Rechtsprechung
OVG Berlin-Brandenburg, 13.03.2007 - 5 S 26.07 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Entziehung der Fahrerlaubnis wegen einer dreifachen Überschreitung der Geschwindigkeit sowie der Begehung von 95 Ordnungswidrigkeiten
- Judicialis
VwGO § 146 Abs. 4 Satz 3; ; StVG § 3 Abs. 1 Satz 1; ; FeV § 46 Abs. 1
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Berlin, 22.08.2006 - 11 A 537.06
- OVG Berlin-Brandenburg, 13.03.2007 - 5 S 26.07
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (5)
- OVG Nordrhein-Westfalen, 18.01.2006 - 16 B 2137/05
Hartnäckige Verstöße gegen Parkvorschriften können zur Entziehung der …
Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 13.03.2007 - 5 S 26.07
Eine solche Ausnahme hat das Bundesverwaltungsgericht - übrigens schon 1976, so dass von einem "Umschwung" in der Rechtsprechung nicht die Rede sein kann - angenommen, wenn der Inhaber der Fahrerlaubnis die Rechtsordnung über den ruhenden Verkehr nicht anerkennt, und ausgeführt, dass ein Kraftfahrer, der offensichtlich nicht willens ist, auch bloße Ordnungsvorschriften, die im Interesse eines geordneten, leichten und ungefährdeten Verkehrs geschaffen sind, einzuhalten, und der solche Vorschriften hartnäckig missachtet, wenn dies seinen persönlichen Interessen entspricht, zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht geeignet ist (BVerwG, Beschluss vom 15. November 1976 - VII B 121.76 -, DÖV 1977, 602, 603; s. ferner OVG Lüneburg, Beschluss vom 2. Dezember 1999 - 12 M 4307/99 u. 4601/99 -, NJW 2000, 685; OVG Berlin, Beschluss vom 28. April 2005 - 1 S 8.04 -, S. 4 des Beschlussabdrucks; OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 25. Oktober 2005 - 1 S 96.05 -, S. 6 des Beschlussabdrucks, und vom 21. September 2006 - 1 S 47.06 -, S. 4 des Beschlussabdrucks; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18. Januar 2006 - 16 B 2137/05 -, juris).Ca. 95 bußgeldpflichtige Verkehrsverstöße innerhalb von etwa eineinhalb Jahren machen deutlich, dass er die Rechtsordnung über den ruhenden Verkehr nicht anerkennt und offensichtlich auch bloße Ordnungsvorschriften hartnäckig missachtet; nach der Rechtsprechung kann bereits eine deutlich geringere als die bei dem Antragsteller zu verzeichnende Anzahl von Verstößen gegen den ruhenden Verkehr geeignet sein, eine Fahrerlaubnisentziehung zu tragen bzw. mitzutragen, so dass von Unverhältnismäßigkeit nicht die Rede sein kann (s. etwa OVG Berlin…, Beschluss vom 28. April 2005, a.a.O.: 60 Verstöße innerhalb von zehn Monaten; OVG Berlin-Brandenburg…, Beschluss vom 21. September 2006, a.a.O.: etwa 35 Verstöße in gut vier Jahren; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18. Januar 2006, a.a.O.: 27 Verstöße innerhalb von zwei Jahren).
- OVG Niedersachsen, 02.12.1999 - 12 M 4307/99
Keine Entziehung der (allgemeinen) Fahrerlaubnis anläßlich einer isolierten …
Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 13.03.2007 - 5 S 26.07
Eine solche Ausnahme hat das Bundesverwaltungsgericht - übrigens schon 1976, so dass von einem "Umschwung" in der Rechtsprechung nicht die Rede sein kann - angenommen, wenn der Inhaber der Fahrerlaubnis die Rechtsordnung über den ruhenden Verkehr nicht anerkennt, und ausgeführt, dass ein Kraftfahrer, der offensichtlich nicht willens ist, auch bloße Ordnungsvorschriften, die im Interesse eines geordneten, leichten und ungefährdeten Verkehrs geschaffen sind, einzuhalten, und der solche Vorschriften hartnäckig missachtet, wenn dies seinen persönlichen Interessen entspricht, zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht geeignet ist (BVerwG, Beschluss vom 15. November 1976 - VII B 121.76 -, DÖV 1977, 602, 603; s. ferner OVG Lüneburg, Beschluss vom 2. Dezember 1999 - 12 M 4307/99 u. 4601/99 -, NJW 2000, 685; OVG Berlin, Beschluss vom 28. April 2005 - 1 S 8.04 -, S. 4 des Beschlussabdrucks; OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 25. Oktober 2005 - 1 S 96.05 -, S. 6 des Beschlussabdrucks, und vom 21. September 2006 - 1 S 47.06 -, S. 4 des Beschlussabdrucks; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18. Januar 2006 - 16 B 2137/05 -, juris). - BVerwG, 17.12.1976 - 7 C 57.75
Verkehrsverstöße, die im Verwarnungsverfahren gerügt werden können, bleiben …
Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 13.03.2007 - 5 S 26.07
