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   VGH Baden-Württemberg, 28.01.2002 - 5 S 2426/99   

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VGH Baden-Württemberg, 28.01.2002 - 5 S 2426/99 (https://dejure.org/2002,4535)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 28.01.2002 - 5 S 2426/99 (https://dejure.org/2002,4535)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 28. Januar 2002 - 5 S 2426/99 (https://dejure.org/2002,4535)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Ausbau und Neubau einer Eisenbahnstrecke

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Planrechtfertigung und Alternativenprüfung zur Planfeststellung für einen Abschnitt der Aus- und Neubaustrecke Stuttgart-Augsburg; Ausbau des Hochgeschwindigkeitsnetzes und Bundesschienenwegenetzes; Bedarfsplan für die Bundesschienenwege; Nutzung einer ...

  • Judicialis

    AEG § 18 Abs. 1 Satz 2; ; AEG § 20 Abs. 2 Satz 1; ; BSWAG § 1 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Planung: Eisenbahn, Aus- und Neubaustrecke Stuttgart-Augsburg, Planrechtfertigung, Bedarfsplan für die Bundesschienenwege, Bundesverkehrswegeplan 1992, Hochgeschwindigkeitsnetz, Alternativenprüfung, Rahmenkonzeption H, Rahmenkonzeption K, Alternative Szenario 2000

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (31)

  • BVerwG, 27.11.1996 - 11 A 99.95

    Verwaltungsverfahrensrecht - Vorsaussetzungen für ein einheitliches

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 28.01.2002 - 5 S 2426/99
    Die Bedarfsfeststellungen im Bundesschienenwegeausbaugesetz beruhen auf dem von der Bundesregierung am 15. Juli 1992 beschlossenen BVWP 92, dessen Investitionsplanung Prognosen zugrunde liegen, die im Jahre 1991 auf der Basis von Zahlenmaterial des Jahres 1988 für das Jahr 2010 angestellt worden sind (BVerwG, Urt. v. 27.11.1996 - 11 A 99.95 - Buchholz 316 § 78 VwVfG Nr. 8 S. 33 f. m. w. Nachw.).

    Ist diese Voraussetzung nicht erfüllt, sind etwaige Anpassungsentscheidungen des Bundesgesetzgebers nach § 4 Bundesschienenwegeausbaugesetz abzuwarten, ohne dass die Gerichte zuvor befugt wären, entsprechende Entscheidungen an sich zu ziehen (BVerwG, Urt. v. 27.11.1996, a. a. O.).

    Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 27.11.1996 (a. a. O.) insoweit ausgeführt:.

  • VGH Baden-Württemberg, 09.10.2000 - 5 S 1883/99

    Erhalt von Einwendungen im Planfeststellungsverfahren; Lärmschutz

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 28.01.2002 - 5 S 2426/99
    Rechtswahrend ist eine Einwendung im Sinne eines sachlichen Gegenvorbringens dabei nur, wenn sie die eigenen Rechtspositionen und Interessen vorträgt, gegen deren Beeinträchtigung sich der Einwendende zur Wehr setzt, und wenn sie erkennen lässt, in welcher Hinsicht Bedenken gegen die in Aussicht genommene Planung - aus der Sicht des Einwendenden - bestehen; das Vorbringen muss so konkret sein, dass die Planfeststellungsbehörde erkennen kann, "in welcher Weise sie bestimmte Belange einer näheren Betrachtung unterziehen soll" bzw. was sie "konkret bedenken soll" (vgl. BVerwG, Beschl. v. 12.02.1996 - 4 A 38.95 - NVwZ 1997, 171/172; Senatsurteile v. 09.10.2000 - 5 S 1883/99 - VBlBW 2001, 278/279 und v. 17.10.1997 - 5 S 105/97 - UPR 1998, 197).

