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   VGH Baden-Württemberg, 03.10.1983 - 5 S 2143/82   

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VGH Baden-Württemberg, 03.10.1983 - 5 S 2143/82 (https://dejure.org/1983,3450)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 03.10.1983 - 5 S 2143/82 (https://dejure.org/1983,3450)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 03. Oktober 1983 - 5 S 2143/82 (https://dejure.org/1983,3450)
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Wird zitiert von ... (10)

  • VGH Baden-Württemberg, 23.11.2016 - 5 S 2577/15

    Keine unwesentliche Verlegung eines Weges bei Verlauf vollständig außerhalb der

    Die Verlegung eines Teils eines öffentlichen Weges vollständig außerhalb des Verlaufs der bisherigen Trasse ist nicht i. S. des § 5 Abs. 7 S 1 StrG "unwesentlich" (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 03.10.1983 - 5 S 2143/82 - juris ).

    Nach dem für die frühere Gemeinde M... geltenden ehemaligen württembergischen Wegerecht, das großenteils nur gewohnheitsrechtlich gegolten hat, war Entstehungsgrund einer öffentlichen Straße lediglich der formelle Widmungsakt, dessen Nachweis freilich dadurch ersetzt werden konnte, dass der Weg seit unvordenklicher Zeit, d.h. seit mindestens zwei Generationen, als öffentlicher Weg benutzt wurde (Württ.-Bad. VGH, Urteil vom 22.06.1956 - 1 S 344/55 - ESVGH 6, 220 ; Senatsbeschluss vom 03.10.1983 - 5 S 2143/82 - juris ).

    Da die Frist mit Inkrafttreten des Straßengesetzes endete, müssen diese Voraussetzungen mindestens bis zum Jahre 1884 vorliegen (st. Rspr., vgl. Senatsbeschluss vom 03.10.1983, a.a.O. sowie vom 30.04.2008 - 5 S 2858/06 - BWGZ 2008, 950, juris Rn. 24 m.w.N.).

    Eine derartige Verlegung eines Teils eines öffentlichen Weges vollständig außerhalb des Verlaufs der bisherigen Trasse ist nicht i. S. des § 5 Abs. 7 Satz 1 StrG "unwesentlich" (vgl. bereits Senatsbeschluss vom 03.10.1983, a.a.O.; Lorenz/Will, a.a.O. Rn. 77; Nagel, a.a.O. Rn. 36).

  • VGH Baden-Württemberg, 16.02.2009 - 5 S 2811/08

    Anspruch auf Einschreiten gegen unerlaubte Sondernutzung wegen des Teilhaberechts

    Mit Rücksicht darauf kann bei Eingriffen privater Dritter in den Gemeingebrauch - etwa bei Sperrung eines Weges - sogar eine Verpflichtung gegenüber einem konkret Betroffenen bestehen, die weitere Teilhabe am eröffneten Gemeingebrauch durch eine entsprechende Anordnung zu gewährleisten (vgl. bereits Senat, Urt. v. 09.11.1989 - 5 S 2156/89 -, NVwZ 1990, 680; Beschl. v. 03.10.1983 - 5 S 2143/82 - Grote in: Kodal/Krämer, Straßenrecht 6. A. 1999, Kap. 24 Rn. 45 u. 47).

    Voraussetzung für einen solchen Anspruch ist allerdings, dass der zur Ausübung des Gemeingebrauchs Berechtigte auch in qualifizierter Weise betroffen ist und nicht lediglich als Repräsentant aller Verkehrsteilnehmer bzw. zum Gemeingebrauch Berechtigten erscheint (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.01.1971, a.a.O.; OVG Bremen, Beschl. v. 10.11.1998 - 1 BA 20/97 -, NZV 2000, 140; Sauthoff, a.a.O., Rn. 921), mithin eine gewisse räumliche Beziehung zur betreffenden Straße besteht, aufgrund deren eine Benutzungsabsicht als wahrscheinlich angenommen werden kann (vgl. Senat, Beschl. v. 03.10.1983 - 5 S 2143/82 -).

  • VGH Baden-Württemberg, 25.10.2018 - 5 S 1474/18

    Sofortige Vollziehung einer wegerechtlichen Duldungsverfügung

    Der Nachweis eines formellen Widmungsakts konnte dadurch ersetzt werden, dass der Weg seit unvordenklicher Zeit, d.h. seit mindestens zwei Generationen, als öffentlicher Weg benutzt wurde (Württ.-Bad. VGH, Urteil vom 22.6.1956 - 1 S 344/55 - ESVGH 6, 220 ; Senatsbeschluss vom 3.10.1983 - 5 S 2143/82 - juris ; Senatsurteil vom 20.8.1991 - 5 S 2473/89 -, VBlBW 1992, 144, juris Rn. 19).
  • VG Sigmaringen, 25.10.2001 - 4 K 2494/00

    Feststellung der Öffentlichkeit eines Weges

    Die hieraus folgende Befugnis der Teilnahme  am Gemeingebrauch ist ein subjektiv-öffentliches Recht (Schnebelt, Straßenrecht, in: Bretzinger (Hrsg), Staats- und Verwaltungsrecht für Baden-Württemberg, 1991, Rn. 69), wenn eine gewisse räumliche oder andere Beziehung besteht, aufgrund derer die Benutzung des Weges in der Zukunft als überwiegend wahrscheinlich anzusehen ist (VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 03.10.1983 - 5 S 2143/82 -,  BWGZ 1984, 477).

