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   VGH Baden-Württemberg, 14.11.2006 - 5 S 2619/05   

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VGH Baden-Württemberg, 14.11.2006 - 5 S 2619/05 (https://dejure.org/2006,17317)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 14.11.2006 - 5 S 2619/05 (https://dejure.org/2006,17317)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 14. November 2006 - 5 S 2619/05 (https://dejure.org/2006,17317)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Fall einer unzulässigen Übertragung der Räum- und Streupflicht auf Anlieger ohne Zugang zur Straße.

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Übertragung einer Räumpflicht und Streupflicht auf Anlieger ohne Zugang zur Straße; Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG durch Auferlegung einer Räumpflicht und Streupflicht bei ungleich härterer Betroffenheit als sonstige Anlieger im Gemeindegebiet; Verfolgung städtebaulicher ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Übertragung einer Räumpflicht und Streupflicht auf Anlieger ohne Zugang zur Straße; Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG durch Auferlegung einer Räumpflicht und Streupflicht bei ungleich härterer Betroffenheit als sonstige Anlieger im Gemeindegebiet; Verfolgung städtebaulicher ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • VBlBW 2007, 424
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (9)

  • VGH Baden-Württemberg, 11.11.1993 - 5 S 2606/92

    Heranziehung eines Grundstückseigentümers zum Winterdienst, wenn die Straße vom

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 14.11.2006 - 5 S 2619/05
    Der Räum- und Streupflicht der Kläger steht jedoch höherrangiges Recht entgegen, welches bei der Auslegung und Anwendung der Satzung zu berücksichtigen ist (Senatsurt. v. 11.11.1993 - 5 S 2606/92 - BWGZ 1994, 619; Lorenz/Will, Straßengesetz Baden-Württemberg, 2. Aufl., § 41 Rdnr. 41).

    Im Sinne einer solchen Einschränkung kommt daher eine verfassungskonforme Auslegung der landesrechtlichen Ermächtigungsgrundlage für die Sicherungsverordnung und der Sicherungsverordnung selbst in Betracht (BVerwG, Urt. v. 11.03.1988 - 4 C 78.84 - VBlBW 1988, 467; vgl. auch Senatsurt. v. 11.11.1993 - 5 S 2606/92 - a.a.O.).

  • VGH Baden-Württemberg, 01.09.1972 - I 77/72
    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 14.11.2006 - 5 S 2619/05
    Wäre die Aufhebung des Zugangs- und Zufahrtsverbots in § 3 Nr. 5 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans "..." durch den 2. Änderungsbebauungsplan rechtmäßig, könnten die Kläger die zu räumenden Gehwegabschnitte auf kurzem Weg erreichen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 01.09.1972 - I 77/72 - ESVGH 23, 84; Urt. v. 28.05.1979 - I 391/79 - Juris: Entfernungen von bis zu 150 m sind zumutbar).

    In der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist anerkannt, dass der Gedanke, der die Übertragung der Räum- und Streuobliegenheit auf die Anlieger rechtfertigt, nämlich dass diese die Gehwege im Gemeindegebiet regelmäßig schneller räumen und streuen können als die Gemeinde mit ihren dafür zur Verfügung stehenden begrenzten Kräften, nicht in sein Gegenteil verkehrt werden darf (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 01.09.1972 - I 77/72 - ESVGH 23, 84; kritisch hierzu Lorenz/Will a.a.O. Rdnr. 46).

  • BayObLG, 01.07.1982 - 3 ObOWi 72/82
    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 14.11.2006 - 5 S 2619/05
    Die Zumutbarkeit einer (sofortigen) Räumung kann deshalb nur im jeweiligen Einzelfall nicht gegeben sein; die unter gewöhnlichen Umständen zumutbar erfüllbare Räum- und Streupflicht bleibt bestehen (vgl. BayObLG, Beschl. v. 01.07.1982 - 3 Ob OWi 72/82 - BayVBl 1982, 636; Lorenz/Will a.a.O. Rdnr. 43).
  • BGH, 20.10.1994 - III ZR 60/94

