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   VGH Baden-Württemberg, 28.07.1986 - 5 S 2110/85   

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VGH Baden-Württemberg, 28.07.1986 - 5 S 2110/85 (https://dejure.org/1986,2216)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 28.07.1986 - 5 S 2110/85 (https://dejure.org/1986,2216)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 28. Juli 1986 - 5 S 2110/85 (https://dejure.org/1986,2216)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • ESVGH 37, 158 (Ls.)
  • ZfBR 1987, 219
 
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Wird zitiert von ... (13)

  • VGH Baden-Württemberg, 18.11.1996 - 5 S 432/96

    Normenkontrolle einer Landschaftsschutzverordnung: Anpassungsgebot nach BauGB §

    Diese Verpflichtung trifft unter anderem auch die Naturschutzbehörden, wenn sie im Geltungsbereich eines Flächennutzungsplanes Rechtsverordnungen erlassen wollen, die - wie hier - die Nutzung von Grund und Boden regeln, sofern sie dem Flächennutzungsplan nicht widersprochen haben (vgl. Normenkontrollbeschlüsse des Senats v. 28.07.1986 - 5 S 2110/85 -, NuR 1986, 340 und v. 09.05.1995 - 5 S 2153/94 -, VBlBW 1995, 483).

    Die Anpassungspflicht nach § 7 BauGB entspricht inhaltlich derjenigen der Gemeinde nach § 8 Abs. 2 S. 1 bei der Aufstellung von Bebauungsplänen an den Flächennutzungsplan (Normenkontrollbeschluß des Senats v. 28.07.1986, a.a.O.; Urt. des Senats v. 08.07.1991 - 5 S 271/90 -, NuR 1992, 186 sowie Gaentzsch, in: Berliner Kommentar zum BauGB, 2. Aufl. 1995, § 7 RdNr. 4).

    In einem solchen Fall der ausdrücklichen Abstimmung zwischen Bauleitplanung und naturschutzrechtlicher Schutzgebietsplanung ist der Träger der naturschutzrechtlichen Fachplanung insoweit aus seiner Bindung an den Flächennutzungsplan entlassen, ohne daß es einer "Veränderung der Sachlage" im Sinne des § 7 S. 2 BauGB bedürfte (ebenso bereits Normenkontrollbeschluß des Senats v. 28.07.1986 - 5 S 2110/85 -, a.a.O., S. 279).

    Ein solcher Vertrauensschutz gegen eine vom Flächennutzungsplan divergierende Fachplanung besteht ohnehin nicht, da die Fachplanung bei rechtzeitigem Widerspruch ebenso wie bei einem zulässigen nachträglichen Widerspruch nach § 7 S. 3 BauGB gleichfalls ohne förmliche Änderung des Flächennutzungsplans abweichen darf (im Ergebnis bereits ebenso Normenkontrollbeschlüsse des Senats v. 09.05.1995 - 5 S 2153/94 -, a.a.O., und v. 28.07.1986 - 5 S 2110/85 -, a.a.O.).

    Was jedoch letztlich in das Schutzgebiet mit einbezogen wird, muß auch schützenswert sein (zu diesen Grundsätzen vgl. Normenkontrollurteile d. Sen. v. 11.10.1993 - 5 S 1266/92 -, a.a.O., S. 235, und v. 29.09.1988 - 5 S 1466/88 -, VBlBW 1989, 227/229, sowie Normenkontrollbeschluß v. 28.07.1986 - 5 S 2110/85 -, a.a.O., S. 280).

  • VGH Baden-Württemberg, 09.05.1995 - 5 S 2153/94

    Erlaß einer Naturschutzverordnung für einen ehemaligen Steinbruch entgegen den

    Beantragt eine Gemeinde in Abweichung von der Darstellung in dem von ihr aufgestellten Flächennutzungsplan den Erlaß einer Naturschutzverordnung für einen inzwischen stillgelegten Steinbruch, der sich zum Sekundärbiotop entwickelt hat, und leitet sie außerdem ein Verfahren zur Änderung des Flächennutzungsplans mit dem Ziel der Darstellung eines Naturschutzgebiets ein, so verstößt die Naturschutzverordnung nicht gegen das Anpassungsgebot des § 7 S 1 BauGB, selbst wenn im Zeitpunkt ihres Erlasses das Verfahren zur Änderung des Flächennutzungsplans noch nicht förmlich abgeschlossen ist (im Anschluß an Beschl d Sen vom 28.07.1986 - 5 S 2110/85 -, NuR 1986, 340 = UPR 1987, 392).