    Will er sich den Einwand, der Planfeststellungsbeschluss sei wegen eines objektiv-rechtlichen Mangels der Planung nicht i. S. des Art. 14 Abs. 3 GG "gesetzmäßig", im nachfolgenden gerichtlichen Verfahren erhalten, muss er diesen Rechtsmangel in der Einwendungsfrist des Planaufstellungsverfahrens "in groben Zügen" - im Sinne einer "Thematisierung" - ansprechen bzw. rügen (Senatsurteil v. 09.10.2000, a. a. O.).

    Folglich kann etwa die Einwendung eines mit enteignungsrechtlicher Vorwirkung betroffenen Grundeigentümers, in der eine Trassenverschiebung gefordert wird, nicht zugleich als Hinweis darauf verstanden werden, dass auch die straßenrechtliche Einstufung und die mangelnde Einhaltung von Vorschriften des Naturschutzrechts gerügt werden sollen; dem steht nicht entgegen, dass keine unzumutbaren Anforderungen an den Inhalt einer Einwendung gestellt werden dürfen (Senatsurteil v. 09.10.2000, a. a. O. 280, bestätigt durch BVerwG, Beschl. v. 02.03.2001 - 4 B 13.01 -).

  • BVerwG, 05.07.1974 - IV C 50.72

    Flachglas - § 1 Abs. 6 BauGB, Abwägungsfehlerlehre, Abwägungsausfall,

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 28.01.2002 - 5 S 2426/99
    Innerhalb des so gezogenen rechtlichen Rahmens darf die Planfeststellungsbehörde sich in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendig für die Zurückstellung des anderen entscheiden (st. Rspr. vgl. BVerwG, Urt. v. 12.12.1969 - IV C 105.66 - BVerwGE 34, 301/309; Urt. v. 05.07.1974 - IV C 50.72 - BVerwGE 45, 309/315).

    Die gerichtliche Kontrolle der Abwägung beschränkt sich auf die Überprüfung, ob der rechtliche Rahmen eingehalten ist (BVerwG, Urt. v. 12.12.1969 und v. 05.07.1974, a.a.O.).

  • BVerwG, 27.07.1990 - 4 C 26.87

    Bindungswirkung der Revisionszulassung - Verfassungsmäßigkeit des § 36 BBahnG -

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 28.01.2002 - 5 S 2426/99
    Erforderlich ist eine Planung dabei nicht erst im Sinne ihrer Unausweichlichkeit, sondern schon dann, wenn sie vernünftigerweise geboten ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 29.11.1995 - 11 VR 15.95 - NVwZ 1997, 165/167 m. w. Nachw.), wobei nicht maßgebend ist, wie die Planfeststellungsbehörde die Erforderlichkeit des Vorhabens selbst bewertet, sondern ob sich nach der objektiven Rechtslage "vernünftige" Gründe für das Vorhaben ergeben (BVerwG, Urt. v. 27.07.1990 - 4 C 26.87 - NVwZ 1991, 781/783).

    Auch die mit dem Vorhaben bezweckte Verbesserung der Attraktivität des Schienenfernverkehrs durch Verkürzung der Transportzeiten und Anhebung des Beförderungskomforts ist ein wichtiger Grund, der die Planung einer Neubaustrecke für Hochgeschwindigkeitszüge rechtfertigt (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.07.1990 - 4 C 26.87 - NVwZ 1991, 781).

  • BVerwG, 29.11.1995 - 11 VR 15.95

    Recht des Schienenverkehrs: Linienbestimmung keine Rechtmäßigkeitsvoraussetzung

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 28.01.2002 - 5 S 2426/99
    Erforderlich ist eine Planung dabei nicht erst im Sinne ihrer Unausweichlichkeit, sondern schon dann, wenn sie vernünftigerweise geboten ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 29.11.1995 - 11 VR 15.95 - NVwZ 1997, 165/167 m. w. Nachw.), wobei nicht maßgebend ist, wie die Planfeststellungsbehörde die Erforderlichkeit des Vorhabens selbst bewertet, sondern ob sich nach der objektiven Rechtslage "vernünftige" Gründe für das Vorhaben ergeben (BVerwG, Urt. v. 27.07.1990 - 4 C 26.87 - NVwZ 1991, 781/783).

