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   OVG Berlin-Brandenburg, 12.04.2007 - 5 S 24.07   

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https://dejure.org/2007,23428
OVG Berlin-Brandenburg, 12.04.2007 - 5 S 24.07 (https://dejure.org/2007,23428)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 12.04.2007 - 5 S 24.07 (https://dejure.org/2007,23428)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 12. April 2007 - 5 S 24.07 (https://dejure.org/2007,23428)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rechtmäßigkeit der Entziehung einer Fahrerlaubnis wegen einer vierfachen Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit sowie der Begehung von 54 Ordnungswidrigkeiten wegen Falschparkens; Einbeziehung von dem Bagatellbereich zuzurechnenden Verkehrsordnungswidrigkeiten in die ...

  • Judicialis

    VwGO § 146 Abs. 4 Satz 1; ; VwGO § 146 Abs. 4 Satz 3; ; StVG § 3 Abs. 1 Satz 1; ; FeV § 46 Abs. 1

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 18.01.2006 - 16 B 2137/05

    Hartnäckige Verstöße gegen Parkvorschriften können zur Entziehung der

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 12.04.2007 - 5 S 24.07
    Eine solche Ausnahme hat das Bundesverwaltungsgericht angenommen, wenn der Inhaber der Fahrerlaubnis die Rechtsordnung über den ruhenden Verkehr nicht anerkennt, und ausgeführt, dass ein Kraftfahrer, der offensichtlich nicht willens ist, auch bloße Ordnungsvorschriften, die im Interesse eines geordneten, leichten und ungefährdeten Verkehrs geschaffen sind, einzuhalten, und der solche Vorschriften hartnäckig missachtet, wenn dies seinen persönlichen Interessen entspricht, zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht geeignet ist (BVerwG, Beschluss vom 15. November 1976 - VII B 121.76 -, DÖV 1977, 602, 603; s. ferner OVG Lüneburg, Beschluss vom 2. Dezember 1999 - 12 M 4307/99 u. 4601/99 -, NJW 2000, 685; OVG Berlin, Beschluss vom 28. April 2005 - 1 S 8.04 -, S. 4 des Beschlussabdrucks; OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 25. Oktober 2005 - 1 S 96.05 -, S. 6 des Beschlussabdrucks, und vom 21. September 2006 - 1 S 47.06 -, S. 4 des Beschlussabdrucks; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18. Januar 2006 - 16 B 2137/05 -, juris).

    U.a. 54 Verstöße gegen Bestimmungen des ruhenden Verkehrs innerhalb eines Zeitraums von gerade eineinhalb Jahren machen deutlich, dass er die Rechtsordnung über den ruhenden Verkehr nicht anerkennt und offensichtlich auch bloße Ordnungsvorschriften hartnäckig missachtet; nach der Rechtsprechung kann bereits eine deutlich geringere als die bei dem Antragsteller zu verzeichnende Anzahl von Verstößen gegen den ruhenden Verkehr geeignet sein, eine Fahrerlaubnisentziehung zu tragen bzw. mitzutragen (s. etwa OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21. September 2006, a.a.O.: etwa 35 Verstöße in gut vier Jahren; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18. Januar 2006, a.a.O.: 27 Verstöße innerhalb von zwei Jahren).

  • BVerwG, 17.12.1976 - 7 C 57.75

    Verkehrsverstöße, die im Verwarnungsverfahren gerügt werden können, bleiben

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 12.04.2007 - 5 S 24.07
    Soweit der Antragsteller unter Bezugnahme auf die von ihm als Anlage 4 hergereichte Verwarnung vom 3. August 2006 und die als Anlage 5 zur Akte gegebene (auf ihn bzw. auf seine Firma lautende) Mietwagenrechnung vom 31. August 2006 fernerhin geltend macht, er selbst habe insoweit keine Fahrzeuge (mehr) geführt und ihm solle "offenkundig jeder mögliche Verkehrsverstoß zugeordnet werden", hat bereits das Verwaltungsgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass sich auch derjenige als ungeeignet erweist, der als Halter - bzw. hier Mieter - eines Kraftfahrzeuges durch ihm zugehende Bußgeldbescheide erfährt, dass Personen, die sein Fahrzeug benutzen, laufend gegen Verkehrsvorschriften verstoßen, und der dagegen nichts unternimmt (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 1976 - VII C 57.75 -, DÖV 1977, 602, 603); dies entspricht auch der Rechtsprechung des Senats (zuletzt Beschluss vom 3. April 2007 - OVG 5 S 16.07 -, S. 4 des Beschlussabdrucks).

    Eine solche Ausnahme hat das Bundesverwaltungsgericht angenommen, wenn der Inhaber der Fahrerlaubnis die Rechtsordnung über den ruhenden Verkehr nicht anerkennt, und ausgeführt, dass ein Kraftfahrer, der offensichtlich nicht willens ist, auch bloße Ordnungsvorschriften, die im Interesse eines geordneten, leichten und ungefährdeten Verkehrs geschaffen sind, einzuhalten, und der solche Vorschriften hartnäckig missachtet, wenn dies seinen persönlichen Interessen entspricht, zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht geeignet ist (BVerwG, Beschluss vom 15. November 1976 - VII B 121.76 -, DÖV 1977, 602, 603; s. ferner OVG Lüneburg, Beschluss vom 2. Dezember 1999 - 12 M 4307/99 u. 4601/99 -, NJW 2000, 685; OVG Berlin, Beschluss vom 28. April 2005 - 1 S 8.04 -, S. 4 des Beschlussabdrucks; OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 25. Oktober 2005 - 1 S 96.05 -, S. 6 des Beschlussabdrucks, und vom 21. September 2006 - 1 S 47.06 -, S. 4 des Beschlussabdrucks; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18. Januar 2006 - 16 B 2137/05 -, juris).

