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   OVG Berlin-Brandenburg, 26.04.2019 - 5 S 24.18   

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OVG Berlin-Brandenburg, 26.04.2019 - 5 S 24.18 (https://dejure.org/2019,10590)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 26.04.2019 - 5 S 24.18 (https://dejure.org/2019,10590)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 26. April 2019 - 5 S 24.18 (https://dejure.org/2019,10590)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    Zweckentfremdung von Wohnraum; Definition des Wohnens

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    § 80 Abs 2 S 1 Nr 4 VwGO, § 1 Abs 1 S 1 WoZwEntfrV BE, § 80 Abs 5 VwGO, § 146 Abs 4 S 6 VwGO
    Zweckentfremdung Wohnraum; Wiederzuführungsanordnung; Nutzung zu Wohnzwecken; Fremdenbeherbergung; möbliertes Apartment; Nutzung durch Künstlerinnen während ihres mehrmonatigen Engagements; Zurverfügungstellung durch die engagierende Bühne als Teil der Lohnvereinbarung ...

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Wohnnutzung oder Zweckentfremdung? Künstler sind keine Touristen!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Zweckentfremdung von Wohnraum: Wie definiert sich "Wohnen"

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Monatelange Unterbringung von Künstlern in eine Wohnung aufgrund arbeitsvertraglicher Regelung stellt Wohnnutzung dar - Kein Verstoß gegen Zweckentfremdungsverbot

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Unterbringung von längerfristig engagierten Künstlern ist keine Zweckentfremdung! (IMR 2019, 517)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2019, 1896
  • NZM 2019, 484
 
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Wird zitiert von ... (36)Neu Zitiert selbst (2)

  • OVG Berlin, 26.07.1990 - 5 B 64.89

    Wohnzweck; Zweckentfremdungsverbot; Nutzung zu gewerblichen Zwecken;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 26.04.2019 - 5 S 24.18
    Es muss den Bewohnern die Möglichkeit geben, sich von der Außenwelt in einen Privatbereich zurückzuziehen (vgl. Urteil des 5. Senats des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 26. Juli 1990 - OVG 5 B 64.89 -, OVGE Berlin 19, 15 ff.).
  • VG Berlin, 02.10.2018 - 6 L 258.18

    Anordnung des Sofortvollzugs einer Rückführungsaufforderung

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 26.04.2019 - 5 S 24.18
    Den Antrag der Antragstellerin auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage VG 6 K 224.18 gegen den Bescheid des Bezirksamts Mitte von Berlin vom 14. Februar 2018 in Gestalt des Widerspruchbescheids vom 16. April 2018 hat das Verwaltungsgericht mit dem angefochtenen Beschluss abgelehnt.
  • VGH Bayern, 05.05.2021 - 12 CS 21.564

    Zum Begriff der Fremdenbeherbung im Zweckentfremdungsrecht

    Dementsprechend liegt eine Wohnnutzung, nicht hingegen eine (gewerbliche) Vermietung zum Zwecke der Fremdenbeherbergung vor, wenn in einer Wohnung (weitere) Personen leben, die jeweils über ein eigenes Schlafzimmer verfügen, das eine hinreichende Rückzugsmöglichkeit ins Private gestattet, während Wohnraum, Küche, Bad und Flur gemeinsam genutzt werden (wie OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26.4.2019 - OVG 5 S 24.18 - juris, Rn. 10).

    Dass eine Nutzung nur für einen begrenzten Zeitraum und nicht auf Dauer angelegt ist, ändert an der Erfüllung des Begriffs des Wohnens nichts (wie OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26.4.2019 - OVG 5 S 24.18 - juris, Rn. 11).

    Dementsprechend liegt eine Wohnnutzung, nicht hingegen eine (gewerbliche) Vermietung zum Zwecke der Fremdenbeherbergung vor, wenn in einer Wohnung (weitere) Personen leben, die jeweils über ein eigenes Schlafzimmer verfügen, das eine hinreichende Rückzugsmöglichkeit ins Private gestattet, während Wohnraum, Küche, Bad und Flur gemeinsam genutzt werden (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26.4.2019 - OVG 5 S 24.18 - juris, Rn. 10).

