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   VGH Baden-Württemberg, 05.08.1983 - 5 S 2336/82   

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VGH Baden-Württemberg, 05.08.1983 - 5 S 2336/82 (https://dejure.org/1983,5038)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 05.08.1983 - 5 S 2336/82 (https://dejure.org/1983,5038)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 05. August 1983 - 5 S 2336/82 (https://dejure.org/1983,5038)
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  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (5)

  • VGH Baden-Württemberg, 06.08.2009 - 5 S 217/09

    Erteilung einer Genehmigung für die Anlage einer Weihnachtsbaumkultur

    Die erhebliche Beeinträchtigung des Landschaftsbildes ist dabei nicht notwendigerweise aus großer bis mittlerer Entfernung zu beurteilen, sondern kann bereits dann vorliegen, wenn sie in der nahen bis mittleren Umgebung der Aufforstungsfläche gegeben ist (vgl. zum Ganzen Senatsurteile v. 25.04.1978 - X 2296/76 -, RdL 1979, 48; Urt. v. 05.08.1983 - 5 S 2336/82 -, RdL 1983, 275; Beschl. v. 11.01.2006 - 5 S 2225/05 -, BWGZ 2006, 418).

    Angesichts der unmissverständlichen Formulierung des Antragsformulars (BA Bl. 40) ist kein Raum für die Annahme, der Antrag umfasse zugleich auch - konkludent - einen Erlaubnisantrag nach § 7 der Schutzverordnung (vgl. insoweit auch VGH Bad.-Württ, Urt. v. 05.08.1983 - 5 S 2336/82 -, RdL 1983, S. 275).

  • VG Stuttgart, 01.04.2016 - 11 K 3151/15

    Genehmigungsfähigkeit einer Anlage von Weihnachtsbaumkulturen

    Eine Beeinträchtigung des Landschaftsbilds liegt deshalb auch dann vor, wenn der besondere Reiz der Landschaft, der ihren Erholungswert ausmacht und der durch den Ausblick von der Aufforstungsfläche oder den Anblick der Fläche von anderen Standorten aus vermittelt wird, verloren ginge (vgl. Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteile vom 25.04.1978 - X 2296/76 - 22.07.1981 - 5 S 511/81; 05.08.1983 - 5 S 2336/82 - und 11. Januar 2006 - 5 S 2225/05 -, jeweils abrufbar bei juris).

    Die erhebliche Beeinträchtigung des Landschaftsbildes ist nicht notwendigerweise aus großer bis mittlerer Entfernung zu beurteilen, sondern kann bereits dann vorliegen, wenn sie in der nahen bis mittleren Umgebung der Aufforstungsfläche gegeben ist (vgl. Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteile vom 25.04.1978 - X 2296/76 - 05.08.1983 - 5 S 2336/82 - Beschluss vom 11.01.2006 - 5 S 2225/05 - Urteil vom 06.08.2009 - 5 S 217/09 -, jeweils via juris).

  • VGH Baden-Württemberg, 11.01.2006 - 5 S 2225/05

    Zum Anspruch auf Erteilung einer Aufforstungsgenehmigung gemäß § 25 Abs. 1 Satz 1

    Eine Beeinträchtigung des Landschaftsbilds liegt deshalb auch dann vor, wenn der besondere Reiz der Landschaft, der ihren Erholungswert ausmacht und der durch den Ausblick von der Aufforstungsfläche oder den Anblick der Fläche von anderen Standorten aus vermittelt wird, verloren ginge (vgl. zum Ganzen VGH Bad.-Württ., Urt. v. 25.04.1978 - X 2296/76 - RdL 1979, 48; Senatsurteile v. 22.07.1981 - 5 S 511/81 - und v. 05.08.1983 - 5 S 2336/82 - RdL 1984, 275).

    Zwar ist auch die Aufforstung einer größeren, riegelartig in Wiesenflächen hervortretenden Fläche (1,4 ha) in einer durch flache Hügel und sanfte Täler geprägten Landschaft, die in stetem Wechsel forst- und landwirtschaftlich geprägt war, als nicht erheblich beeinträchtigend beurteilt worden, weil die dadurch hervorgerufene Beeinträchtigung der offenen Landschaft noch nicht als krasse, Ärgernis erregende bzw. hässlich zu empfindende Störung angesehen werden musste (Senatsurt. v. 05.08.1983 - 5 S 2336/82 - a.a.O.).

  • VG Karlsruhe, 28.10.2019 - 9 K 15089/17

    Beseitigung einer Aufforstung; Begriff des "Waldes"

    Auf einen Vergleich zwischen den Erträgen bei landwirtschaftlicher Nutzung des Grundstücks und bei forstwirtschaftlicher Nutzung kommt es nicht an (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 05.08.1983 - 5 S 2336/82 - juris).
  • VG Freiburg, 14.11.2002 - 6 K 2008/01

    Festlegung der Waldgrenze; offene Landschaft; Landschaftsbild;

    Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (Urteile v. 25.04.1978 - X 2296/76 -, RdL 1979, 48; v. 16.09.1981 - 5 S 1410/81 - u. v. 05.08.1983 - 5 S 2336/82 -) liegt eine erhebliche Beeinträchtigung des Landschaftsbildes weiter insbesondere auch dann vor, wenn die Erholungsfunktion der Landschaft spürbar eingeschränkt wird.
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