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   VGH Baden-Württemberg, 09.05.1995 - 5 S 2153/94   

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VGH Baden-Württemberg, 09.05.1995 - 5 S 2153/94 (https://dejure.org/1995,4523)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 09.05.1995 - 5 S 2153/94 (https://dejure.org/1995,4523)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 09. Mai 1995 - 5 S 2153/94 (https://dejure.org/1995,4523)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de

    Erlaß einer Naturschutzverordnung für einen ehemaligen Steinbruch entgegen den Darstellungen in einem Flächennutzungsplan; Abwägung von Belangen des Naturschutzes mit öffentlichen und privaten Interessen am weiteren Abbau einer Lagerstätte

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anpassungsgebot bei Erlaß einer Naturschutzverordnung entgegen den im Flächennutzungsplan enthaltenen Darstellungen; Abwägrung zwischen Belangen des Naturschutzes der Vorrang eingeräumt wird vor privaten und zugleich öffentlichen Interessen am Abbau einer Lagerstätte ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 1996, 17
  • VBlBW 1995, 483
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (4)

  • VGH Baden-Württemberg, 28.07.1986 - 5 S 2110/85

    Gleichzeitige Festsetzung eines Landschaftsschutzgebietes und eines flächenhaften

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 09.05.1995 - 5 S 2153/94
    Beantragt eine Gemeinde in Abweichung von der Darstellung in dem von ihr aufgestellten Flächennutzungsplan den Erlaß einer Naturschutzverordnung für einen inzwischen stillgelegten Steinbruch, der sich zum Sekundärbiotop entwickelt hat, und leitet sie außerdem ein Verfahren zur Änderung des Flächennutzungsplans mit dem Ziel der Darstellung eines Naturschutzgebiets ein, so verstößt die Naturschutzverordnung nicht gegen das Anpassungsgebot des § 7 S 1 BauGB, selbst wenn im Zeitpunkt ihres Erlasses das Verfahren zur Änderung des Flächennutzungsplans noch nicht förmlich abgeschlossen ist (im Anschluß an Beschl d Sen vom 28.07.1986 - 5 S 2110/85 -, NuR 1986, 340 = UPR 1987, 392).

    Diese Verpflichtung trifft unter anderem auch die Naturschutzbehörden, wenn sie im Geltungsbereich eines Flächennutzungsplanes Rechtsverordnungen erlassen wollen, welche die Nutzung von Grund und Boden regeln, sofern sie - wie hier - dem Flächennutzungsplan nicht widersprochen haben (vgl. Normenkontrollbeschluß des Senats vom 28.07.1986 - 5 S 2110/85 -, BRS 46 Nr. 209 = NuR 1986, 340 = UPR 1987, 392).

    Auch kann hier nicht davon gesprochen werden, daß ein förmliches Planänderungsverfahren etwa deshalb als unabdingbar angesehen werden müßte, weil durch den gemeindlichen Verzicht auf die Anpassung die Grundlage für die im Flächennutzungsplan getroffenen Abwägungen beseitigt und der Plan dadurch (teilweise) fehlerhaft geworden wäre (so schon Beschl. d. erk. Senats v. 28.07.1986 - 5 S 2110/85 - a.a.O.).

  • VGH Baden-Württemberg, 16.12.1983 - 5 S 297/83

    Erklärung eines Steinbruchs zum Naturdenkmal

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 09.05.1995 - 5 S 2153/94
    Zwar unterliegt es keinem Zweifel, daß das naturschutzrechtliche Abwägungsgebot über den Wortlaut der einschlägigen Bestimmungen hinaus sich auch auf die betroffenen privaten Belange, insbesondere die Eigentümerinteressen erstreckt (vgl. grundlegend Urt. d. Sen. v. 16.12.1983 - 5 S 297/83 - NVwZ 1984, 1700 = NuR 1984, 149).

    Wenn die höhere Naturschutzbehörde gleichwohl nach abschließender gründlicher Prüfung (vgl. den Aktenvermerk v. 23.01.1991) zum Ergebnis gekommen ist, den Belangen des Naturschutzes den Vorrang einzuräumen vor den als durchaus gewichtig erkannten gegenläufigen privaten und öffentlichen Belangen, so bewegt sie sich dabei innerhalb des Freiraums, welcher der gerichtlichen Beurteilung und mithin der Beanstandung entzogen ist (vgl. zu dieser Wertung auch Urt. des Senats vom 16.12.1983 - 5 S 297/83 - NuR 1984, 149 = NVwZ 1984, 1700 und BayVGH, Urt. v. 25.01.1994 - 22 B 92.499 - NuR 1994, 449).

