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   VGH Baden-Württemberg, 01.09.1994 - 5 S 2037/94   

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https://dejure.org/1994,4890
VGH Baden-Württemberg, 01.09.1994 - 5 S 2037/94 (https://dejure.org/1994,4890)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 01.09.1994 - 5 S 2037/94 (https://dejure.org/1994,4890)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 01. September 1994 - 5 S 2037/94 (https://dejure.org/1994,4890)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Bauzaun in Form von Großplakatanschlagtafeln: getrennte Sondernutzungsgebühr für die Einrichtung der Baustelle und für Werbeanlagen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 1995, 120 BWVPr 1995, 260 (Ls.)
  • NVwZ-RR 1995, 130 (Ls.)
  • VBlBW 1994, 521
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (1)

  • BVerwG, 28.11.1975 - IV C 45.74

    Zulässigkeit der rückwirkenden Änderung einer Erschließungsbeitragssatzung;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 01.09.1994 - 5 S 2037/94
    In ständiger Rechtsprechung hat die Verwaltungsgerichtsbarkeit entschieden, daß eine Abgabensatzung in der Regel rückwirkend geändert werden darf, wenn die Rückwirkung dazu dienen soll, eine ungültige oder in ihrer Gültigkeit zweifelhafte Satzung durch eine neue Satzung zu ersetzen (vgl. z.B. BVerwG Urt. v. 28.11.1975 - IV C 45.74 - BVerwGE 50, 2 ff.).
  • VGH Baden-Württemberg, 26.03.2002 - 5 S 2308/01

    Aufstellen von Baugeräten im öffentlichen Verkehrsraum durch Anlieger

    Dementsprechend hat der Senat auch in seiner bisherigen Rechtsprechung (vgl. Urt. v. 01.09.1994 - 5 S 2037/94 -) die Erhebung von Sondernutzungsgebühren für die Einrichtung einer Baustelle im öffentlichen Verkehrsraum grundsätzlich gebilligt und damit eine derartige Straßenbenutzung durch den Anlieger nicht mehr als "gesteigerten Gemeingebrauch" eingestuft (so auch Lorenz, a.a.O., § 13 RdNr. 46).
  • VGH Baden-Württemberg, 26.06.1996 - 5 S 1456/96

    Sondernutzungsgebühr für Werbetafeln auf Seitenstreifen einer Straße

    Voraussetzung einer öffentlich-rechtlichen Sondernutzung ist darüber hinaus, daß diese Nutzung den Gemeingebrauch beeinträchtigt (vgl. Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urt. v. 23.10.1972 - 1 S 1107/71 - ESVGH 23, 34/36; Urt. des Sen. v. 20.11.1989 - 5 S 2058/88 - NVwZ-RR 1991, 393 und vom 01.09.1994 - 5 S 2037/94 -, sowie Lorenz, Straßengesetz, 1992, § 16 RdNr. 2).

    Allein die optischen und psychischen Ausstrahlungswirkungen einer Plakatanschlagtafel auf die Benutzer des Verkehrsraums hat der Senat im übrigen auch in seinem Urteil vom 01.09.1994 (5 S 2037/94) nicht zur Begründung der Sondernutzung genügen lassen; in jenem Fall befanden sich die als Bauzaun errichteten Plakatanschlagtafeln auf dem dem Gemeingebrauch gewidmeten öffentlichen Straßengrund.

  • VGH Hessen, 24.02.1998 - 5 N 3469/94

    Normenkontrolle einer Sondernutzungsgebührenregelung - Plakatanschlag an Bauzaun

    Der Antragstellerin dürfte zwar insofern zuzustimmen sein, als allein die nichtgegenständliche "psychische Ausstrahlung" derartiger Werbeplakate auf eventuelle Passanten nicht zur Begründung einer Sondernutzung der öffentlichen Straße genügen dürfte, denn sie allein greift nicht in den öffentlichen Verkehr ein (insofern mißverständlich: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 1. September 1994 - 5 S 2037/94 -, S. 7 des Amtlichen Abdrucks).
  • VG Düsseldorf, 30.09.2003 - 16 K 7323/02
    Das von der Klägerin vorgenommene Anbringen der Spanntücher zu Werbezwecken an diesem sich bereits im öffentlichen Straßenraum befindlichen Baugerüst verwirklicht einen zusätzlichen Sondernutzungsgebührentatbestand, der von dem Beklagten mit einer weiteren Sondernutzungsgebühr belegt werden kann, so für das Anbringen von Werbeplakaten auf im öffentlichen Straßenraum befindlichen Bauzäunen Hess VGH, Beschluss vom 24. Februar 1998 - 5 N 3469/94 -, GewArch 1998, 437 ff.; VGH BW, Urteil vom 1. September 1994 - 5 S 2037/94 - OVG NRW, Beschluss vom 21. Februar 1991 - 23 B 1718/90 -.

    Zum einen besteht die (straßenrechtlich betrachtet negative) Auswirkung von Werbeanlagen regelmäßig nur in untergeordnetem Umfang in der Benutzung der Fläche oder des Luftraumes öffentlicher Verkehrsanlagen, sondern vielmehr in der optischen und damit psychischen Einwirkung auf die Benutzer des Verkehrsraumes, vgl. VGH BW, Urteil vom 1. September 1994 - 5 S 2037/94 - , Juris-Abdruck, S. 3.

  • VGH Baden-Württemberg, 14.12.1995 - 5 S 2393/94

    Zur Bestimmtheit einer Sondernutzungsgebührensatzung hinsichtlich des Begriffs

    Der infolge Fehlens einer gültigen Gebührensatzung zunächst rechtswidrige Gebührenbescheid der Beklagten vom 27.12.1990 konnte mithin nachträglich dadurch geheilt werden, daß die Satzung mit einer Rückwirkung in Kraft trat, die zeitlich auch den Bescheid erfaßt (vgl. zum Ganzen schon: Senatsurteil v. 01.09.1994 - 5 S 2037/94 -).
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