    Damit konkretisiert der Bundesgesetzgeber den Bedarf im Sinne der Planrechtfertigung für die in den Bedarfsplan aufgenommenen Vorhaben mit bindender Wirkung auch für die zur Rechtmäßigkeitskontrolle von Planfeststellungen berufenen Gerichte (vgl. BVerwG, Beschl. v. 29.11.1995, a. a. O. m. w. Nachw.).

  • Drs-Bund, 04.11.1996 - BT-Drs 13/5933
    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 28.01.2002 - 5 S 2426/99
    Ob daneben zur Erreichung des Planungszieles weitere, die Marktposition der Bahn stärkende verkehrs- und ordnungspolitische Maßnahmen erforderlich sein könnten (vgl. dazu BTDrucks 13/5933, S. 3 f.), haben die politischen Entscheidungsorgane zu beurteilen.
  • BVerwG, 08.01.1997 - 11 VR 30.95

    Recht des Schienenverkehrs - Einwendungen einer Gemeinde im

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 28.01.2002 - 5 S 2426/99
    Dieser Auffassung, an der das Bundesverwaltungsgericht in späteren Entscheidungen festgehalten hat (vgl. Beschl. v. 30.12.1996 - 11 VR 21.95 - NVwZ-RR 1998, 284/286 f., - 11 VR 24.95 - LKV 1997, 203/211 und - 11 VR 25.95 - NVwZ-RR 1997, 525/527 f. sowie v. 08.01.1997 - 11 VR 30.95 - Urt. v. 27.08.1997 - 11 A 61.95 - Buchholz 442.09 § 18 AEG Nr. 30 S. 145 f. und v. 05.11.1997 - 11 A 54.96 - Buchholz 442.09 § 18 AEG Nr. 34 S. 175 f.), schließt sich der Senat für den hier in Rede stehenden Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses des Eisenbahn-Bundesamts vom 13.08.1999 an.
  • BVerwG, 30.12.1996 - 11 VR 21.95

    Einwendungen des Eigentümers eines während des Planfeststellungsverfahrens

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 28.01.2002 - 5 S 2426/99
    Dieser Auffassung, an der das Bundesverwaltungsgericht in späteren Entscheidungen festgehalten hat (vgl. Beschl. v. 30.12.1996 - 11 VR 21.95 - NVwZ-RR 1998, 284/286 f., - 11 VR 24.95 - LKV 1997, 203/211 und - 11 VR 25.95 - NVwZ-RR 1997, 525/527 f. sowie v. 08.01.1997 - 11 VR 30.95 - Urt. v. 27.08.1997 - 11 A 61.95 - Buchholz 442.09 § 18 AEG Nr. 30 S. 145 f. und v. 05.11.1997 - 11 A 54.96 - Buchholz 442.09 § 18 AEG Nr. 34 S. 175 f.), schließt sich der Senat für den hier in Rede stehenden Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses des Eisenbahn-Bundesamts vom 13.08.1999 an.
  • BVerwG, 18.06.1997 - 4 C 3.95

    Fachplanung - Planfeststellung einer Ortsumgehung - Abwägungskontrolle -

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 28.01.2002 - 5 S 2426/99
    Wird in dieser Weise verfahren, ist die Abwägung nicht schon fehlerhaft, wenn sich herausstellt, dass die verworfene Lösung ebenfalls mit guten Gründen vertretbar gewesen wäre, sondern erst dann, wenn sich diese Lösung als die vorzugswürdige hätte aufdrängen müssen (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.01.1996 - 4 C 5.95 - BVerwGE 100, 238/249 f.; Urt. v. 18.06.1997 - 4 C 3.95 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 131; Urt. v. 26.03.1998 - 4 A 7.97 - LKV 1999, 26; Urt. v. 26.02.1999 - 4 A 47.96 - NVwZ 2000, 560).
  • BVerwG, 09.09.1996 - 11 VR 31.95