  • VGH Bayern, 25.01.1994 - 22 B 92.499

    Immissionsschutzrecht: Versagung der Genehmigung für die Erweiterung eines

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 09.05.1995 - 5 S 2153/94
    Wenn die höhere Naturschutzbehörde gleichwohl nach abschließender gründlicher Prüfung (vgl. den Aktenvermerk v. 23.01.1991) zum Ergebnis gekommen ist, den Belangen des Naturschutzes den Vorrang einzuräumen vor den als durchaus gewichtig erkannten gegenläufigen privaten und öffentlichen Belangen, so bewegt sie sich dabei innerhalb des Freiraums, welcher der gerichtlichen Beurteilung und mithin der Beanstandung entzogen ist (vgl. zu dieser Wertung auch Urt. des Senats vom 16.12.1983 - 5 S 297/83 - NuR 1984, 149 = NVwZ 1984, 1700 und BayVGH, Urt. v. 25.01.1994 - 22 B 92.499 - NuR 1994, 449).
  • VGH Baden-Württemberg, 29.09.1988 - 5 S 1466/88

    Wiederholung ungültiger Ersatzverkündung; Abgrenzung von Schutzgebieten -

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 09.05.1995 - 5 S 2153/94
    Es ist lediglich - umgekehrt - als rechtlich unabdingbare Voraussetzung für die Einbeziehung eines Landschaftsteils in ein Naturschutzgebiet oder Landschaftsschutzgebiet dessen Schutzwürdigkeit (und Schutzbedürftigkeit) zu verlangen (vgl. Urt. d. erk. Sen. v. 29.09.1988 - 5 S 1466/88 - NVwZ-RR 1989, 403 = VBlBW 1989, 227, ständige Rechtsprechung).
  • VGH Baden-Württemberg, 18.11.1996 - 5 S 432/96

    Normenkontrolle einer Landschaftsschutzverordnung: Anpassungsgebot nach BauGB §

    Diese Verpflichtung trifft unter anderem auch die Naturschutzbehörden, wenn sie im Geltungsbereich eines Flächennutzungsplanes Rechtsverordnungen erlassen wollen, die - wie hier - die Nutzung von Grund und Boden regeln, sofern sie dem Flächennutzungsplan nicht widersprochen haben (vgl. Normenkontrollbeschlüsse des Senats v. 28.07.1986 - 5 S 2110/85 -, NuR 1986, 340 und v. 09.05.1995 - 5 S 2153/94 -, VBlBW 1995, 483).

    Ein solcher Vertrauensschutz gegen eine vom Flächennutzungsplan divergierende Fachplanung besteht ohnehin nicht, da die Fachplanung bei rechtzeitigem Widerspruch ebenso wie bei einem zulässigen nachträglichen Widerspruch nach § 7 S. 3 BauGB gleichfalls ohne förmliche Änderung des Flächennutzungsplans abweichen darf (im Ergebnis bereits ebenso Normenkontrollbeschlüsse des Senats v. 09.05.1995 - 5 S 2153/94 -, a.a.O., und v. 28.07.1986 - 5 S 2110/85 -, a.a.O.).

  • OVG Niedersachsen, 03.11.2020 - 4 KN 214/17

    Anpassungsgebot; Befreiung; Benehmen; Bestimmtheit; Einvernehmen; FFH-Gebiet;

    Die daraus folgende Anpassungspflicht trifft u.a. auch die Naturschutzbehörden, wenn sie im Geltungsbereich eines Flächennutzungsplans Rechtsverordnungen erlassen wollen, welche die Nutzung von Grund und Boden regeln, sofern sie dem Flächennutzungsplan nicht widersprochen haben (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 9.5.1995 - 5 S 2153/94 -, juris; Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 14. Aufl. 2019, § 7 Rn. 5).
  • OVG Sachsen, 30.08.2016 - 4 C 7/15