    Nach dem württembergischen Wegerecht konnte der Nachweis der Widmung jedoch auch durch das eine widerlegliche Vermutung begründende Rechtsinstitut der unvordenklichen Verjährung erbracht werden (ständige Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg, vgl. Urt. v. 19.04.1983 - 5 S 51/83 -, a.a.O.; Beschl v. 03.10.1983 - 5 S 2143/82 -, a.a.O.).

    Im Zweifel kann daher nicht von der Existenz eines öffentlichen Weges ausgegangen werden (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 03.10.1983 - 5 S 2143/82 -, a.a.O. m.w.N.; VG Sigmaringen, Urt. v. 20.08.1999 - 5 K 597/98 -, BWGZ 2001, 200 ff.).

  • VGH Baden-Württemberg, 01.07.2005 - 5 S 1996/04

    Herstellung eines öffentlichen Weges durch Privaten; Verlegung auf eine

    Als nicht geringfügig angesehen worden ist eine Abweichung für die ähnlich gelagerte Frage, ob ein neu angelegter Weg noch von der Widmung des alten Wegs erfasst wird, wenn ein neuer Weg vollständig außerhalb der bisher vorhandenen Trasse verläuft (Senatsurt. v. 03.10.1983 - 5 S 2143/82 - ebenso Lorenz a.a.O. § 5 Rdnr. 67).
  • OLG Naumburg, 27.10.2003 - 1 U 58/03

    Zum Anspruch auf Eintragung einer Grunddienstbarkeit aufgrund

    Darüber hinaus darf eine gegenteilige Erinnerung aus den vorangegangenen 40 Jahren nicht bestehen (vgl. zu den Voraussetzungen OVG Magdeburg, Urt. v. 09.04.1997, A 4 S 5/97, LKV 1998, 278; OLG München, OLGZ 1990, 100 ff; VGH Mannheim, Beschl. v. 03.10.1983, 5 S 2143/82, BWGZ 1984, 477).
  • VG Gera, 05.11.2019 - 3 K 1443/19

    Straßen- und Wegerecht

    Gleichwohl ist aufgrund der Lage des Grundstückes unmittelbar an dem Weg nicht davon auszugehen, dass der Kläger nur Rechte der Allgemeinheit geltend macht, sondern die Benutzung des Weges ist aufgrund der räumlichen Beziehung in der Zukunft überwiegend wahrscheinlich (vgl. Beschluss VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 3. Oktober 1983 - 5 S 2143/82 - juris, VG Halle, Urteil vom 21. Juni 2016 - 6 A 106/14 - juris Rn. 24).
  • VG Halle, 21.06.2016 - 6 A 106/14

    Qualifizierung eines Weges als öffentliche Straße

    Die hieraus folgende Befugnis der Teilnehmer am Gemeingebrauch ist ein subjektiv öffentliches Recht, wenn eine gewisse räumliche oder andere Beziehung besteht, aufgrund derer die Benutzung des Weges in der Zukunft als überwiegend wahrscheinlich anzusehen ist (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 03. Oktober 1983 - 5 S 2143/82 -, BWGZ 1984, 477).
  • VGH Baden-Württemberg, 25.05.1992 - 5 S 2320/90

    Verwertung behördlicher Beweisaufnahme durch Tatsachengerichte zulässig; hier:

    Auch wenn es in zeitlicher Hinsicht maßgeblich nur auf die Jahre bis 1964 ankommt, dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des baden-württembergischen Straßengesetzes (vgl. dazu § 57 StrG a.F. und Senatsbeschluß vom 03.10.1983 - 5 S 2143/82 - BWGZ 1984, 477), erlaubt sich der Senat dennoch den Hinweis, daß auch der Lageplan zum Baugesuch des Klägers vom 16.09.1974 entlang der gesamten westlichen und südwestlichen Grenze seines Grundstücks die Einzeichnung eines Weges enthält.
  • OVG Hamburg, 17.04.2023 - 2 Bs 31/23

    Für die Eigenschaft eines öffentlichen Weges ist nicht maßgebend, ob die Straße

    Eine öffentliche Straße wird nicht maßgeblich naturalistisch durch ihren Herstellungszustand bestimmt, sondern von ihrer Zwecksetzung her, dem öffentlichen Verkehr zu dienen (siehe VGH Mannheim, Beschl. v. 3.10.1983, 5 S 2143/82, BeckRS 1983, 109185, Rn. 20).
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