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   VGH Baden-Württemberg, 25.05.1992 - 5 S 2775/91   

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VGH Baden-Württemberg, 25.05.1992 - 5 S 2775/91 (https://dejure.org/1992,2774)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 25.05.1992 - 5 S 2775/91 (https://dejure.org/1992,2774)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 25. Mai 1992 - 5 S 2775/91 (https://dejure.org/1992,2774)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de

    Kleines Wohnheim für Aussiedler im reinen Wohngebiet

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BauGB § 31 Abs. 2 Nr. 1; BauNVO § 3
    Zumutbarkeit eines kleinen Aussiedlerwohnheims in einem reinen Wohngebiet nach BauNVO 1968

  • rechtsportal.de

    BauGB § 31 Abs. 2 Nr. 1 ; BauNVO § 3
    Zumutbarkeit eines kleinen Aussiedlerwohnheims in einem reinen Wohngebiet nach BauNVO 1968

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • VBlBW 1993, 19
  • ZfBR 1993, 149
 
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Wird zitiert von ... (20)Neu Zitiert selbst (7)

  • VGH Baden-Württemberg, 05.03.1992 - 8 S 77/92

    Befreiung von der im Bebauungsplan festgesetzten Baugrenze und Vereinbarkeit mit

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 25.05.1992 - 5 S 2775/91
    Erfordert das Wohl der Allgemeinheit, beispielsweise dringender Wohnbedarf, eine Befreiung, so wird durch dieses besondere öffentliche Interesse indiziert, daß es sich um einen vom Normalfall abweichenden Sonderfall handelt (im Anschluß an die Beschlüsse des 3. Senats und 8. Senats des VGH Bad-Württ vom 20.01.1992 - 3 S 2677/91 und 05.03.1992 - 8 S 77/92).

    Dies kann nach den Umständen des Einzelfalles auch dann gegeben sein, wenn andere Möglichkeiten zur Erfüllung des Interesses zur Verfügung stehen (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 20.01.1992 - 3 S 2677/91 - m.w.N.; Beschl. v. 05.03.1992 - 8 S 77/92 -).

    Das Erfordernis der vorübergehenden Unterbringung der Aussiedler im Interesse der Allgemeinheit indiziert damit eine atypische Sondersituation, die grundsätzlich die Erteilung einer Befreiung rechtfertigt (vgl. nochmals Beschl.v. 05.03.1992, a.a.O.).

  • VGH Baden-Württemberg, 11.05.1990 - 8 S 220/90

    Zulässigkeit von Wohnungen für mehrere Asylbewerber im reinen Wohngebiet

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 25.05.1992 - 5 S 2775/91
    Die Tatsache, daß es sich um eine Wohnnutzung und nicht um eine Heimunterbringung handele, ergebe sich aus einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 11.05.1990 - 8 S 220/90 -.

    Beeinträchtigungen etwa durch ruhestörenden Lärm müssen grundsätzlich mit polizeilichen Mitteln verhindert bzw. unterbunden werden, und es gibt keinen Erfahrungssatz dahingehend, daß es bei einer bestimmten Belegungsdichte von Wohnraum zwangsläufig zu unzumutbaren Lärmbelästigungen kommt (vgl. nochmals VGH Bad.-Württ., Urt. v. 11.05.1990 - 8 S 220/90 - VGH Bad.-Württ., Urt. v. 02.04.1992 - 5 S 2701/91 -).

  • VGH Baden-Württemberg, 20.01.1992 - 3 S 2677/91

    Nachbarschützende Wirkung von Baugrenzen - Befreiung aus Gründen des Gemeinwohls

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 25.05.1992 - 5 S 2775/91
    Erfordert das Wohl der Allgemeinheit, beispielsweise dringender Wohnbedarf, eine Befreiung, so wird durch dieses besondere öffentliche Interesse indiziert, daß es sich um einen vom Normalfall abweichenden Sonderfall handelt (im Anschluß an die Beschlüsse des 3. Senats und 8. Senats des VGH Bad-Württ vom 20.01.1992 - 3 S 2677/91 und 05.03.1992 - 8 S 77/92).

    Dies kann nach den Umständen des Einzelfalles auch dann gegeben sein, wenn andere Möglichkeiten zur Erfüllung des Interesses zur Verfügung stehen (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 20.01.1992 - 3 S 2677/91 - m.w.N.; Beschl. v. 05.03.1992 - 8 S 77/92 -).