    Dass eine Nutzung nur für einen begrenzten Zeitraum und nicht auf Dauer angelegt ist, ändert an der Erfüllung des Begriffs des Wohnens nichts (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26.4.2019 - OVG 5 S 24.18 - juris, Rn. 11).

    Auch ist die Wohngemeinschaft als Zusammenleben einer Gruppe von Personen, die eine Wohnung gemeinsam bewohnen, ohne miteinander verwandt zu sein, keineswegs ungewöhnlich; sie erfüllt ohne weiteres den Begriff des Wohnens (vgl. hierzu OVG Berlin Brandenburg, Beschluss vom 26.4.2019 - OVG 5 S 24.18 -, juris).

    Soweit das Verwaltungsgericht meint, das Nutzungskonzept sei auf eine vorübergehende, kurzzeitige Vermietung ausgelegt, übersieht es, dass vorliegend bereits die Dauer des Aufenthalts den Maßstab "ständig wechselnder Gäste" überschreitet, wie es für die Fremdenbeherbergung kennzeichnend ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26.4.2019, a.a.O.).

    Im Übrigen ändert auch eine Nutzung nur für einen begrenzten, nicht auf Dauer angelegten Zeitraum an der Erfüllung des Begriffs des Wohnens nichts (OVG Berlin-Brandenburg vom 26.4.2019, a.a.O.).

  • VG Berlin, 11.03.2020 - 6 L 441.19
    Eine gemeinsame Nutzung von Wohnraum, Küche, Bad und Flur steht dem "Wohnen" nicht entgegen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26. April 2019 - OVG 5 S 24.18 -, juris Rn. 8 ff., 13; OVG Berlin, Urteil vom 26. Juli 1990 - OVG 5 B 64.89 -, juris Rn. 6, 19, 51 ff.).

    Demgegenüber liegt eine Vermietung zum Zwecke der Fremdenbeherbergung vor, wenn Räume ständig wechselnden Gästen zum vorübergehenden Aufenthalt zur Verfügung gestellt werden, ohne dass diese dort ihren häuslichen Wirkungskreis unabhängig gestalten können (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26. April 2019, a.a.O., Rn. 9).

    In der Regel besteht bei einer Fremdenbeherbergung keine Kochgelegenheit; häufig sind die Räume mangels ausreichender Sitz- und Essmöglichkeiten eher nicht zu längeren Aufenthalten auch tagsüber geeignet (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26. April 2019, a.a.O., Rn. 9).

    Die Nutzungsdauer allein ist hierbei nicht entscheidend, sondern nur ein Indiz für oder gegen das "Wohnen" bzw. die "Fremdenbeherbergung" (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26. April 2019, a.a.O., Rn. 10).

    Vielmehr ist die Wohngemeinschaft als Zusammenleben einer Gruppe von Personen, die eine Wohnung gemeinsam bewohnen, ohne miteinander verwandt zu sein, nicht ungewöhnlich und erfüllt den Begriff des Wohnens, wenn - wie hier - jeder Bewohner seinen häuslichen Wirkungskreis unabhängig gestalten kann (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26. April 2019, a.a.O., Rn. 10; anders ggf. bei geteilten Schlafräumen Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 18. September 2015 - 1 ME 126/15 -, juris Rn. 10 f.; VG Berlin, Beschluss vom 23. Januar 2018 - VG 6 L 756.17 -, juris Rn. 27; VG München, Urteil vom 29. Juli 2015 - M 9 K 15.1154 -, juris Rn. 27).

    Dessen Höhe ist ebenso wie eine etwaige daraus abgeleitete Gewinnerzielungsabsicht für sich genommen bei der Beurteilung einer Wohnnutzung nicht allein entscheidend (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26. April 2019, a.a.O., Rn. 13; VG Berlin, Beschluss vom 30. Januar 2018 - VG 6 L 784.17 -, juris Rn. 30 f.).