    Diese Verpflichtung trifft unter anderem auch die Naturschutzbehörden, wenn sie im Geltungsbereich eines Flächennutzungsplanes Rechtsverordnungen erlassen wollen, welche die Nutzung von Grund und Boden regeln, sofern sie - wie hier - dem Flächennutzungsplan nicht widersprochen haben (vgl. Normenkontrollbeschluß des Senats vom 28.07.1986 - 5 S 2110/85 -, BRS 46 Nr. 209 = NuR 1986, 340 = UPR 1987, 392).

    Auch kann hier nicht davon gesprochen werden, daß ein förmliches Planänderungsverfahren etwa deshalb als unabdingbar angesehen werden müßte, weil durch den gemeindlichen Verzicht auf die Anpassung die Grundlage für die im Flächennutzungsplan getroffenen Abwägungen beseitigt und der Plan dadurch (teilweise) fehlerhaft geworden wäre (so schon Beschl. d. erk. Senats v. 28.07.1986 - 5 S 2110/85 - a.a.O.).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 11.01.1999 - 7 A 2377/96

    Bauleitplanung: Berücksichtigung von Zielen der Raumordnung und Landesplanung,

    Entsprechend der das grobe Raster des Bodennutzungskonzepts der Gemeinde festlegenden Bedeutung des Flächennutzungsplans sind die anderen Planungsträger - ebenso wie die Gemeinde selbst im Rahmen des bereits angesprochenen Entwicklungsgebots nach § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB - nach § 7 Satz 1 BauGB jedenfalls an die wesentlichen Vorgaben des Flächennutzungsplans, d.h. die in ihm zum Ausdruck kommende Grundkonzeption über die Bodennutzung, gebunden, vgl.: VGH B.W., Beschluß vom 28.7.1986 - 5 S 2110/85 -, BRS 46 Nr. 209; BVerwG, Beschluß vom 20.7.1990 - 4 NB 3.88 -, BRS 50 Nr. 36.
  • OVG Schleswig-Holstein, 31.01.1997 - 1 K 7/95

    Naturschutzgebiet; Schutzzweck; Schutzwürdikeit; Schutzbedürftigkeit

    In der Bekanntmachung des Amtes R. L. in den "L. Nachrichten" vom 16. Juli 1993 ist der Geltungsbereich - ähnlich wie in § 2 Abs. 1 Satz 1 des damaligen Entwurfes - grob umschrieben und damit die für die Bekanntmachung erforderliche Anstoßfunktion gesichert (siehe zur Anstoßfunktion VGH Mannheim, Beschl. v. 28.07.1986 - 5 S 2110/85 -, NuR 1986, 340).

    Die Festsetzung eines Schutzgebietes steht grundsätzlich im Ermessen der zuständigen Naturschutzbehörde als Verordnungsgeber (VGH Mannheim, Beschl. v. 28.07.1986, a.a.O).

  • VGH Baden-Württemberg, 11.01.1995 - 5 S 227/94

    Normenkontrolle einer Landschaftsschutzverordnung - Überschneidungen mit einem

    Hieran ist auch die untere Naturschutzbehörde bei der Ausweisung eines Landschaftsschutzgebiets gebunden (vgl. Normenkontrollurteil d. Senats v. 08.07.1991 - 5 S 271/90 - NuR 1992, 186; Normenkontrollbeschluß v. 28.07.1986 - 5 S 2110/85 - BWVPr 1986, 278).

    Erforderlich ist dafür lediglich, daß die wesentlichen Vorgaben des Flächennutzungsplanes beachtet werden (Normenkontrollbeschluß des Senats v. 28.07.1986, a.a.O.).