    Umfang der Streupflicht außerhalb geschlossener Ortschaften an besonders

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 14.11.2006 - 5 S 2619/05
    Insoweit gilt für die Anwohner, auf die die Räum- und Streupflicht übertragen worden ist, nichts anderes als für die Gemeinde selbst; auch dieser obliegt das Räumen und Streuen nur im Rahmen der Zumutbarkeit (§ 41 Abs. 1 StrG; vgl. zur Verkehrssicherungspflicht BGH, Urt. v. 01.10.1959 - III ZR 59/58 - NJW 1960, 41; Beschl. v. 20.10.1994 - III ZR 60/94 - BayVBl 1995, 542; Thür. OLG, Urt. v. 09.03.2005 - 4 U 646/04 - NVwZ-RR 2006, 60 m.w.N.).
  • VGH Baden-Württemberg, 27.07.2001 - 5 S 2534/99

    Erforderlichkeit der Bauleitplanung - vorgeschobene Motive

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 14.11.2006 - 5 S 2619/05
    Der Senat hat aber die Überzeugung gewonnen, dass dieses Planungsziel nicht dem wahren Willen der Beklagten entsprach, sondern nur vorgeschoben war (vgl. Senatsurt. v. 27.07.2001 - 5 S 2534/99 - VBlBW 2002, 124), um das rechtliche Hindernis zur Übertragung der Reinigungs-, Räum- und Streupflicht auf die vier Anlieger der ... Straße nördlich der Einmündung der ...straße zu beseitigen.
  • OLG Jena, 09.03.2005 - 4 U 646/04

    Zur Streupflicht auf innerörtlichen Gehwegen

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 14.11.2006 - 5 S 2619/05
    Insoweit gilt für die Anwohner, auf die die Räum- und Streupflicht übertragen worden ist, nichts anderes als für die Gemeinde selbst; auch dieser obliegt das Räumen und Streuen nur im Rahmen der Zumutbarkeit (§ 41 Abs. 1 StrG; vgl. zur Verkehrssicherungspflicht BGH, Urt. v. 01.10.1959 - III ZR 59/58 - NJW 1960, 41; Beschl. v. 20.10.1994 - III ZR 60/94 - BayVBl 1995, 542; Thür. OLG, Urt. v. 09.03.2005 - 4 U 646/04 - NVwZ-RR 2006, 60 m.w.N.).
  • BVerwG, 11.03.1988 - 4 C 78.84

    Straßengesetz - Anlieger - Zugangsmöglichkeit - Streupflicht

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 14.11.2006 - 5 S 2619/05
    Im Sinne einer solchen Einschränkung kommt daher eine verfassungskonforme Auslegung der landesrechtlichen Ermächtigungsgrundlage für die Sicherungsverordnung und der Sicherungsverordnung selbst in Betracht (BVerwG, Urt. v. 11.03.1988 - 4 C 78.84 - VBlBW 1988, 467; vgl. auch Senatsurt. v. 11.11.1993 - 5 S 2606/92 - a.a.O.).
  • VGH Baden-Württemberg, 23.05.1989 - 5 S 3298/88

    Reinigungspflicht der Anlieger eines selbständigen Fußweges

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 14.11.2006 - 5 S 2619/05
    Denn ein unmittelbarer Zugang von ihren Grundstücken ließe sich ohne Weiteres und unter vergleichsweise geringen Kosten anlegen (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 23.05.1989 - 5 S 3298/88 - BWVPr 1989, 273).
  • BGH, 01.10.1959 - III ZR 59/58

    Rechtsmittel

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 14.11.2006 - 5 S 2619/05
    Insoweit gilt für die Anwohner, auf die die Räum- und Streupflicht übertragen worden ist, nichts anderes als für die Gemeinde selbst; auch dieser obliegt das Räumen und Streuen nur im Rahmen der Zumutbarkeit (§ 41 Abs. 1 StrG; vgl. zur Verkehrssicherungspflicht BGH, Urt. v. 01.10.1959 - III ZR 59/58 - NJW 1960, 41; Beschl. v. 20.10.1994 - III ZR 60/94 - BayVBl 1995, 542; Thür. OLG, Urt. v. 09.03.2005 - 4 U 646/04 - NVwZ-RR 2006, 60 m.w.N.).
  • VGH Baden-Württemberg, 23.02.2022 - 5 S 947/21

    Räum- und Streupflicht; grundstücksbezogene Härte bei individuellen

    Dementsprechend hat der Senat auch in dem Urteil vom 14. November 2006 (- 5 S 2619/05 - juris) bei einem vergleichbaren Sachverhalt die Feststellungsklage für ohne weiteres zulässig gehalten.