    Gleiches gilt für die vorhandene Grundmöblierung, das bei Einzug überlassene Bettwäsche-Set und die einmalige Reinigung der Zimmer nach Auszug der Untermieter (vgl. OVG BerlinBrandenburg, Beschluss vom 26. April 2019, a.a.O., Rn. 9, 13; Bayerischer VGH, Beschluss vom 26. November 2015, a.a.O., Rn. 15; VG Berlin, Beschluss vom 23. Januar 2012 - VG 19 L 294.11 -, juris Rn. 23).

  • VGH Bayern, 20.11.2023 - 12 ZB 22.80

    Abgrenzung der Wohnnutzung von der Vermietung zur Fremdenbeherbergung

    Demgegenüber liegt eine Wohnnutzung, nicht hingegen eine (gewerbliche) Vermietung zum Zwecke der Fremdenbeherbergung vor, wenn in einer Wohnung (weitere) Personen leben, die jeweils über ein eigenes Schlafzimmer verfügen, das eine hinreichende Rückzugsmöglichkeit ins Private gestattet, während der weitere Wohnraum (Küche, Bad, Gemeinschaftszimmer und Flur) gemeinsam genutzt wird (vgl. BayVGH, B.v. 05.05.2021 - 12 CS 21.564 -, NVwZ-RR 2021, 799 - juris, Rn. 5; so auch OVG Berlin-Brandenburg, B.v. 26.04.2019 - OVG 5 S 24.18 - juris, Rn. 10).

    Dass eine Nutzung nur für einen begrenzten Zeitraum und nicht auf Dauer angelegt ist, ändert an der Erfüllung des Begriffs des Wohnens nichts (BayVGH, B.v. 05.05.2021 - 12 CS 21.564 - NVwZ-RR 2021, 799 - juris, Rn. 5, OVG Berlin-Brandenburg, B.v. 26.04.2019 - OVG 5 S 24.18 - juris, Rn. 11).

    Auch ist die Wohngemeinschaft als Zusammenleben einer Gruppe von Personen, die eine Wohnung gemeinsam bewohnen, ohne miteinander verwandt zu sein, keineswegs ungewöhnlich; sie erfüllt ohne weiteres den Begriff des Wohnens (vgl. hierzu OVG Berlin Brandenburg, B.v. 26.04.2019 - OVG 5 S 24.18 -, juris).

    Soweit das Verwaltungsgericht meint, das Nutzungskonzept sei auf eine vorübergehende, kurzzeitige Vermietung ausgelegt, übersieht es, dass vorliegend bereits die Dauer des Aufenthalts den Maßstab "ständig wechselnder Gäste" überschreitet, wie es für die Fremdenbeherbergung kennzeichnend ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26.04.2019, a.a.O.).

  • VG Berlin, 04.03.2020 - 6 K 420.19
    Demgegenüber ist die Anforderung, dass in dem Wohnraum die Gesamtheit der mit der Führung des häuslichen Lebens und des Haushalts verbundenen Tätigkeiten stattfindet (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26. April 2019 - OVG 5 S 24.18 -, juris Rn. 8), eine notwendige, jedoch keineswegs hinreichende Voraussetzung einer Wohnnutzung.

    Die zeitliche Dauer stellt vielmehr nur ein Indiz für die eine bzw. die andere Nutzungsform dar (vgl. OVG BerlinBrandenburg, Beschluss vom 26. April 2019 - OVG 5 S 24.18 -, juris Rn. 10).

    Soweit im Übrigen längerfristige Vermietungen an Künstler (vom 21. Oktober 2017 bis 5. März 2018 sowie vom 2. November 2018 bis zum 7. März 2019 und vom 28. Oktober 2019 bis zum 9. März 2020) vorgetragen sind, verkennt die Kammer nicht, dass die Künstler hierbei ihren Lebensmittelpunkt in den Wohnraum verlegt haben dürften (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26. April 2019 - OVG 5 S 24.18 -, juris Rn. 10, 13).