  • VGH Bayern, 28.10.1994 - 9 N 87.03911

    Naturschutzrecht: Schutzgebiet einer Landschaftsbestandteil-Verordnung,

    Nach der in Rechtsprechung und Literatur nunmehr herrschenden Meinung ist davon auszugehen, daß auch die Naturschutzbehörden grundsätzlich der Anpassungspflicht nach § 7 BBauG ( BauGB ) unterliegen, wenn sie im Geltungsbereich eines Flächennutzungsplans Rechtsverordnungen erlassen wollen, die die Nutzung von Grund und Boden regeln, sofern sie dem Flächennutzungsplan im Aufstellungsverfahren nicht widersprochen haben (vgl. VGH Bad.-Württ., B. v. 28.7.1986, NuR 1986, 340 = BRS 46 Nr. 209; BayVGH Urt. v. 15.12.1987, NuR 1988, 248; Bielenberg in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB , RdNr. 4, Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB , 3. Aufl. 1991, RdNr. 1, Gaentzsch in Schlichter/Stich, Berliner Kommentar zum BauGB , RdNr. 5, Gaentzsch, BauGB , 1991, RdNr. 3, jeweils zu § 7 BauGB ; die vom BayVGH mit B. v. 22.10.1985 Nr. 9 N 84 A.1139 noch vertretene Gegenmeinung ist überholt).
  • VGH Baden-Württemberg, 13.11.1998 - 5 S 657/97

    Normenkontrolle einer Naturschutzverordnung: unzulässige Änderung der

    Anstoßfunktion bedeutet, daß dem interessierten Bürger durch die Bekanntmachung sein Interesse an Information und Beteiligung bewußt gemacht werden können muß; daher genügt, daß zur Kennzeichnung des von der Verordnung erfaßten Gebiets an geläufige geographische Bezeichnungen angeknüpft wird; dies reicht nur dann nicht aus, wenn die Grundstückseigentümer durch die gewählte Bezeichnung auch nicht annähernd auf ihre mögliche Betroffenheit aufmerksam gemacht werden können (vgl. NK-Urt. des Senats v. 11.10.1993 - 5 S 1266/92 - sowie NK-Beschl. des Senats v. 28.07.1986 - 5 S 2110/85 -, NuR 1986, 340).
  • VGH Baden-Württemberg, 05.10.1993 - 5 S 1266/92

    Wirksamer Erlaß einer Landschaftsschutzverordnung; Verhältnis von Ausweisung als

    Dies reicht nur dann nicht aus, wenn die Grundstückseigentümer durch die gewählte Bezeichnung auch nicht annähernd auf ihre mögliche Betroffenheit aufmerksam gemacht werden können (vgl. Normenkontrollbeschl.d. Senats v. 28.07.1986 - 5 S 2110/85 -, NuR 1986, 340).
  • OVG Schleswig-Holstein, 31.10.1995 - 1 K 5/95
    Die Festsetzung eines Schutzgebietes steht grundsätzlich im Ermessen der zuständigen Naturschutzbehörde als Verordnungsgeber (VGH Mannheim, Beschl. v. 28.08.1986 - 5 S 2110/85 -, NuR 86, 340).
  • OVG Schleswig-Holstein, 03.06.2004 - 1 KN 14/02

    Naturschutzrecht: Anforderungen an die Entscheidung über die Einbeziehung

    Zwar ist der Antragsgegner öffentlicher Planungsträger in diesem Sinne, weil eine Landschaftsschutzverordnung mit den darin enthaltenen (gebietsbezogenen) Verboten, Erlaubnisvorbehalten und sonstigen Regelungen einer raumbeeinflussenden Fachplanung - im engeren Sinne - gleichzusetzen ist (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 28.07.1986 - 5 S 2110/85 -, BRS 46 Nr. 209 und Urteil vom 08.07.1991 - 5 S 271/90 -, UPR 1992, 70 ; BayVGH, Urteil vom 28.10.1994 - 9 N 87.03911 und 90.00928 -, NuR 1995, 286 ; Gierke in: Brügelmann, Kommentar zum BauGB , § 7 RdNr. 65, 75, 75a; Bielenberg/Runkel in: Ernst-Zinkahn-Bielenberg, Kommentar zum BauGB , § 7 Rd.Nr. 4; Gaentzsch in: Berliner Kommentar zum BauGB , 3. Auflage, § 7 RdNr. 8).
  • VGH Baden-Württemberg, 08.07.1991 - 5 S 271/90

    Darstellungen im Flächennutzungsplan - Einbeziehung in den Geltungsbereich einer

  • VGH Bayern, 31.10.2000 - 9 N 96.3505

    Naturschutzrecht: Erforderlichkeit und Rechtmäßigkeit einer

  • OVG Bremen, 29.08.1989 - 1 N 2/88

    Borgfelder Wümmewiesen - für Güllekutscher tabu

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