  • BVerwG, 15.11.1976 - 7 B 121.76

    Vorübergehender (saisonaler) Ausschluss des Kraftfahrzeugverkehrs in bestimmten

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 12.04.2007 - 5 S 24.07
    Eine solche Ausnahme hat das Bundesverwaltungsgericht angenommen, wenn der Inhaber der Fahrerlaubnis die Rechtsordnung über den ruhenden Verkehr nicht anerkennt, und ausgeführt, dass ein Kraftfahrer, der offensichtlich nicht willens ist, auch bloße Ordnungsvorschriften, die im Interesse eines geordneten, leichten und ungefährdeten Verkehrs geschaffen sind, einzuhalten, und der solche Vorschriften hartnäckig missachtet, wenn dies seinen persönlichen Interessen entspricht, zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht geeignet ist (BVerwG, Beschluss vom 15. November 1976 - VII B 121.76 -, DÖV 1977, 602, 603; s. ferner OVG Lüneburg, Beschluss vom 2. Dezember 1999 - 12 M 4307/99 u. 4601/99 -, NJW 2000, 685; OVG Berlin, Beschluss vom 28. April 2005 - 1 S 8.04 -, S. 4 des Beschlussabdrucks; OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 25. Oktober 2005 - 1 S 96.05 -, S. 6 des Beschlussabdrucks, und vom 21. September 2006 - 1 S 47.06 -, S. 4 des Beschlussabdrucks; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18. Januar 2006 - 16 B 2137/05 -, juris).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 03.04.2007 - 5 S 16.07

    Anforderungen an die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 12.04.2007 - 5 S 24.07
    Soweit der Antragsteller unter Bezugnahme auf die von ihm als Anlage 4 hergereichte Verwarnung vom 3. August 2006 und die als Anlage 5 zur Akte gegebene (auf ihn bzw. auf seine Firma lautende) Mietwagenrechnung vom 31. August 2006 fernerhin geltend macht, er selbst habe insoweit keine Fahrzeuge (mehr) geführt und ihm solle "offenkundig jeder mögliche Verkehrsverstoß zugeordnet werden", hat bereits das Verwaltungsgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass sich auch derjenige als ungeeignet erweist, der als Halter - bzw. hier Mieter - eines Kraftfahrzeuges durch ihm zugehende Bußgeldbescheide erfährt, dass Personen, die sein Fahrzeug benutzen, laufend gegen Verkehrsvorschriften verstoßen, und der dagegen nichts unternimmt (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 1976 - VII C 57.75 -, DÖV 1977, 602, 603); dies entspricht auch der Rechtsprechung des Senats (zuletzt Beschluss vom 3. April 2007 - OVG 5 S 16.07 -, S. 4 des Beschlussabdrucks).
  • BVerwG, 18.05.1973 - VII C 12.71

    Voraussetzungen der Entziehung der Fahrerlaubnis bei fortgesetzter Missachtung

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 12.04.2007 - 5 S 24.07
    Zwar ist in der Rechtsprechung geklärt, dass die durch die Nichterfassung im Verkehrszentralregister dem Bagatellbereich zuzurechnenden Verkehrsordnungswidrigkeiten grundsätzlich bei der Prüfung der Fahreignung außer Betracht zu bleiben haben (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 18. Mai 1973 - VII C 12.71 -, BVerwGE 42, 206, 207); ebenso ist jedoch geklärt, dass es von diesem Grundsatz Ausnahmen gibt.
  • OVG Niedersachsen, 02.12.1999 - 12 M 4307/99

    Keine Entziehung der (allgemeinen) Fahrerlaubnis anläßlich einer isolierten

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 12.04.2007 - 5 S 24.07
    Eine solche Ausnahme hat das Bundesverwaltungsgericht angenommen, wenn der Inhaber der Fahrerlaubnis die Rechtsordnung über den ruhenden Verkehr nicht anerkennt, und ausgeführt, dass ein Kraftfahrer, der offensichtlich nicht willens ist, auch bloße Ordnungsvorschriften, die im Interesse eines geordneten, leichten und ungefährdeten Verkehrs geschaffen sind, einzuhalten, und der solche Vorschriften hartnäckig missachtet, wenn dies seinen persönlichen Interessen entspricht, zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht geeignet ist (BVerwG, Beschluss vom 15. November 1976 - VII B 121.76 -, DÖV 1977, 602, 603; s. ferner OVG Lüneburg, Beschluss vom 2. Dezember 1999 - 12 M 4307/99 u. 4601/99 -, NJW 2000, 685; OVG Berlin, Beschluss vom 28. April 2005 - 1 S 8.04 -, S. 4 des Beschlussabdrucks; OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 25. Oktober 2005 - 1 S 96.05 -, S. 6 des Beschlussabdrucks, und vom 21. September 2006 - 1 S 47.06 -, S. 4 des Beschlussabdrucks; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18. Januar 2006 - 16 B 2137/05 -, juris).
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