  • VGH Bayern, 13.08.2020 - 15 CS 20.1512

    Versagung des gemeindlichen Einvernehmens für Arbeitnehmerwohnheim

    In diesem Fall dient das Gebäude nicht als "Heimstatt im Alltag", sondern nur einer provisorischen Unterkunft (vgl. BVerwG, B.v. 16.2.2015 a.a.O.; zu einem Gegenbeispiel vgl. OVG Berlin-Bbg, B.v. 26.4.2019 - OVG 5 S 24.18 - NJW 2019, 1896 = juris Rn. 10).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 04.11.2022 - 5 B 2.20
    Der Senat habe in seinem Beschluss vom 26. April 2019 - OVG 5 S 24.18 -, juris, zutreffend ausgeführt, dass der Begriff des Wohnens ein Mindestmaß an Abgeschlossenheit der räumlichen Verhältnisse zur eigenständigen Gestaltung des häuslichen Lebens voraussetze, was auch eine gewisse Rückzugsmöglichkeit einschließe.

    Diese Interpretation entspricht der Senatsrechtsprechung (vgl. Beschluss vom 26. April 2019 - OVG 5 S 24.18 -, juris Rn. 9).

    Wenn der Senat auch in seinem Beschluss vom 26. April 2019, a.a.O., juris, das den Begriff des Wohnens ebenfalls bestimmende Merkmal einer auf Dauer angelegten Häuslichkeit nicht ausdrücklich aufgegriffen hat, ist dessen Beachtung im gegebenen Fall für die Annahme einer Wohnnutzung dennoch unverzichtbar.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 19.11.2020 - 14 A 4304/19

    Vermietung von Wohnraum an "Medizintouristen" ist Zweckentfremdung!

    Bejahend Bay. VGH, Beschluss vom 7.12.2015 - 12 ZB 15.2287 -, juris, Rn. 3 f.; verneinend für die Überlassung einer Wohnung an Artistinnen für die Dauer des Engagements OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26.4.2019 - OVG 5 S 24.18 -, juris, Rn. 7 ff.; Hess. VGH.
  • VGH Bayern, 20.11.2023 - 12 ZB 21.2188

    Abgrenzung von Wohnnutzung und gewerblicher Vermietung zum Zwecke der

    Demgegenüber liegt eine Wohnnutzung, nicht hingegen eine gewerbliche Vermietung zum Zwecke der Fremdenbeherbergung vor, wenn in einer Wohnung - in einer "Wohngemeinschaft" bzw. einem "Co-Living-Space" - weitere Personen leben, die jeweils über ein eigenes Schlafzimmer verfügen, das eine hinreichende Rückzugsmöglichkeit ins Private gestattet, während Wohnraum, Küche, Bad und Flur gemeinsam genutzt werden (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, B.v. 26.42019 - OVG 5 S 24.18 - BeckRS 22019, 6963).
  • VG München, 12.02.2020 - M 9 K 19.2400

    Zweckentfremdende Nutzung einer Wohnung zu Fremdenverkehrszwecken

    b) Die Länge des Aufenthalts kann dafür als Indiz berücksichtigt werden (OVG Berlin-Brandenburg, B.v. 26.4.2019 - OVG 5 S 24.18).
  • VG München, 12.01.2021 - M 9 S 20.4417

    "Co-Living" als Zweckentfremdung von Wohnraum

    Wenn, wie hier, eine Wohneinheit nach ihrer Ausstattung mit Möbeln, Küche und Aufenthaltsräumen etc. dafür geeignet ist, dass die Benutzer in den jeweiligen Räumen ihren häuslichen Wirkungskreis unabhängig gestalten können, kommt es maßgeblich auf zugrunde liegende Nutzungskonzept und das konkrete Geschäftsmodell des Vermieters im Einzelfall dafür an, ob eine Fremdenverkehrsnutzung vorliegt, da das Nutzungskonzept einem Boardinghouse gleicht oder ob es sich um eine Wohngemeinschaft der Nutzer handelt, die dort über einen längeren Zeitraum zumindest zeitweilig ihren Lebensmittelpunkt und ihre Heimstatt im Alltag haben (OVG Berlin-Brandenburg, B.v. 26.4.2019 - OVG 5 S 24.18).
  • VG München, 12.02.2020 - M 9 K 19.2398