    Recht des Schienenverkehrs - Voraussetzungen für die Annahme einer Überschreitung

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 28.01.2002 - 5 S 2426/99
    Dass dabei eine schrittweise Reduzierung der Anzahl der Alternativen unter gleichzeitiger Intensivierung der Untersuchung erfolgt ist, ist rechtlich nicht zu beanstanden (BVerwG, Beschl. v. 09.09.1996 - 11 VR 31.95 - NVwZ-RR 1997, 210).
  • BVerwG, 30.12.1996 - 11 VR 25.95

    Recht des Schienenverkehrs - Verkehrswegeplanung, Reduzierung der Anzahl der

  • BVerwG, 30.12.1996 - 11 VR 24.95

    Recht des Schienenverkehrs - Verkehrswegeplanung, Einwendungen einer Gemeinde

  • BVerwG, 27.08.1997 - 11 A 61.95

    Recht des Schienenverkehrs - Naturschutzfachliche Bewertung planungsbetroffener

  • BVerwG, 26.03.1998 - 4 A 7.97

    Straßenplanung; Planfeststellung; Abwägungskontrolle; Bedarfsplan;

  • BVerwG, 25.01.1996 - 4 C 5.95

    Klagen gegen Eifelautobahn A 60 im Raum Wittlich abgewiesen

  • BVerwG, 05.11.1997 - 11 A 54.96

    Planfeststellung, Eisenbahnneubaustrecke Ebenfeld - Erfurt;

  • BVerwG, 26.02.1999 - 4 A 47.96

    Straßenplanung; Planfeststellung; Alternativenprüfung; gemeindliche

  • BVerwG, 11.07.2001 - 11 C 14.00

    Zivile Mitbenutzung des Militärflughafens Bitburg genehmigungsfähig

  • BVerwG, 12.12.1969 - IV C 105.66

    Rechtsnatur der Genehmigung eines Bebauungsplans; Rechtsfolgen der

  • BVerwG, 12.02.1996 - 4 A 38.95

    Fernstraßenrecht: Umfang des fernstraßenrechtlichen Einwendungsausschlusses

  • BVerfG, 19.07.1995 - 2 BvR 2397/94

    Vereinbarkeit von Vorschriften des Bundesschienenwegeausbaugesetzes mit Art. 28

  • BVerwG, 08.06.1995 - 4 C 4.94

    Straßenrechtliche Planfeststellung - Entscheidung durch Teilurteil - Teilbarkeit

  • BVerwG, 02.03.2001 - 4 B 13.01

    Voraussetzungen für die Annahme einer Präklusion - Rüge der Einstufung einer

  • BVerwG, 10.07.1995 - 4 B 94.95

    Anforderungen an den Antrag auf Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses -

  • VGH Baden-Württemberg, 17.10.1997 - 5 S 105/97

    Planfeststellungsverfahren für eine Stadtbahnstrecke: Ausschluß von Einwendungen

  • VGH Baden-Württemberg, 14.12.2000 - 5 S 2716/99

    Planfeststellung für Bundesstraße: Prüfung von Alternativen; Existenzgefährdung

  • BVerwG, 20.05.1999 - 4 A 12.98

    Straßenplanung; Planfeststellung; Privatfinanzierung eines Straßenbauvorhabens;

  • BVerwG, 08.07.1998 - 11 A 30.97

    Eisenbahn; Planfeststellung; Anhörungsverfahren; Änderung der Planung;