  • BVerwG, 12.12.1991 - 4 C 5.88

    Bauplanungsrecht: Zulässigkeit von Kinderspielplätzen

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 25.05.1992 - 5 S 2775/91
    Von Kindern ausgehende Beeinträchtigungen sind daher grundsätzlich von den Anwohnern hinzunehmen (vgl. etwa zur Zulässigkeit eines Kinderspielplatzes in einem allgemeinen Wohngebiet: BVerwG, Urt. v. 12.12.1991 - 4 C 5.88 -).
  • VGH Baden-Württemberg, 22.09.1989 - 5 S 3086/88

    Nutzungsuntersagung wegen formeller Baurechtswidrigkeit

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 25.05.1992 - 5 S 2775/91
    Erweist sich demnach die Nutzung derzeit als formell rechtswidrig, so führt dies aber noch nicht zu einem Anspruch auf Nutzungsuntersagung, denn Voraussetzung dafür ist sowohl die formelle als auch die materielle Baurechtswidrigkeit der geänderten Nutzung (vgl. Urt. d. erk. Senats v. 22.09.1989 - 5 S 3086/88 -, NVwZ 1990, 480).
  • VGH Baden-Württemberg, 16.02.1990 - 3 S 155/90

    Drittschutz des Nachbar aus dem Gebot der Rücksichtnahme bei Befreiungen von

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 25.05.1992 - 5 S 2775/91
    Bei dieser Wertung sind alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, und der betroffene Nachbar kann um so mehr an Rücksichtnahme verlangen, je empfindlicher seine Stellung durch die planabweichende Nutzung berührt wird (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 16.02.1990 - 3 S 155/90 - m.w.N.).
  • VGH Baden-Württemberg, 13.12.1991 - 3 S 2358/91

    Anspruch des Nachbarn auf Einschreiten der Bauaufsichtsbehörde gegen illegales

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 25.05.1992 - 5 S 2775/91
    Nach der Rechtsprechung des erkennenden Gerichtshofs (vgl. Beschl. v. 13.12.1991 - 3 S 2358/91 -, VBlBW 1992, 148 f. m.w.N.) ist der Anspruch auf baupolizeiliches Einschreiten eines Nachbarn zunächst davon abhängig, daß ein Verstoß gegen Rechtsnormen vorliegt, die zumindest auch dem Schutz des Nachbarn zu dienen bestimmt sind.
  • VGH Baden-Württemberg, 14.08.2018 - 5 S 2083/17

    Baunachbarklage wegen Überschreitung der hinteren Baugrenze durch Terrasse im

    Eine solche Ausnahme kommt aber grundsätzlich nur bei hoher Intensität der Störung oder Gefährdung eines wesentlichen Rechtsguts sowie dann in Betracht, wenn die verletzte drittschützende Vorschrift unzumutbare Beeinträchtigungen verbietet, es sei denn, der Baurechtsbehörde stehen sachliche Gründe für eine Untätigkeit zur Seite (VGH Bad.-Württ.; Urteil vom 27.1.1978 - III 1891/75 - ESVGH 28, 146, 148, juris >nur LS>, Beschluss vom 13.12.1991 - 3 S 2358/91 - VBlBW 1992, 148, juris Rn. 3; Urteile vom 5.2.1992 - 3 S 3102/91 - NVwZ 1992, 992, juris Rn. 22, vom 25.5.1992 - 5 S 2775/91 - VBlBW 1993, 19, vom 20.5.2003 - 5 S 2750/01 - VBlBW 2003, 470, juris Rn. 21 und vom 24.3.2014 - 8 S 1938/12 - VBlBW 2015, 31, juris Rn. 50; anders nur bei Verhinderung von Baubeginn oder bei Baueinstellung nach § 7 Abs. 1 Satz 2 BaufreistVO: VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 26.10.1994 - 8 S 2763/94 - VBlBW 1995, 320, juris Rn. 6).
  • VGH Baden-Württemberg, 09.02.2018 - 5 S 2130/17

    Bestehen eines dringenden Wohnbedarfs; Erteilung einer Befreiung nach BauO BW

    Vielmehr kann eine Befreiung nach § 56 Abs. 5 Satz 3 LBO auch in mehreren vergleichbaren Fällen erfolgen (vgl. LT-Drs. 11/5337, S. 117; zu § 31 Abs. 2 Nr. 1 BauGB: VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 20.1.1992 - 3 S 2677/91 - juris Rn. 7 und vom 25.5.1992 - 5 S 2775/91 - juris Rn. 23).
  • BVerwG, 04.06.1996 - 4 C 15.95