    Untersagung der Nutzung als Boardinghouse

  • VG München, 14.07.2021 - M 9 K 20.4088

    Zweckentfremdung (M. Hellip*), Abgrenzung Wohngemeinschaft zu Boardinghouse,

  • VG München, 12.03.2021 - M 9 K 19.4581

    Zweckentfremdung von Wohnraum durch gewerblichen Zwischenmieter bzw. -vermieter

  • VG München, 12.02.2020 - M 9 K 19.2198

    Beendigung der Nutzung eines Boardinghouse zu Fremdenverkehrszwecken

  • VG München, 12.02.2020 - M 9 K 19.2402

    Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum

  • VG Berlin, 10.12.2021 - 6 K 495.19

    Klage gegen zweckentfremdungsrechtliche Rückführungsaufforderungen

  • VG München, 23.07.2021 - M 9 K 19.227

    Auskunftsrecht nach dem Zweckentfremdungsrecht

  • VGH Bayern, 19.07.2021 - 12 CS 21.507

    Tatbestandsvoraussetzungen für zweckentfremdungsrechtliche Anordnungen

  • VG München, 12.02.2020 - M 9 K 18.5426

    Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum

  • VG München, 12.02.2020 - M 9 K 19.2401

    Vermietung von Wohnraum für Begleitung zu medizinischer Behandlung

  • VG München, 12.02.2020 - M 9 K 19.2200

    Zweckentfremdung in Form eines Boardinghouses

  • VG München, 12.02.2020 - M 9 K 19.2207

    Betrieb eines Boardinghouse als Zweckentfremdung von Wohnraum

  • VG München, 12.02.2020 - M 9 K 19.2395

    Beendigung der Nutzung der Wohnung zur Fremdenbeherbergung

  • VG München, 12.02.2020 - M 9 K 19.2396

    Androhung von Zwangsgeld - Nutzung der Wohnung zur Fremdenbeherbergung

  • VG München, 12.02.2020 - M 9 K 18.5377

    Boardinghouse als unerlaubte Fremdenverkehrsnutzung

  • VG München, 12.02.2020 - M 9 K 19.2393

    Abgrenzung einer Wohnnutzung von einem Boardinghaus als gewerblichen

  • VG Berlin, 12.10.2023 - 6 L 166.23

    Einstweiliger Rechtschutz gegen Wohnzuführungsaufforderung

  • VG München, 12.02.2020 - M 9 K 19.2210

    Zweckentfremdung in Form eines Boardinghouses

  • VG München, 12.02.2020 - M 9 K 19.2394

    Untersagung der Nutzung als Boardinghouse

  • VG München, 12.02.2020 - M 9 K 19.2202

    Zweckentfremdung in Form eines Boardinghouses - Fälligstellung eines Zwangsgeldes

  • VG München, 12.02.2020 - M 9 K 19.1800

    Abgrenzung Boardinghouse von Wohnnutzung

  • VG Berlin, 02.11.2020 - 6 L 197.20

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen Rückführungsaufforderung

  • VG München, 12.02.2020 - M 9 K 19.1799

    Abgrenzung Boardinghouse von Wohnnutzung

  • VG München, 05.05.2020 - M 9 K 18.5818

    Keine Teilprivilegierung der Nutzungsänderung eines ehemaligen Altenwohnheimes

  • VG München, 12.02.2020 - M 9 K 19.2204

    Zweckentfremdungsrechtlich unzulässige Nutzung als Boardinghaus

  • VG München, 15.04.2021 - M 9 S 21.781

    Zweckentfremdung (Bayern), Co-Living als gewerbliche Zimmervermietung mit

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