  • BVerfG, 08.06.1998 - 1 BvR 650/97

    Verbindliche Festschreibung des Verkehrsbedarfs der Eisenbahn in Gesetzesform

  • BVerwG, 01.09.1997 - 4 A 36.96

    Verwaltungsprozeßrecht - Klagebefugnis bei Inanspruchnahme eines Pachtgrundstücks

  • BVerwG, 28.02.1996 - 4 A 27.95

    Fernstraßenrecht: Abwägung zwischen Eigentumsinteressen und Totenruhe bei

  • VGH Baden-Württemberg, 20.11.2018 - 5 S 2138/16

    Einheitliches Planfeststellungsverfahren des Eisenbahn-Bundesamtes;

    Bezogen auf die vom Kläger für vorzugswürdig erachtete Variante "Szenario 2000 + Filstaltrasse" nimmt die Anhörungsbehörde dabei Bezug auf den Planfeststellungsbeschluss des Eisenbahn-Bundesamts vom 13.8.1999 zum PFA 2.1c zur Aus- und Neubaustrecke (ABS/NBS Stuttgart-Augsburg) und die ihn bestätigende gerichtliche Entscheidung (Senatsurteil vom 28.1.2002 - 5 S 2426/99 - juris).
  • VGH Baden-Württemberg, 08.02.2007 - 5 S 2257/05

    Planfeststellungsbeschluss für den Umbau des Bahnknotens Stuttgart

    Anschließend beginnt mit der Neckarbrücke der Neubauabschnitt Wendlingen - Ulm, deren Teilabschnitt 2.1c Kirchheim/Weilheim - Aichelberg mit Beschluss vom 13.08.1999 bestandskräftig planfestgestellt wurde (vgl. Senatsurteile v. 28.01.2002 - 5 S 2426/99 und 5 S 2328/99 - Juris).

    2.1 Dass für einen Umbau des Eisenbahnverkehrsknotens Stuttgart ein verkehrlicher Bedarf besteht und dieser deshalb an sich aus den im Planfeststellungsbeschluss aufgeführten verkehrlichen Gründen - dies sind u.a. die Bereitstellung einer langfristig leistungsfähigen Schieneninfrastruktur des Bundes, die Einbindung der Neubaustrecke und des Bahnknotens in das europäische Hochgeschwindigkeitsnetz, die Erhöhung der Streckenleistungsfähigkeit des Korridors Stuttgart - Ulm durch Trennung von schnellem und langsamem Verkehr, die Verbesserung der Verkehrsanbindung im Regional- und im Personenfernverkehr, die Verknüpfung mit dem Landesflughafen Stuttgart und die Anbindung der Region Filder - planerisch gerechtfertigt ist, steht außer Streit (vgl. auch BVerwG, Urt. v. 27.07.1990 - 4 C 26.87 - Buchholz 442.8 § 36 BBahnG Nr. 18 = NVwZ 1991, 120 = VBlBW 1991, 11; Senatsurt. v. 28.01.2002 - 5 S 2426/99 - Juris).

  • VGH Baden-Württemberg, 06.04.2006 - 5 S 848/05

    Erfolglose Klage eines mit enteignungsrechtlicher Vorwirkung betroffenen

    2.1c Kirchheim/Weilheim - Aichelberg bereits am 13.08.1999 planfestgestellt wurde (vgl. Senatsurteile v. 28.01.2002 - 5 S 2426/99 und 5 S 2328/99 - Juris).