    Festsetzung eines Landschaftsschutzgebietes, Ermessen; Herauslösen von Flächen,

    Vielmehr ist lediglich - umgekehrt - als rechtlich unabdingbare Voraussetzung für die Einbeziehung eines Landschaftsteils in ein Naturschutzgebiet oder Landschaftsschutzgebiet dessen Schutzwürdigkeit (und Schutzbedürftigkeit) zu verlangen (VGH BW, Beschl. v. 9. Mai 1995 - 5 S 2153/94 -, juris Rn. 24).
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 21.10.2002 - 1 M 126/01

    Untersagungsverfügung, Flächennutzungsplan, Befreiung, Bestandsschutz,

    Unabhängig davon spricht auch vieles dafür, daß der Flächennutzungsplan als solcher der Antragstellerin keine Rechtsposition vermittelt (vgl. VGH Mannheim, Entscheidung vom 09.05.1995 - 5 S 2153/94 -, zitiert nach juris).
  • VGH Baden-Württemberg, 31.01.1997 - 8 S 991/96

    Änderungsgenehmigung für ehemaligen Militärflugplatz als Verkehrsflughafen

    Deshalb ist die vorliegende Situation nicht mit einer unmittelbar raumbeanspruchenden Planung zu vergleichen, wie sie beispielsweise bei der Errichtung von Straßen und Anlagen oder der Ausweisung von Natur- und Landschaftsschutzgebieten gegeben ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 18.12.1995 - 4 NB 8.95 -, UPR 1996, 150 = ZfBR 1996, 161 (Flächenbiotop); Urt. v. 18.5.1990 - 7 C 3.90 -, BVerwGE 85, 155 (Kiesabbaufläche); VGH Bad.-Württ., NK-Urt. v. 18.11.1996 - 5 S 432/96 (Landschaftsschutzverordnung); NK-Beschl. v. 9.5.1995 - 5 S 2153/94 -, VBlBW 1995, 483 (Naturschutzverordnung); NK- Urt. v. 8.7.1991 - 5 S 271/90 -, VBlBW 1992, 70 (Landschaftsschutzverordnung); Hess. VGH, Urt. v. 12.7.1990, NuR 1993, 34 (Landschaftsschutzverordnung); OVG NW, Urt. v. 14.9.1989, UPR 1990, 318 = NWVBl 1990, 169 (Abgrabungen)).
  • VGH Bayern, 31.10.2000 - 9 N 96.3505

    Naturschutzrecht: Erforderlichkeit und Rechtmäßigkeit einer

    Die nach § 7 BauGB vorausgesetzte Situation lag somit nicht mehr vor (so die überwiegende Meinung: Ernst/Zinkahn/Bielenberg a.a.O. RdNr. 19 zu § 7 BauGB ; Schrödter a.a.O. RdNr. 9 zu § 7 BauGB ; Löhr in Battis/Krautzberger/Löhr a.a.O. RdNr. 7 zu § 7 BauGB ; VGH Mannheim NuR 1986, 340, NVwZ-RR 1996, 17 , NuR 1997, 248 ; BayVGH, NuR 1988, 248; a.A. Brügelmann a.a.O. RdNr. 110 zu § 7 BauGB ).
  • VGH Bayern, 17.12.1998 - 9 N 93.1261

    Naturschutzgebiet; zum Verbot des Abbaus von Bodenschätzen; zur Bindung an

    Soweit nämlich die formal- und materiellrechtlichen Vorschriften des § 7 BauGB die Planungshoheit der Gemeinde schützen sollen, kann diese auch auf deren Einhaltung verzichten (so die überwiegende Meinung: Emst/Zinkhahn/Bielenberg a. a. O., Rdnr. 19 zu § 7 BauGB; Schrödter a. a. O., Rdnr. 9 zu § 7 BauGB; VGH Mannheim, NVwZ-RR 1996, 17; VGH München, NuR 1988, 248; a. A. Brügelmann a. a. O., Rdnr. 110 zu § 7 BauGB).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 08.08.1996 - 1 S 285/95
    Bedenken gegen die Antragsbefugnis der Antragstellerin und gegen ihr allgemeines Rechtsschutzbedürfnis ergeben sich nicht daraus, daß die Plattendolomitwand ohnehin gemäß § 26 Abs. 1 Nr. 3 SächsNatSchG von Gesetzes wegen unter besonderem Schutz stehen dürfte (vgl. dazu VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 9.5.1995, NuR 1995, 550 ).
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