Verletzung des Rechts auf gerechte Abwägung privater Belange erforderlich wäre.

  • BVerwG, 17.09.1998 - 4 CN 1.97

    Verwaltungsprozeßrecht - Normenkontrolle; Antragsbefugnis; Nachteil;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 24.09.1999 - 5 S 1985/98
    Dieses Interesse wird von der Rechtsordnung nicht mißbilligt, sondern - im Gegenteil - in Rechtsvorschriften wie in § 1 Abs. 5 Satz 1 und 2 Nr. 1 und Nr. 7, § 5 Abs. 2 Nr. 6 und § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB ausdrücklich als schutzwürdig bewertet (vgl. BVerwG, Beschl. v. 18.03.1994 - 4 NB 24.93 -, DVBl. 1994, 701 u. Beschl. v. 17.09.1998 - 4 CN 1.97).

    Erforderlich ist vielmehr, daß sich die Verkehrssituation in einer spezifisch planbedingten Weise (nachteilig) verändert (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.09.1998 - 4 CN 1.97).

  • BVerwG, 10.03.1998 - 4 CN 6.97

    Bebauungsplan; Normenkontrollverfahren; Antragsbefugnis; Rechtsverletzung;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 24.09.1999 - 5 S 1985/98
    Bei alledem können an die Geltendmachung einer Rechtsverletzung i.S.v. § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO keine höheren Anforderungen gestellt werden, als sie für die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO gelten; dies gilt auch dann, wenn es sich bei dem Recht, dessen Verletzung geltend gemacht wird, um das Recht auf gerechte Abwägung privater Belange handelt; ein Antragsteller genügt also auch insoweit seiner Darlegungslast, wenn er hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, daß seine privaten Belange fehlerhaft abgewogen worden sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.03.1998 - 4 CN 6.97 -, NVwZ 1998, 732 = ZfBR 1998, 205 = UPR 1998, 348 = PBauE § 47 Abs. 2 VwGO Nr. 48 sowie Urt. v. 24.09.1998 - 4 CN 2.98 -, a.a.O.).
  • BVerwG, 18.03.1994 - 4 NB 24.93

    Verwaltungsprozeßrecht: Nachteilsbegriff und Antragsbefugnis gem. § 47 Abs. 2 S.

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 24.09.1999 - 5 S 1985/98
    Dieses Interesse wird von der Rechtsordnung nicht mißbilligt, sondern - im Gegenteil - in Rechtsvorschriften wie in § 1 Abs. 5 Satz 1 und 2 Nr. 1 und Nr. 7, § 5 Abs. 2 Nr. 6 und § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB ausdrücklich als schutzwürdig bewertet (vgl. BVerwG, Beschl. v. 18.03.1994 - 4 NB 24.93 -, DVBl. 1994, 701 u. Beschl. v. 17.09.1998 - 4 CN 1.97).
  • BVerwG, 19.02.1992 - 4 NB 11.91

    Verwaltungsprozeßrecht: Antragsbefugnis im Normenkontrollverfahren;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 24.09.1999 - 5 S 1985/98
    Dies folgt - entgegen der Meinung der Antragsgegnerin - allerdings nicht allein daraus, daß es in der Tiefentalstraße, wo der Antragsteller wohnt, bei Realisierung des geplanten Neubaugebiets zu einem Anstieg des Verkehrsaufkommens von ca. 4.500 Kfz/24 h auf (nur) ca. 6.500 Kfz/24 h kommen wird, wohingegen erst eine - damit bei weitem nicht vorliegende - Verdoppelung der Verkehrsmenge zu einer Erhöhung des Lärmpegels um 3 dB(A) führt und erst eine solche Differenz bei einem Dauerschallpegel nach allgemeinen Erkenntnissen der Akustik für das menschliche Ohr wahrnehmbar ist (vgl. auch die Regelung des § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 der 16. BImSchV zur Annahme einer wesentlichen Änderung (erst) bei einer Erhöhung des Beurteilungspegels um 3 dB(A) sowie BVerwG, Beschl. v. 19.02.1992 - 4 NB 11.91 -, DVBl. 1992, 1099 = PBauE § 1 Abs. 6 BauGB Nr. 17).
  • BVerwG, 21.07.1989 - 4 NB 18.88