    Bauordnungsrecht: Begriff der ordnungsmäßigen Grundstücksnutzung,

    Es kann dahinstehen, ob gegen dieses Verständnis, das andere Oberverwaltungsgerichte für vergleichbare Vorschriften in den Bauordnungen ihrer Bundesländer teilen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 25. Mai 1992, VBlBW 1993, 19, und Beschluß vom 13. Dezember 1991, VBlBW 1992, 148; OVG Bremen, Beschluß vom 12. Februar 1991, NVwZ 1991, 1007; vgl. ferner Bayerischer VGH, Urteile vom 6. Oktober 1983, BRS 40 Nr. 237, und vom 12. November 1987, BRS 48 Nr. 174), bundesrechtlich etwas einzuwenden ist.
  • VGH Baden-Württemberg, 09.03.1994 - 5 S 158/94

    Baugenehmigung: Befreiung nach BauGB § 31 Abs 2 Nr 1 - dringender Wohnbedarf

    Dringender Wohnbedarf im Sinne des § 4 Abs. 1a BauGB-MaßnahmenG (BauGBMaßnG) indiziert das Vorliegen eines für die Befreiung nach § 31 Abs. 2 Nr. 1 BauGB gebotenen, vom Normalfall abweichenden Sonderfalls nicht, wenn er die Befreiung nicht erfordert, weil das beabsichtigte Bauvorhaben auf dem Baugrundstück auch ohne Abweichung von den Festsetzungen des Bebauungsplans verwirklicht werden kann (im Anschluß an das Urteil des Senats vom 25.5.1992 - 5 S 2775/91 -).

    Nach der Rechtsprechung des Senats und der übrigen mit Bausachen befaßten Senate des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg indiziert das Vorliegen dringenden Wohnbedarfs den vom Normalfall abweichenden Sonderfall (VGH Bad.-Württ., Urt.v. 25.05.1992 - 5 S 2775/91 - Beschl.v. 05.03.1992 - 8 S 77/92 - u. Beschl.v. 20.01.1991 - 3 S 2677/91 -); dies allerdings nur, wenn der dringende Wohnbedarf die Befreiung "erfordert".

    Nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift genügt es vielmehr, wenn es zur Wahrnehmung des öffentlichen Interesses vernünftigerweise geboten ist, das Vorhaben mit Hilfe der Befreiung an der vorgesehenen Stelle zu verwirklichen (Urt.d. Senats v. 25.05.1992, a.a.O., st. Rspr.).

  • VGH Baden-Württemberg, 19.04.2002 - 3 S 590/02

    Mobilfunkstation - Nutzungsuntersagung - sofortige Vollziehung

    Das Ermessen kann allerdings reduziert sein, wobei eine Ermessensreduzierung auf Null nur dann in Betracht kommt, wenn eine unmittelbare, auf andere Weise nicht zu beseitigende Gefahr für hochrangige Rechtsgüter, wie Leben oder Gesundheit, droht oder sonstige unzumutbare Belästigungen abzuwehren sind (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 25. Mai 1992 - 5 S 2775/91 - VBlBW 1993, 19; Beschluss vom 13. Dezember 1991 - 3 S 2358/91 -, VBlBW 1992, 148; BVerwG, Beschluss vom 10.12.1997 - 4 B 204/97 - NVwZ 1998, 395).
  • VG Karlsruhe, 18.07.2022 - 2 K 399/22

    Betrieb von mehreren Ferienappartements in einem reinen Wohngebiet;

    Diese kommt nur dann in Betracht kommt, wenn eine unmittelbare, auf andere Weise nicht zu beseitigende Gefahr für hochrangige Rechtsgüter, wie Leben oder Gesundheit, droht, eine bauliche Anlage gegen eine drittschützende Vorschrift, die unzumutbare Beeinträchtigungen verbietet, verstößt oder sonstige unzumutbare Belästigungen abzuwehren sind (st. Rspr. vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 14.08.2018 - 5 S 2083/17 -, VBlBW 2019, 77 = juris Rn. 14; Urt. v. 24.03.2014 - 8 S 1938/12 -, VBlBW 2015, 31 = juris Rn. 50; Urt. v. 20.05.2003 - 5 S 2750/01 - VBlBW 2003, 470 = juris Rn. 21; Beschl. v. 19.04.2002 - 3 S 590/02 -, VBlBW 2003, 72 = juris Rn. 6; Urt. v. 25.05.1992 - 5 S 2775/91 -, VBlBW 1993, 19 = juris Rn. 27; Beschl. v. 13.12.1991 - 3 S 2358/91 -, VBlBW 1992, 148 = juris Rn. 3).
  • VGH Baden-Württemberg, 16.05.1994 - 3 S 671/94

    Nachbarklage gegen Baugenehmigung - Belegung eines Einfamilienhauses mit

    Einen Erfahrungssatz dahingehend, daß es bei einer bestimmten Belegungsdichte von Wohnraum zwangsläufig zu unzumutbaren Lärmimmissionen für die Wohnnachbarschaft kommt, gibt es nicht (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteile v. 25.5.1992 - 5 S 2775/91 - BRS 45 Nr. 152 u.v. v. 11.5.1990 a.a.O.).