    Denn auch im Rahmen des Art. 3 Abs. 1 GG darf eine typisierende Betrachtung ohne Rücksicht auf individuelle Besonderheiten eines atypischen Einzelfalls angestellt werden (BVerwG, Urteil vom 11.3.1988, a.a.O. Rn. 12; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 14.11.2006 - 5 S 2619/05 - juris Rn. 26).

    Dies hat zur Folge, dass Ermächtigungsgrundlage und Satzung dann, wenn sie eine Befreiungsmöglichkeit nicht schon ausdrücklich vorsehen - wie hier -, zumindest dahingehend einschränkend verfassungskonform ausgelegt werden können, dass sie zu einer unverhältnismäßigen Heranziehung im Einzelfall nicht verpflichten (BVerwG, Urteil vom 11.3.1988 - 4 C 78.84 - juris Rn. 15; BGH, Urteil vom 14.2.2017 - VI ZR 254/16 - juris Rn. 9; VGH Bad.-Württ., Urteile vom 11.11.1993, a.a.O. Rn. 22; vom 14.11.2006, a.a.O. Rn. 20 und Urteil vom 12.11.2015, a.a.O. Rn. 29; OVG Nordrh.-Westf., Urteil vom 3.12.2012 - 9 A 282/10 - juris Rn. 40; Sauthoff, Öffentliche Straßen, 3. Auflage, Rn 930; a.A. und wohl eine ausdrückliche Befreiungsvorschrift verlangend BayVGH, Urteil vom 4.4.2007 - 8 B 05.3195 - juris Rn. 54).

    In der Rechtsprechung des Senats ist geklärt, dass diese Zumutbarkeitsgrenze auch für Straßenanlieger gilt, sofern die Gemeinden ihre Verpflichtung aus § 41 Abs. 1 StrG gem. § 41 Abs. 2 StrG auf sie abwälzen mit der Konsequenz, dass eine unter gewöhnlichen Umständen zumutbar erfüllbare Räum- und Streupflicht auch für diesen Personenkreis im jeweiligen Einzelfall unzumutbar sein kann (VGH Bad.-Württ., Urteile vom 14.11.2006 - 5 S 2619/05 - juris Rn. 22 und vom 12.11.2015 - 5 S 2108/14 - juris Rn. 29).

  • VG Freiburg, 14.11.2007 - 1 K 762/07

    Übertragung der Straßenräumpflicht von der Gemeinde auf Anwohner durch Satzung

    In materiell-rechtlicher Hinsicht konkretisiert dieser Verwaltungsakt rechtlich nicht zu beanstandende Regelungen der Satzung (vgl. betreffend die Wirksamkeit einer entsprechenden Satzung: Urteil der Kammer vom 3.8.2005 - 1 K 604/04; bestätigt durch VGH Bad.-Württ., Urt. v. 14.11.2006 - 5 S 2619/05 - VENSA und Juris).

    Der Räum- und Streupflicht der Klägerin steht schließlich im Einzelfall auch nicht ausnahmsweise höherrangiges Recht entgegen, welches bei der gebotenen konformen Auslegung und Anwendung der StrPS zu berücksichtigen ist (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 11.11.1993, a.a.O.; Urt. v. 14.11.2006, a.a.O.; Lorenz/Will, a.a.O. Rdnrn. 41/42, Schnebelt/Sigel, Straßenrecht 2. Aufl., Rdnr. 199).

    Die Zumutbarkeit einer (sofortigen) Räumung kann deshalb nur in bestimmten Situationen entfallen, die unter gewöhnlichen Umständen zumutbar erfüllbare Räum- und Streupflicht bleibt hingegen bestehen (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 14.11.2006, a.a.O.).