Eine solche Ausnahme hat das Bundesverwaltungsgericht - übrigens schon 1976, so dass von einem "Umschwung" in der Rechtsprechung nicht die Rede sein kann - angenommen, wenn der Inhaber der Fahrerlaubnis die Rechtsordnung über den ruhenden Verkehr nicht anerkennt, und ausgeführt, dass ein Kraftfahrer, der offensichtlich nicht willens ist, auch bloße Ordnungsvorschriften, die im Interesse eines geordneten, leichten und ungefährdeten Verkehrs geschaffen sind, einzuhalten, und der solche Vorschriften hartnäckig missachtet, wenn dies seinen persönlichen Interessen entspricht, zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht geeignet ist (BVerwG, Beschluss vom 15. November 1976 - VII B 121.76 -, DÖV 1977, 602, 603; s. ferner OVG Lüneburg, Beschluss vom 2. Dezember 1999 - 12 M 4307/99 u. 4601/99 -, NJW 2000, 685; OVG Berlin, Beschluss vom 28. April 2005 - 1 S 8.04 -, S. 4 des Beschlussabdrucks; OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 25. Oktober 2005 - 1 S 96.05 -, S. 6 des Beschlussabdrucks, und vom 21. September 2006 - 1 S 47.06 -, S. 4 des Beschlussabdrucks; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18. Januar 2006 - 16 B 2137/05 -, juris). - BVerwG, 18.05.1973 - VII C 12.71
Voraussetzungen der Entziehung der Fahrerlaubnis bei fortgesetzter Missachtung …
Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 13.03.2007 - 5 S 26.07
Zwar ist in der Rechtsprechung geklärt, dass die durch die Nichterfassung im Verkehrszentralregister dem Bagatellbereich zuzurechnenden Verkehrsordnungswidrigkeiten grundsätzlich bei der Prüfung der Fahreignung außer Betracht zu bleiben haben (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 18. Mai 1973 - VII C 12.71 -, BVerwGE 42, 206, 207); ebenso ist jedoch geklärt, dass es von diesem Grundsatz Ausnahmen gibt. - BVerwG, 15.11.1976 - 7 B 121.76
Vorübergehender (saisonaler) Ausschluss des Kraftfahrzeugverkehrs in bestimmten …
Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 13.03.2007 - 5 S 26.07
Eine solche Ausnahme hat das Bundesverwaltungsgericht - übrigens schon 1976, so dass von einem "Umschwung" in der Rechtsprechung nicht die Rede sein kann - angenommen, wenn der Inhaber der Fahrerlaubnis die Rechtsordnung über den ruhenden Verkehr nicht anerkennt, und ausgeführt, dass ein Kraftfahrer, der offensichtlich nicht willens ist, auch bloße Ordnungsvorschriften, die im Interesse eines geordneten, leichten und ungefährdeten Verkehrs geschaffen sind, einzuhalten, und der solche Vorschriften hartnäckig missachtet, wenn dies seinen persönlichen Interessen entspricht, zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht geeignet ist (BVerwG, Beschluss vom 15. November 1976 - VII B 121.76 -, DÖV 1977, 602, 603; s. ferner OVG Lüneburg, Beschluss vom 2. Dezember 1999 - 12 M 4307/99 u. 4601/99 -, NJW 2000, 685; OVG Berlin, Beschluss vom 28. April 2005 - 1 S 8.04 -, S. 4 des Beschlussabdrucks; OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 25. Oktober 2005 - 1 S 96.05 -, S. 6 des Beschlussabdrucks, und vom 21. September 2006 - 1 S 47.06 -, S. 4 des Beschlussabdrucks; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18. Januar 2006 - 16 B 2137/05 -, juris).
- VG Berlin, 28.10.2022 - 4 K 456.21
Fahrerlaubnis kann bei Vielzahl von Parkverstößen entzogen werden
Davon ist jedoch dann eine Ausnahme zu machen, wenn der Inhaber der Fahrerlaubnis die Rechtsordnung über den ruhenden Verkehr nicht anerkennt; so ist ein Kraftfahrer, der offensichtlich nicht willens ist, auch bloße Ordnungsvorschriften, die im Interesse eines geordneten, leichten und ungefährdeten Verkehrs geschaffen sind, einzuhalten, und der solche Vorschriften hartnäckig missachtet, wenn dies seinen persönlichen Interessen entspricht, zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht geeignet (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13. März 2007 - OVG 5 S 26.07 - juris, Rn. 3; OVG Lüneburg…, Beschluss vom 2. Dezember 1999 - 12 M 4307/99 - juris, Rn. 10). - VG Berlin, 09.05.2007 - 11 A 247.07
Entziehung der Fahrerlaubnis nach über 300 Parkverstößen in drei Jahren …
Von einem Verkehrsteilnehmer, der immer wieder die Vorschriften über den ruhenden Verkehr und sonstige Ordnungsvorschriften verletzt, ist nicht zu erwarten, dass er auch die Vorschriften über den fließenden Verkehr beachtet (BVerwG, DÖV 1977.602: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, zuletzt, Beschluss vom 13.03.2007, OVG 5 S 26.07; ständige Rechtsprechung der Kammer).