    2.1 Dass für einen Umbau des Eisenbahnverkehrsknoten Stuttgart ein verkehrlicher Bedarf besteht und dieser deshalb an sich aus den im Planfeststellungsbeschluss aufgeführten verkehrlichen Gründen - dies sind u.a. die Bereitstellung einer langfristig leistungsfähigen Schieneninfrastruktur des Bundes, die Einbindung der Neubaustrecke und des Bahnknotens in das europäische Hochgeschwindigkeitsnetz, die Erhöhung der Streckenleistungsfähigkeit des Korridors Stuttgart - Ulm durch Trennung von schnellem und langsamem Verkehr, die Verbesserung der Verkehrsanbindung im Regional- und im Personenfernverkehr, die Verknüpfung mit dem Landesflughafen Stuttgart und die Anbindung der Region Filder - planerisch gerechtfertigt ist, steht außer Streit (vgl. auch BVerwG, Urt. v. 27.07.1990 - 4 C 26.87 - Buchholz 442.8 § 36 BBahnG Nr. 18 = NVwZ 1991, 120 = VBlBW 1991, 11; Senatsurt. v. 28.01.2002 - 5 S 2426/99 - Juris).

  • VGH Baden-Württemberg, 06.04.2006 - 5 S 847/05

    Erfolglose Klage eines eigentums- und immissionsbetroffenen Miteigentümers eines

    2.1c Kirchheim/Weilheim - Aichelberg bereits am 13.08.1999 planfestgestellt wurde (vgl. Senatsurteile v. 28.01.2002 - 5 S 2426/99 und 5 S 2328/99 - Juris).

    2.1 Dass für einen Umbau des Eisenbahnverkehrsknoten Stuttgart ein verkehrlicher Bedarf besteht und dieser deshalb an sich aus den im Planfeststellungsbeschluss aufgeführten verkehrlichen Gründen - dies sind u.a. die Bereitstellung einer langfristig leistungsfähigen Schieneninfrastruktur des Bundes, die Einbindung der Neubaustrecke und des Bahnknotens in das europäische Hochgeschwindigkeitsnetz, die Erhöhung der Streckenleistungsfähigkeit des Korridors Stuttgart - Ulm durch Trennung von schnellem und langsamem Verkehr, die Verbesserung der Verkehrsanbindung im Regional- und im Personenfernverkehr, die Verknüpfung mit dem Landesflughafen Stuttgart und die Anbindung der Region Filder - planerisch gerechtfertigt ist, steht außer Streit (vgl. auch BVerwG, Urt. v. 27.07.1990 - 4 C 26.87 - Buchholz 442.8 § 36 BBahnG Nr. 18 = NVwZ 1991, 120 = VBlBW 1991, 11; Senatsurt. v. 28.01.2002 - 5 S 2426/99 - Juris).

  • VGH Baden-Württemberg, 08.02.2007 - 5 S 2224/05

    Zuständigkeit der Obergerichte für Streitigkeiten nach AEG 1994; keine

    Anschließend beginnt mit der Neckarbrücke der Neubauabschnitt Wendlingen - Ulm, deren Teilabschnitt 2.1c Kirchheim/Weilheim - Aichelberg mit Beschluss vom 13.08.1999 bestandskräftig planfestgestellt wurde (vgl. Senatsurteile v. 28.01.2002 - 5 S 2426/99 und 5 S 2328/99 - Juris).

    2.1 Dass für einen Umbau des Eisenbahnverkehrsknotens Stuttgart ein verkehrlicher Bedarf besteht und dieser deshalb an sich aus den im Planfeststellungsbeschluss aufgeführten verkehrlichen Gründen - dies sind u.a. die Bereitstellung einer langfristig leistungsfähigen Schieneninfrastruktur des Bundes, die Einbindung der Neubaustrecke und des Bahnknotens in das europäische Hochgeschwindigkeitsnetz, die Erhöhung der Streckenleistungsfähigkeit des Korridors Stuttgart - Ulm durch Trennung von schnellem und langsamem Verkehr, die Verbesserung der Verkehrsanbindung im Regional- und im Personenfernverkehr, die Verknüpfung mit dem Landesflughafen Stuttgart und die Anbindung der Region Filder - planerisch gerechtfertigt ist, steht außer Streit (vgl. auch BVerwG, Urt. v. 27.07.1990 - 4 C 26.87 - Buchholz 442.8 § 36 BBahnG Nr. 18 = NVwZ 1991, 120 = VBlBW 1991, 11; Senatsurt. v. 28.01.2002 - 5 S 2426/99 - Juris).