    Auch Geräuscheinwirkungen, die dadurch entstehen, daß sich die übrigen Familienangehörigen in üblichem Umfang im Freien aufhalten, sind zumutbar und ebenso wenig abwehrfähig wie entsprechende Geräusche anderer Nachbarn in den Außenwohnbereichen ihrer Grundstücke (so zu Recht VGH Bad.-Württ., Urteil v. 25.5.1992 a.a.O.).

  • VG Freiburg, 18.05.2001 - 7 K 689/01
    Andererseits ist jedoch zu beachten, dass gerade durch die Nutzung des Außenwohnbereiches entstehende "Wohngeräusche" auch in einem reinen Wohngebiet grundsätzlich zumutbar und hinzunehmen sind (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 25.05.1992, BRS 54 Nr. 152).

    Im vorliegenden Fall war zusätzlich in die Überlegungen einzustellen, dass sich die von der Beigeladenen geführte Einrichtung mit einer Belegungszahl von sieben bis neun Kindern und Jugendlichen - wobei eine Belegung mit neun Personen offenbar eher den Ausnahmefall darstellen soll - als sehr klein darstellt (vgl. etwa VGH Bad.-Württ., Urteil vom 25.05.1992, BRS 54 Nr. 152: Aussiedlerheim mit 32 Personen).

  • VGH Baden-Württemberg, 12.11.1993 - 3 S 1655/93

    Befreiung nach BauGB § 31 nur bei Erforderlichkeit der Abweichung vom

    Wenn Gründe des Wohls der Allgemeinheit es erfordern, ein Vorhaben im öffentlichen Interesse abweichend von den für einen bestimmten Bereich getroffenen Festsetzungen des Bebauungsplans zu verwirklichen, so indiziert dieses Sonderinteresse zugleich die Atypik (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschlüsse v. 20.1.1992 - 3 S 2677/91 - u.v. 5.3.1992 - 8 S 77/92 -, Urteil v. 25.5.1992 - 5 S 2775/91 - ferner Schlichter, Berliner Komm. zum BauGB, § 31 RdNr. 24 und Gaentzsch, BauGB § 31 RdNr. 10).
  • VG Leipzig, 13.11.2014 - 4 L 1187/14

    Geplante Gemeinschaftsunterkunft für Asylbewerber in Dölzig verstößt gegen

    Zudem wird Asylbewerbern, die als solche über keinen weiteren Wohnraum verfügen, regelmäßig eine weitgehend unabhängige Gestaltung ihres häuslichen Wirkungskreises in den ihnen zugewiesenen Räumlichkeiten ermöglicht (vgl. BayVGH, Urt. v. 13.9.2012, BauR 2013, 200 ; OVG NRW, Beschl. v. 4.11.2003, NVwZ-RR 2004, 247; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 25.5.1992, VBlBW 1993, 19).
  • VG Würzburg, 14.02.2012 - W 4 K 11.248

    Klage auf bauaufsichtliches Einschreiten; Erlass einer Beseitigungsanordnung;

  • VG Karlsruhe, 28.02.2012 - 6 K 1754/10

    Untersagung der Nutzung eines Saals zu anderen als kirchlichen Zwecken

  • VGH Baden-Württemberg, 05.05.1994 - 5 S 2915/93

    Befreiung von den Festsetzungen eines Bebauungsplanes wegen dringenden

  • VGH Hessen, 24.08.1995 - 3 UE 615/95

    Zum Vorliegen eines gemeindeweit dringenden Wohnbedarfs

  • VG Würzburg, 18.06.2010 - W 4 K 09.704

    Klage auf bauaufsichtliches Einschreiten; Klage auf Erlass einer

  • VG München, 24.01.2019 - M 8 E 18.5129

    Bauaufsichtliches Einschreiten gegen den Mieter des Nachbargebäudes

  • VG Aachen, 15.03.2011 - 3 K 1085/10

    Erteilung einer Baugenehmigung zur Änderung eines bisher als kirchliches

  • VG Würzburg, 16.03.2017 - W 5 K 16.1345

    Anspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten hinsichtlich der Nichteinhaltung von

  • VG Stuttgart, 09.10.2002 - 3 K 5770/00

    Anspruch des Nachbarn auf Abbruchsanordnung

  • VG Würzburg, 21.07.2010 - W 4 E 10.718

    Einstweilige Anordnung; Antrag auf Erlass einer Baueinstellung; Einfamilienhaus

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