    Rechtsfolgen der Nichteinbeziehung eines lärmbetroffenen Grundstücks in den

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 24.09.1999 - 5 S 1985/98
    Welche von den Festsetzungen eines Bebauungsplans außerhalb seines räumlichen Geltungsbereichs berührten Belange "nach Lage der Dinge" zum notwendigen Abwägungsmaterial gehören, läßt sich nicht grundsätzlich, sondern nur unter Berücksichtigung der jeweiligen konkreten Situation und des von der Planung verfolgten konkreten Ziels beantworten (vgl. BVerwG, Beschl. v. 21.07.1989 - 4 NB 18.88 -, BRS 49 Nr. 13).
  • BVerwG, 09.11.1979 - 4 N 1.78

    Satzungserlaß

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 24.09.1999 - 5 S 1985/98
    Insoweit kann auf die Rechtsprechung zum Nachteilsbegriff des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO a.F. (vgl. hierzu BVerwG, Beschl. v. 09.11.1979 - 4 N 1.78, 4 N 2-4.79 -, BVerwGE 59, 87 = PBauE § 47 Abs. 2 VwGO Nr. 1) zurückgegriffen werden.
  • VGH Baden-Württemberg, 24.09.1999 - 5 S 2519/98

    Normenkontrolle eines Bebauungsplans: Antragsbefugnis Plangebietsfremder wegen

    In seiner Sitzung vom 20.01.1998 befaßte sich der Gemeinderat der Antragsgegnerin mit den eingegangen Anregungen und Bedenken, u.a. auch mit den vom Antragsteller des Verfahrens 5 S 1985/98 und von einem weiteren Bürger vorgeschlagenen Erschließungsvarianten, und beschloß den Bebauungsplan "Fünfzig Morgen" als Satzung.

    Mit der vom Antragsteller des Verfahrens 5 S 1985/98 im Offenlegungsverfahren vorgeschlagenen Erschließungsvariante habe sich die Antragsgegnerin nicht stichhaltig auseinandergesetzt.

    Dies gilt insbesondere für die vom Antragsteller des Verfahrens 5 S 1985/98 vorgeschlagene Variante, die eine Erschließung über das bereits bebaute Gebiet "Rehbuckel I" vorsieht.

  • VGH Baden-Württemberg, 08.03.2005 - 5 S 551/02

    Bebauungsplan: Will die Gemeinde den durch den Erschließungsverkehr

    Zwar muss danach der Antragsteller als Eigentümer eines an einer Kreisstraße gelegenen Wohngrundstücks damit rechnen, dass es auf dieser Straße wegen der ihr nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 StrG u.a. zukommenden Funktion, den erforderlichen Anschluss einer Gemeinde an überörtliche Verkehrswege herzustellen, zu einer Verkehrszunahme infolge der Ausweisung von Baugebieten auf der Gemarkung der Antragsgegnerin kommt (vgl. auch Senatsurt. v. 24.09.1999 - 5 S 1985/98 -).
  • VGH Baden-Württemberg, 14.09.2001 - 5 S 2869/99

    Normenkontrolle: Bebauungsplan - Straßenplanung - Trassenvariante -

    Außerdem war sein Interesse, als Eigentümer eines unmittelbar an das Plangebiet angrenzenden Wohngrundstücks von verkehrsbedingten Immissionen auch unterhalb der Schwelle gesetzlicher Grenzwerte verschont zu bleiben, abwägungserheblich, weil sein Grundstück insoweit schutzwürdig ist und der Verkehr auf der Nordumgehung die Immissionslage auf diesem Grundstück nicht nur geringfügig und unwesentlich (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.10.1999 - 4 CN 1.98 - ZfBR 2000, 199) sowie bei wertender Betrachtung auch spezifisch planbedingt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 17.09.1998 - 4 CN 1.97 - ZfBR 1999, 41; NK-Urteile des Senats v. 24.09.1999 - 5 S 1985/98 - und - 5 S 2519/98 -, jeweils m. w. N.) berührt.
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