  • VGH Baden-Württemberg, 06.04.2006 - 5 S 596/05

    Erfolglose Vereinsklage gegen den Planfeststellungsbeschluss für den Umbau des

    2.1c Kirchheim/Weilheim - Aichelberg bereits am 13.08.1999 planfestgestellt wurde (vgl. Senatsurteile v. 28.01.2002 - 5 S 2426/99 und 5 S 2328/99 - Juris).

    2.1 Dass für einen Umbau des Eisenbahnverkehrsknoten Stuttgart ein verkehrlicher Bedarf besteht und dieser deshalb an sich aus den im Planfeststellungsbeschluss aufgeführten verkehrlichen Gründen - dies sind u.a. die Bereitstellung einer langfristig leistungsfähigen Schieneninfrastruktur des Bundes, die Einbindung der Neubaustrecke und des Bahnknotens in das europäische Hochgeschwindigkeitsnetz, die Erhöhung der Streckenleistungsfähigkeit des Korridors Stuttgart - Ulm durch Trennung von schnellem und langsamem Verkehr, die Verbesserung der Verkehrsanbindung im Regional- und im Personenfernverkehr, die Verknüpfung mit dem Landesflughafen Stuttgart und die Anbindung der Region Filder - planerisch gerechtfertigt ist, steht außer Streit (vgl. auch BVerwG, Urt. v. 27.07.1990 - 4 C 26.87 - Buchholz 442.8 § 36 BBahnG Nr. 18 = NVwZ 1991, 120 = VBlBW 1991, 11; Senatsurt. v. 28.01.2002 - 5 S 2426/99 - Juris).

  • VG Freiburg, 04.10.2002 - 2 K 1732/02

    Brückenkonstruktion; Abwägungsfehler; Vogelschutzgebiet

    Innerhalb des so gezogenen rechtlichen Rahmens darf die Planfeststellungsbehörde sich in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendig für die Zurückstellung des anderen entscheiden (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.12.1969 - IV C 105.66 - BVerwGE 34, 301/309; Urt. v. 05.07.1974 - IV C 50.72 - BVerwGE 45, 309/315; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 28.1.2002 - 5 S 2426/99 -).

    Denn das Abwägungsmaterial muss "nach Lage der Dinge" nur so genau und vollständig sein, dass es jene erste vorauswählende Entscheidung zulässt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26.06.1992 - 4 B 1-11.92 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 89 S. 91 f.; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 28.1.2002 - 5 S 2426/99 -).

    Wird in dieser Weise verfahren, ist die Abwägung nicht schon fehlerhaft, wenn sich herausstellt, dass die verworfene Lösung ebenfalls mit guten Gründen vertretbar gewesen wäre, sondern erst dann, wenn sich diese Lösung als die vorzugswürdige hätte aufdrängen müssen (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.01.1996 - 4 C 5.95 - BVerwGE 100, 238/249 f.; Urt. v. 18.06.1997 - 4 C 3.95 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 131; Urt. v. 26.03.1998 - 4 A 7.97 - LKV 1999, 26; Urt. v. 26.02.1999 - 4 A 47.96 - NVwZ 2000, 560; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 28.1.2002 - 5 S 2426/99 -).

  • VGH Baden-Württemberg, 11.02.2004 - 5 S 402/03

    Einwendungen gegen den Planfeststellungsbeschluss des Eisenbahn-Bundesamtes für

    Dass die Möglichkeit, Einwendungen zu erheben, bei einer Planänderung auf solche Betroffenheiten und Aspekte beschränkt wäre, die durch die Planänderung ausgelöst und aufgeworfen werden, ist - entgegen der Meinung der Beklagten - dem Senatsurteil vom 28.01.2002 - 5 S 2426/99 - nicht zu entnehmen.
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