    Die maßgebliche innere Rechtfertigung der Übertragung der Räum- und Streuobliegenheit auf die Anlieger, nämlich dass diese die Gehwege im Gemeindegebiet regelmäßig schneller räumen und streuen können als die Gemeinde mit ihren dafür zur Verfügung stehenden begrenzten Kräften, darf zwar nicht in ihr Gegenteil verkehrt werden (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 1.9.1972 - I 77/72 - ESVGH 23, 84; Urt. v. 14.11.2006, a.a.O.; kritisch hierzu Lorenz/Will, a.a.O., Rdnr. 46).

  • VGH Baden-Württemberg, 12.11.2015 - 5 S 2108/14

    Begriff "unbebaute Fläche" in StrG BW § 41 Abs 6

    Denn bei ihrer Auslegung und Anwendung ist ohnehin höherrangiges Recht zu berücksichtigen, d.h. es ist zu prüfen, ob die Räum- und Streupflicht im Einzelfall nach dem Maßstab des Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG unzumutbar ist (vgl. Senatsurteil vom 14.11.2006 - 5 S 2619/05 -, VBlBW 2007, 424).

    Etwas anderes folgt auch nicht aus dem Urteil des Senats vom 14.11.2006 (- 5 S 2619/05 -, VBlBW 2007, 424).

  • VG Stuttgart, 08.07.2020 - 8 K 78/19

    Reinigung-, Räum- und Streupflicht im Falle eines Fußwegs mit geringer Bedeutung

    Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg sollen die - auf einer Mustersatzung des Gemeindetags Baden-Württemberg beruhenden - Bestimmungen von Streupflichtsatzungen wie derjenigen der Beklagten zwar verfassungskonform einschränkend dahingehend auszulegen sein, dass die durch die Satzung auferlegten Pflichten nur im Rahmen des Zumutbaren bestünden (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 12.11.2015 - 5 S 2108/14 -, juris Rn. 29; anders dagegen VGH Bad.-Württ., Urteil vom 14.11.2006 - 5 S 2619/05 -, juris Rn. 26, wo die Unvereinbarkeit der Satzung mit Art. 3 GG nicht durch Auslegung aufgelöst wurde, sondern zu deren Unwirksamkeit führte).

    In diesen Fällen liegt keine generelle Unzumutbarkeit vor, die damit auch nicht generell festgestellt werden kann (vgl. dazu etwa VGH Bad.-Württ., Urteil vom 14.11.2006 - 5 S 2619/05 -, Rn. 23 f.; VG Augsburg, Urteil vom 20.05.2015 - Au 6 K 14.1771 -, juris Rn. 22).

  • OLG Karlsruhe, 11.07.2007 - 7 U 157/06

    Verkehrssicherungspflicht: Übertragung der Streupflicht durch Satzung bei einem

    Dieser qualitative Unterschied muss beachtet werden und führt dazu, dass im Wege einer verfassungskonformen Auslegung der Streupflichtsatzung der Streithelferin und der Ermächtigungsgrundlagen, auf die sich diese Satzung stützt, die Satzungsbestimmung einschränkend dahingehend interpretiert werden muss, dass das Angrenzen eines Grundstücks an eine Straße dann zur Abwälzung der Räum- und Streupflicht nicht ausreicht, wenn ein Zugang von diesem Grundstück zur Straße aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen ausgeschlossen ist (vgl. Bundesverwaltungsgericht NJW 1988, 2121, 2122; Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 14.11.2006 - 5 S 2619/05 - Rn. 25 bis 27; Urteil vom 11.11.1993, a.a.O., Rn. 21 ff.).
  • VG Braunschweig, 06.05.2015 - 6 A 275/14

    Funktionaler Zusammenhang; Grünfläche; Grünstreifen; Natürliche

    Dieser qualitative Unterschied darf bei der Überwälzung der Reinigungspflicht nicht außer Acht gelassen werden (VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 14.11.2006 - 5 S 2619/05 -, juris Rn. 26).
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